Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet (954.560)
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Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet

Deutsche Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet: Vereinbarung Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet Vom 25. August 1953 (Stand 1. September 1953) Vom Wunsche geleitet, mit dem Betrieb der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet zusammenhängende Fragen zu regeln und damit die Zusammenarbeit der beiden Länder im Eisen - bahnverkehr zu fördern, haben der Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements und der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland vereinbart: Art. 1 Betriebführende Verwaltung
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1 Die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet werden von der Deutschen Bundesbahn, ver - treten durch die Bundesbahndirektion Karlsruhe, erhalten und betrieben.
2 Die Deutsche Bundesbahn bestimmt einen Beamten des höheren Dienstes der Bundesbahndirektion Karlsruhe mit dem Dienst- und Wohnsitz in Basel zu ihrem Beauftragten, mit dem die eidgenössi - schen und kantonalen Behörden in Angelegenheiten, die mit der Verwaltung und dem Betrieb der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet zusammenhängen, unmittelbar verkehren können und er mit ihnen. Art. 2 Grundlagen der Betriebsführung
1 Die Deutsche Bundesbahn führt den Betrieb aufgrund folgender Verträge und Bestimmungen: der zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Basel-Stadt und Schaffhausen einerseits und dem Grossherzogtum Baden anderseits abgeschlossenen Ei - senbahnstaatsverträge von 1852 und 1858 und ihrer Nachträge, Erklärungen und Zusatz - protokolle; der Bestimmungen dieser Vereinbarung; der den Eisenbahnbetrieb berührenden schweizerisch-deutschen Verträge und Vereinba - rungen über den Post- und Fernmeldedienst sowie den Zoll-, Grenzpolizei- und Grenzsa - nitätsdienst; der von den schweizerischen Eisenbahnverwaltungen mit den deutschen Eisenbahnver - waltungen abgeschlossenen Vereinbarungen und ihrer späteren Nachträge und Abände - rungen, insbesondere über da) den Bau und den Betrieb der Verbindungsbahn zwischen dem Badischen Bahnhof in Basel und dem Bahnhof Basel SBB, den Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen,
2 ) db) den Anschluss der Hafenbahn an den Badischen Verschiebebahnhof und den Betrieb der Hafenbahn durch die Schweizerischen Bundesbahnen zwischen dem baselstädti - schen Rheinhafen Kleinhüningen und dem Badischen Verschiebebahnhof; der massgebenden deutschen Vorschriften, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vor - sieht. Art. 3 Schweizerische Hoheitsrechte
1 Die schweizerischen Hoheitsrechte bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit nicht die in Art. 2 ge - nannten Staatsverträge etwas anderes vorsehen.
2 Die Deutsche Bundesbahn wird namentlich: keine im Interesse der schweizerischen Landesverteidigung an den deutschen Eisenbahn - andere Weise beeinträchtigen;
1) In dieser Vereinbarung werden die Marginalien als Überschriften gedruckt.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
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Deutsche Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet: Vereinbarung keine Erhebungen über technische Einzelheiten der deutschen Eisenbahnanlagen und Ein - richtungen treffen, zum Zwecke der Unterrichtung anderer als der Behörden der Deut - schen Bundesbahn und ihrer Aufsichtsbehörde; keine fremden bewaffneten militärischen Formationen aller Art sowie Waffen, Munition, Fahrzeuge, Hilfsmittel und Geräte zu militärischen Zwecken durch schweizerisches Ge - biet befördern. Die Deutsche Bundesbahn wird darauf hinwirken, dass ihre Bediensteten bei der Ausübung des Dienstes auf schweizerischem Gebiet die schweizerischen Hoheits - rechte und die massgebenden schweizerischen Gesetze beachten. Art. 4 Bau und Erhaltung
1 Die Deutsche Bundesbahn erhält und betreibt ihre Anlagen und Einrichtungen mit Einschluss der Fahrzeuge nach den für den Bau und Betrieb einer Hauptbahn geltenden Grundsätzen.
2 Die Deutsche Bundesbahn zeigt die Änderung und die Beseitigung bestehender sowie die Erstellung neuer Anlagen, ausgenommen Unterhaltungsarbeiten, der eidgenössischen Eisenbahnaufsichtsbehörde an und reicht ihr Planvorlagen im Sinne der Art. 3 und 40 des Staatsvertrages von 1852 ein entspre - chend ihren Anforderungen.
