Beschluss über die Verrechnung der Hospitalisierung von hilflosen Personen im Kantonalen Psychiatrischen Spital
                            1  Beschluss  vom 26. Mai 1999  über die Verrechnung der Hospitalisierung von hilflosen  Personen im Kantonalen  Psychiatrischen Spital  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom  20.    Dezember  1946  über  die  Alters-  und   Hinterlassenenversic  herung   (AHVG),   namen  tlich   auf   den   Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  bis  ;  gestützt    auf    das    Bundesgesetz    vom    19.    Juni    1959    über    die  Invalidenversicherung (IVG), na  mentlich auf den Artikel 42;  in Erwägung:  Personen,  die  nach  dem  AHVG  und  dem  IVG  als  hilflos  gelten,  bedürfen  im  Fall  der  Hospitalisierung  im  Ps  ychiatrischen  Spital  Marsens  einer  komplexeren  Betreuung.  Die  Kosten  di  eser  Betreuung  müssen  teilweise  durch   die   Erhebung   eines   Zuschlags   gedeckt   werden,   der   bis   zum  Höchstbetrag  der  Hilflosenentschädi  gung  der  betroffenen  Person  reichen  kann.  Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Das    Kantonale    Psychiatrische    Sp  ital    wird    ermächtigt,    für    den  Spitalaufenthalt  von  Personen,  di  e  nach  dem  AHVG  und  dem  IVG  als  hilflos     gelten,     einen     Zuschlag     bis     zum     Höchstbetrag     ihrer  Hilflosenentschädigung in Rechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Dieser  Beschluss  wird  rückwirkend  auf  den  1.  Januar  1999  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2      Er    wird    im    Amtsblatt    verö  ffentlicht    und    in    die    Amtliche  Gesetzessammlung aufgenommen.