Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei
Kanton Appenzell Innerrhoden Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei * (HGPG) vom 30. April 1989 (Stand 1. Januar 2011) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh. gestützt auf Art. 94 Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden vom
23. März 2001 sowie Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Winter -
monat 1872 * beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich und Bewilligungspflicht
1 Dieses Gesetz regelt das Marktgewerbe, die öffentlichen Aufführungen und die öffentlichen Schaustellungen, soweit diese nicht unter das Bundesrecht fallen (d.h. ohne Benützung von Anlagen erfolgen), den Betrieb von Waren- und Dienstleistungsautomaten sowie den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden. *
2 Die Gewerbearten im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels dürfen nur aufgrund eines entsprechenden Patentes ausgeübt werden. *
Art. 2 * Voraussetzungen der Patentpflicht
1 Patente im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes werden in der Regel nur an natürliche Personen erteilt und sind nicht übertragbar. Die Patenter - teilung erfolgt zudem nur, soweit es die Platzverhältnisse erlauben. Vorbe - halten bleiben abweichende und ergänzende Bestimmungen für Waren- und Dienstleistungsautomaten sowie für öffentliche Aufführungen und öffentliche Schaustellungen, soweit letztere nicht unter das Bundesrecht fallen.
2 Patente im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes werden in der Regel nur abgegeben, wenn der Gesuchsteller 1 ) : a) das achtzehnte Altersjahr erfüllt hat; b) handlungsfähig ist; c) in der Schweiz Wohnsitz hat; d) Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung des Gewerbes bietet.
3 Die Abgabe des Patentes im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes ist zu verweigern, wenn der Gesuchsteller in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuches wiederholt gewerbepolizeiliche Vorschriften missachtet hat.
Art. 3 * Zuständige Amtsstelle
1 Die Patente im Sinne der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden werden vom Kanton erteilt.
2 Die Patente für das Marktgewerbe, für einen Waren- und Dienstleistungs - automaten sowie für öffentliche Aufführungen und öffentliche Schaustellun - gen, soweit letztere nicht unter das Bundesrecht fallen, werden vom Bezirk ausgestellt.
Art. 4 * Ausübungszeiten
1 Für die Ausübung der in Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Gewer - bearten und jene im Sinne der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden gelten die Vorschriften des Gesetzes über die öffentlichen Ruhe - tage und der Verordnung betreffend die Öffnung von Verkaufsgeschäften an öffentlichen Ruhetagen.
Art. 5 * Patententzug
1 Das Patent im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes ist ohne Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Gebühr zu entziehen, wenn die Vorausset - zungen für die Erteilung nicht mehr bestehen bzw. der Inhaber gewerbepoli - zeiliche Vorschriften missachtet. Die Dauer des Patententzuges richtet sich nach den Umständen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
II. Märkte
Art. 6 Begriff des Marktes
1 Als Markt im Sinne dieses Gesetzes gilt jede zeitlich und örtlich beschränk - te sowie in der Regel wiederkehrende öffentliche Veranstaltung, an der aus - serhalb von ständigen Verkaufsräumen Waren oder Tiere sowie Dienstleis - tungen zum Kauf oder Umtausch angeboten oder zum Ankauf entgegen ge - nommen werden. Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Bundes und des Kantons, die den Marktverkehr mit bestimmten Waren, Tieren sowie Dienst - leistungen etc. untersagen, beschränken oder von einer besonderen Bewilli - gung abhängig machen.
Art. 7 Zuständigkeit
1 Die Ansetzung von Märkten im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes ist Sache des betreffenden Bezirksrates.
Art. 8 Marktreglemente
1 Bezirke, die Märkte im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes durchführen, ha - ben ein Marktreglement zu erlassen, welches der Genehmigung der Stan - deskommission bedarf. Das Marktreglement hat insbesondere Bestimmun - gen über Art, Zeitpunkt, Dauer und Ort der Märkte sowie die Ausübung der Marktaufsicht und eine nähere Ausgestaltung der Gebühren zu enthalten.
