Verordnung betreffend die Wässerungsverhältnisse am Riehenteich (771.920)
CH - BS

Verordnung betreffend die Wässerungsverhältnisse am Riehenteich

Wässerungsverhältnisse am Riehenteich: Verordnung Verordnung betreffend die Wässerungsverhältnisse am Riehenteich
1 ) Vom 30. April 1895 (Stand 1. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung des Grossratsbeschlusses vom 14. Februar 1895 betreffend die Genehmigung der Vereinbarung zwischen Basel-Stadt und der Grossherzoglich-Badischen Regierung über die Wässe - rungsverhältnisse am Wiesenflusse, verordnet zur Regelung der Wässerungsverhältnisse am Riehen - teiche was folgt:

§ 1

1 Die vorliegende Verordnung bezieht sich in erster Linie auf die Strecke des Riehenteiches von der schweizerisch-badischen Grenze bis zur Vereinigung des Riehenteiches mit dem Basler Einlauf in den Langen Erlen.
2 Die §§ 5–9 gelten auch für den Weiler Mühleteich, soweit dieser das Gebiet der Gemeinde Riehen durchfliesst.

§ 2

1 Für die Benützung des Wassers des Riehenteiches zur Wässerung sind massgebend: Der Staatsvertrag vom 16./25. August 1756 zwischen der Stadt Basel und dem Markgra - fen Karl Friedrich von Baden. Die Vereinbarung vom 19. Oktober 1894 zur Sicherung des Vollzugs des genannten Staatsvertrages. Die Vereinbarung der Korporation der Gewerbsinteressenten am Kleinbasler Teich mit der Gemeinde Riehen vom 20. November / 3. Dezember 1894.
2 )

§ 3 ...

3 )

§ 4

1 Massgebend für die Gestaltung und für das Verbot der Wässerung in dem unter diese Verordnung fallenden Gebiete ist der jeweilige Wasserstand des Teiches an den in der Vereinbarung vom 19. Ok - tober 1894 vorgesehenen Eichmarken. Die darauf bezüglichen Verfügungen werden von dem Wasser - meister der Kleinbasler Teichkorporation dem Gemeindepräsidenten von Riehen beförderlichst zuge - stellt und sind von diesem sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
4 )
1) Diese Verordnung ist nur noch soweit in Kraft, als sie nicht im Widerspruch steht zur Vereinbarung vom 30. 4. / 12. 6. 1909 betreffend Ände - rung der Vollzugsbestimmungen zum Staatsvertrag von 1756 mit Baden über Wasserbenützung aus der Wiese. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die im Text erwähnte Teichkorporation nicht mehr besteht und die Aufsicht über die Teichbenützung heute durch die Industriellen Werke Basel ausgeübt wird. Dadurch sind insbesondere § 3 und § 4 Abs. 2 und 3 hinfällig geworden und müssen andere Bestimmungen, in denen von der Teichkorporation und deren Organen die Rede ist, entsprechend modifiziert werden. Diese Vereinbarung ist formell nie aufgehoben worden, dürfte aber heute kaum mehr von Bedeutung sein.
3)

§ 3: Diese Verordnung ist nur noch soweit in Kraft, als sie nicht im Widerspruch steht zur Vereinbarung vom 30. 4. / 12. 6. 1909 betreffend Än -

derung der Vollzugsbestimmungen zum Staatsvertrag von 1756 mit Baden über Wasserbenützung aus der Wiese. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die im Text erwähnte Teichkorporation nicht mehr besteht und die Aufsicht über die Teichbenützung heute durch die Industriellen Werke Basel ausgeübt wird. Dadurch sind insbesondere § 3 und § 4 Abs. 2 und 3 hinfällig geworden und müssen andere Bestimmungen, in denen von der Teichkorporation und deren Organen die Rede ist, entsprechend modifiziert werden. Zwei nachfolgende Absätze sind hinfällig; vgl. hiezu: Diese Verordnung ist nur noch soweit in Kraft, als sie nicht im Widerspruch steht zur Ver - einbarung vom 30. 4. / 12. 6. 1909 betreffend Änderung der Vollzugsbestimmungen zum Staatsvertrag von 1756 mit Baden über Wasserbenüt - zung aus der Wiese. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die im Text erwähnte Teichkorporationnicht mehr besteht und die Aufsicht über die Teichbenützung heute durch die Industriellen Werke Basel ausgeübt wird. Dadurch sind insbesondere § 3 und § 4 Abs. 2 und 3 hinfällig gewor - den und müssen andere Bestimmungen, in denen von der Teichkorporation und deren Organen die Rede ist, entsprechend modifiziert werden.
1
Wässerungsverhältnisse am Riehenteich: Verordnung

