Reglement über die Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen
ng betreffend die Zusammenführung ungsrates oder Stadtrates zur Aufgaben Stellung
Schaffhausen II. Organisation
Art. 3
1 Die Finanzkontrolle wird vo n einer in Revisionsfragen befähigten Person geleitet, welcher das notwendige Fachpersonal beigegeben ist.
2 Die Chefin oder der Chef der Finanzkontrolle ist für die erforderli- che fachliche Ausbildung der Mitarbeitenden sowie für die Revisi- onsstrategie und das Revisionskonzept verantwortlich.
Art. 4 Erfordert ein Kontrollauftrag besondere Fachkenntnisse oder nimmt
dieser einen ausserordentlichen Zeitaufwand in Anspruch, kann die Finanzkontrolle im Rahmen des Voranschl ages oder der bewilligten Kredite Sachverständige beiziehen.
Art. 5
1 Der Finanzkontrolle sind alle Beschlüsse des Regierungsrates und des Grossen Rates sowie des Stadtrates und des Grossen Stadtrates, die Einfluss auf den Finanzhaushalt und das Rech- nungswesen haben, zuzustellen.
2 Die Departemente sowie Verwaltungsabteilungen und Betriebe bringen der Finanzkontrolle alle von ihnen erlassenen Verfügun- gen, Weisungen und Verträge zur Kenntnis, die den Finanzhaus- halt und das Rechnungswesen beeinflussen.
3 Zur Erfüllung ihrer Aufga ben hat die Fina nzkontrolle uneinge- schränkte Akteneinsicht. Unabhängig von der Geheimhaltungs- pflicht sind die Behörden und Verwaltungsstellen gehalten, die er- forderlichen Auskünfte zu erteilen, ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder einzureichen und die Finanzkontrolle bei der Aus- übung ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
4 Aussergewöhnliche Vorkommnisse von wesentlicher finanzieller Tragweite oder von grundsätzlicher Bedeutung sind der Finanzkon- trolle unverzüglich zu melden. Die Meldung hat in der Regel auf dem Dienstweg zu erfolgen.
Art. 6
1 Die Finanzkontrolle verkehrt mi t allen kantonalen Dienststellen und städtischen Abteilungen, Betriebe n und Anstalten, die ihrer Aufsicht unterstehen, selbständig und direkt.
2 Die Finanzkontrolle verkehrt mit der Eidgenössisc hen Finanzkon- trolle und den eidgen össischen Finanzinspektoraten direkt. Organisation Beizug von Sachver- ständigen Dokumentation, Akteneinsicht und Information Dienstlicher Verkehr
Kredite und für die bestimmungsge- anvertrauten Mittel liegt unabhängig mit Vollzugsaufgaben beauftragt ates oder des Stadtrates kann s Rechnungswesens von öf- nen der Kanton oder die abe übertragen, eine Fi- sionsgrundsätzen in Anleh- Verantwortung der Dienst- stellen, Abtei- lungen sowie Betrieben und Anstalten Konsultation Vollzugsau f - gaben Aufsichts- bereich Grundsätze der Finanzaufsicht
Schaffhausen
Art. 12 Die Aufgabe der Finanzkontro lle besteht darin, Ordnungsmässig-
keit, Rechtmässigkeit und Wirtschaftlichkeit des öffentlichen Fi- nanzgebarens zu überwachen. Der Finanzkontrolle obliegt namentlich: a) die laufende Prüfung der Buchführung einschliesslich des Rechnungsabschlusses und des Besoldungswesens unter rechtlichen, buchhalterischen und wirtschaftlichen Gesichts- punkten. Dazu bedient sie sich der Vorprüfung, mitschreitenden Prüfung, Teilprüfung und Nachprüfung; b) die Prüfung der veröffentlichten Jahresrechnungen; c) die Prüfung der Bücher, welc he durch die Dienststellen und Ab- teilungen geführt werden; d) die Prüfung der Vermögenswerte und der Inventare; e) die Vornahme von unangemeldeten Kassakontrollen bei sämtli- chen Kassastellen sowie bei Bedarf die Mitwirkung bei Kassa- übergaben; f) die Prüfung der Ausgaben aus Bautätigkeit in allen Stadien der Ausführung einschliesslich der Bauabrechnungen unter rechtli- chen, buchhalterischen und wirtschaftlichen Aspekten; g) die Prüfung von Subventionsabrechnungen, Kautionen und De- positen; h) die Beratung bei der Erarbeitung von allgemeinen oder abtei- lungsinternen Vorschriften über d en Zahlungsdienst, die Inven- tarführung, die Kontrolle, die Rechnungsführung sowie bei Or- ganisationsfragen auf dem Gebi et des Kassen- und Rech- nungswesens; i) die Prüfung der Organisation im Kassen- und Rechnungswesen hinsichtlich der Wirksamkeit vorbeugende r Kontrollmassnah- men; j) die Koordination der Kontrol ltätigkeiten mit anderen Stellen, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen; k) die Vornahme von Prüfungen in Absprache mit dem Bund; l) die Beratung im Bereich der Kontrolltätigkeiten innerhalb der Dienststelle oder Abteilung, wie Aufbau- u nd Ablauforganisati- on, Internes Kontrollsystem und der Abstimmberichte; m) die fachliche Betreuung der An weisungs- und Belegkontrollen; n) die Revisionstätigkeit gemäss besonderem Auftrag des Regie- rungsrates oder des Stadtrates; o) die Prüfung von Wirtschaftlichkeits- und Wirkungsrechnungen. Aufgaben
äss WoV-Verordnung und WoV-Re- Beanstandungen vornimmt, stellt sie den Bericht für diese Institution zuständigen welche den Grundsätzen der Ord- ebotenen Massnahmen sorgen. betroffenen Amtsstellen nicht direkt dem Finanzdepartement oder dem WoV-Dienst- stellen und - Abteilungen Berichte r - stattung Beanstan- dungen und Anträge Entscheid
Schaffhausen V. Schlussbestimmungen
Art. 17
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen.
3 Es ersetzt das Reglement vom 16. November 1982 des Regie- rungsrates des Kantons Schaffhausen über die kantonale Finanz- kontrolle und das Reglement vom 3. Oktober 1977 des Stadtrates der Stadt Schaffhausen über die städtische Finanzkontrolle. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2002, S. 971. Inkraftsetzung
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