2 Im weiteren können die Bezirke nicht regelmässige Märkte sowie das Auf - stellen von einzelnen Verkaufsständen ausserhalb der ordentlichen Märkte, sofern sie nicht den Wanderlagern im Sinne von Art. 16 dieses Gesetzes zu - zuordnen sind, bewilligen.
Art. 9 Patentdauer
1 Das Marktpatent wird für die Dauer des Marktes, bei Verkaufsständen aus - serhalb eines ordentlichen Marktes für eine vom Bezirksrat festgelegte Dau - er erteilt.
III. Öffentliche Aufführungen und öffentliche Schaustellungen
Art. 10 * ...
Art. 11 *
Art. 12 *
Art. 13 * ...
Art. 14 * ...
Art. 15 * ...
Art. 16 * ...
Art. 17 * ...
Art. 18 * ...
Art. 19 * ...
Art. 20 * ...
Art. 21 * Begriff der öffentlichen Aufführungen bzw. öffentlichen Schau -
stellungen
1 Eine öffentliche Aufführung bzw. eine öffentliche Schaustellung betreibt, wer unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Rei - senden ausserhalb von festen Räumlichkeiten musikalische, theatralische, artistische oder künstlerische Vorführungen sowie Schaustellungen irgendei - ner Art veranstaltet.
Art. 22 Voraussetzungen der Patenterteilung
1 Wird die öffentliche Aufführung bzw. die öffentliche Schaustellung gemein - sam von einer Gruppe bestritten, hat nur der Leiter ein Patent zu lösen.
2 Im weiteren wird das Patent für öffentliche Aufführungen bzw. öffentliche Schaustellungen zusätzlich zu den in Art. 2 dieses Gesetzes aufgeführten Bedingungen nur erteilt, wenn: a) der betreffende Grundeigentümer die Benutzung des benötigten Plat - zes gestattet; b) der öffentliche Verkehr nicht beeinträchtigt wird; c) die öffentliche Aufführung bzw. die öffentliche Schaustellung weder gegen die guten Sitten und die religiösen Gefühle verstösst noch die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie Sicherheit stört bzw. gefährdet.
3 Vorbehalten bleiben Art. 9 ff. des Gesetzes über das Strassenwesen vom
26. April 1998. *
Art. 23 Haftpflichtversicherung
1 Ist die öffentliche Aufführung bzw. die öffentliche Schaustellung mit gewis - sen Gefahren verbunden, setzt die Patenterteilung zusätzlich den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung voraus.
Art. 24 Patentfreiheit
1 Sportliche Veranstaltungen sowie Platzkonzerte einheimischer Musikge - sellschaften, Gesangsvereine, Jodlerchöre etc. fallen nicht unter die Bestim - mungen dieses Gesetzes, auch wenn zum Zwecke der Deckung der Unkos - ten ein Eintritt verlangt wird.
IV. Waren- und Dienstleistungsautomaten
Art. 25 Begriff des Waren- und Dienstleistungsautomaten
1 Waren- und Dienstleistungsautomaten sind Einrichtungen, durch welche automatisch Waren verkauft bzw. Dienstleistungen abgegeben werden.
2 Automaten, die Anlass zu Täuschungen geben, sind verboten.
3 Für den Betrieb von Getränke- und Speiseautomaten gelten die Bestim - mungen des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholi - schen Getränken vom 24. April 1994. *
Art. 26 Voraussetzungen der Patenterteilung
1 Das Waren- und Dienstleistungsautomatenpatent wird auch an juristische Personen sowie Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften erteilt. Art. 2 die - ses Gesetzes ist sinngemäss anwendbar.
2 Im weiteren wird das Patent für einen Waren- und Dienstleistungsautoma - ten nur erteilt, wenn: a) der betreffende Grundeigentümer die Anbringung bzw. Aufstellung des Automaten gestattet; b) der öffentliche Verkehr durch den Standort des Automaten nicht ge - fährdet wird. Vorbehalten bleiben die baupolizeilichen Vorschriften.
