Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (123.400)
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Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen: Konkordat Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
1 ) Vom 15. November 2007 (Stand 1. Januar 2010) Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren verabschiedet folgenden Konkordatstext:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck
1 Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen. Art. 2 Definition gewalttätigen Verhaltens
1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111–113, 117, 122, 123,
125 Abs. 2, 129, 133, 134 des Strafgesetzbuches (StGB)
2 ) ; Sachbeschädigungen nach Art. 144 StGB; Nötigung nach Art. 181 StGB; Brandstiftung nach Art. 221 StGB; Verursachung einer Explosion nach Art. 223 StGB; Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Art. 259 StGB; Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB.
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitfüh - ren oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg. Art. 3 Nachweis gewalttätigen Verhaltens
1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art. 2 gelten: entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen; glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicher - heitspersonals oder der Sportverbände und -vereine; Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine; Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2 Aussagen nach Abs. 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 11. 11. 2009 (Geschäftsnr. 09.0693 ).
2) SR 311.0.
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Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen: Konkordat

2. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen

Art. 4 Rayonverbot
1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige kantonale Behörde bestimmt den Umfang der einzelnen Rayons.
2 Das Rayonverbot kann längstens für die Dauer eines Jahres verfügt werden.
3 Das Verbot kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt oder in dem sie an der Gewalttätigkeit beteiligt war. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttä - tigkeit geschah, hat dabei Vorrang. Die Schweizerische Zentralstelle für Hooliganismus (Zentralstelle) kann den Erlass von Rayonverboten beantragen. Art. 5 Verfügung über ein Rayonverbot
1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der Geltungsbereich des Rayon - verbots festzulegen. Der Verfügung ist ein Plan beizulegen, der die vom Verbot erfassten Orte und die zugehörigen Rayons genau bezeichnet.
2 Wird das Verbot von der Behörde des Kantons verfügt, in dem die Gewalttätigkeit geschah, ist die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons der betroffenen Person umgehend zu informieren.
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Art. 3. Art. 6 Meldeauflage
1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich zu bestimmten Zeiten bei einer Polizeistelle zu melden, wenn: sie in den letzten zwei Jahren gegen ein Rayonverbot nach Art. 4 oder gegen eine Ausrei - sebeschränkung nach Art. 24c BWIS
3 ) verstossen hat; aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder er - scheint.
2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Polizeistelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Grundsätzlich ist dies eine Polizeistelle am Wohnort. Die verfügende Behörde be - rücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person.
3 Die Behörde des Kantons, in dem die betroffene Person wohnt, verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle kann den Erlass von Meldeauflagen beantragen. Art. 7 Handhabung der Meldeauflage
1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt (Art. 6 Abs. 1 Bst. b), ist namentlich anzunehmen, wenn: aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde; oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann.
3) SR 120.
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Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen: Konkordat
2 Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht nach Art. 6 Abs. 2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Be - kanntgabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufent - haltsort und die Angaben der betreffenden Person.
3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen. Art. 8 Polizeigewahrsam
1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn: konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird; und dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern.
2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Ge - wahrsams dort zu bleiben.
4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zu - geführt werden.
5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu über - prüfen.
6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang. Art. 9 Handhabung des Polizeigewahrsams
1 Nationale Sportveranstaltungen nach Art. 8 Abs. 1 Buchstabe a sind Veranstaltungen, die von den na - tionalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind.
2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchstabe a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln 111– 113, 122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Abs. 3, 221, 223 oder nach Art.
224 StGB
4 )
3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 8 Abs. 5).
6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die verfügende Behör - de über die Durchführung des Gewahrsams). Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Be - nachrichtigung umgehend. Art. 10 Empfehlung Stadionverbot
1 Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4–9 und die Zentralstelle können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden.
4) SR 311.0.
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Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen: Konkordat Art. 11 Untere Altersgrenze
1 Massnahmen nach den Artikeln 4–7 können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Alters - jahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Artikeln 8–9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.

3. Kapitel: Verfahrensbestimmungen

Art. 12 Aufschiebende Wirkung
1 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Artikeln 4–9 kommt aufschie - bende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Be - schwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt. Art. 13 Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4–9.
2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach Kapitel 2 auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB
5 ) hin.
3 Die Kantone melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Art. 24a Abs. 4 BWIS
6 ) : Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln 4–9 und 12; Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4–9 sowie die entsprechenden Strafent - scheide; die von ihnen festgelegten Rayons unter Beilage der entsprechenden Pläne.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 14 Information des Bundes
1 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direkto - ren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Art. 27o RVOV
7 ) Art. 15 Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, frühestens je - doch auf den 1. Januar 2010.
8 ) Art. 16 Kündigung
1 Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist. Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
1 Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt, die zuständigen Behör - den nach Art. 13 Abs. 1 und ihre Kündigung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den
5) SR 311.0.
6) SR 120.
7) SR 172.010.1.
8) Wirksam seit 1. 1. 2010. Ausser den Kantonen Jura und Wallis sind sämtliche Kantone dem Konkordat beigetreten (Stand: 31. 12. 2009).
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