Strassenverordnung (725.010)
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Strassenverordnung

Kanton Appenzell Innerrhoden Strassenverordnung * (StrV) vom 30. November 1998 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872 und Art. 58 des Strassengesetzes vom 26. April 1998 (StrG), * beschliesst: l. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * Zuständigkeit

1 Die Oberaufsicht über den Vollzug des Strassengesetzes und der zugehö - rigen Ausführungsbestimmungen liegt bei der Standeskommission.
2 Im Übrigen liegt der Vollzug, sofern nichts anderes festgelegt wird, beim Bau- und Umweltdepartement (nachfolgend Departement genannt).
3 Die Bezirke vollziehen das Strassengesetz für die Bezirksstrassen sowie für die Privatstrassen, soweit letztere diesem unterstellt sind.

Art. 2 Strassenverzeichnis

1 Das Departement führt ein Verzeichnis aller Strassen im Sinne von Art. 1 StrG und aktualisiert dieses jährlich. Das Verzeichnis gibt namentlich Aus - kunft über den Eigentümer, die Einteilung und Funktion nach Art. 3 StrG so - wie über die Länge und Fläche der Strassen. *
2 Erstellung und Nachführung des Verzeichnisses erfolgen in Absprache mit den Bezirken. Diese stellen dem Departement die notwendigen Unterlagen zur Verfügung und melden diesem insbesondere auch sämtliche Mutatio - nen.

Art. 2a * Staatsstrassen

1 Staatsstrassen sind: a) Alle Hauptstrassen; b) Strassen, die den Kanton verlassen und ausserhalb des Kantons als Staats- bzw. Kantonsstrasse oder als Gemeindestrasse mit regiona - ler oder überregionaler Verbindungsfunktion weitergeführt werden; c) Verbindungsstrassen von Ortschaft zu Ortschaft, wobei jede Ort - schaft nur Anrecht auf die Aufnahme einer Verbindungsstrasse ins Staatsstrassennetz hat; d) Strassen, welche touristische Ziele oder Ausgangspunkte zu diesen erschliessen.

Art. 3 Bestandteile der Strasse

1 Als Bestandteile der Strassen, Wege und Plätze gelten insbesondere: a) Fahrbahnen, Plätze, Trottoirs, Gehwege, Radstreifen, Parkierungsflä - chen, Grünstreifen, Fuss- und Radwege, soweit sie mit einer Strasse im Zusammenhang stehen bzw. dieselbe Funktion erfüllen; b) Ausweichstellen, Haltebuchten für den öffentlichen und privaten Ver - kehr, Busspuren; c) Strassenkörper, für die Strasse nötige Kunstbauten wie Brücken, Durchlässe und Stützmauern, Böschungen, Strassengräben und - entwässerungsanlagen, öffentliche Beleuchtungsanlagen, Mittelstrei - fen und Bankette, Verkehrsinseln, Wendeschleifen, Schutzbauten und Sicherheitsanlagen im Interesse der Strasse bzw. der Strassen - benützer, Strassensignalisationen; d) bauliche Massnahmen und Bepflanzungen zur Verkehrsberuhigung oder -lenkung sowie zur Einpassung in das Orts- und Landschafts - bild; e) Massnahmen nach dem Umweltschutz- und Naturschutzrecht, soweit sie an der Strasse umgesetzt werden.
2 Einfriedungen entlang von Strassen gelten als Bestandteil der Strasse, wenn sie ausschliesslich im Interesse der Strassenbenützer 1 ) erstellt werden müssen oder wenn der Strasseneigentümer zu ihrer Erstellung vertraglich verpflichtet ist.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
3 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden öffentlichen Beleuch - tungsanlagen im Sinne von Abs. 1 lit. c dieses Artikels können von Eigentü - mern bei Staatsstrassen an den Kanton und bei Bezirksstrassen sowie öf - fentlich zugänglichen Privatstrassen an den Bezirk der gelegenen Sache entschädigungslos abgetreten werden. *

II. Strassenbenützung

Art. 4 Übermässige Beanspruchung und Verschmutzung

1 Wer Strassen übermässig beansprucht, hat in Absprache mit dem Stras - seneigentümer den Schaden zu beheben oder eine entsprechende Entschä - digung zu leisten.
2 Wer Strassen übermässig verschmutzt, hat diese unverzüglich zu reinigen.

