Vertrag über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen
Verlegung des Badischen Bahnhofs: Vertrag mit Baden Vertrag über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen
1 ) Vom 24. März 1900 (Stand 31. März 1900) Art. 1
1 Die Verlegung des Personenbahnhofes und der Umbau der übrigen Bahnhofteile wird von der Gene - raldirektion auf Grund des diesem Vertrage beigelegten, einen integrierenden Bestandteil desselben bildenden und beidseitig unterschriebenen generellen Planes ausgeführt, wobei jedoch Änderungen im einzelnen, soweit solchen die nachstehenden Vereinbarungen nicht entgegenstehen, vorbehalten blei - ben.
2 Die zur Ausführung bestimmten Pläne werden seiner Zeit dem schweizerischen Eisenbahndeparte - ment und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt zur Genehmigung eingereicht. Dabei wird ange - nommen, dass die gesamte Anlage des Personen- und des Güterbahnhofes geräumig und zweckmässig erstellt und ein architektonisch schönes Aufnahmsgebäude erbaut werde. Art. 2
1 Zu den Kosten der Verlegung des Personenbahnhofes leistet der Kanton Basel-Stadt an die badische Eisenbahnverwaltung einen Beitrag von zwei Millionen Franken.
2 Sofern im Jahre 1900 mit den Arbeiten für den Personenbahnhof begonnen wird, erfolgt die Zahlung bei der Staatskasse des Kantons Basel-Stadt in nachstehenden Teilbeträgen: am 31. Dezember 1900 Fr. 500'000.– am 31. Dezember 1901 Fr. 500'000.– am 31. Dezember 1902 Fr. 500'000.– am 31. Dezember 1903 Fr. 500'000.–
3 Verzögert sich der Bauangriff, so verschieben sich dementsprechend auch die vorstehenden Zah - lungsfristen.
4 Jedenfalls soll aber mit dem Bau spätestens anfangs des Jahres 1901 begonnen und derselbe, ausser - ordentliche Verhältnisse vorbehalten, im Frühjahr 1905 vollendet werden.
5 Die Einleitung des Zwangsenteignungsverfahrens für das zu erwerbende Gelände soll sofort nach Genehmigung dieses Vertrages stattfinden. Art. 3
1 Der Kanton Basel-Stadt erbietet sich, das durch die Verlegung des Personenbahnhofes frei werdende Gelände um denjenigen Schätzungspreis käuflich zu übernehmen, den die Delegierten des Regierungs - rates mit ihrem Schreiben vom 23. Juni 1899 der Eisenbahnverwaltung bekannt gegeben haben. Letz - tere erklärt sich mit diesem Angebot unter der Voraussetzung einverstanden, dass das für den neuen - che die Delegierten des Regierungsrates gleichfalls mit obgenanntem Schreiben mitgeteilt haben. Be - züglich der Schätzungspreise wird auf die diesem Vertrag beiliegenden und integrierende Bestandteile desselben bildenden Preisverzeichnisse und Situationspläne verwiesen.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 10. 5. 1900.
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Verlegung des Badischen Bahnhofs: Vertrag mit Baden
2 Sollten sich dagegen bei dem einzuleitenden Zwangsenteignungsverfahren die Geländeerwerbungs - kosten für den neuen Personenbahnhof höher oder niedriger als diese Schätzungspreise stellen, so wür - de der von dem Regierungsrate für die jetzige Bahnhofsfläche gebotene Ankaufspreis in seinem auf die Flächeneinheit bezogenen Durchschnitt um so viel zu erhöhen oder zu erniedrigen sein, als sich der tatsächliche Durchschnittspreis für das zum neuen Bahnhof erforderliche Gelände gegenüber dem Durchschnittspreis, der sich nach der von den Delegierten des Regierungsrates mitgeteilten Schätzung ergibt, erhöht oder erniedrigt.
3 Die Eisenbahnverwaltung behält sich vor, nachstehend verzeichnete und im Plan angegebene Gelän - deabschnitte unter Anrechnung der sich ergebenden definitiven Einheitspreise von der Veräusserung auszuschliessen: ein Areal an der Riehenstrasse von ca. 7'200 m² Inhalt mit dem darauf stehenden Wohn - gebäude samt Dependenzen; ein Areal an der Ecke Grenzacherstrasse und Duttliweg von ca. 2'500 m² Inhalt mit den darauf befindlichen Gebäuden.
4 Die auf dem jetzigen Bahnhofgelände befindlichen Gebäude gehen mit demselben in das Eigentum des Kantons Basel-Stadt über; dagegen verbleiben der Oberbau und die Passerellen der Bahnverwal - tung.
