Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG (953.800)
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Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG

BVB und BLT: Interkantonale Vereinbarung Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG
1 ) Vom 26. Januar 1982 (Stand 1. Januar 1995) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 42 der Verfassung des Kantons Basel- Stadt
2 ) , und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 23 Ziff. 2 der Staatsver - fassung des Kantons Basel-Landschaft
3 ) , vereinbaren: A. Allgemeines

§ 1 Betriebe des öffentlichen Verkehrs

1 Die Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) und die BLT Baselland Transport AG (BLT) betreiben auf dem Gebiet der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft Linien des öffentlichen Verkehrs. Um eine zweckmässige Aufgabenerfüllung zu erreichen, müssen Linien auch grenzüberschreitend geführt wer - den.

§ 2 Inhalt des Vertrages

1 Der Vertrag regelt die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den BVB und der BLT sowie die Finanzierung des die gemeinsame Kantonsgrenze überschreitenden öffentlichen Verkehrs.

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... B. Finanzierung

§ 4 Defizitübernahme

1 Die Kantone übernehmen die gesamten nicht durch Betriebs- oder andere Einnahmen gedeckten fi - nanziellen Aufwendungen, die aus dem Umstand erwachsen, dass auf Gebiet des Kantons Basel-Stadt die BLT und auf Gebiet des Kantons Basel-Landschaft die BVB Linien des öffentlichen Verkehrs be - treiben.

§ 5 Defizitberechnung

1 Massgebend für die Ermittlung der Betriebsergebnisse sind die von den Verkehrsunternehmen jähr - lich zu erstellenden Betriebsrechnungen für die auf Gebiet des anderen Kantons liegenden Streckenab - schnitte. Die Betriebsrechnungen haben die den Linien anrechenbaren Erträge und Aufwendungen vollständig zu erfassen.

§ 6 Ausgleich der Fahrleistung im Trambereich

1 Die BVB sollen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft bzw. die BLT auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt möglichst gleich grosse Fahrleistungen real erbringen.

§ 7 Leistungsverrechnung

1 Bei der Leistungsverrechnung sollen grundsätzlich alle von den BVB auf Gebiet des Kantons Basel- Landschaft, bzw. von der BLT auf Gebiet des Kantons Basel-Stadt betriebenen Linien erfasst und nach Tram und Bus getrennt verrechnet werden.
2 Die Fahrleistung wird aufgrund des betrieblich erforderlichen Kurseinsatzes berechnet.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 16. 12. 1982.
2) SG 111.100 .
3) SGS 100 .
4)

§ 3 aufgehoben durch Beschluss der Regierungsräte Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 2. 2. 1993 (wirksam seit 1. 1. 1995).

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3 Anstelle von Zahlungen wird soweit möglich ein realer Ausgleich der Fahrleistungen vorgenommen. Nur Mehrleistungen einer Unternehmung werden finanziell abgegolten. Als Berechnungsgrundlage für die finanzielle Abgeltung der Mehrleistungen gilt die Kostenstruktur der betriebsführenden Unterneh - mung. Es dürfen höchstens die effektiven Selbstkosten in Rechnung gestellt werden.

§ 8 Einnahmenaufteilung

1 Der Verkehrsertrag sowie der von der Fahrleistung und Linienführung abhängige Nebenertrag wer - den nach dem Territorialprinzip den BVB bzw. der BLT zugerechnet.

§ 9 Investitionen

1 Die Kantone übernehmen grundsätzlich die auf ihrem Gebiet anfallenden Investitionen für feste An - lagen. Für gemeinsam beschlossene Einrichtungen, die beiden Unternehmen dienen, gelangt das Terri - torialprinzip sinngemäss zur Anwendung. Zukünftiges Rollmaterial wird von der betriebsführenden Unternehmung beschafft.

§ 10 Unterhalt

1 Der Unterhalt für Trassee und Fahrleitung der von den BVB betriebenen Linien auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft wird von den BVB zu den effektiven Selbstkosten durchgeführt. C. Zusammenarbeit

§ 11 Mitbestimmung

1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft verpflichten sich, sich gegenseitig eine institutionali - sierte Mitbestimmung in ihren Verkehrsunternehmen zu gewähren.

§ 12 Tarifverbund

1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind bestrebt, zur Steigerung der Attraktivität des öf - fentlichen Verkehrs auf regionaler Basis den Tarifverbund weiter auszubauen.

§ 13 Einführung der Vorortslinien

1 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, Vorortslinien ins Netz der BVB über ihren bisherigen End - punkt hinaus oder anderweitig einzuführen, die Linie 17 nach Fertigstellung des Trassees, die Linien
10 und 11 nach Vollendung der erforderlichen baulichen Massnahmen.

