Beschluss über die Vergütungen der Friedensrichter und Friedensgerichtsschreiber für die Errichtung des Steuerinventars bei Todesfall
                            1  Beschluss  vom 17. Dezember 1996  über die Vergütungen der Friedensrichter und  Friedensgerichtsschreiber  für die Errichtung des  Steuerinventars bei Todesfall  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  die  Artikel  195  ff.  des  Gesetzes  vom  6.  Juni  2000  über  die  direkten Kantonssteuern (DStG);  gestützt auf den Beschluss vom 20. Mä  rz 2001 über das Steuerinventar im  Todesfall;  gestützt  auf  Artikel  6  des  Ausführun  gsbeschlusses  vom  5.  Januar  1995  zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer;  gestützt  auf  Artikel  62  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1934  betreffend  die  Einregistrierungsgebühren;  in Erwägung:  Die Vergütungen der Friedensrichter und   der Friedensgeri  chtsschreiber für  die  Errichtung  des  Steuerinventars  be  i  Todesfall  sind  zurzeit  durch  den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Abs. 2 des Ausführungsbeschlusses vom 5. Januar 1995 zum
                            Bundesgesetz  über  die  direkte  Bundessteuer  geregelt.  Diese  Bestimmung  verweist  auf  die  Anwendung  des  Tarifs    der  Gerichtskosten  in  Zivilsachen  vom  6.  September  1966.  Die  Erfahrun  g  hat  gezeigt,  dass  der  Tarif  der  Gerichtskosten  in  Zivilsachen  im  Zusammenhang  mit  der  Erstellung  von  Steuerinventaren  bei  Todesfall  von  de  n  zuständigen  Friedensrichtern  und  Friedensgerichtsschreibern   ungleich  ausgelegt   wurde;   dies   führte   zu  beträchtlichen   Unterschieden   in   sein  er   Anwendung.   Daraus   folgt   die  Notwendigkeit,  einen  Tarif  zu  erstelle  n,  der  eine  einheitliche  Anwendung  für den ganzen Kanton gewährleistet.  Auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 1 Grundsatz
                            1  Dieser   Beschluss   setzt   die   Vergütungen   der   Friedensrichter   und  Friedensgerichtsschreiber  fest  für  die  Errichtung  eines  Nachlassinventars  im Zusammenhang mit der direkten B  undessteuer und den Kantonssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vergütungen  werden  nur  vom  Ka  nton  geschuldet.  Sie  werden  vom  Amt für Erbschafts- und Schenkungssteuern (das Amt) bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gebühren
                            1  Als Gebühren können folgende Beträge erhoben werden:  a)   für die Aufnahme des Inventars: 100 Franken;  b)  für  denjenigen  Teil  des  Nettowertes  des  Nachlasses,  der  100  000  Franken übersteigt: zusätzlich ½ ‰,  höchstens jedoch 650 Franken;  c)    für    das    Feststellen    des    Nichtvorhandenseins    von    Vermögen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind  bei  der  Errichtung  des  Steuerinventars  besondere  Massnahmen  notwendig, wie zum Beispiel Versiegelung aus steuertechnischen Gründen  oder das Öffnen eines Safes, so kann  das Amt nach der Unterbreitung einer  detaillierten Rechnung eine angemessene zusätzliche Vergütung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Auslagen
                            Als Auslagen können berechnet werden:  a)   für    die    Friedensgerichtsschrei  berei    pauschal    und    je    Inventar  b)   als   Reiseentschädigung   60   Rappen   je   Kilometer   der   kürzesten  n anderes Transportmittel benützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Fakturierung
                            1  Die Rechnung ist dem Amt zusammen mit dem Inventar zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese umfasst eine detaillierte Aufstellung der gemäss diesem Beschluss  in Rechnung gestellten Amtshandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Weisungen für den Vollzug
                            Die  Finanzdirektion  kann  für  den  Vollzug  dieses  Beschlusses  Weisungen  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 6 Änderung und Übergangsrecht
                            1  Der  Ausführungsbeschluss  vom  5.  Januar  1995  zum  Bundesgesetz  über  die direkte Bundessteuer (SGF 634.1.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Für    die    vor    dem    Inkrafttreten    di  eses    Beschlusses    errichteten  Steuerinventare  bleibt  der  Tarif  der  Gerichtskosten  in  Zivilsachen  vom  6.  September 1966 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzug und Inkrafttreten
                            1  Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  wird  im  Amtsblatt  veröffentlich  t,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.