5 Die Zahlung des Kaufpreises für das jetzige Bahnhofgelände erfolgt mit der Übergabe des letztern an den Kanton Basel-Stadt zur Zeit der Eröffnung des neuen Personenbahnhofes. Sollten einzelne Abschnitte des Areals bereits früher verfügbar werden, so bleibt betreffs der Übernahme durch den Kanton Basel-Stadt gütliche Verständigung vorbehalten. Art. 4
1 Die Eisenbahnverwaltung stellt gleichzeitig mit dem Bahnhofumbau Unterführungen für die nachge - nannten Strassen und Wege her:
1. Grenzacherstrasse
2. Chrischonastrasse
3. Riehenstrasse
4. Maulbeerstrasse
5. Horburgstrasse
6. Hochbergerstrasse
7. Freiburgerstrasse
8. Neuhausstrasse
2 Die Strassen sind horizontal unter der Bahn durchzuführen; bei den unter 2, 3, 4 und 7 genannten Strassen sind die Zufahrten zur Unterführung ohne Gegengefäll, bei den unter 1, 5 und 6 genannten
3 Auf die Unterführung der Parkwege beim Erlenpark und einer anstelle des eingehenden Fasanenwe - ges tretenden neuen Strasse, welche die Horburgstrasse mit dem östlich vom Personenbahnhof liegen - den Gelände verbindet, wird von der Eisenbahnverwaltung bei Herstellung der beiden zwischen dem Verschubbahnhof und dem Personenbahnhof zur Ausführung gelangenden Viadukte entsprechend Rücksicht genommen werden.
4 Bezüglich des Weilerweges bleibt nähere Untersuchung vorbehalten, ob er in seiner jetzigen Lage zu
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5 Hinsichtlich der lichten Durchfahrtshöhe der vorgenannten Unterführungen wird bestimmt, dass sie bei den links der Wiese liegenden Strassen, sowie bei der Freiburgerstrasse mindestens 4,2 m betragen soll. Von den Unterführungen der Chrischonastrasse, der Riehenstrasse und des Maulbeerweges sollen zwei mindestens 4,5 m und eine 4,8 m lichte Durchfahrtshöhe haben. Für die übrigen rechts der Wiese liegenden Strassen und Wege wird die Festsetzung der lichten Durchfahrtshöhe näherer Untersuchung vorbehalten. Art. 5
1 Bei der Herstellung der nach Art. 4 durch die Eisenbahnverwaltung auszuführenden Strassen und Wegunterführungen ist inbegriffen: Die Erwerbung des erforderlichen Geländes; die Ausführung der Erdarbeiten; die Herstellung des Mauerwerks und der Brücken.
2 Diese Leistungen erfolgen auf Kosten der Eisenbahnverwaltung, soweit die Strassen und Bauwerke innerhalb des künftigen Bahnhofgebietes zu liegen kommen.
3 Innerhalb dieses Gebietes bleiben die Strassenflächen Eigentum der Bahnverwaltung. Art. 6
1 Die Horburgstrasse wird auf die ganze Strecke ihrer infolge des Bahnbaues vorzunehmenden Verle - gung von ihrer Abzweigung beim bestehenden Bahnübergang bis zu ihrer Wiedereinmündung vor der Wiesenbrücke vollständig und einschliesslich der Fahrbahn und der Fusswege auf Kosten der Eisen - bahnverwaltung hergestellt und hierauf dem Kanton Basel-Stadt unentgeltlich zum Eigentum überwie - sen. Art. 7
1 Der Riehenteich und die andern Wasserläufe, welche das künftige Bahngebiet durchschneiden, wer - den auf Kosten der Eisenbahnverwaltung unter dem Bahnkörper hindurchgeführt.
2 Sofern die Eisenbahnverwaltung aus technischen Gründen Verlegungen dieser Wasserläufe für not - wendig erachtet, erfolgen dieselben auch ausserhalb des künftigen Bahngebietes bis zu ihrer Wieder - einmündung auf Kosten der Eisenbahnverwaltung. Art. 8
1 Die Eisenbahnverwaltung erwirbt die in das künftige Bahngebiet fallenden Wegflächen des Gotter - barmweges und des Fasanenweges um den gleichen Preis, welcher für das an diese Wege angrenzende Gelände gezahlt werden muss; hierdurch wird sie gleichzeitig der Verpflichtung entbunden, für diese Wege einen anderweitigen Ersatz zu schaffen.
