Gesetz über die Verbesserung der Rindvieh-, Pferde- und Kleinviehzucht
                            1  Gesetz  vom 16. Mai 1961  über die Verbesserung der Rindvieh-, Pferde- und  Kleinviehzucht  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom  3.  Oktober  1951  über  die  Förderung  der      Landwirtschaft      und      die      Erhaltung      des      Bauernstandes  (Landwirtschaftsgesetz);  gestützt  auf  die  Verordnung  des  Bundesrates  vom  29.  August  1958  über  die Rindvieh- und Kleinviehzucht (Tierzuchtverordnung);  gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 4. November 1960 über  die Pferde- und Maultierzucht;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 14. April 1961;  in Erwägung:  Es  ist  einerseits  die  wirtschaftliche  Wichtigkeit  der  Tierzucht  im  Kanton  ins  Auge  zu  fassen  und  anderseits  die  kantonale  Gesetzgebung  mit  den  neuen eidgenössischen Verordnunge  n in Einklang zu bringen;  auf Antrag des Staatsrates,  beschliesst:  I. Allgemeines  Art. 1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  fördert  die  Rindvieh-,  Pferde-,  Schweine-,  Schaf-  und  Ziegenzucht  in  Übereinstimmung  mit  den  eidgenössischen  Vorschriften  und den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er unterstützt die Selbsthilfemassnah  men, welche die Züchter im Rahmen  der Genossenschaften, Mitglieder der anerkannten Zuchtverbände, treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 2  Geförderte Rassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton fördert die im Anhang der Tierzuchtverordnung aufgeführten  Rassen,  unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen  des  Artikels  3  Abs.  2,  3,  4,  5  und 7 der Tierzuchtverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Rindviehgattung sind einzig die Rot- und Schwarzfleckviehrasse  Gegenstand der in diesem Gesetze  vorgesehenen Förderungsmassnahmen.  Art. 3  Viehzuchtkommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Folgende    kantonale    Kommissione  n,    welche    vom    betreffenden  Direktionsvorsteher  präsidiert  we  rden,  sind  mit  der  Prüfung  sämtlicher  Tierzuchtfragen beauftragt:  a)   für die Rindviehzucht: eine Kommission von 12 Mitgliedern und einem  Sekretär;  b)   für  die  Pferdezucht:  eine  Kommission  von  7  Mitgliedern  und  einem  Sekretär;  c)   für die Kleinviehzucht: eine Kommission von 7 Mitgliedern und einem  Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitglieder  dieser  Kommissionen  werden  vom  Staatsrat  ernannt,  auf  Vorschlag  der  für  die  Landwirtschaft  zuständigen  Direktion   1)   (  Direktion)  und nach Anhören der Zuchtverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.  II. Schauen, Anerkennung, kantonale Schaukommission  Art. 4  Schauen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zum  Zwecke  der  obligatorischen  Anerkennung  der  männlichen  Tiere,  welche  für  die  öffentliche  und  die  priv  ate Zucht bestimmt sind, sowie der  Aufnahme der männlichen und weibliche  n Tiere ins Herdebuch organisiert  das Amt für Landwirtschaft (Amt):  a)   die   Hauptschauen;  b)   die zusätzlichen Schauen;  c)   die   Spezialschauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt bezeichnet in Zusammenarb  eit mit den Viehzuchtverbänden die  möglichst    zentral    gelegenen    Schauplätze,    erstellt    ein    jährliches  Schauprogramm  und  veröffentlicht  es  im  Amtsblatt.  Das  Programm  wird  jeder      Genossenschaft,      den      Ge  meindeschreibereien      und      den  Viehinspektoren  zugestellt.  Die  Schauplätze  sind  von  den  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  kostenlos  zur  Verfügung  zu  stellen.  Die  Plätze  müssen  eine  objektive  Beurteilung der Tiere gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die besonderen Verhältnisse der  Pferdezucht bleiben vorbehalten.  