Art. 27 Patentfreiheit
1 Nicht patentpflichtig im Sinne dieses Gesetzes sind Automaten, die in Ge - schäftslokalen angebracht sind sowie solche für den Verkauf von Fahrkarten für öffentliche Transportanstalten und Postwertzeichen. Ebenfalls von der Patentpflicht befreit sind Tankstellen für die Abgabe von flüssigen bzw. gas - förmigen Treibstoffen.
Art. 28 Patentdauer
1 Das Patent für einen Waren- und Dienstleistungsautomaten wird auf unbe - stimmte Zeit erteilt.
V. Gebühren
Art. 29 * Ansätze
1 Es werden folgende Gebühren erhoben: a) Marktpatent pro Tag bis Fr. 500.--; b) Patent für öffentliche Aufführungen und öffentliche Schaustellungen (soweit diese nicht unter das Bundesrecht fallen) pro Tag Fr. 20.-- bis Fr. 500.--; c) Patent für Waren- und Dienstleistungsautomaten pro Jahr Fr. 20.-- bis Fr. 200.--.
2 Die Gebühren im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels fallen dem Bezirk der gelegenen Sache zu.
Art. 30 Erlass
1 Die Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, insbesondere: a) * für Patente für öffentliche Aufführungen und öffentliche Schaustellun - gen, soweit diese nicht unter das Bundesrecht fallen, bei Bedürftig - keit des Gesuchstellers; b) für sämtliche Patentarten, wenn die Gewerbetätigkeit wohltätigen bzw. gemeinnützigen Zwecken dient.
VI. Strafverfolgung
Art. 31 Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der dazugehö - renden Ausführungsbestimmungen werden mit Busse bestraft. Die Strafver - folgung richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf - prozessordnung. *
2 Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestim - mungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidari - scher Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für Bussen und Kosten.
Art. 32 * ...
VII. Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 33 * Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe - stimmungen, insbesondere die nähere Ausgestaltung des Gebührenrah - mens.
2 Bezirke, die Märkte im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes durchführen, ha - ben ein Marktreglement zu erlassen.
Art. 34 * ...
Art. 35 * Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde auf 1. Januar
1990 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
30.04.1989 01.01.1990 Erlass Erstfassung -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 32 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 1 Abs. 1 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 1 Abs. 2 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 2 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 3 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 4 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 5 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 10 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 11 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 12 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 13 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 14 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 15 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 16 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 17 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 18 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 19 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 20 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 21 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 29 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 30 Abs. 1, a) geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Erlasstitel geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Ingress geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 4 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 22 Abs. 3 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 25 Abs. 3 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 31 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 33 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 34 aufgehoben -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 35 geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
26.04.2009 01.01.2011 Art. 31 Abs. 1 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 30.04.1989 01.01.1990 Erstfassung - Erlasstitel 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Ingress 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 1 Abs. 1 27.04.2003 27.04.2003 geändert - Art. 1 Abs. 2 27.04.2003 27.04.2003 geändert - Art. 2 27.04.2003 27.04.2003 geändert - Art. 3 27.04.2003 27.04.2003 geändert - Art. 4 27.04.2003 27.04.2003 geändert - Art. 4 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 5 27.04.2003 27.04.2003 geändert - Art. 10 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben - Art. 11 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben - Art. 12 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben - Art. 13 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben - Art. 14 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben - Art. 15 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben - Art. 16 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben - Art. 17 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben - Art. 18 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben - Art. 19 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben - Art. 20 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben - Art. 21 27.04.2003 27.04.2003 geändert - Art. 22 Abs. 3 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 25 Abs. 3 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 29 27.04.2003 27.04.2003 geändert - Art. 30 Abs. 1, a) 27.04.2003 27.04.2003 geändert - Art. 31 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 31 Abs. 1 26.04.2009 01.01.2011 geändert - Art. 32 30.04.2000 30.04.2000 aufgehoben - Art. 33 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 34 30.04.2006 30.04.2006 aufgehoben -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on
Art. 35 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
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