Verordnung zum Zivilschutzgesetz
Verordnung zum Zivilschutzgesetz vom 21. Dezember 2004 (Stand 30. September 2016) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 20 des Zivilschutzgesetzes vom 13. September 2004 1 ) , verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der dem Kanton und den Gemeinden übertragenen Aufgaben im Zivilschutz.
Art. 2 Zuständige Stelle
1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (nachfolgend Amt genannt) ist die für den Zivilschutz zuständige Stelle im Kanton. II. Organisation und Aufgaben (2.)
Art. 3 Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat erlässt den Leistungsauftrag und ist zuständig für die Festlegung der Ausbildungsdauer, für die Grundausbildung im Sinne von Art.
33 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes 2 ) und für die Behandlung von Schadenersatzansprüchen im Sinne von Art. 60 BZG.
1) bGS 511.2
2) BZG (SR 520.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Das Departement Inneres und Sicherheit erlässt Weisungen für Zivil - schutzeinsätze bei Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft, legt Fachbereiche in der Zivilschutzorganisation (ZSO) fest und bewilligt Ausnahmen; es bezeichnet Zivilschutzmassnahmen, für die
2 ) *
3 Das Amt ist zuständig für alle übrigen Aufgaben und Entscheide im Zivil - schutz, die dem Kanton übertragen sind und für die nicht ausdrücklich eine andere Behörde, Organisation oder Einzelpersonen zuständig ist. Es erlässt die erforderlichen Weisungen für den Vollzug, insbesondere zu den Organi - sationsstrukturen und Beständen, zu den Funktionen und Graden, zur Ent - hebung aus Funktionen, für die Zuweisung sowie die vorzeitige Entlassung, zur Art und Zeitdauer der Ausbildungsdienste sowie für die gemeinsame Ausbildung mit Partnerorganisationen.
4 Die Gemeinden bezeichnen eine Melde- und Kontaktstelle für die kantona - le Zivilschutzstelle.
Art. 4 Alarmierung und Aufgebot zu Einsätzen
1 Das Amt schafft in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen Kantonspolizei und Feuerwehr die nötigen technischen und organisatori - schen Voraussetzungen für die Alarmierung und das Aufgebot der Zivil - schutzorganisation und erlässt die erforderlichen Weisungen. III. Kontrollführung, Schutzdienstpflicht und Aufgebot (3.)
Art. 5 Personaldatenverwaltung
1 Die für die Kontrollführung im Zivilschutz erforderlichen Personal- und Re - krutierungsdaten werden von der kantonalen Zivilschutzstelle von einer durch die Gemeinde bezeichneten Melde- und Kontaktstelle und aus dem Personal-Informations-System der Armee zur Weiterbearbeitung übernom - men.
2 Das Amt verwaltet die für den Vollzug des Zivilschutzes erforderlichen Per - sonaldaten.
2) Vgl. Art. 47 BZG
Art. 6 Einteilung der Schutzdienstpflichten
1 Die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen nach Grundfunktionen erfolgt aufgrund des kantonalen Zahlenbuches für die Rekrutierung.
2 Schutzdiensttaugliche, für die momentan keine Einteilungsmöglichkeiten bestehen, können für maximal drei Jahre zurückgestellt oder der Personalre - serve zugewiesen werden.
3 Es besteht kein Anspruch auf Einteilung in den Aktivbestand der Zivil - schutzorganisation. 1 )
Art. 7 Beförderungen
1 Beförderungen von Schutzdienstpflichtigen sind erst nach erfolgreicher Ab - solvierung der funktionsbezogenen Ausbildung möglich. Das Amt kann aus - nahmsweise die Übernahme bestimmter Funktionen durch Schutzdienst - pflichtige bewilligen, welche die entsprechende Ausbildung noch nicht absol - viert haben.
Art. 8 Dienstanzeigen
1 Die Orientierung der Dienstleistenden über die bevorstehenden Zivilschutz - kurse erfolgt durch die aufbietende Stelle in der Regel mindestens drei Mo - nate vor der Dienstleistung.
