Verordnung des Erziehungsrates über die freiwillige hauswirtschaftliche Weiterbildung
1) und
2) ,
g) Handarbeiten/Werken
2 Das Erziehungsdepartement entscheidet über die Anerkennung der einzelnen Kurse.
§ 3
1 Die unmittelbare Aufsicht über die hauswirtschaftlichen Kurse ob- liegt der Schulbehörde. Sie kann die Organisation der Kurse einer besonderen Kommission übertragen.
2 Die Aufsichtsfunktion des Erziehungsrates wird durch das Schu- linspektorat ausgeübt.
4)
§ 4
1 Die Kursteilnehmer haben einen Beitrag von mindestens einem Drittel zu entrichten (§ 36 Abs. 3 Schuldekret).
2 Der Kanton richtet nach Abzug der Bundes- und Kursteilnehmer- beiträge Staatsbeiträge gemäss Art. 92 des Schulgesetzes an die Lehrerbesoldung aus (§ 63 Schuldekret).
§ 5 Diese Verordnung tritt am 21. April 1987 in Kraft. Sie ist im Amts-
blatt zu veröffentlichen
3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 410.100.
2) SHR 410.110.
3) Amtsblatt 1987, S. 213.
4) Fassung gemäss ERB vom 27. Februar 2002, in Kraft getreten am 1. August 2002 (Amtsblatt 2002, S. 343).
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