Beschluss über die Gebühren für Dienstleistungen des Staatsarchivs (481.1.16)
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Beschluss über die Gebühren für Dienstleistungen des Staatsarchivs

Beschluss über die Gebühren für Dienstleistungen des Staatsarchivs vom 25.06.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.1996) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Oktober 1991 über die kul - turellen Institutionen des Staates (KISG); auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:

Art. 1

1 Das Staatsarchiv erhebt Gebühren für seine Dienstleistungen und die Ab - gabe von Material.

Art. 2

1 Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) Wappenkopie: Fr. 20
b) Nach Hause geschickte Wappenkopie: Fr. 25
c) Kopie von Notariatsakten: Fr. 50
d) Nachforschungen: Fr. 50 / Stunde
e) Transkriptionen, pro Maschinen geschriebene Seite: Fr. 100
f) Übersetzungen, pro Maschinen geschriebene Seite: Fr. 200

Art. 3

1 Im Weiteren werden Gebühren erhoben für:
a) Fotokopien, pro Kopie: Fr. 1
b) Porto-, Telefon- und Faxspesen: effektive Kosten

Art. 4

1 Diese Gebühren können gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege reduziert oder erlassen werden.

Art. 5

1 Dieser Beschluss tritt am 1. September 1996 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.06.1996 Erlass Grunderlass 01.09.1996 BL/AGS 1996 f 294 / d 299 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 25.06.1996 01.09.1996 BL/AGS 1996 f 294 / d 299
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