Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen (180.112)
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Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen

Vergütung von Spesen, die den Mit- die Gerichtspräsidenten. echend kontiert der zur Prüfung be- hender Beleg vorliegen. Gegenstände, einzelne Bereiche
5 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten, deren Mitarbeitende dem Personal- gesetz unterstellt sind, soweit sie nichts anderes geregelt haben. II. Verpflegung und Übernachtung
§ 2
1 Die Auslagen für Verpflegung werden bei einer ganztägigen Dienstreise mit einer Pauschale von Fr. 40.-- abgegolten. Darin enthalten sind allfällige Auslagen für Frühstück, Mittagessen, Zwi- schenverpflegungen, Getränke sowie weitere kleine Auslagen wie beispielsweise Kurztelefonate.
2 Ist bei einer Dienstreise unter 6 Stunden das Mittagessen zwin- gend auswärts einzunehmen, so können die effektiven Auslagen bis maximal Fr. 30.-- verrechnet werden.
3 Der Anspruch auf eine Vergütung des Nachtessens besteht nur, wenn die Ankunft in Schaffhausen nach 20.00 Uhr erfolgt. Dabei können die effektiven Auslagen bis maximal Fr. 30.-- verrechnet werden.
4 Höhere Entschädigungen werden nur in begründeten Fällen mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle und gegen Vorlage der Rech- nung ausgerichtet.
5 Ist eine Übernachtung erforderlich, so werden für das Nachtessen pauschal Fr. 30.-- vergütet und für die Übernachtung inkl. Früh- stück die effektiven Kosten abge golten. Unangemessen hohe Ü- bernachtungskosten können gekürzt werden.
6 Sind anlässlich eines Besuches Gäste zu bewirten, so können die effektiven Auslagen bis maximal Fr. 40.-- pro Person verrechnet werden. Höhere Vergütu ngen benötigen die Zustimmung der vor- gesetzten Stelle.
7 Sind beim Besuch einer Tagung, Veranstaltung oder ähnliches die Verpflegungsleistungen eingesc hlossen, werden keine zusätzli- chen Entschädigunge n ausgerichtet. III. Reiseentschädigungen
§ 3
1 Dienstreisen sind wenn möglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln auszuführen. Die Benützu ng des privaten Fahrzeuges ist nur ges- tattet, wenn dadurch eine wesentliche Zeitersparnis erzielt wird o-
r 1. Klasse werde n ausserhalb nleitenden melden dem gsberechtigten Mitarbeitenden. en gefahrenen Kilometer ab Fr. 0.40 i regelmässigen Dienstfahrten wierigem Gelände und beansprucht wird, kann die vor- Mit diesem Zuschlag sind alle
Ansprüche aus der Zurverfügungstellu ng und Benützung des eige- nen Fahrzeuges abgego lten. Vorbehalten bleibt § 6.
4 Bei regelmässiger Ben ützung des eigene n Motorfahrzeuges zu dienstlichen Zwecken kann der Regierungsrat an Stelle der ge- nannten Ansätze ausnahmsweise Pauschalvergütungen festset- zen.
5 Falls regelmässig mehr als 10' 000 km pro Jahr mit dem privaten Fahrzeug zu erbringen sind, ist in Absprache mit dem zuständigen Departement und dem Personalamt der Einsatz bzw. die Anschaf- fung eines Dienstfahrzeuges zu prüfen.
§ 6
1 Schäden an den anlässlich von Dienstfahrten verwendeten Privat- fahrzeugen und der Bonusve rlust in der Haftpflichtversicherung sind nach Massgabe und im Umfang der abgeschlossenen Versi- cherungen gedeckt. Einen Se lbstbehalt dieser Versicherung trägt der Arbeitgeber. Insbeso ndere bei grobfahrlässigem Selbstver- schulden oder bei Vorsatz entsteht kein Entschädigungsanspruch.
2 Nach Eintritt eines Schadenf alles, für welchen Leistungen bean- sprucht werden, ist unverzüglich Meldung an die jeweils zuständige Stelle zu erstatten; bei Unfallereign issen ist der Unfallrapport einzu- reichen. IV. Telekommunikationsmittel
§ 7
1 Über betrieblich notwendige Telefoneinrichtungen und Netzzugrif- fe in Wohnungen von Mitarbeiten den sowie über die Anschaffung von betrieblich notwendigen Mobiltelefonen entscheidet die vorge- setzte Stelle auf ein schriftliches Gesuch hin.
2 Der Kanton übernimmt die Abonnementsgebühren für die bewillig- ten Telefoneinrichtungen, Netzzugriffe und Mobiltelefone sowie die Taxen dienstlicher Gespräche. Die technische Bereitstellung des Internetzugriffes im privaten Umfeld ist Sache der Mitarbeitenden.
3 Bei privater Nutzung der zur Ve rfügung gestellten Einrichtungen kann der Arbeitgeber auch eine Kostenbeteiligung an den Abon- nementsgebühren erheben. Die Koste nbeteiligung ist in der schrift- lich erteilten Genehmigung (Abs. 1) zu regeln.
4 Werden dienstliche Gespräche mit dem privaten Telefon oder in öffentlichen Telefonanlagen geführt, besteht Anspruch auf die Tax- entschädigung, davon ausgenommen bleibt § 2 Abs. 1. Eine allfäl-
Abonnementsgebühren ist durch die vorge- Januar 1992 über die Spe-
1) und in die kantonale Ge- Amtsblatt 2006, S. 1803.
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