Art. 5 Ersatzvornahme

1 Kommt der Verursacher trotz Aufforderung der Pflicht zur Behebung eines Schadens oder zur Reinigung der Strasse nicht nach, so ist der Strassenei - gentümer zur Ersatzvornahme auf Kosten des Verursachers berechtigt.

Art. 6 Beschränkung des Gemeingebrauchs

1 Der Gemeingebrauch kann beschränkt oder aufgehoben werden, wenn insbesondere folgende Gründe es gebieten: a) Schutz von Verkehrsteilnehmern; b) Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs; c) Bau- und Unterhaltsarbeiten; d) Durchführung von Veranstaltungen; e) Umweltschutz; f) Schutz von Orts- und Quartierzentren sowie von Wohngebieten; g) Ortsbild- und Heimatschutz sowie Natur- und Landschaftsschutz; h) Bedürfnisse von Land- und Forstwirtschaft.

Art. 7 Gesteigerter Gemeingebrauch

a. Bewilligungspflicht
1 Eine Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch ist insbesondere einzu - holen für: a) Veranstaltungen; b) das vorübergehende Aufstellen von Verkaufs- und Informationsstän - den; c) das vorübergehende Lagern von Gegenständen und Aufstellen von Bauinstallationen und Baumulden.

Art. 8 b. Auflagen und Sicherheiten *

1 Die Bewilligung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verse - hen werden.
2 Es können zudem Sicherheiten und Vorschüsse verlangt werden.

Art. 9 c. Bewilligungsentzug

1 Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn Bedin - gungen und Auflagen oder andere Vorschriften nicht eingehalten werden oder wenn wichtige öffentliche oder private Interessen es erfordern.

Art. 10 Koordination zwischen Bezirken

1 Sind vom gesteigerten Gemeingebrauch mehrere Bezirke betroffen, so ist das Gesuch um Erteilung der Bewilligung bei jenem Bezirk einzureichen, der von der Veranstaltung am meisten betroffen ist.
2 Der betreffende Bezirk entscheidet über das Gesuch, eingeschlossen die Erhebung von Gebühren einvernehmlich mit den übrigen betroffenen Bezir - ken.
3 Kommt zwischen den betroffenen Bezirken keine einvernehmliche Lösung zustande, wird das Gesuch von dem nach Abs. 1 dieses Artikels zuständi - gen Bezirk an das Departement weitergeleitet. Dessen Entscheid kann neben dem Gesuchsteller auch von jedem direkt betroffenen Bezirk mit Re - kurs bei der Standeskommission angefochten werden. *

Art. 11 Sondernutzung

1 Die Konzession für eine Sondernutzung wird befristet und kann mit Aufla - gen und Bedingungen versehen werden. Es können Sicherheiten und Vor - schüsse verlangt werden.
2 Die Konzession kann vor Ablauf der Zeit nur aus den in ihr genannten Gründen oder durch Enteignung entzogen werden.

Art. 12 * Gebührenbefreiung

1 Neben den im Strassengesetz genannten Fällen kann auf die Erhebung ei - ner Gebühr für gesteigerten Gemeingebrauch oder für die Sondernutzung verzichtet werden, wenn a) die Nutzungsintensität und -dauer gering sind, oder b) dem Berechtigten nur ein geringer wirtschaftlicher Nutzen erwächst, oder c) die Nutzung des öffentlichen Grundes einem gemeinnützigen Zweck dient oder in einem überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

III. Strassenbau und -unterhalt

Art. 13 * Unterhalt

1 Als Massnahmen des Unterhaltes, für welche das Planverfahren nach Art.
21 ff. StrG nicht durchzuführen ist, gelten sämtliche Massnahmen, die aus - schliesslich zum Zwecke haben, Schäden am Strassenbauwerk zu beheben oder dessen Weiterbestand in den bestehenden Dimensionen zu sichern.