2 Dagegen geht die in den künftigen Güterbahnhof fallende Strassenfläche der Horburgstrasse unent -
3 An die Kosten des Landerwerbs und der Erstellung der Schwarzwaldallee hat die Eisenbahnverwal - tung keinen Beitrag zu leisten; dagegen hat sie das auf gütlichem Wege oder mittelst Zwangsenteig - nung erworbene Gelände, welches in diese Strasse fällt, dem Kanton Basel-Stadt zu dem von ihr be - zahlten Preis abzutreten.
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1 Die Eisenbahnverwaltung übernimmt auf ihre Kosten die Herstellung des Bahnhofvorplatzes zwi - schen dem Aufnahmsgebäude und der Schwarzwaldalle nach einem zwischen den beiden Vertragssch - liessenden noch näher zu vereinbarenden Plan und tritt alsdann den Platz unentgeltlich an den Kanton ab. Dabei bleibt jedoch der Eisenbahnverwaltung das Recht vorbehalten, im Bedarfsfall diesen Platz für Bahnhofzwecke, wie Erweiterung der Gebäude und dergleichen ohne Entschädigung in Anspruch zu nehmen, soweit hiedurch öffentliche Interessen nicht geschädigt werden. Für den Fall, dass der Bahnhof an eine andere Stelle verlegt werden sollte, geht die überwiesene Fläche wieder unentgeltlich in das Eigentum der Eisenbahnverwaltung zurück. Art. 10
1 Die Eisenbahnverwaltung stellt die Anlagen, die zur Entwässerung des Bahnhofgebietes und zur Ab - leitung der Abwasser aus den Bahnhofgebäuden dienen, bis zu ihrer Einmündung in die Hauptkanäle unter Einhaltung der Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes vom 9. Juli 1896 und der zugehörigen Vollzugsverordnung vom 17. März 1897 ) auf ihre Kosten her. Der Kanton Basel-Stadt gestattet den Anschluss dieser Anlagen an das städtische Leitungsnetz, soweit es sich um die dem öffentlichen Ver - kehr dienenden Bahnhofs- und Kanzleigebäude handelt, unentgeltlich; dagegen ist von der Eisenbahn - verwaltung für alle Gebäude, welche ausschliesslich als Dienstwohnungen verwendet werden, der ge - setzliche Dolenbeitrag zu leisten. Art. 11
1 Der Kanton Basel-Stadt übernimmt auf seine Kosten: Die vollständige Herstellung sämtlicher Strassen ausserhalb des künftigen Bahngebiets mit Ausnahme der in Art. 6 bezeichneten Strecke der Horburgstrasse. Die Herstellung der Fahrbahnen, Rinnen, Fusswege und Entwässerungseinrichtungen bei den in Art. 4 aufgeführten Strassen und Wegen innerhalb des künftigen Bahngebiets. Art. 12
1 Der Kanton Basel-Stadt übernimmt auf seine Kosten die Unterhaltung der in Art. 4 genannten Strassen innerhalb des künftigen Bahngebiets, welche sämtlich dem öffentlichen Verkehr dienen, so - wie diejenige des Bahnhofvorplatzes. Art. 13
1 Die Genehmigung des vorstehenden Vertrages durch das Gr. Badische Ministerium des Gr. Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten einerseits, durch den Grossen Rat und erforderlichen Falles durch eine Volksabstimmung des Kantons Basel-Stadt sowie durch den Schweizerischen Bundesrat anderseits, bleibt vorbehalten. Genehmigt: Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt: Der Vizepräsident: H. Reese Der Sekretär i.V.: Dr. A. Im Hof, Substitut Basel, den 24. März 1900
2) Diese Erlasse wurden ersetzt durch das Gesetz betreffend die Kanalisation im Kantonsgebiete vom 28. 3. 1912, die dazugehörige Vollzugsver - ordnung vom 10. 10. 1914 sowie das Kanalisationsgesetz für die Stadt Basel vom 6. 6. 1935. Die drei Erlasse sind nunmehr aufgehoben. Massgebend sind jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100) und die Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 12. 12.
2000 (SG 783.200).
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Verlegung des Badischen Bahnhofs: Vertrag mit Baden Namens der Grossherzoglichen Generaldirektion der badischen Staatseisenbahnen: Eisenlohr Haefner Karlsruhe, den 31. März 1900 Im Namen des Grossen Rates des Kantons Basel Stadt: Der Präsident: Dr. Hans Voellmy Der Sekretär: Dr. S. Scheuermann Basel, den 10. Mai 1900 Das Grossherzoglich Badische Ministerium des Grossherzoglichen Hauses und der Auswärtigen Angelegenheiten: v. Brauer, Minister Laub Karlsruhe, den 29. Mai 1900 Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt den 15. September 1900.
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