§ 14 Zuständigkeit und Kompetenzen

1 Die in den §§ 4 und 9 genannten finanziellen Leistungen werden durch die zuständigen Organe der Kantone beschlossen.
2 Die Tariffragen sind im Tarifverbundsvertrag geregelt.
3 die Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft, bezüglich Linien der BLT auf Gebiet des Kantons Basel-Stadt der Verwaltungsrat der BVB gemäss Organisationsgesetz der BVB. Die Unterstellung weiterer, neuer Linien- oder Streckenabschnitte unter diesen Vertrag erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse der Kantonsregierungen.

§ 15 Paritätische Kommission BVB/BLT

1 Als ständiges konsultatives Organ zur Behandlung aller die Vertragspartner gemeinsam betreffenden Fragen, die sich aus dem Vollzug dieses Vertrages stellen, besteht die Paritätische Kommission BVB/BLT.
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2 Die Paritätische Kommission zählt sechs Mitglieder. Jede Kantonsregierung bezeichnet drei Mitglie - der. Die beiden Verkehrsunternehmen sind mindestens durch je ein Mitglied vertreten.
3 Es steht ihr frei, weitere Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen und einen Sekretär zu ernen - nen.
4 Sie konstituiert sich selbst und bezeichnet im Turnus ihren Präsidenten. Dieser gibt im Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid.
5 Entscheidet die Paritätische Kommission nicht einstimmig, so sind die verschiedenen Auffassungen in der Berichterstattung anzuführen. Zudem kann die Kommissionsminderheit ihre Auffassung in ei - nem separaten Bericht begründen.

§ 16 Aufgaben der Paritätischen Kommission

1 Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie überprüft die Betriebsrechnungen der Verkehrsunternehmen gemäss den §§ 4–8. Sie unterbreitet den zuständigen Instanzen Bericht und Antrag. Sie nimmt Stellung zu allen baulichen, tarifarischen und dauernden betrieblichen Mass - nahmen, welche beide Verkehrsunternehmen gemeinsam betreffen, und unterbreitet den zuständigen Instanzen Bericht und Antrag. Sie kann auch von sich aus zu Fragen aus ihrem Aufgabenbereich Stellung beziehen und entsprechende Anträge unterbreiten. D. Schlussbestimmungen

§ 17 Kündigung

1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder der beiden Kantonsre - gierungen unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres ge - kündigt werden.

§ 18 Gerichtsbarkeit

1 Bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages, die sich nicht auf dem Ver - handlungsweg zwischen den beiden Kantonsregierungen beilegen lassen, entscheidet das Bundesge - richt. Sofern das Bundesgericht nicht angerufen werden kann, entscheidet vorbehältlich der Zuständig - keit der Eisenbahnaufsichtsbehörden endgültig ein vom Bundesamt für Verkehr zu bezeichnender Sachverständiger.

§ 19 Einführung Linie 17

1 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, auf seinem Hoheitsgebiet alle Voraussetzungen zu schaf - fen, um auf den Fahrplanwechsel 1985/86 die Einführung der Linie 17 mindestens bis zur Schifflände, maximal bis zur Mustermesse zu ermöglichen.
2 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich weiter zu einer Beteiligung an den Erstellungskosten eines welche für die Erstellung der Verbindung zwischen der heutigen Haltestelle Dorenbach Linie 17 und der heutigen Haltestelle Margarethenstrasse Linie 7 dem Kanton Basel-Stadt angefallen wären.

§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Landschaft betreffend die Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) wird aufgehoben.
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§ 21 Inkrafttreten

1 Dieser Vertrag wird am 1. Januar 1983 wirksam.
5 ) Rat des Kantons Basel-Stadt und durch den Landrat des Kantons Basel-Landschaft. Basel, den 26. Januar 1982 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: E. Keller Der Staatsschreiber: Dr. E. Weiss Liestal, den 26. Januar 1982 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: P. Manz Der Landschreiber: F. Guggisberg Der Verwaltungsrat der BLT Baselland Transport AG hat dieser Vereinbarung am 15. März 1982 zu - gestimmt. Therwil, den 25. März 1982 Im Namen der BLT Baselland Transport AG Der Verwaltungsratspräsident: P. Nyffeler Der Direktor: P. Matzinger Basel, den 16. Dezember 1982 Namens des Grossen Rates Der Präsident: A. Neth Der I. Sekretär: F. Heini Liestal, den 23. Juni 1983 Namens des Landrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: E. Dürrenberger Der Landschreiber: F. Guggisberg
5) Der Genehmigungsbeschluss des Grossen Rates vom 16. 12. 1982 ist am 30. 1. 1983 wirksam geworden.
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