Art. 14 * Projektänderungen

1 Wird ein Strassenprojekt nach erfolgter Planauflage wesentlich geändert, so ist erneut das Planverfahren nach Art. 21 ff. StrG durchzuführen.
2 Bei unbedeutenden Projektänderungen sind die betroffenen Grundeigentü - mer mit schriftlicher Anzeige unter Eröffnung einer Einsprachemöglichkeit im Sinne von Art. 27 und 28 StrG in Kenntnis zu setzen.

Art. 15 Behandlung im Richtplan

1 Grössere Strassenneubauten setzen voraus, dass das Vorhaben im Richt - plan des Kantons oder des Bezirks bzw. der Feuerschaugemeinde vorgese - hen ist.
2 Vorhaben für den Ausbau oder die Korrektion bestehender Strassen sind in den Richtplänen zu behandeln, wenn sie wichtige öffentliche oder private In - teressen berühren. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Vorhaben: a) einen erheblichen Bedarf an Kulturland aufweist oder eine wesentli - che Waldrodung erfordert; b) Naturschutzzonen berührt oder in einem Landschaftsschutzgebiet liegt; c) zu einem wesentlich höheren Verkehrsaufkommen oder zu höheren Verkehrsgeschwindigkeiten führen kann und davon Wohngebiete un - mittelbar betroffen sind.

Art. 16 * Unterhalt ausserhalb Bauzonen

1 Zum nicht meldepflichtigen Unterhalt im Sinne von Art. 22 StrG gehören insbesondere die Ausbesserung oder Erneuerung einer Kiesschicht, eines bestehenden Hartbelages oder einer bestehenden Entwässerung.
2 Der Einbau eines Hartbelages bei einer Naturstrasse oder der Bau einer neuen Strassenentwässerung gehören nicht zum Unterhalt und sind deshalb nach Art. 22 StrG meldepflichtig.

IV. Verhältnis zu angrenzenden Grundstücken

Art. 17 Strassenabstand

a. im Allgemeinen
1 Ohne besondere Vorschriften gelten folgende Strassenabstände: a) * Für ober- und unterirdische Bauten und Anlagen:

1. 6.00 m bei Staatsstrassen sowie bei Sammelstrassen;

2. 5.00 m bei Erschliessungsstrassen;

3. 3.00 m bei den übrigen Strassen;

b) * für Bäume: 4.00 m ab Stockgrenze; c) * für Wälder: 2.00 m ab Waldgrenze;
d) für Einfriedungen und Stützmauern sowie für Böschungen mit einer Neigung über 45°: bis 1.50 m Höhe 0.30 m, über 1.50 m Höhe zu - sätzlich die Hälfte der Mehrhöhe; e) für Ablagerungen wie Holzstapel, Baumaterialien u.ä.: 2.00 m.
2 Bei der Pflanzung von Lebhägen und Sträuchern sind die Abstände so zu wählen, dass die Bedingungen von Art. 21 dieser Verordnung jederzeit er - füllt werden können. *
3 Entlang von Trottoirs dürfen Einfriedungen und Stützmauern sowie Bö - schungen an die Grenze gesetzt werden.