1) Vgl. Art. 18 BZG
Art. 9 Aufgebot zu Ausbildungsdiensten
1 Für die Grund-, Zusatz-, Kader- und Weiterausbildung erstellt das Amt Dienstanzeigen und erlässt formelle Aufgebote.
2 Schutzdienstpflichtige, die vier Wochen vor Dienstbeginn nicht im Besitz ei - nes formellen Aufgebots sind, haben sich auf der kantonalen Zivilschutzstel - le zu melden. 1 )
Art. 10 Aufgebot zu Einsätzen
1 Für Wiederholungskurse von Formationen der kantonalen Zivilschutzorga - nisation erstellt das Amt Dienstanzeigen und erlässt schriftliche Aufgebote.
2 Aufgebote für Einsätze können kurzfristig erfolgen.
Art. 11 Dispensation
1 Von der Dienstleistung dispensierte Schutzdienstpflichtige haben keinen Anspruch auf Nachholung des Dienstes im selben Jahr. 2 )
Art. 12 Besoldung
1 Die Besoldung erfolgt nach der Tabelle «Funktionen/Sold» des Amtes. 3 )
2 Bei Ausbildungsanlässen des Zivilschutzes gelten die effektiven Arbeitsta - ge als Teilnehmertage. 4 ) IV. Ausbildung (4.)
Art. 13 Ausbildung des Lehrpersonals
1 Das Amt kann Ausbildungskurse vorschreiben. 5 )
1) Vgl. Art. 38 Abs. 3 BZG
2) Art. 36 BZG
3) V über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV; SR 520.112 ) ergänzt durch die kantonalen Spezialfunktionen
4) Art. 4 Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11 )
5) Art. 40 BZG
Art. 14 Ausbildungssteuerung
1 Das Amt überprüft jährlich das Erreichen der vereinbarten Ausbildungs- und Leistungsziele. Es inspiziert periodisch die Einsatzbereitschaft der Zivil - schutzkompanien und stellt dem Departement Inneres und Sicherheit die Resultate zur Überprüfung zu. * V. Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft (5.)
Art. 15
1 Die Gemeinden haben dem Amt Gesuche für Einsätze spätestens sechs Monate vor Beginn einzureichen.
2 Das Amt bewilligt Einsätze in der Regel nur, wenn sie mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen. Solche Einsätze dürfen die Privatwirtschaft nicht konkurrenzieren. VI. Schutzbauten (6.)
Art. 16 Steuerung und Ersatzbeiträge
1 Das Amt legt im Einverständnis mit den Gemeinden die Grenzen der Beur - teilungsgebiete fest.
2 Sind im Beurteilungsgebiet für 100 % der ständigen Wohnbevölkerung Schutzplätze vorhanden, so können Ersatzbeiträge geleistet werden.
3 Die Festlegung der Höhe der Ersatzbeiträge erfolgt durch das Amt für Im - mobilien. *
Art. 17 Verwendung der Ersatzbeiträge
1 Für die Verwendung der Ersatzbeiträge gilt in der Regel die folgende Priori - tätenordnung: a) Erstellung, Ausrüstung, Betrieb, Unterhalt und Werterhaltung von öf - fentlichen Schutzräumen; b) Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten der Schutzanlagen, so - weit sie den jährlichen Pauschalbeitrag des Bundes übersteigen; c) Alarmierungs- und Telematikeinrichtungen;
d) Zivilschutzmaterial.
Art. 18 Anlagen- und Schutzbautenkontrolle
1 Das Amt kontrolliert die Anlagen und Schutzräume mindestens alle sieben Jahre. 1 ) VII. Material und Fahrzeuge (7.)
Art. 19
1 Das Amt bestimmt die Ausrüstung der Zivilschutzorganisation und regelt die Beschaffung und Verteilung. 2 )
2 Evaluation und Beschaffung sind nach Möglichkeit mit den Partnerorgani - sationen zu koordinieren.
3 Das Amt kann mit anderen Kantonen, dem Bundesamt für Bevölkerungs - schutz und mit Partnerorganisationen Vereinbarungen über die gemeinsame Beschaffung abschliessen. VIII. Finanzen (8.)
Art. 20
1 Das Amt regelt mit dem Bund, den Gemeinden, den Partnern und Dritten die Verrechnung der Kosten und Entschädigungen. 3 ) IX. Inkraftsetzung (9.)
Art. 21
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
1) Art. 28 und 35 Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11 )
2) Vgl. die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1 ff. und bGS 712.1 ff.)
3) Vgl. G über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.3 ), V über die Requisition (SR 519.7 )
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 16 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 3 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 14 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 16 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
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