Gesetz über die Verbesserung der Rindvieh-, Pferde- und Kleinviehzucht (913.0.1)
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Gesetz über die Verbesserung der Rindvieh-, Pferde- und Kleinviehzucht

1 Gesetz vom 16. Mai 1961 über die Verbesserung der Rindvieh-, Pferde- und Kleinviehzucht Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz); gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 29. August 1958 über die Rindvieh- und Kleinviehzucht (Tierzuchtverordnung); gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 4. November 1960 über die Pferde- und Maultierzucht; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 14. April 1961; in Erwägung: Es ist einerseits die wirtschaftliche Wichtigkeit der Tierzucht im Kanton ins Auge zu fassen und anderseits die kantonale Gesetzgebung mit den neuen eidgenössischen Verordnunge n in Einklang zu bringen; auf Antrag des Staatsrates, beschliesst: I. Allgemeines Art. 1 Zweck
1 Der Kanton fördert die Rindvieh-, Pferde-, Schweine-, Schaf- und Ziegenzucht in Übereinstimmung mit den eidgenössischen Vorschriften und den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
2 Er unterstützt die Selbsthilfemassnah men, welche die Züchter im Rahmen der Genossenschaften, Mitglieder der anerkannten Zuchtverbände, treffen.
2 Art. 2 Geförderte Rassen
1 Der Kanton fördert die im Anhang der Tierzuchtverordnung aufgeführten Rassen, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 3 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 der Tierzuchtverordnung.
2 Für die Rindviehgattung sind einzig die Rot- und Schwarzfleckviehrasse Gegenstand der in diesem Gesetze vorgesehenen Förderungsmassnahmen. Art. 3 Viehzuchtkommissionen
1 Folgende kantonale Kommissione n, welche vom betreffenden Direktionsvorsteher präsidiert we rden, sind mit der Prüfung sämtlicher Tierzuchtfragen beauftragt: a) für die Rindviehzucht: eine Kommission von 12 Mitgliedern und einem Sekretär; b) für die Pferdezucht: eine Kommission von 7 Mitgliedern und einem Sekretär; c) für die Kleinviehzucht: eine Kommission von 7 Mitgliedern und einem Sekretär.
2 Die Mitglieder dieser Kommissionen werden vom Staatsrat ernannt, auf Vorschlag der für die Landwirtschaft zuständigen Direktion 1) ( Direktion) und nach Anhören der Zuchtverbände.
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft. II. Schauen, Anerkennung, kantonale Schaukommission Art. 4 Schauen
1 Zum Zwecke der obligatorischen Anerkennung der männlichen Tiere, welche für die öffentliche und die priv ate Zucht bestimmt sind, sowie der Aufnahme der männlichen und weibliche n Tiere ins Herdebuch organisiert das Amt für Landwirtschaft (Amt): a) die Hauptschauen; b) die zusätzlichen Schauen; c) die Spezialschauen.
2 Das Amt bezeichnet in Zusammenarb eit mit den Viehzuchtverbänden die möglichst zentral gelegenen Schauplätze, erstellt ein jährliches Schauprogramm und veröffentlicht es im Amtsblatt. Das Programm wird jeder Genossenschaft, den Ge meindeschreibereien und den Viehinspektoren zugestellt. Die Schauplätze sind von den Gemeinden
3 kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Plätze müssen eine objektive Beurteilung der Tiere gewährleisten.
3 Die besonderen Verhältnisse der Pferdezucht bleiben vorbehalten. Art. 5 Anerkennung der männlichen Zuchttiere
1 Die männlichen Zuchttiere dürfen er st nach der Anerkennung durch eine Schaukommission zur Zucht verwendet werden, auch dann, wenn diese nur zum Decken des eigenen Tierbestandes bestimmt sind.
2 Die Anerkennung erfolgt anlässlich der Haupt- und zusätzlichen Schauen.
3 Die Aufnahme ins Herdebuch gilt als Anerkennung.
4 Nur die Tiere im zuchtfähigen Alter, die im Genusse eines von einer anerkannten Herdebuchstelle ausgestellten Abstammungs- und Leistungsausweises sind, können anerkannt werden. Art. 6 Beschränkung der Zuchtverwendung der männlichen Tiere Ein männliches Zuchttier darf nur weibliche Tiere der gleichen Rasse decken. Art. 7 Kantonale Schaukommission
1 Die Direktion ernennt nach Rück sprache mit den Viehzuchtverbänden eine amtliche Schaukommission und ei n Oberpreisgericht, welche anlässlich der Schauen zuständig sind für die Anerkennung und die Zuerkennung der Herdebuchberechti gung der männlichen und weiblichen Tiere.
2 Die Experten werden ernannt auf Vorschlag der Viehzuchtverbände. Sie sind gehalten, Einführungs- und Wiederholungskurse zu besuchen, welche hiezu durch die Verbände organisiert werden.
3 Die Altersgrenze ist auf 70 Jahre festgesetzt. III. Künstliche Besamung Art. 8 Künstliche Besamung Die künstliche Besamung ist gerege lt durch Artikel 17 bis 26 der eidgenössischen Tierzuchtverordnung vom 29. August 1958. Die Bedürfnisse und wirtschaf tlichen Verhältnisse der Zuchtgebiete sind zu berücksichtigen.
4 IV. Anerkennung der Viehzuchtgeno ssenschaften, Bestätigung der Zuchtbuchführer und Milchkont rolleure, Verwendung von Tierzuchtmaterial in den Zuchtstationen Art. 9 Gründung von Genossenschaften
1 Die Direktion anerkennt gegründete Viehzuchtgenossenschaften gemäss