3 Die Deutsche Bundesbahn weist der eidgenössischen Eisenbahnaufsichtsbehörde in der Regel zum Ende jedes fünften Kalenderjahres die Aufwendungen für Neubauten zur Anerkennung durch den Schweizerischen Bundesrat nach, erstmals zum 31. Dezember 1955; zu diesem Zeitpunkt sind auch die Nachweise über diejenigen Bauten zu erbringen, über die infolge der Kriegs- und Nachkriegsver - hältnisse von schweizerischer Seite noch keine Anerkennung ausgesprochen worden ist.
4 Die Deutsche Bundesbahn hält in der Schweiz zur Sicherung der Aufrechterhaltung des Betriebes bei Störungen und Unfällen auf Schweizer Gebiet einen angemessenen Vorrat von Bau- und Betriebsstof - fen sowie eine Reserve von Fahrzeugen.
5 Die Deutsche Bundesbahn wird immer so viele Schweizer Franken verfügbar halten, wie sie für zwei Monate zur Bestreitung des Aufwands für die Verwaltung und den Betrieb auf Schweizer Gebiet ein - schliesslich der Gehälter, Löhne, Versorgungsbezüge und Renten sowie für die Kranken- und Unfall - versicherung bedarf. Nötigenfalls wird von deutscher Seite dafür gesorgt werden, dass der Deutschen Bundesbahn die erforderlichen Schweizer Franken umgehend zur Verfügung gestellt werden. Art. 5 Verkehr
1 Die Deutsche Bundesbahn wird ihren Fahrplan für die Strecken im Kanton Schaffhausen den Bedürf - nissen der von ihr bedienten Ortschaften anpassen und bei der Aufstellung der Fahrpläne nach Mög - lichkeit günstige Anschlüsse an die Schweizerischen Bundesbahnen herstellen. Sie wird die für den in - ternen Verkehr im Kanton Schaffhausen bestimmten Beförderungsbedingungen und Tarifmassnahmen nach Möglichkeit denjenigen der Schweizerischen Bundesbahnen anpassen. Art. 6 Personal
1 Die Deutsche Bundesbahn setzt das für den normalen Betrieb und die normale Erhaltung der deut - schen Strecken auf Schweizer Gebiet erforderliche Personal ein. Die zur Aufrechterhaltung des Betrie - bes, der Erhaltung und der Bedienung der Anlagen unentbehrlichen sowie die für die Leitung verant - wortlichen Eisenbahnbediensteten sollen in der Regel in der Schweiz wohnen. Die Bewilligung der zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zum Grenzübertritt, zur Niederlassung oder zum
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Deutsche Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet: Vereinbarung
2 Schweizerischen Staatsangehörigen stehen Eintritt und Laufbahn bei der Deutschen Bundesbahn auf Schweizer Gebiet für alle Dienstzweige und Dienstgrade in gleicher Weise offen, wie deutschen Staatsangehörigen. Die Deutsche Bundesbahn wird darauf hinwirken, dass auf die Dauer der Bestand schweizerischer Staatsangehöriger im Eisenbahndienst auf Schweizer Gebiet in einem angemessenen Verhältnis zum Bestand der deutschen Staatsangehörigen steht. Die deutsche Bundesbahn übermittelt den zuständigen eidgenössischen Behörden auf deren Ansuchen eine Übersicht über den Bestand, die Zusammensetzung und die wichtigsten dienstlichen Funktionen ihrer Bediensteten auf Schweizer Ge - biet.
3 Unter Vorbehalt der schweizerischen Gesetzgebung über die Arbeitszeit beim Betrieb von Eisenbah - nen und andern Verkehrsanstalten gelten die Personalvorschriften der Deutschen Bundesbahn. Wegen der Anwendung deutscher Vorschriften über die Vertretung des Personals gegenüber der Deut - schen Bundesbahn in Anpassung an die schweizerischen Verhältnisse sowie vor einer Änderung der Art und Form der Inpflichtnahme von Bediensteten schweizerischer Staatsangehörigkeit werden sich die zuständigen deutschen Behörden mit den zuständigen schweizerischen Behörden ins Benehmen setzen.
