Verordnung über die Swisslos-Fonds
                            GS 2020, 82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verordnung über die Swisslos-Fonds  (SLFV)  Vom 15. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021)  I. Swisslos-Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Beitragsbereich Kultur (§ 7 Abs. 2 SLFG)
                            1   Zum Beitragsbereich Kultur gehören folgende Kategori  en:  a)  Visuelle Künste (Bildende Kunst, Architektur, Fotogr  afie, Film etc.);  b)  Darstellende Künste (Theater, Tanz etc.);  c)  Literatur;  d)  Musik;  e)  Brauchtum, Geschichte, Wissenschaft;  f)  Kulturaustausch und Kulturvermittlung;  g)  Kulturpflege;  h)  Spezialprojekte Kultur und Diverses.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusätzliche Voraussetzungen und Ausnahmefälle (§ 8 Abs. 4 SLFG)
                            1   Projekte  der  Beitragsbereiche  Denkmalpflege  und  Ar  chäologie,  Soziales,  Gesundheitsförderung  und  Prävention,  Umwelt,  Natur  u  nd  Landschaft  sowie  der  Entwicklungshilfe  müssen  ressourcenorient  iert  und  nachhaltig  angelegt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beiträge für Vorhaben, die nach der Gesetzgebung aus   ordentlichen Mit-  teln eines Gemeinwesens unterstützt werden können,  sind zulässig, soweit  das Gesetz das Gemeinwesen nicht zur Übernahme der Kos  ten verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  kantonsübergreifenden  Vorhaben  ist  eine  angemes  sene  Beteiligung  anderer Kantone erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Beitragsbereiche  Entwicklungshilfe  und  Hilfe  i  n  ausserordentlichen  Lagen  bilden  Ausnahmefälle  zu  der  Voraussetzung  gemäss  §  8  Absatz  2  Buchstabe a des Gesetzes über die Swisslos-Fonds (SLFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Beiträge  werden  längstens  für  vier  Jahre  gewährt.  Ü  ber  eine  Verlänge-  rung ist neu zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   BGS  837.536.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II. Swisslos-Sportfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Beitragsbereich Sport
§ 3 Mittelverwendung (§ 7 Abs. 3 SLFG)
                            1   Die  Mittel  des  Swisslos-Sportfonds werden  zur  Förderun  g  sportlicher  Tä-  tigkeiten und zur Schaffung günstiger Voraussetzungen f  ür sportliche Ak-  tivitäten verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beitragsberechtigung
                            1   Beitragsberechtigt  sind  grundsätzlich  nur  nicht-kom  merziell  ausgerichte-  te  Organisationen.  Für  Einzelsportler  und  Einzelsport  lerinnen  gilt  das  Kri-  terium "nicht-kommerziell" nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beiträge können geleistet werden an:  a)  Kantonale Sportverbände;  b)  Regionale  Sportverbände  mit  einem  direkten  Bezug  zum    Kanton  Solothurn;  c)  Sportvereine,  sofern  sie  ihren  Sitz  im  Kanton  Solothur  n  haben  und  der  Swiss  Olympic  Association  (nachfolgend:  Swiss  Olymp  ic)  ange-  schlossen sind;  d)  Einzelsportler  und  Einzelsportlerinnen  mit  Wohnsit  z  im  Kanton  So-  lothurn;  e)  Gemeinnützige  Organisationen  oder  privatrechtliche    Organisatio-  nen, die mit Sport oder dem Sportbetrieb im Zusamme  nhang stehen  und einen direkten Bezug zum Kanton Solothurn haben;  f)  Gemeinden des Kantons Solothurn und den Kanton selb  sich nicht um die Erfüllung ihrer öffentlich-rechtl  ichen Verpflichtun-  gen handelt;  g)  Leistungszentren der Region Solothurn, die vom nati  onalen Verband  oder von Swiss Olympic anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Sportförderbereiche
                            1    Beiträge können für folgende Förderbereiche geleis  tet werden:  a)  Förderung des Aktivsports;  b)  Förderung des Junioren- und Juniorinnensports. Al  s Junior und Juni-  orin  gelten  Personen  im  Alter  von  10 bis  20 Jahren.  Massgebend  ist  der Jahrgang;  c)  Förderung  von  Einzelsportlern  und  Einzelsportlerinn  en  sowie  Kade-  rathleten und Kaderathletinnen;  d)  Erstellung,   Erweiterung   und   Erneuerung   von   Sportan  lagen   und  Sportbauten;  e)  Anschaffung  von  Sportmaterialien  und  Sportgeräten,    die  sich  im  Eigentum des Vereins befinden und zur Ausübung der be  treffenden  Sportart üblich sind;  f)  Platzunterhalt;  g)  Projekte zur Sport- und Bewegungsförderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  h)  Organisation  und  Durchführung  von  Sportanlässen  mi  t  Wettkampf-  charakter;  i)  Leistungszentren der Region Solothurn, die vom nati  onalen Verband  oder von Swiss Olympic anerkannt sind;  j)  Sportmaterial,  Sportlager  und  Projekte  der  Sportfac  hstelle des  Kan-  tons Solothurn;  k)  Anerkennung besonderer Leistungen und Unterstützun  g von erfolg-  reichen Solothurner Sportlern und Sportlerinnen;  l)  Teilnahme an bedeutenden internationalen Sportanl  ässen;  m)  Miete Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Mitwirkung der kantonalen Sportkommission