Artikel 35 der eidgenössischen Tierzuchtverordnung im Einvernehmen mit

dem betreffenden Viehzuchtverband.
2 Die Genossenschaftsmitglieder dürfen nur Tiere der gleichen Rasse besitzen. Art. 10 Zuchtbuchführer und Milchkontrolleure Das Amt bestätigt auf Vorschlag de s betreffenden Viehzuchtverbandes bzw. des Westschweizerischen Kleinviehzuchtinspektorates die Zuchtbuchführer und die Milchkontrolleure, die von den Genossenschaften gewählt werden. Art. 11 Zuchtstationen für Kleinvieh Das Amt kann in Ausnahmefällen den Halter eines bedeutenden Kleinviehbestandes mit der Zucht buchführung des eigenen Bestandes beauftragen. V. Kantonsbeiträge Art. 12 Beiträge Prämien und Märkte Herdebuchstellen
1 Sind die Voraussetzungen der eidgenössischen Tierzuchtverordnungen erfüllt, so gewährt der Kanton Be iträge an die Genossenschaften und Zuchtstationen, an Sömmerungs- und Winterungsbetriebe, Einzelprämien an vorzügliche männliche Zuchttiere, Halteprämien und Prämien an Zuchtfamilien.
2 Der Kanton unterstützt die Durchführung von Zucht- und Schlachtviehmärkten, kantonalen Ausst ellungen und beteiligt sich an den verschiedenen Leistungsprüfungen sowie an den Kosten der Herdebuchstellen der Verbände. Art. 13 Beiträge zugunsten der Berggebiete Für Berggebiete gewährt der Kanton unter bestimmten Voraussetzungen erhöhte Einzelprämien für die mä gemeinsame Sömmerung von Zuchtstie ren, Ziegenböcken und Widdern,
5 für die qualitative Verbesserung de r Rindvieh-, Ziegen-, Schaf- und Schweinebestände in Klein- und M ittelbetrieben, für den Absatz von Zucht- und Nutzvieh. Art. 14 Überwachung der Verwendung der Beiträge Das Amt ist jederzeit berechtig t, die Verwendung der Kantons- und Bundesbeiträge zu kontrollieren. Art. 15 Beratung
1 Die Beratung im Bereich der Viehwi rtschaft und die technische Beratung werden dem Landwirtschaftlichen Institut des Kantons Freiburg übertragen.
2 Die an die technischen Berate r gestellten Anforderungen und deren Ausbildung sind durch die eidgenössischen Vorschriften geregelt. VI. Rechtsmittel, Straf- und Schlussbestimmungen Art. 16 Beschwerde
1 Die Entscheide der kantonalen Schaukommission (Oberpreisgericht) können mit Beschwerde an die Di rektion weitergezogen werden, vorausgesetzt, dass dagegen während der Schau beim Präsidenten der Schaukommission schriftlich Ei nsprache erhoben wurde.
2 Die Entscheide der Direktion sind mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar. Art. 17 Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz werden mit einer Busse bis zu 300 Franken geahndet; in schweren Fällen kann eine Busse bis zu
10 000 Franken ausgesprochen werden.
2 Wer nicht anerkannte männliche Tiere zur Zucht verwendet, wird pro Tier mit einer Busse von mindestens 100 Franken für das Rindvieh und die Pferde und von mindestens 50 Franken für das Kleinvieh bestraft.
3 Bei Rückfall wird die Busse verdoppelt.
4 Personen, welche die gesetzlic hen eidgenössischen und kantonalen Anforderungen nicht erfüllen, gehen des Anrechtes auf die Förderungsmassnahmen verlustig.
5 Missbräuchlich erhaltene Beiträge sind ungeachtet der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten.
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6 Die Rückerstattung der Beiträge wird gefordert, wenn die für deren Auszahlung gestellten Bedi ngungen nicht erfüllt sind.
7 Allgemein sind die Bestimmunge n hinsichtlich Massnahmen bei Pflichtverletzung im Sinne der Artikel 83 und 84 der Tierzuchtverordnung sowie die Strafbestimmungen gemäss Artikel 111 des Landwirtschaftsgesetzes anwendbar. Art. 18 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz tritt nach seiner Promulgierung in Kraft. 1)
2 Der Staatsrat ist mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt. Zu diesem Zwecke erlässt er eine Verordnung.
3 Es sind aufgehoben: a) das kantonale Gesetz vom 22. November 1876 zur Gewährung von Prämien und Anordnung von Schauen zu r Veredelung der Rindvieh-, Pferde- und Schweinerassen; b) das kantonale Gesetz vom 6. Mai 1897 über die Viehveredelung.
1) Datum des Inkrafttretens: 15. Oktober 1961 (StRB 3.10.1961). Genehmigung Dieses Gesetz ist mit einigen Ä nderungen vom Bundesrat am 31.8.1961 genehmigt worden.
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