4 Die Deutsche Bundesbahn wird die Gehälter und Löhne ihrer in der Schweiz wohnhaften Bedienste - ten in angemessener Weise den Lebenskosten in der Schweiz angepasst halten.
5 Die Deutsche Bundesbahn wird in dem bisherigen Rahmen schweizerische Vertragsärzte zur Unter - suchung von Bediensteten schweizerischer Staatsangehörigkeit beiziehen. Art. 7 Sozialversicherung
1 Die Sozialversicherung des Personals richtet sich, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht, nach den deutschen Vorschriften. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Vereinbarungen zwi - schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Sozial - versicherung. Art. 8 Krankenversicherung
1 Die Deutsche Bundesbahn hält, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den bei - derseits zuständigen Stellen, die in den Kantonen Basel-Stadt und Schaffhausen für die in der Schweiz wohnhaften Versicherten begründeten Krankenversicherungen aufrecht. Art. 9 Ruhestandsbeamte, Rentner und ihre Hinterbliebenen
1 Die Deutsche Bundesbahn wird die in der Schweiz an deutsche und an schweizerische Staatsangehö - rige auszahlbaren Versorgungsbezüge in angemessener Weise den Lebenshaltungskosten in der Schweiz angepasst halten.
2 Schweizerische Staatsangehörige, die nach ihrer Versetzung in den Ruhestand ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten, erhalten ihre Versorgung nach den ihnen bis dahin bezahlten Bezügen; dasselbe gilt für ihre Hinterbliebenen. Art. 10 Gemischte Kommission. Aufgaben und Befugnisse
1 Zur Behandlung von mit der Deutschen Bundesbahn auf Schweizer Gebiet zusammenhängenden Behörden gebildete Kommission bestellt.
2 Die Kommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse: sie nimmt Mitteilungen, Berichte und Vorschläge der beteiligten Behörden und Eisen - bahnverwaltungen beider Länder entgegen; sie kann Besichtigungen vornehmen und Auskünfte von den beteiligten Behörden und Ei - senbahnverwaltungen einholen;
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Deutsche Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet: Vereinbarung sie berät die von den Abordnungen eingebrachten Anträge, erstattet den beteiligten Be - hörden Bericht über ihre Feststellungen und Verhandlungen und kann ihnen alle ihr für die Verwaltung und den Betrieb der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet nützlich erscheinenden Vorschläge unterbreiten.
3 Die Anrufung des in Art. 41 des Staatsvertrages von 1852 vorgesehenen Schiedsgerichtes bleibt vor - behalten; sie ist jedoch ausgeschlossen, solange die Kommission nicht Gelegenheit gehabt hat, über die Angelegenheit zu beraten. Art. 11 Zusammensetzung und Verfahren
1 Der schweizerischen Abordnung werden in jedem Fall ein Vertreter des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes, des Eidgenössischen Politischen Departementes, der Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Schaffhausen sowie der Schweizerischen Bundesbahnen angehören. Der deutschen Abordnung werden in jedem Fall ein Vertreter des Bundesverkehrsministeriums, des Landes Baden-Württemberg, der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn und der Bundesbahndi - rektion Karlsruhe angehören.
2 Die Kommission tagt in der Regel einmal im Jahr abwechselnd im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz. Über die Verhandlungen wird ein kurz gefasstes Protokoll erstellt. Die Kommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
3 Jede Seite trägt die Kosten ihrer Abordnung und die Hälfte der Kosten des Sekretariates. Art. 12 Form, Inkrafttreten, Dauer
1 Diese Vereinbarung wird in doppelter Urschrift in deutscher Sprache ausgefertigt und tritt am 1. Sep - tember 1953 in Kraft.
2 Sie gilt bis 31. Dezember 1954 und jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor ih - rem Ablauf gekündigt wird.
3 Sie ersetzt die Vereinbarung vom 20. April 1951 zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland über den Betrieb und die Verwaltung der deutschen Eisenbahnstrecken in der Schweiz. Bern, den 25. August 1953 Der Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes: gez. Escher Bonn, den 25. August 1953 Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland:
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