                            1   Die kantonale Sportkommission stellt dem Departemen  t Antrag über:  a)  die  beitragsberechtigten  Sportarten  (Einzelsportar  ten  beziehungs-  weise  Sportarten  der  Gruppe  A  und  Mannschaftssportar  ten  bezie-  hungsweise Sportarten der Gruppe B);  b)  die beitragsberechtigten Sportmaterialien und Spor  tgeräte;  c)  die  anrechenbaren  Kosten  und  den  Beitragssatz  für  die  Erstellung,  Erweiterung und Erneuerung von Sportanlagen und Sport  bauten;  d)  die  Beitragshöhe  innerhalb  des  festgelegten  Rahm  ens  der  Beitrags-  arten gemäss §§ 9, 10, 12, 19 Absatz 2, 20 und 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufgaben des Departementes
                            1   Das  Departement  führt  auf  Antrag  der  kantonalen  Spo  rtkommission  Lis-  ten und Merkblätter über die beitragsberechtigten Sp  ortarten, Sportmate-  rialien und Sportgeräte sowie über die anrechenbaren   Kosten von Sportan-  lagen und Sportbauten gemäss § 6 Absatz 1 Buchstaben  a bis c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement entscheidet auf Antrag der kantona  len Sportkommissi-  on  über  die  Beitragsberechtigung  neuer  Sportarten  u  nd  passt  die  Liste  entsprechend an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Begrenzung der Beiträge
                            1   Beiträge können nur an Gesuche für das laufende un  d das vorangehende  Jahr beziehungsweise Spielsaison zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  werden  keine  Beiträge  unter  100  Franken  zugespro  chen  und  ausbe-  zahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die   Beitragszusprechung   erfolgt   unter   der   Voraussetzu  ng,   dass   der  Fondsbestand dies erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beitragsarten
§ 9 Teilnahme- und Erfolgsbeiträge
                            1   Sportler und Sportlerinnen, welche einem Solothurner  Verein angehören  oder Wohnsitz im Kanton Solothurn haben, kann ein Erfo  lgsbeitrag zuge-  sprochen  werden,  wenn  sie  sich  für  Europameistersch  aften,  Weltmeister-  schaften oder Olympische Spiele qualifiziert (Selektion  ) oder daran teilge-  nommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beitragsberechtigt sind Aktivsportler und Aktivsport  lerinnen sowie Junio-  ren und Juniorinnen in der höchsten Alterskategorie  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Erfolgsbeitrag beträgt:  a)  für Aktive im Maximum 5'000 Franken;  b)  für Juniorinnen und Junioren im Maximum 3'000 Fran  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Unterstützungsbeiträge
                            1   Sportlern und Sportlerinnen mit Wohnsitz im Kanton Sol  othurn kann ein  Unterstützungsbeitrag  zugesprochen  werden,  wenn  sie  m  indestens  über  eine  Talent  Card  National  verfügen  oder  sich  als  Kade  rathlet  oder  Kade-  rathletin für die Teilnahme an bedeutenden Meisters  chaften vorbereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Unterstützungsbeitrag beträgt:  a)  für Aktive im Maximum 10'000 Franken;  b)  für Junioren und Juniorinnen im Maximum 3'000 Fran  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Beiträge an Verbände
                            1   Die  jährlichen  Beiträge  an  kantonale  und  regionale    Verbände  bemessen  sich wie folgt:  a)  12 Franken pro Mitglied für deren Aktiv- und Juni  orenmitglieder;  b)  600 Franken pro Mannschaft für deren Auswahlmanns  chaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Beiträge an Vereine mit Kaderathleten und Kadera thletinnen
                            1   Solothurner Vereine mit nationalen Kaderathleten und   Kaderathletinnen  im  höchsten  Juniorenkader  oder  Elitekader  können  mi  t  jährlichen  Beiträ-  gen bis maximal 5'000 Franken unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Beiträge an Vereine aus den Sportarten der Gru ppe A
