Verordnung über den Vollzug der Halbgefangenschaft
Verordnung über den Vollzug der Halbgefangenschaft vom 23. Januar 2007 (Stand 1. Februar 2007) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
1 ) sowie die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom
7. April 2006 für den Vollzug von Halbgefangenschaft, verordnet:
Art. 1 Grundsätze
1 Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr werden in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die ver - urteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht.
2 )
2 Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten und nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von weniger als sechs Mona - ten werden in der Regel in Form der Halbgefangenschaft vollzogen. 3 )
3 Die verurteilte Person setzt dabei ihre Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. 4 )
Art. 2 Zuständigkeit
1 Der Vollzug der Bestimmungen über die Halbgefangenschaft obliegt dem Justizsekretariat.
1) StGB (SR 311.0 )
2) vgl. Art. 77b StGB
3) vgl. Art. 79 Abs. 1 StGB
4) Art. 77b StGB
Art. 3 Voraussetzungen
1 Freiheitsstrafen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr werden in Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn ) : a) keine Fluchtgefahr besteht; b) keine Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begeht; c) die verurteilte Person ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat; d) die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung nachgehen kann. Haus- und Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme und Eingliede - rungsmassnahmen sind gleichgestellt; e) die verurteilte Person Gewähr bietet, dass sie die Rahmenbedingun - gen der Halbgefangenschaft und die Hausordnung der Vollzugsein - richtung einhält.
2 Für die Zulassung ist die Dauer der vom Gericht ausgesprochenen Ge - samtstrafe bzw. bei teilbedingten Strafen der zu vollziehende Teil massge - bend. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die im vorzeitigen Strafvoll - zug oder wegen Anrechnung von Massnahmenvollzug erstandene Strafzeit werden nicht abgezogen; vorbehalten bleiben Reststrafen von weniger als sechs Monaten
2 )
. Verschiedene Freiheitsstrafen werden gemeinsam vollzo - gen und deren Dauer zusammengerechnet.
Art. 4 Gesuch
1 Die verurteilte Person hat innert der von der Vollzugsbehörde gesetzten Frist ein Gesuch um Bewilligung des Vollzugs in Form der Halbgefangen - schaft sowie eine Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, einen Ausweis für die selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Ausbildungs - bescheinigung einzureichen.
2 Die eingereichten Unterlagen müssen von der zuständigen Person der Ar - beitgeberin oder des Arbeitgebers bzw. der Ausbildungsstätte unterschrie - ben sein und Angaben über die Arbeits- bzw. Unterrichtszeiten enthalten.
1) vgl. Art. 77b StGB sowie Ziff. 1 der Richtlinien für den Vollzug von Halbgefangen - schaft
2) vgl. Art. 79 Abs. 1 StGB
3 Verurteilte Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit oder eigener Firma haben eine Bestätigung der Registrierung ihrer Firma in der kantonalen Aus - gleichskasse, eine Bestätigung der Zugehörigkeit zu einer Pensionskasse nach Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) oder einen amtlich beglaubigten Handelsregisterauszug einzureichen.
Art. 5 Bewilligung
1 Die Vollzugsbehörde entscheidet über das Gesuch und erlässt eine Voll - zugsbewilligung. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen ver - bunden werden.
2 Die Bewilligung enthält die massgebenden Vollzugsdaten und die Adresse der Arbeitgeberfirma bzw. der Ausbildungsstätte oder bei selbständiger Er - werbstätigkeit Angaben zur Erwerbstätigkeit. Die Vollzugsbehörde nimmt auf den Wohn- und Arbeits- oder Ausbildungsort angemessen Rücksicht.
Art. 6 Kostgeld
1 Die verurteilte Person entrichtet während der Dauer des Vollzugs in Form der Halbgefangenschaft ein Kostgeld und stellt dieses mit regelmässigen Barvorschüssen sicher.
2 Die Höhe des Kostgeldes wird durch die Ostschweizer Strafvollzugskom - mission festgelegt, die Höhe der Bargeldvorschüsse durch die Vollzugsbe - hörde.
3 Die Vollzugsbehörde kann das Kostgeld ganz oder teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person darum ersucht und ihre Notlage nachweist.
Art. 7 Vollzugseinrichtung
1 Die Halbgefangenschaft wird in der Regel in der Strafanstalt Gmünden, Niederteufen, oder in einer von der Ostschweizer Strafvollzugskommission anerkannten Einrichtung vollzogen 1 ) .
2 Die Vollzugseinrichtung bietet Gewähr, dass die verurteilte Person wäh - rend der Vollzugsdauer die notwendige Betreuung erhält.
3 Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der verurteilten Person den Vollzugsplan 2 ) .
1) vgl. Art. 76 und 379 StGB sowie Ziff. 4 Abs. 1 der Richtlinien für den Vollzug von Halbgefangenschaft
2) vgl. Art. 75 Abs. 3 StGB sowie Ziff. 4 Abs. 2 der Richtlinien für den Vollzug von Halb -
4 Im Übrigen richtet sich der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft nach der Hausordnung der Vollzugseinrichtung.
Art. 8 Abbruch
1 Der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft wird abgebrochen, wenn die verurteilte Person
1 ) : a) die Voraussetzungen von Art. 3 dieser Verordnung bei Strafantritt oder während des Strafvollzuges nicht oder nicht mehr erfüllt; b) die Zeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu anderen als den in der Bewilligung festgehaltenen Zwecken missbraucht; c) unentschuldigt nicht oder trotz Ermahnung verspätet erscheint; d) unter Alkohol- oder Drogeneinfluss einrückt oder Alkohol oder Drogen besitzt, konsumiert oder weitergibt; e) Drogen, Alkohol oder andere unerlaubte Gegenstände für sich oder Dritte in die Vollzugseinrichtung einschmuggelt, kauft, verkauft oder umsetzt; f) Medikamente einnimmt, deren Einnahme nicht ausdrücklich ärztlich verordnet worden ist; g) freiwillig auf die Weiterführung des Vollzugs in Form der Halbgefan - genschaft verzichtet; h) die Arbeitsstelle bzw. den Ausbildungsplatz verliert oder die selbstän - dige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausführen kann; i) die Leistung des Barvorschusses oder die Bezahlung des Kostgeldes verweigert.
2 Bei leichtem Verschulden kann von einem Widerruf der Bewilligung Um - gang genommen und durch die Vollzugseinrichtung nach Rücksprache mit der zuständigen Vollzugsbehörde eine Ermahnung oder allenfalls eine Diszi - plinierung vorgenommen werden.
3 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft unterbrochen und im Falle einer Verurteilung abgebrochen werden.
4 Nach einem Abbruch ist die verbliebene Reststrafe im Normalvollzug zu verbüssen. gefangenschaft
1) vgl. Ziff. 5 der Richtlinien für den Vollzug von Halbgefangenschaft
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts/Inkraftsetzung
1
2 Die Verordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.
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