Art. 5  Anerkennung der männlichen Zuchttiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die männlichen Zuchttiere dürfen er  st nach der Anerkennung durch eine  Schaukommission zur Zucht verwendet werden, auch dann, wenn diese nur  zum Decken des eigenen Tierbestandes bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Anerkennung   erfolgt   anlässlich   der   Haupt-   und   zusätzlichen  Schauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Aufnahme ins Herdebuch gilt als Anerkennung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Nur  die  Tiere  im  zuchtfähigen  Alter,  die  im  Genusse  eines  von  einer  anerkannten      Herdebuchstelle  ausgestellten      Abstammungs-      und  Leistungsausweises sind, können anerkannt werden.  Art. 6  Beschränkung der Zuchtverwendung der männlichen Tiere  Ein  männliches  Zuchttier  darf  nur  weibliche  Tiere  der  gleichen  Rasse  decken.  Art. 7  Kantonale Schaukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Direktion  ernennt  nach  Rück  sprache  mit  den  Viehzuchtverbänden  eine    amtliche    Schaukommission    und    ei  n    Oberpreisgericht,    welche  anlässlich  der  Schauen  zuständig  sind  für  die  Anerkennung  und  die  Zuerkennung  der  Herdebuchberechti  gung  der  männlichen  und  weiblichen  Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Experten werden ernannt auf Vorschlag der Viehzuchtverbände. Sie  sind gehalten, Einführungs- und Wiederholungskurse zu besuchen, welche  hiezu durch die Verbände organisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Altersgrenze ist auf 70 Jahre festgesetzt.  III. Künstliche Besamung  Art. 8  Künstliche Besamung  Die   künstliche   Besamung   ist   gerege  lt   durch   Artikel   17   bis   26   der  eidgenössischen    Tierzuchtverordnung    vom    29.    August    1958.    Die  Bedürfnisse  und  wirtschaf  tlichen  Verhältnisse  der  Zuchtgebiete  sind  zu  berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  IV. Anerkennung der Viehzuchtgeno  ssenschaften, Bestätigung der  Zuchtbuchführer und Milchkont  rolleure, Verwendung von  Tierzuchtmaterial in den Zuchtstationen  Art. 9  Gründung von Genossenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Direktion  anerkennt  gegründete  Viehzuchtgenossenschaften  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 der eidgenössischen Tierzuchtverordnung im Einvernehmen mit
                            dem betreffenden Viehzuchtverband.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Genossenschaftsmitglieder  dürfen  nur  Tiere  der  gleichen  Rasse  besitzen.  Art. 10  Zuchtbuchführer und Milchkontrolleure  Das  Amt  bestätigt  auf  Vorschlag  de  s  betreffenden  Viehzuchtverbandes  bzw.      des      Westschweizerischen  Kleinviehzuchtinspektorates      die  Zuchtbuchführer und die Milchkontrolleure, die von den Genossenschaften  gewählt werden.  Art. 11  Zuchtstationen für Kleinvieh  Das   Amt   kann   in   Ausnahmefällen  den   Halter   eines   bedeutenden  Kleinviehbestandes   mit   der   Zucht  buchführung   des   eigenen   Bestandes  beauftragen.  V. Kantonsbeiträge  Art. 12  Beiträge Prämien und Märkte Herdebuchstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sind  die  Voraussetzungen  der  eidgenössischen  Tierzuchtverordnungen  erfüllt,  so  gewährt  der  Kanton  Be  iträge  an  die  Genossenschaften  und  Zuchtstationen,  an  Sömmerungs-  und  Winterungsbetriebe,  Einzelprämien  an   vorzügliche   männliche   Zuchttiere,   Halteprämien   und   Prämien   an  Zuchtfamilien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Der    Kanton    unterstützt    die    Durchführung    von    Zucht-    und  Schlachtviehmärkten,  kantonalen  Ausst  ellungen  und  beteiligt  sich  an  den  verschiedenen     Leistungsprüfungen     sowie     an     den     Kosten     der  Herdebuchstellen der Verbände.  