                            1   An  Vereine  aus  den  Sportarten  A  können  folgende  jähr  lichen  Beiträge  zugesprochen werden:  a)  50 Franken pro Junior und Juniorin für deren Ausb  ildung;  b)  20 %  der  Auslagen,  im  Maximum  10'000 Franken,  an  d  en  Platzun-  terhalt;  c)  20 %  der  Auslagen,  im  Maximum  10'000 Franken,  an  d  ie  Anschaf-  fung von Material und Geräten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im  Bereich  des  Behindertensports  können  zusätzlich  j  ährliche  Beiträge  von 20 %, im Maximum 5'000 Franken, an die Aufwendunge  n für die Lei-  terausbildung zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Beiträge an Vereine aus den Sportarten der Gru ppe B
                            1   An Vereine aus den Sportarten der Gruppe B können fo  lgende jährlichen  Beiträge zugesprochen werden:  a)  600 Franken  pro  Juniorenmannschaft,  die  an  einer  Meisterschaft  teilnimmt;  b)  800 Franken  pro  Aktivmannschaft,  die  an  einer  Meis  terschaft  teil-  nimmt;  c)  20 %  der  Auslagen,  im  Maximum  10'000 Franken,  an  d  ie  Anschaf-  fung von Material und Geräten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Beiträge an Kurse für Bewegung und Sport
                            1   Der Pro Senectute Kanton Solothurn können jährliche B  eiträge, im Maxi-  mum 20'000 Franken, an ihre Kursaufwendungen für Bewe  gung und Sport  zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Beiträge an Miete Infrastruktur
                            1   An  Vereine  können  jährliche  Beiträge  von  10  %  der  Au  slagen,  im  Maxi-  mum 10'000 Franken, an die Miete Infrastruktur zugesp  rochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im  Bereich  des  Eissports  können  jährliche  Beiträge    von  20  %  der  Ausla-  gen,  im  Maximum  20'000  Franken,  an  die  Miete  Infrastr  uktur  zugespro-  chen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Beiträge an Sportanlagen und Sportbauten
                            1   Für  die  Erstellung,  Erweiterung  und  Erneuerung  von  Sp  ortanlagen  und  Sportbauten gelten folgende Beitragssätze:  a)  20 % der anrechenbaren Baukosten bis 500'000 Fran  ken;  b)  bei  anrechenbaren  Baukosten  ab  500'000 Franken:  2  0 %  von  den  ersten   500'000 Franken   sowie   10 %   der   weiteren   Kosten     ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500'000 Franken;  c)  20 %  der  anrechenbaren  Baukosten  von  Sportbauten  m  it  überregi-  onalem  oder  nationalem  Charakter  auf  Antrag  der  kan  tonalen  Sportkommission;  d)  30 % der anrechenbaren Kosten in Ausnahmefällen b  ei Sportbauten  mit herausragender Bedeutung für den Kanton und die  weitere Re-  gion auf Antrag der kantonalen Sportkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Beiträge an Jugendausbildung J+S
                            1   An Vereine,  die Jugend- und Sport-Entschädigungen (J  +S) erhalten, kön-  nen zusätzlich 25 % des Bundesbeitrages für die J+S-E  ntschädigungen zu-  gesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  kantonale  Sportfachstelle  prüft  die  Abrechnunge  n  und  stellt  dem  Departement Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Beiträge an die Durchführung von Sportanlässen
                            1   An Vereine, die bedeutende Sportanlässe mit Wettkamp  fcharakter durch-  führen,  können  Beiträge  entsprechend  der  Bedeutung  des  Anlasses,  des  Budgets und der Teilnehmerzahl, im Maximum 10'000 Fra  nken, zugespro-  chen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  ausserordentlich  bedeutenden  Sportanlässen  kann    der  Regierungsrat  einen Beitrag von maximal 300'000 Franken bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Beiträge für die Teilnahme an bedeutenden int ernationalen
                            Sportanlässen ohne Selektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   An  Vereine  und  deren  Betreuende,  welche  ohne  Selekt  ion  an  einem  be-  deutenden  Sportanlass  teilnehmen,  können  Beiträge  vo  n  maximal  250  Franken pro Teilnehmer und Teilnehmerin zugesprochen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Beiträge an Trainingsstützpunkte im Leistungssp ort (Leistungs-
                            zentren)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   An  Organisationen,  die  vom  nationalen  Sportverband  a  nerkannte  Sport-  trainingsstützpunkte   betreiben,   können   Beiträge   bis  maximal   100'000  Franken zugesprochen werden.  III. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Gesuchseinreichung (§ 9 Abs. 2 SLFG)
