Verordnung über Registraturen und elektronische Datenverarbeitung bei der Schaffhaus... (354.112)
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Verordnung über Registraturen und elektronische Datenverarbeitung bei der Schaffhauser Polizei

1 i der Schaffhauser
3) sowie der Verordnung über den Schutz von Geltungsbereich
1/2018 Erhebung und Bearbeitung von Daten
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 anzulegen und zu führen. Sie kann hierfür die elektronische Daten- verarbeitung einsetzen.
2 Das Polizeikommando erlässt die nötigen Weisungen und führt eine Kontrolle über sämtliche Registraturen.
§ 3
1 Die durch die Polizei erhobenen und bearbeiteten Daten sind durch angemessene technische und organisatorische Massnah- men vor Verlust, Entwendung und unbefugtem Bearbeiten zu schützen.
2 Zugriff auf die Daten haben die Angestellten der Polizei, welche die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie sind zur strik- ten Beachtung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.
3 Das Polizeikommando erteilt die Zugriffsberechtigungen und er- lässt die nötigen Weisungen für den Datenzugriff sowie die Daten- sicherung.
4 Die Polizei kann Informationssysteme durch Dritte betreiben las- sen. Sie muss durch Vereinbarung, Auflagen oder auf andere Wei- se sicherstellen, dass die Informationssicherheit gewährleistet ist.
9)

§ 4 Die Daten sind von den Bearbeitenden auf ihre Richtigkeit und Ak-

tualität hin zu überprüfen.
§ 4a
7)
1 Zur Verbesserung der Suche nach Informationen über Personen und zur Vereinfachung der Rechtshilfe schliesst die Schaffhauser Polizei ihre Informationssysteme nach Massgabe des Bundesge- setzes über die polizeilichen Informationssysteme (BPI) an den Na- tionalen Polizeiindex an.
2 Der Umfang der erfassten Daten richtet sich nach Art. 17 Abs. 3 BPI. Aus ermittlungstaktischen Gründen oder zum Schutz beson- ders sensibler Daten kann der Umfang der Datenweitergabe einge- schränkt werden. II. Tagesjournal

§ 5 Die Polizei führt mittels elektronischer Datenverarbeitung ein Ta-

gesjournal. Datensicherung und Zugriff auf Daten Richtigkeit der Daten Nationaler Polizeiindex
3 Auftrags- und Pendenzen- kontrolle
1/2010 Geschäfts- kontrolle Grunddaten
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 c) Geburtsdatum und Geburtsort; d) Heimatort oder Heimatland; Ausländerstatus; e) Geschlecht; f) Ausweis; g) Namen und Vornamen der Eltern; h) Wohn- oder Aufenthaltsort, Adresse, Geschäftsadresse; i) Angaben der Kommunikationsmittel wie Telefon, Fax, E-Mail und Pager; j) Zivilstand, Geburtsdaten sowie Namen und Vornamen des Ehegatten und Angehöriger; k) Gesetzliche Vertreter; l) Beruf, Inhaberverhältnisse von Firmen; m) Militärische Einteilung; n) Verbindungen; o) Personen- und Fahndungshinweise.
4 In der Regel können folgende Grunddaten über juristische Perso- nen und andere Körperschaften und Anstalten gespeichert werden: a) Name, Sitz, Verwaltungsdomizil und Form; b) Adressen, Angaben der Kommunikationsmittel; c) Daten über Inhaber, Vertreter und verantwortliche Personen; d) Angaben aus dem Handelsregister; e) Verbindungen; f) Personen- und Fahndungshinweise.
5 Angaben über die politische und religiöse Tätigkeit oder Gesin- nung werden nicht gespeichert.
§ 10
1 Geschäftsdaten sind Angaben über den Inhalt von polizeilichen Geschäften, die sich aus Ermittlungsverfahren, Strafanzeigen, Re- quisitionen und dem Berichtwesen ergeben.
2 Es können in der Regel folgende Angaben gespeichert werden: a) Tatbestand, Art des Ereignisses; b) Tatvorgehen; c) Sachverhalt; d) Tatzusammenhang; e) Hinweise auf die Täterschaft; f) Spuren; g) getroffene oder zu treffende Massnahmen; h) Verfügungen und Registraturvermerke. Geschäftsdaten
5 Erkennungs- dienstliche Daten Fahndungs- daten Haftdaten
1/2010
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 V. Datensammlung gemäss Waffengesetz- gebung
§ 14
1 Die Polizei führt mittels elektronischer Datenverarbeitung eine Registratur über die von den kantonalen Behörden erteilten Bewilli- gungen im Bereich des Waffenrechtes gemäss dem Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz) vom 20. Juni 1997 5) .
2 Das Register enthält die anhand der eidgenössischen Formulare erhobenen Personendaten sowie die Waffendaten. VI. Weitere Datensammlungen und Registraturen
§ 15
1 Für weitere Registraturen und Datensammlungen bedarf es der Bewilligung durch das zuständige Departement, soweit die Polizei nicht auf Grund der Gesetzgebung dazu verpflichtet ist.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Registratur oder Daten- sammlung zur Erfüllung des polizeilichen Auftrages notwendig ist. VII. Löschung von Daten

§ 16 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, erlässt das Poli-

zeikommando Weisungen über die Aufbewahrungsdauer von Da- ten.
§ 17
1 Die elektronischen Daten des Tagesjournals werden nach 3 Jah- ren gelöscht. In Papierform wird der Ausdruck des Journals 10 Jah- re aufbewahrt.
2 Daten der Auftrags- und Pendenzenkontrolle werden nach 3 Jah- ren gelöscht.
§ 18
1 Grunddaten von natürlichen Personen werden nach deren Tode oder nach dem 80. Altersjahr gelöscht, sofern keine Geschäftsda- Tagesjournal Grunddaten
7 Geschäftsdaten Erkennungs- dienstliche Daten
1/2018
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 IX. Schlussbestimmung
§ 22
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
6) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen.
3 Sie ersetzt die Verordnung über Registraturen bei der Kantonspo- lizei vom 18. Dezember 1990. Fussnoten:
3) SHR 174.100.
4) SHR 174.101.
5) SR 514.54f.
6) Amtsblatt 2004, S. 293.
7) Eingefügt durch RRB vom 24. November 2009, in Kraft getreten am
1. Januar 2010 (Amtsblatt 2009, S. 1773).
8) Fassung gemäss RRB vom 21. Dezember 2010, in Kraft getreten am
1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1881).
9) Eingefügt durch RRB vom 5. Dezember 2017, in Kraft getreten am
1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1935).
10) Aufgehoben durch RRB vom 5. Dezember 2017, in Kraft getreten am
1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1935). In-Kraft-Treten
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