Art. 13  Beiträge zugunsten der Berggebiete  Für  Berggebiete  gewährt  der  Kanton  unter  bestimmten  Voraussetzungen  erhöhte   Einzelprämien   für   die   mä  gemeinsame  Sömmerung  von  Zuchtstie  ren,  Ziegenböcken  und  Widdern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  für   die   qualitative   Verbesserung   de  r   Rindvieh-,   Ziegen-,   Schaf-   und  Schweinebestände  in  Klein-  und  M  ittelbetrieben,  für  den  Absatz  von  Zucht- und Nutzvieh.  Art. 14  Überwachung der Verwendung der Beiträge  Das  Amt  ist  jederzeit  berechtig  t,  die  Verwendung  der  Kantons-  und  Bundesbeiträge zu kontrollieren.  Art. 15  Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beratung im Bereich der Viehwi  rtschaft und die technische Beratung  werden    dem    Landwirtschaftlichen    Institut    des    Kantons    Freiburg  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  an  die  technischen  Berate  r  gestellten  Anforderungen  und  deren  Ausbildung sind durch die eidgenössischen Vorschriften geregelt.  VI. Rechtsmittel, Straf- und Schlussbestimmungen  Art. 16  Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Entscheide  der  kantonalen  Schaukommission  (Oberpreisgericht)  können    mit    Beschwerde    an    die    Di  rektion    weitergezogen    werden,  vorausgesetzt,  dass  dagegen  während  der  Schau  beim  Präsidenten  der  Schaukommission schriftlich Ei  nsprache erhoben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Entscheide    der    Direktion    sind    mit    Beschwerde    an    das  Verwaltungsgericht anfechtbar.  Art. 17  Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Widerhandlungen gegen das vorliegende   Gesetz werden mit einer Busse  bis  zu  300  Franken  geahndet;  in  schweren  Fällen  kann  eine  Busse  bis  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 000 Franken ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  nicht  anerkannte  männliche  Tiere  zur  Zucht  verwendet,  wird  pro  Tier mit einer Busse von mindestens 100 Franken für das Rindvieh und die  Pferde und von mindestens 50 Franken für das Kleinvieh bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Rückfall wird die Busse verdoppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Personen,   welche   die   gesetzlic  hen   eidgenössischen   und   kantonalen  Anforderungen     nicht     erfüllen,     gehen     des     Anrechtes     auf     die  Förderungsmassnahmen verlustig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Missbräuchlich  erhaltene  Beiträge  sind  ungeachtet  der  Anwendung  der  Strafbestimmungen zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Rückerstattung  der  Beiträge  wird  gefordert,  wenn  die  für  deren  Auszahlung gestellten Bedi  ngungen nicht erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7     Allgemein   sind   die   Bestimmunge  n   hinsichtlich   Massnahmen   bei  Pflichtverletzung im Sinne der Artikel 83 und 84 der Tierzuchtverordnung  sowie       die       Strafbestimmungen       gemäss       Artikel       111       des  Landwirtschaftsgesetzes anwendbar.  Art. 18  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das vorliegende Gesetz tritt nach   seiner Promulgierung in Kraft.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Staatsrat  ist  mit  dem  Vollzug  des  vorliegenden  Gesetzes  beauftragt.  Zu diesem Zwecke erlässt er eine Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es sind aufgehoben:  a)   das  kantonale  Gesetz  vom  22.  November  1876  zur  Gewährung  von  Prämien  und  Anordnung  von  Schauen  zu  r  Veredelung  der  Rindvieh-,  Pferde- und Schweinerassen;  b)   das kantonale Gesetz vom 6.   Mai 1897 über die Viehveredelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 15. Oktober 1961 (StRB 3.10.1961).  Genehmigung  Dieses  Gesetz  ist  mit  einigen  Ä  nderungen  vom  Bundesrat  am  31.8.1961  genehmigt worden.