                            1   Beitragsgesuche sind beim Department einzureichen u  nd müssen folgen-  des enthalten:  a)  Name  und  Sitz  oder  Wohnsitz  des  Gesuchstellers  oder    der  Gesuch-  stellerin;  b)  Projektbeschrieb  mit  Beschreibung  des  Inhalts  un  d  Angaben  zur  Umsetzung;  c)  Kostenvoranschlag über die zu erwartenden Ausgaben   und Einnah-  men;  d)  Finanzierungsplan  mit  Angaben  über  die  Deckung  ein  er  möglichen  Finanzierungslücke;  e)  Angaben  zu  den  Beitragsvoraussetzungen  gemäss  §  8  A  bsatz  2  SLFG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Departement  kann  auf  einzelne  Angaben  im  Gesuch    verzichten,  wenn ihm diese bereits bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beitragsgesuche sind frühzeitig vor der Realisierung   einzureichen. Bereits  realisierte Vorhaben werden in der Regel nicht unter  stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Einbezug der Fachbehörden
                            1   Das Departement zieht in der Regel andere kantonale   Fachbehörden zur  Stellungnahme bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Entscheid über die Beitragsgesuche
                            1   Das  Departement,  Abteilung  Swisslos-Fonds,  wird  ermä  chtigt,  über  Bei-  träge  aus  dem  Swisslos-Sportfonds  bis  10'000  Franken  s  elbständig  zu  ent-  scheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit die Bewilligungskompetenz nicht delegiert ist  , stellt das Departe-  ment dem Regierungsrat Antrag über die Beiträge.  IV. Fonds Spielsuchtabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Verwendung (§ 13 Abs. 2 SLFG)
                            1   Der  Fonds  Spielsuchtabgabe  bezweckt  die  Unterstützung  von  Projekten  und Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung der Spiel  sucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   BGS  837.536.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beiträge  können  für  folgende  Leistungskategorien  i  m  Bereich  Spiel-  sucht ausgerichtet werden:  a)  Prävention und Früherkennung;  b)  Beratung und Behandlung;  c)  Forschung und Evaluation;  d)  Aus- und Weiterbildung;  e)  Diverses.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Beitragskriterien
                            1   Beiträge  a)  werden subsidiär ausgerichtet;  b)  werden  in  der  Regel  nur  an  Vorhaben  gewährt,  die  die  Vorausset-  zungen gemäss § 8 Absatz 2 SLFG erfüllen;  c)  können  an  Bedingungen  geknüpft  und  mit  Auflagen  verbunden  werden;  d)  können  von  einer  angemessenen  Beteiligung  der  Gem  einden  des  Einzugsgebiets abhängig gemacht werden;  e)  werden einmalig oder wiederkehrend, aber befrist  et ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung vo  n Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das zuständige Amt kann in Merkblättern und Richtli  nien Eingabefristen  sowie weitere Modalitäten für Beitragsgesuche festl  egen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Gesuche
                            1   Beitragsgesuche haben die geforderten Angaben gemä  ss § 22 zu enthal-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beitragsgesuche sind bei der zuständigen  Behörde ge  mäss § 22 Absatz  1  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Zuständigkeiten
                            1   Die Aufsicht über den Fonds Spielsuchtabgabe obliegt   dem Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verwaltungs- und Auszahlungsstelle ist das Gesundhei  tsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Finanzielle Kompetenzen
                            1   Beiträge bis 30'000 Franken bewilligt das Gesundhei  tsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beiträge  über  30'000  Franken  bewilligt  der  Regierun  gsrat.  In  diesen  Fäl-  len sind Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.  V. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Übergangsbestimmung
                            1   Bis  Ende  2021  ist  die  zuständige  Behörde  gemäss  §§  28  Absatz  2  und  29  Absatz 1 das Amt für soziale Sicherheit.  RRB Nr. 2020/1821 vom 15. Dezember 2020.  Die Einspruchsfrist ist am 15. Februar 2021 unbenutzt   abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Januar 2021.  Publiziert im Amtsblatt vom 19. Februar 2021.