Art. 18 * b. Wirkung

1 An bestehenden Bauten und Anlagen, die den nach Art. 17 dieser Verord - nung festgelegten Abstand nicht einhalten, sind unzulässig: a) Erweiterungen und Anbauten, welche den Strassenabstand unter - schreiten; b) * alle anderen Arbeiten, welche über den Unterhalt und eine zeitge - mässe Erneuerung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Baugesetzes vom

29. April 2012 (BauG) hinausgehen.

Art. 19 c. Messweise

1 Die Abstände werden bei Bauten und Anlagen grundsätzlich ab der Grenze der Strassenparzelle bis zu der am weitesten vorspringenden Fassadenflä - che gemessen. Die besonderen Messvorschriften der Verordnung zum Bau - gesetz vom 22. Oktober 2012 (BauV) sind vorbehalten. *
2 Ist die Strasse nicht vermarkt oder liegt sie teilweise ausserhalb der Strassenparzelle, so werden die Abstände ab dem äussersten Bauteil der Strasse (Strassen-, Bankett- oder Trottoirrand) gemessen.
3 Bei Wäldern werden die Abstände bis zu der nach den Bestimmungen der Waldgesetzgebung festgelegten Waldgrenze gemessen.
4 Bei Bäumen werden die Abstände bis zur Stockmitte gemessen.

Art. 20 d. Ausnahmen

1 Von Art. 17 dieser Verordnung abweichende, grössere oder kleinere Ab - *
2 Grössere oder kleinere Abstände können auch im Einzelfall verfügt bzw. bewilligt werden, wenn die Verkehrssicherheit es erfordert bzw. dadurch nicht beeinträchtigt wird. Für solche Ausnahmen ist das Departement zu - ständig.
3 Für Bauten und Anlagen sowie Bäume und andere Bepflanzungen, die dem Verkehr dienen bzw. Bestandteil der Strasse im Sinne von Art. 3 dieser Verordnung sind, gelten keine Abstandsvorschriften. *

Art. 21 e. Lichtraum

1 Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen und sind vom Grundeigentümer entsprechend zu schneiden.
2 Die Höhe des Lichtraumes beträgt: a) 4.50 m über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind; b) 2.50 m über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind. Seitwärts muss der Lichtraum bis zur Aussenkante des Banketts bzw. bis zur Aussenkante des Trottoirs freigehalten werden.

Art. 22 f. Mehrwert

1 Ein durch eine Ausnahmebewilligung geschaffener Mehrwert wird bei ei - nem späteren Erwerb der Baute für öffentliche Zwecke nicht angerechnet.

Art. 23 Zufahrten und Zugänge

1 Zufahrten und Zugänge auf die Strasse dürfen die Verkehrssicherheit nicht wesentlich beeinträchtigen. Ihre Erstellung oder Änderung bedürfen bei Staatsstrassen der Bewilligung durch das Departement, bei den übrigen Strassen durch den Bezirksrat. *
2 Türen und Tore von Einfriedungen und Gebäuden sind gegen die Strasse hin so anzubringen, dass beim Öffnen kein öffentlicher Grund in Anspruch genommen wird.

Art. 24 Einfriedungen

1 Einfriedungen entlang von Strassen sind in Art und Materialien so auszu - führen, dass sie die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.
2 Entlang von Kantonsstrassen sowie von Sammelstrassen der Bezirke dür - fen keine neuen Zäune mit horizontalen Stahlrohren oder Holzlatten erstellt werden. Bestehende Zäune dieser Machart sind vom Grundeigentümer bzw. vom Hagpflichtigen innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzubrechen oder zu ersetzen.
3 Im Bereich von Einmündungen, Zufahrten und Zugänge kann die Höhe von Einfriedungen, Lebhägen und Sträuchern aus Gründen der Verkehrssicher - heit beschränkt werden.

V. Kostentragung und Finanzierung

V.1. Aufteilung der nicht werkgebundenen Mineralsteuer und der

Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe *

Art. 25 * ...

Art. 26 * Aufteilung zwischen Kanton und Bezirken

1 Der Kantonsanteil an den nicht werkgebundenen Mineralölsteuern sowie an der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) wird im Ver - hältnis von 60% zu 40% auf Kanton und Bezirke verteilt.

