Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
1)
3) ,
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4)
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1)
12)
1) Betreibungs- kreise Betreibungs- beamte Amtssitz Konkursamt
Art. 5
1 Die Aufsichtsbehörde wählt den Konkursbeamten und seinen Stellvertreter und stellt das für das kantonale Konkursamt erforder- liche Personal an.
12)
2 Der Konkursbeamte kann die Betreibungsbeamten der betreffen- den Kreise als Gehilfen beiziehen oder mit bestimmten Geschäften beauftragen.
Art. 6
1 Die Betreibungsbeamten und der Konkursbeamte sowie ihre Stellvertreter und Angestellten können weder Inhaber noch Ange- stellte einer Geschäftsagentur oder eines Geldgeschäftes noch Mitglieder des Vorstandes oder Verwaltungsrates von Geldinstitu- ten sein. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, ihnen die Weiterführung eines gesetzlich nicht ausgeschlossenen Berufes oder Gewerbes zu untersagen, wenn die Ausübung dieses Berufes oder Gewerbes mit der gehörigen Erfüllung ihrer Amtspflichten nicht vereinbar er- scheint.
2 Die Stelle eines Betreibungsbeamten und des Konkursbeamten sowie ihrer Stellvertreter und Angestellten ist mit derjenigen eines Mitgliedes der Aufsichtsbehörde unvereinbar.
Art. 7 Die Betreibungsbeamten und der Konkursbeamte sowie ihre Stell-
vertreter und Angestellten werden vom Präsidenten der Aufsichts- behörde auf getreue Erfüllung ihrer Aufgaben in Pflicht genommen.
Art. 8
1 Die Kreishauptorte haben den Betreibungsämtern geeignete Lo- kalitäten nebst den erforderlichen Archivräumen zur Verfügung zu stellen und für das nötige Mobiliar sowie auch für Heizung und Be- leuchtung auf ihre Kosten zu sorgen.
2 Die Amtslokalitäten können in die Privatwohnung des Beamten verlegt werden, wenn derselbe über geeignete Räume verfügt.
3 Der Kanton liefert das Büromaterial.
Art. 9
10) Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen ist das Obergericht. Konkursbeamte r Unvereinbarkeit Inpflichtnahme Amtslokale Aufsichts- behörde
11) jährlich Bericht.
1)
5) sinngemäss anwendbar.
2)
6)
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1)
7)
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2) Kontrolle der Geschäfts- führung Beschwerden Nachlass- gerichte Rechtsöffnungst itel Haftung Gewerbs- mässige Vertretung
c) wiederholter mutwilliger oder leichtfertiger Beschwerdeführung.
3 Für das gerichtliche Verfahren bleibt Art. 101 der Zivilprozessord- nung vorbehalten.
Art. 15 Das Obergericht ist zuständig für den Erlass von Vollzugsbestim-
mungen.
Art. 16
1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk
8) und der Genehmigung durch den Bundesrat im Sinne von Art. 29 SchKG auf den 1. Januar 1977 in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentli- chen
9) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Gesetz vom 8. Juni
1891 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über Schuld- betreibung und Konkurs aufgehoben. Vom Bundesrat genehmigt am 30. Dezember 1976. Fussnoten:
1) Fassung gemäss G vom 19. August 1996, in Kraft getreten am 1. Januar 1997 (Amtsblatt 1996, S. 1171 und 1868).
2) Eingefügt durch G vom 19. August 1996, in Kraft getreten am 1. Ja- nuar 1997 (Amtsblatt 1996, S. 1171 und 1868).
3) SR 281.1.
4) SHR 281.101.
5) SHR 172.200.
6) SHR 273.100.
7) SHR 170.300.
8) Volksabstimmung vom 7. November 1976 (Amtsblatt 1976, S. 1953).
9) Amtsblatt 1976, S. 1937.
10) Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Sep- tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 727, S. 1263); vom Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 22. September
2004.
11) Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Sep- tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).
12) Fassung gemäss G vom 3. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Januar
2005 (Amtsblatt 2004, S. 1825, S. 1875). Vollzugs- bestimmungen Inkrafttreten
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