§ 5

1 Die Wässerung darf nur vermittelst der zurzeit am Teich bestehenden Wässerungseinrichtungen ge - schehen. Jede andere Wässerungsart ist untersagt. Pfosten und ähnliche Einrichtungen im Teichbette sind verboten.
2 Auch bedarf jede andere Verwendung des Wassers aus dem Teiche als zur Mattenwässerung der be - sondern Genehmigung durch die Kleinbasler Teichkorporation.

§ 6

1 Die Stellfallen und sonstigen Wässerungseinrichtungen sind so herzustellen und im Stande zu halten, dass sie in geschlossenem Zustande kein Wasser aus dem Teich in die Wässergraben durchlassen. Stellfallen und Zungenbretter sind mit Verschlüssen zu versehen, zu denen der Wasserknecht den Schlüssel hat; ein Doppel dieses Schlüssels hat der Gemeindepräsident von Riehen in Verwahrung. Sollte eine am Teich liegende Wässereinrichtung der Reparatur bedürfen, so ist sie auf Verlangen des Wassermeisters von dem anliegenden Mattenbesitzer auf eigene Kosten sofort auszuführen; es steht ihm der Rückgriff auf die an der betreffenden Wässerung beteiligten übrigen Mattenbesitzer zu.
2 Wird die Reparatur innert der gestellten Frist nicht vorgenommen, so steht der Teichkorporation das Recht zu, nach eingeholter Bewilligung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt die Reparatur selber besorgen zu lassen und die Kosten von den betreffenden Mattenbesitzern einzufor - dern. )

§ 7

6
1 Der Gemeinderat von Riehen hat über die Ausübung der Wässerung, über die Verteilung der Kosten der Wasserzuleitungsanlagen und über die Reinigung des Teichbettes nach Anhörung der betreffenden Wässermattenbesitzer eine Ordnung aufzustellen, welche der Genehmigung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt unterliegt.
7 )

§ 8

1 Beim jedesmaligen zu diesem Zweck erfolgenden Teichabschlage haben die wässerungsberechtigten Mattenbesitzer die Reinigung der sie betreffenden Strecke des Teiches vorzunehmen und für gehörige Instandstellung der Landvesten zu sorgen.
2 Nach Vollendung dieser Arbeiten hat ein Teichumgang stattzufinden, an welchem Vertreter der Teichkorporation und des Gemeinderats von Riehen und des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt teilnehmen, um von dem Zustande der gesamten Teichanlage Einsicht zu nehmen.
8 )
3 Die Teichufer sind beidseitig von Hindernissen, welche die Begehung zum Zweck der Aufsicht erschweren, freizuhalten.

§ 9

1 oder gegen diese Verordnung unterliegen der Bestrafung gemäss § 14 des Übertretungsstrafgeset - zes (ÜStG) vom 13. Februar 2019.
9 )
5)

§ 6 Abs. 2 geändert durch § 3 Ziff. 81 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG

153.110).

6)

§ 7 geändert durch § 3 Ziff. 81 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).

7)

§ 7: Die Gemeinde Riehen hat am 23. 10. 1904 eine Wässerungsordnung betreffend den Mühleteich erlassen, die aber heute hinfällig ist, da die

Bewässerung der Matten und die Reinigung des Teichbettes von den Industriellen Werken Basel besorgt wird.
8)

§ 8 Abs. 2 geändert durch § 3 Ziff. 81 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG

153.110). Ein Teichumgang hat seit Jahren nicht mehr stattgefunden; der Zustand der Teichanlage wird von den Industriellen Werken Basel peri -

odisch untersucht.
9) Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
2
Markierungen
Leseansicht