Art. 27 * Aufteilung auf die Bezirke

1 Die den Bezirken nach Art. 26 dieser Verordnung zustehenden Beiträge werden je zur Hälfte nach dem Verhältnis der in der Strassenrechnung aus - gewiesenen Strassenlasten und nach dem Verhältnis der anrechenbaren Strassenflächen auf die einzelnen Bezirke aufgeteilt.

Art. 28 Strassenlasten

1 Als Strassenlasten gelten die in der Strassenrechnung der Bezirke ausge - wiesenen Aufwendungen für: a) Personal und Verwaltung; b) Neubau, Korrektion und Ausbau der Bezirksstrassen; c) Betrieb und Unterhalt der Bezirksstrassen; d) Verkehrssignalisation und Verkehrsregelung; e) Bau und Unterhalt von Fuss- und Wanderwegen;
f) Beiträge und Leistungen im Zusammenhang mit dem Bau und Unter - halt von privaten Erschliessungsstrassen sowie von Güter- und Wald - strassen. Von diesen Aufwendungen werden allfällige Beiträge des Bundes, des Kantons oder Dritter in Abzug gebracht.
2 Die Aufteilung auf die Bezirke gemäss Art. 27 dieser Verordnung erfolgt je - weils gestützt auf den Durchschnitt der Strassenlasten der drei Vorjahre. *

Art. 29 Strassenrechnung

1 Die Bezirke weisen die Strassenlasten separat aus. Die Standeskommissi - on kann dazu Richtlinien erlassen.

Art. 30 Anrechenbare Strassenfläche

1 Als anrechenbare Fläche gilt die Fläche jener Strassen, welche Bestandteil des Bezirksstrassennetzes sind.

V.2. Perimeterverfahren

Art. 31 Zuständigkeit

1 Das Perimeterverfahren wird bei Staatsstrassen vom Departement, bei Be - zirks- und Privatstrassen vom Bezirksrat bzw. von der Feuerschaukommissi - on der Feuerschaugemeinde Appenzell durchgeführt.

Art. 32 Perimeterplan

1 Der Perimeterplan umfasst in der Regel: a) eine planliche Darstellung der projektierten Strasse; b) die Bezeichnung der beitragspflichtigen Grundstücke mit der anre - chenbaren Fläche; c) die zu verteilenden Kosten; d) die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile; e) allfällige Anteile Dritter; f) allfällige Anzahlungs- und Sicherstellungsverfügungen.

Art. 33 Anrechenbare Grundstücksflächen

1 Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die von der Strasse neu oder bes - ser erschlossene Fläche abzüglich der mit Wald, öffentlichen Gewässern oder öffentlichen Strassen belegten Flächen.
2 Wird das Perimeterverfahren nach Gesetz bei Strassen angewendet, mit welchen Waldparzellen erschlossen werden, so werden diese der anrechen - baren Grundstücksfläche zugeschieden.

Art. 34 Verfügung

1 Die zuständige Behörde erlässt den Perimeterplan und orientiert die bei - tragspflichtigen Grundeigentümer darüber mit eingeschriebenem Brief.
2 Diese können innert 30 Tagen schriftlich und begründet bei der die Unterla - gen auflegenden Behörde Einsprache erheben. Gegenstand der Einsprache können sein: a) die Beitragspflicht als solche; b) die Verteilung der Kosten; c) Anzahlungs- und Sicherstellungsverfügungen.

Art. 35 Definitiver Kostenteiler

1 Nach Abschluss der Bauarbeiten legt die zuständige Behörde gestützt auf die Bauabrechnung die auf die einzelnen Grundeigentümer entfallenden Bei - träge definitiv fest.
2 Die Abrechnung wird den beitragspflichtigen Grundeigentümern mit einge - schriebenem Brief zugestellt.
3 Innert 30 Tagen kann bei der den Kostenteiler erlassenden Behörde Ein - sprache erhoben werden gegen die Bauabrechnung und die Beiträge, nicht aber gegen die prozentuale Verteilung der Kosten auf die Beitragspflichti - gen.

