Wasserbauverordnung (741.11)
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Wasserbauverordnung

Wasserbauverordnung (WBauV) vom 5. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 34 des Gesetzes vom 25. September 2006 über den Wasserbau und die Gewässernutzung 1 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Gewässerkataster

1 Der Gewässerkataster 2 ) bildet den Verlauf der öffentlichen Gewässer ab; die Darstellung entspricht jener in den Grundbuchplänen.
2 Im Gewässerkataster enthaltene Gewässer gelten, soweit die Rechtsnatur noch nicht rechtskräftig festgelegt worden ist, vermutungsweise als öffentli - che Gewässer. Ist die Rechtsnatur eines Gewässers umstritten, können betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vom Departement Bau und Volkswirtschaft einen Entscheid verlangen 3 ) . *

Art. 2 Überwachung der Gewässer

1 Für periodische Kontrollen, aber auch für Kontrollen und Massnahmen im Einzelfall ist es der Fachstelle oder deren Beauftragten gestattet, soweit not - wendig private Grundstücke zu betreten und private Strassen und Wege zu - befahren.
2 Dabei verursachte Schäden sind vollumfänglich zu beheben.
1) WBauG (bGS 741.1 )
2) Art. 8 lit. a WBauG
3) Art. 3 Abs. 3 WBauG * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
II. Wasserbau (2.)

Art. 3 Periodisch anfallende, kleinere Unterhaltsarbeiten

1 Periodisch anfallende, kleinere Unterhaltsmassnahmen wie Bestockungs - pflege oder Geschieberäumungen können durch die Fachstelle ohne die ge - mäss Perimeterverordnung vorgesehenen Meldungen 4 ) erfolgen. Der Kostenverteiler wird dadurch nicht tangiert.

Art. 4 Vereinfachtes Verfahren

1 Bei kleineren Projekten, welche nur wenige Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betreffen und weder das Privateigentum noch die Interes - sendes Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes erheblich beeinträchtigen, wie Einzelbauwerke zur Behebung lokaler Schäden und Engpässe, Sofortmass - nahmen zur Schadensbegrenzung sowie Instandstellung oder Ersatz von bestehenden Bauwerken, erfolgt keine öffentliche Auflage. Direktanstossen - de Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden schriftlich benach - richtigt.
2 Erklären sich alle direktanstossenden Grundeigentümerinnen und Grundei - gentümer mit dem Projekt einverstanden, kann zudem auf die schriftliche Anzeige und die Einsprachefrist verzichtet werden. III. Konzessionierungsverfahren (3.)

Art. 5 Konzessionsgesuch

1 Mit dem Konzessionsgesuch sind folgende Unterlagen einzureichen: a) Beschrieb aller wesentlichen Teile des Werks; b) Übersichtskarte 1:25'000; c) Situationsplan 1:5'000; d) Längenprofil 1:10'000/1'000; e) Hydrologisches Gutachten.
2 Die Fachstelle kann zusätzliche Unterlagen wie Detailpläne oder geologi - sche Gutachten verlangen.
4) Art. 28 Perimeterverordnung (bGS 742.1 )

Art. 6 Öffentliche Auflage und Einspracheverfahren

1 Das Konzessionsgesuch wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Wäh - rend dieser Frist kann beim Regierungsrat Einsprache erheben, wer vom Konzessionsprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Realisierung, Verhinderung oder Änderung hat.
2 Das Departement Bau und Volkswirtschaft versucht, die Einsprachen auf dem Wege der Verständigung zu erledigen. Bei wesentlichen Änderungen ist die öffentliche Auflage zu wiederholen. *

Art. 7 Konzessionserteilung

1 Über unerledigte Einsprachen öffentlich-rechtlichen Inhalts entscheidet der Regierungsrat im Rahmen des Entscheides über die Konzessionserteilung.
2 Einsprachen privatrechtlichen Inhalts werden auf den Zivilweg verwiesen.

Art. 8 Enteignungsbefugnis

1 Das Recht zur Enteignung nach Art. 26 Abs. 5 des Gesetzes bezieht sich auf das zur Ausführung des Projekts unentbehrliche Grundeigentum, auf notwendige beschränkte dingliche Rechte sowie auf bestehende privatrecht - liche und verliehene Nutzungsrechte, welche der Ausübung der Konzession entgegenstehen.
2 Streitigkeiten über die Abtretungspflicht entscheidet der Regierungsrat. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundesgerichts 1 ) .
3 Im Übrigen ist die Enteignung nach dem Bundesgesetz über die Enteig - nung durchzuführen 2 ) .

Art. 9 Konzessionsbestimmungen

1 Konzessionsbestimmungen wie Inhalt, Dauer, Erneuerung, Verwirkung und Folgen des Erlöschens der Konzession werden unter Beachtung der Bestim - mungen der Bundesgesetzgebung durch den Regierungsrat im Einzelfall festgelegt.
1) Art. 46 Abs. 2 und 3 Wasserrechtsgesetz (WRG; SR 721.80 )
2) EntG (SR 711 )

Art. 10 Vorbehalt der Baubewilligung

1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung rechtskräftig vorliegt.
2 Zuständigkeit und Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung richten sich nach dem Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht 1 ) .
3 Das Konzessionierungs- und das Baubewilligungsverfahren sind inhaltlich zu koordinieren. Die Bauentscheide von Gemeinde und Kanton werden gleichzeitig mit dem Konzessionsentscheid des Regierungsrats eröffnet. Ein - heitliche Rechtsmittelinstanz für alle Verfahren ist das Obergericht.

Art. 11 Abgabe für Wasserentnahmen

1 Die Abgabe für bewilligungspflichtige Wasserentnahmen aus Gewässern beträgt Fr. 0.40/m³. IV. Bewilligungsverfahren (4.)
Art. 12
1 Gesuche gemäss Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes werden nur öffentlich aufge - legt, wenn Dritte betroffen sind. In diesen Fällen gilt eine Einsprachefrist von
20 Tagen.
2 Im Übrigen sind die Bestimmungen über das Konzessionierungsverfahren sinngemäss anwendbar. V. Inkrafttreten (5.)
Art. 13
1 Die Verordnung tritt mit dem Gesetz in Kraft 2 ) .
1) Baugesetz (bGS 721.1 )
2) 1. Januar 2007
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 1 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 6 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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