Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (419.500)
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Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen

Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen: Interkant. Vereinbarung Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
1 ) Vom 18. Juni 2009 (Stand 1. März 2013) I. Zweck und Grundsätze Art. 1 Vereinbarungszweck
1 Die Vereinbarung fördert die gesamtschweizerische Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe, insbesondere durch die Festlegung von Mindestvoraussetzungen bezüglich der beitragsberechtigten Ausbil - dungen, der Form, der Höhe und der Bemessung sowie der Dauer der Beitragsberechti - gung, die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes und die Zusammenarbeit unter den Vereinbarungskantonen und mit dem Bund. Art. 2 Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen
1 Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzial auf gesamtschweizerischer Ebene besser genutzt werden. Insbesondere sollen die Chancengleichheit gefördert, der Zugang zur Bildung erleichtert, die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt, die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet und die Mobilität gefördert werden. Art. 3 Subsidiarität der Leistung
1 Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter oder die entsprechenden Leistungen anderer Dritter nicht ausreichen. Art. 4 Zusammenarbeit
1 Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern die Vereinbarungs - kantone im Bereich der Ausbildungsbeiträge die Zusammenarbeit sowie den Informations- und Erfah - rungsaustausch untereinander, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien.
2 Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe. II. Beitragsberechtigung Art. 5 Beitragsberechtigte Personen
1 Beitragsberechtigte Personen sind: Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz, unter Vorbe - halt von litera b, Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben oder die elternlos im Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind, Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfü - gen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufent - haltsbewilligung verfügen,
1) Beitrittsermächtigung vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt an den Regierungsrat erteilt am 17. 3. 2010.
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Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen: Interkant. Vereinbarung in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten; soweit sie gemäss dem Freizü - gigkeitsabkommen
2 ) bzw. dem EFTA-Übereinkommen
3 Eidgenossenschaft und den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in derr Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürger gleichgestellt sind sowie Bürge - rinnen und Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen ge - schlossen wurden.
2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht bei - tragsberechtigt.
3 Ein Gesuch um die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist in demjenigen Kanton zu stellen, in welchem die Person in Ausbildung den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat. Art. 6 Stipendienrechtlicher Wohnsitz
1 Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt unter Vorbehalt von litera d der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zu - letzt zuständigen Vormundschaftsbehörde, unter Vorbehalt von litera d für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen: der Heimatkanton, unter Vorbehalt von litera d der zivilrechtliche Wohnsitz für mündige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn sie dem betreffenden Vereinba - rungskanton zur Betreuung zugewiesen sind; sowie der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss einer ersten berufsbefähi - genden Ausbildung und vor Beginn der Ausbildung, für die sie Stipendien oder Studien - darlehen beanspruchen, während mindestens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft und dort auf Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren.
2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der Wohnsitz des/der bishe - rigen oder letzten Inhabers/Inhaberin der elterlichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterli - cher Sorge, der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung haupt - sächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach Mündigkeit der gesuchstellenden Person, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.
3 Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
4 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Art. 7 Eigene Erwerbstätigkeit
1 Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit entspricht einer abgeschlosse - nen ersten berufsbefähigenden Ausbildung.
2 Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haushaltes mit Unmündigen oder Pflege - bedürftigen, Militär- und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit. Art. 8 Beitragsberechtigte Ausbildungen
1 Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr- und Studienangebote, wenn sie gemäss Art. 9 aner - kannt sind: die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe, die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden Massnahmen auf der Se -
2) SR 0142.112.681.
3) SR 0.632.31.
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Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen: Interkant. Vereinbarung
2 Die Beitragsberechtigung endet: auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor- oder eines darauf aufbauenden Masterstudiums, auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und der eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom einer höheren Fachschule.
3 Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B folgt, ist ebenfalls beitragsbe - rechtigt. Art. 9 Anerkannte Ausbildungen
1 Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder von den Vereinbarungskanto - nen schweizerisch anerkannten Abschluss führen.
2 Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten Abschluss vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen anerkannt werden.
3 Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Ausbildungen als beitragsberechtigt bezeichnen. Art. 10 Erst- und Zweitausbildung, Weiterbildungen
1 Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet.
2 Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und Weiterbildungen ebenfalls Ausbil - dungsbeiträge entrichten. Art. 11 Voraussetzungen im Bezug auf die Ausbildung
1 Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme- und Promotionsbestim - mungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt. III. Ausbildungsbeiträge Art. 12 Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite
1 Ausbildungsbeiträge sind Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung aus - gerichtet werden und nicht zurückzuzahlen sind, Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausge - richtet werden und die zurückzuzahlen sind.