Art. 36 Fälligkeit und Stundung

1 Die Perimeterbeiträge werden 30 Tage nach dem Ende der Einsprachefrist zum definitiven Kostenteiler zur Zahlung fällig, und zwar auch dann, wenn gegen den Kostenteiler ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
2 Nach Massgabe des Baufortschrittes können angemessene Teilzahlungen bis zu 80% der mutmasslich auf die Grundeigentümer entfallenden Beiträge eingefordert werden.
3 In Härtefällen können auf Gesuch hin Ratenzahlungen gewährt und Bei - tragsleistungen gestundet werden. Die Stundung darf in der Regel fünf Jah - re nicht überschreiten. In Bauzonen ist die Stundung in der Regel ausge - schlossen.
4 Die geschuldeten Beiträge sind ab dem Fälligkeitstermin zum Satz für 1. Hypotheken der Appenzeller Kantonalbank zu verzinsen. *

V.3. Auslösungsbeiträge *

Art. 36a * Übernahme von Bezirks- oder Staatsstrassen

1 Für Strassen, die dem Strassenzustandsindex 1.5 nicht entsprechen, zahlt das abgebende Gemeinwesen dem übernehmenden einen Ausgleichsbei - trag; dieser bemisst sich nach den rechnerischen Kosten, die für eine In - standstellung bis zum Index 1.5 nötig wäre.

VI. Schlussbestimmung *

Art. 37 *

Art. 38 * ...

Art. 39 * Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Strassengesetz vom 26. April
1998 auf den 1. Januar 1999 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

30.11.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung -

25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 2 Abs. 1 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 3 Abs. 3 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 8 Titel geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 10 Abs. 3 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 13 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 14 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 16 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 17 Abs. 1, b) geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 17 Abs. 1, c) geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 17 Abs. 2 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 18 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 19 Abs. 1 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 20 Abs. 1 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 20 Abs. 3 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 23 Abs. 1 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 27 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 28 Abs. 2 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 36 Abs. 4 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Titel VI. geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 37 aufgehoben -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 38 aufgehoben -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 39 geändert -

02.02.2010 01.01.2011 Titel V.1. geändert -

08.02.2010 01.01.2011 Art. 2a eingefügt -

08.02.2010 01.01.2011 Art. 17 Abs. 1, a) geändert -

08.02.2010 01.01.2011 Art. 25 aufgehoben -

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

08.02.2010 01.01.2011 Art. 26 geändert -

08.02.2010 01.01.2011 Titel V.3. eingefügt -

08.02.2010 01.01.2011 Art. 36a eingefügt -

22.10.2012 01.01.2013 Art. 18 Abs. 1, b) geändert -

22.10.2012 01.01.2013 Art. 19 Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 30.11.1998 01.01.1999 Erstfassung - Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 2 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 2a 08.02.2010 01.01.2011 eingefügt - Art. 3 Abs. 3 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 8 25.10.2004 25.10.2004 Titel geändert - Art. 10 Abs. 3 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 12 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 13 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 14 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 16 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 17 Abs. 1, a) 08.02.2010 01.01.2011 geändert - Art. 17 Abs. 1, b) 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 17 Abs. 1, c) 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 17 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 18 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 18 Abs. 1, b) 22.10.2012 01.01.2013 geändert - Art. 19 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 19 Abs. 1 22.10.2012 01.01.2013 geändert - Art. 20 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 20 Abs. 3 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 23 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Titel V.1. 02.02.2010 01.01.2011 geändert - Art. 25 08.02.2010 01.01.2011 aufgehoben - Art. 26 08.02.2010 01.01.2011 geändert - Art. 27 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 28 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 36 Abs. 4 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Titel V.3. 08.02.2010 01.01.2011 eingefügt -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 36a 08.02.2010 01.01.2011 eingefügt - Titel VI. 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 37 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -

Art. 38 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -

Art. 39 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

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