Verordnung zu den Disziplinarmassnahmen
Verordnung zu den Disziplinarmassnahmen (Disziplinarverordnung) vom 25. März 2003 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 22 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Septem - ber 2000 über Schule und Bildung 1 ) sowie Art. 26 und Art. 21 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 26. März 2001 zum Gesetz über Schule und Bildung 2 ) , verordnet:
Art. 1 Disziplinartatbestand
1 Disziplinarmassnahmen können gegen Lernende ergriffen werden, welche den Schulbetrieb stören, mutwillig Sacheigentum der Schule beschädigen oder zerstören, gegen die Schul- oder Hausordnung oder ähnliche Bestim - mungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe, namentlich der Lehrenden oder Schulleitungen, verstossen.
2 Disziplinarmassnahmen setzen ein Verschulden voraus.
Art. 2 Anordnung von Massnahmen
1 Massnahmen sind unter Vermeidung von Willkür und unter Berücksichti - gung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen.
2 Kollektiv- und Körperstrafen sind nicht erlaubt.
Art. 3 Disziplinarmassnahmen durch Lehrende und Schulleitungen
1 Lehrende können insbesondere folgende Massnahmen anordnen: a) mündliche oder schriftliche Ermahnung; b) zusätzliche Hausarbeit oder zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit;
1) bGS 411.0
2) bGS 411.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
c) kurzzeitige Wegweisung vom Unterricht mit Verbleib im Schulhaus und unter Aufsicht. Lehrende können zudem der Schulleitung die Anordnung von Massnahmen nach Abs. 2 beantragen.
2 Die Schulleitungen können überdies folgende Massnahmen anordnen: a) schriftliche Verwarnung; b) Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage oder Wochen, höchs - tens aber für einen Monat. Die Wegweisung vom Unterricht ist in Form einer Verfügung anzuordnen.
Art. 4 Weitergehende Massnahmen durch Schulleitungen und Schul -
kommission
1 Bei schweren Verstössen, oder wenn Disziplinarmassnahmen gemäss
Art. 3 wirkungslos geblieben sind, können weitergehende Massnahmen an -
geordnet werden.
2 Die Schulleitung kann die Versetzung in eine andere Klasse verfügen oder der Schulkommission die Anordnung von Massnahmen nach Abs. 3 beantra - gen.
3 Die Schulkommission kann erzieherische oder therapeutische schulbeglei - tende Massnahmen nach vorgängiger schriftlicher Verwarnung anordnen. Sind die Erziehungsberechtigten mit den Massnahmen nicht einverstanden, wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert. Die Erzie - hungsberechtigten können an den Kosten beteiligt werden. *
4 Die Schulkommission kann überdies: a) * der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder Jugendanwaltschaft entsprechende Massnahmen beantragen, oder b) dem Gemeinderat die Verfügung des Schulaustrittes nach dem Be - such des achten Schuljahres oder die Ablehnung des Übertrittes in ein freiwilliges Schuljahr beantragen.
Art. 5 Schulpsychologischer Dienst
1 Vor der Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage oder Wochen oder vor der Versetzung in eine andere Klasse, ist der zuständige Schulpsycholo - gische Dienst einzubeziehen.
Art. 6 Weitergehende Massnahmen durch den Gemeinderat
1 Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen den Übertritt in ein freiwilli - ges Schuljahr ablehnen oder den Schulaustritt nach dem Besuch des achten Schuljahres verfügen. Diesen Massnahmen muss eine schriftliche Verwar - nung vorausgehen.
2 Als wichtige Gründe gelten insbesondere die fehlende Bereitschaft zur er - folgreichen Absolvierung, wiederholte disziplinarische Verstösse oder stark negative Auswirkungen auf die Klasse.
3 Wird der Austritt nach dem achten Schuljahr verfügt oder der Übertritt in ein freiwilliges Schuljahr abgelehnt, unterbreiten die Schulleitungen den Lernen - den soweit zumutbar alternative Vorschläge zur schulischen oder beruflichen Laufbahn.
Art. 7 Verfahren und Rechtsmittel
1 Es gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) .
2 Vor dem Erlass einer Verfügung ist der oder dem betroffenen Lernenden und den Erziehungsberechtigten das rechtliche Gehör zu gewähren. Verfü - gungen haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3 Ordnen Schulkommission oder Gemeinderat Massnahmen an, ist das De - partement Bildung und Kultur zu informieren. *
Art. 8 Inkraftsetzung
1 Die Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
1) VRPG (bGS 143.1 )
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.12.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 3 geändert 1241 / 2012, S. 1504
11.12.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 4, a) geändert 1241 / 2012, S. 1504
11.05.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 4 Abs. 3 11.12.2012 01.01.2013 geändert 1241 / 2012, S. 1504
Art. 4 Abs. 4, a) 11.12.2012 01.01.2013 geändert 1241 / 2012, S. 1504
Art. 7 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
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