2 Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alterslimite festlegen. Die Alterslimite darf
35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unterschreiten.
3 Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen. Art. 13 Dauer der Beitragsberechtigung
1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus.
2 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung, wobei die Kantone bei der Berechnung der entsprechenden Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbil -
1 Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf im Rahmen der Ausrichtung von Ausbildungs - beiträgen nicht eingeschränkt werden.
2 - dingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.
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Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen: Interkant. Vereinbarung
3 Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengünstigste, kann ein angemessener Abzug gemacht werden. Dabei sind aber mindestens jene persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei der kostengünstigsten Lösung anfallen würden. Art. 15 Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge
1 Die jährlichen Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge betragen für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II mindestens CHF 12'000 für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe mindestens CHF 16'000.
2 Die jährlichen Höchstansätze gemäss Abs. 1 erhöhen sich bei Personen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um CHF 4'000 pro Kind.
3 Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungskantone an die Teuerung angepasst werden.
4 Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise durch Darlehen ersetzt werden (Splitting), wobei der Stipendienanteil mindestens zwei Drittel des Ausbildungsbeitrages ausmachen soll.
5 In der Gestaltung der Ausbildungsbeiträge, die über die Höchstansätze hinausgehen, sind die Kanto - ne frei. Art. 16 Besondere Ausbildungsstruktur
1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der Ausrichtung von Stipendi - en und Studiendarlehen im Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen.
2 Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen als Teilzeitstudium ab - solviert werden muss, ist die beitragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern. IV. Bemessung der Beiträge Art. 17 Bemessungsgrundsatz
1 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der Person in Ausbildung dar. Art. 18 Berechnung des finanziellen Bedarfs
1 Der finanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung und Ausbildung notwendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zumutbare Eigenleistung und die zumutbare Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter übersteigen. Die Vereinbarungskantone legen den finanziellen Bedarf unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze fest: Budget der Person in Ausbildung: Anrechenbar sind Ausbildungs- und Lebenshaltungs - kosten sowie eventuelle Mietkosten. Der Person in Ausbildung kann eine minimale Eigenleistung angerechnet werden. Zudem können vorhandenes Vermögen oder ein all - fälliger Lehrlingslohn angerechnet werden. Bei der Ausgestaltung der Eigenleistung ist der Struktur der Ausbildung Rechnung zu tragen. Familienbudget: als Fremdleistung darf höchstens jener Einkommensteil angerechnet
2 Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pauschalierungen zulässig, bei der Festlegung des - schritten werden.
3 Der gemäss den Absätzen 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann auf Grund eines allfälligen Zu - satzverdienstes der Person in Ausbildung gekürzt werden, wenn die Summe der Ausbildungsbeiträge und der übrigen Einnahmen die anerkannten Kosten für Ausbildung und Lebenshaltung am Studienort übersteigen.
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Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen: Interkant. Vereinbarung Art. 19 Teilweise elternunabhängige Berechnung
1 Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern kann teilweise verzichtet werden, wenn die Person in Ausbildung das 25. Altersjahr vollendet und eine erste berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat sowie vor Beginn der neuen Ausbildung zwei Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war. V. Vollzug Art. 20 Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie überprüft regelmässig die Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge gemäss Art. 15 und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung an, erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.
2 Für die Anpassung der Höchstansätze an die Teuerung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Konferenz der Vereinbarungskantone. Art. 21 Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben: die Information der Vereinbarungskantone, die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Höchstansät - ze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorbereitung der übrigen Geschäfte der Konferenz der Vereinbarungskantone und andere laufende Vollzugsaufgaben.
3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungs - kantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. Art. 22 Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Kön - nen sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969
4 ) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 23 Beitritt
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1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
4) SR 279.
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Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen: Interkant. Vereinbarung Art. 25 Umsetzungsfrist
1 Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpassung des kantonalen Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung beziehungsweise für Vereinbarungskantone, welche die Vereinbarung zwei Jahre nach deren Inkrafttreten unterzeichnen, innerhalb von drei Jahren nach der Unterzeichnung, vorzunehmen. Art. 26 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetre - ten sind.
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Artikel 8 Abs. 2 litera b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft gesetzt, nachdem und soweit von

der Plenarversammlung der EDK eine interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die höhere Berufsbildung verabschiedet worden ist.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. Bern, den 18. Juni 2009 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: Isabelle Chassot Der Generalsekretär: Hans Ambühl
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