Verordnung über die Swisslos-Fonds (837.536.2)
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Verordnung über die Swisslos-Fonds

GS 2020, 82
1 Verordnung über die Swisslos-Fonds (SLFV) Vom 15. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021) I. Swisslos-Fonds

§ 1 Beitragsbereich Kultur (§ 7 Abs. 2 SLFG)

1 Zum Beitragsbereich Kultur gehören folgende Kategori en: a) Visuelle Künste (Bildende Kunst, Architektur, Fotogr afie, Film etc.); b) Darstellende Künste (Theater, Tanz etc.); c) Literatur; d) Musik; e) Brauchtum, Geschichte, Wissenschaft; f) Kulturaustausch und Kulturvermittlung; g) Kulturpflege; h) Spezialprojekte Kultur und Diverses.

§ 2 Zusätzliche Voraussetzungen und Ausnahmefälle (§ 8 Abs. 4 SLFG)

1 Projekte der Beitragsbereiche Denkmalpflege und Ar chäologie, Soziales, Gesundheitsförderung und Prävention, Umwelt, Natur u nd Landschaft sowie der Entwicklungshilfe müssen ressourcenorient iert und nachhaltig angelegt sein.
2 Beiträge für Vorhaben, die nach der Gesetzgebung aus ordentlichen Mit- teln eines Gemeinwesens unterstützt werden können, sind zulässig, soweit das Gesetz das Gemeinwesen nicht zur Übernahme der Kos ten verpflichtet.
3 Bei kantonsübergreifenden Vorhaben ist eine angemes sene Beteiligung anderer Kantone erforderlich.
4 Die Beitragsbereiche Entwicklungshilfe und Hilfe i n ausserordentlichen Lagen bilden Ausnahmefälle zu der Voraussetzung gemäss § 8 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes über die Swisslos-Fonds (SLFG)
1)
5 Beiträge werden längstens für vier Jahre gewährt. Ü ber eine Verlänge- rung ist neu zu entscheiden.
1 ) BGS 837.536.1 .
2 II. Swisslos-Sportfonds

1. Beitragsbereich Sport

§ 3 Mittelverwendung (§ 7 Abs. 3 SLFG)

1 Die Mittel des Swisslos-Sportfonds werden zur Förderun g sportlicher Tä- tigkeiten und zur Schaffung günstiger Voraussetzungen f ür sportliche Ak- tivitäten verwendet.

§ 4 Beitragsberechtigung

1 Beitragsberechtigt sind grundsätzlich nur nicht-kom merziell ausgerichte- te Organisationen. Für Einzelsportler und Einzelsport lerinnen gilt das Kri- terium "nicht-kommerziell" nicht.
2 Beiträge können geleistet werden an: a) Kantonale Sportverbände; b) Regionale Sportverbände mit einem direkten Bezug zum Kanton Solothurn; c) Sportvereine, sofern sie ihren Sitz im Kanton Solothur n haben und der Swiss Olympic Association (nachfolgend: Swiss Olymp ic) ange- schlossen sind; d) Einzelsportler und Einzelsportlerinnen mit Wohnsit z im Kanton So- lothurn; e) Gemeinnützige Organisationen oder privatrechtliche Organisatio- nen, die mit Sport oder dem Sportbetrieb im Zusamme nhang stehen und einen direkten Bezug zum Kanton Solothurn haben; f) Gemeinden des Kantons Solothurn und den Kanton selb sich nicht um die Erfüllung ihrer öffentlich-rechtl ichen Verpflichtun- gen handelt; g) Leistungszentren der Region Solothurn, die vom nati onalen Verband oder von Swiss Olympic anerkannt sind.

§ 5 Sportförderbereiche

1 Beiträge können für folgende Förderbereiche geleis tet werden: a) Förderung des Aktivsports; b) Förderung des Junioren- und Juniorinnensports. Al s Junior und Juni- orin gelten Personen im Alter von 10 bis 20 Jahren. Massgebend ist der Jahrgang; c) Förderung von Einzelsportlern und Einzelsportlerinn en sowie Kade- rathleten und Kaderathletinnen; d) Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Sportan lagen und Sportbauten; e) Anschaffung von Sportmaterialien und Sportgeräten, die sich im Eigentum des Vereins befinden und zur Ausübung der be treffenden Sportart üblich sind; f) Platzunterhalt; g) Projekte zur Sport- und Bewegungsförderung;
3 h) Organisation und Durchführung von Sportanlässen mi t Wettkampf- charakter; i) Leistungszentren der Region Solothurn, die vom nati onalen Verband oder von Swiss Olympic anerkannt sind; j) Sportmaterial, Sportlager und Projekte der Sportfac hstelle des Kan- tons Solothurn; k) Anerkennung besonderer Leistungen und Unterstützun g von erfolg- reichen Solothurner Sportlern und Sportlerinnen; l) Teilnahme an bedeutenden internationalen Sportanl ässen; m) Miete Infrastruktur.

§ 6 Mitwirkung der kantonalen Sportkommission

1 Die kantonale Sportkommission stellt dem Departemen t Antrag über: a) die beitragsberechtigten Sportarten (Einzelsportar ten beziehungs- weise Sportarten der Gruppe A und Mannschaftssportar ten bezie- hungsweise Sportarten der Gruppe B); b) die beitragsberechtigten Sportmaterialien und Spor tgeräte; c) die anrechenbaren Kosten und den Beitragssatz für die Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Sportanlagen und Sport bauten; d) die Beitragshöhe innerhalb des festgelegten Rahm ens der Beitrags- arten gemäss §§ 9, 10, 12, 19 Absatz 2, 20 und 21.

§ 7 Aufgaben des Departementes

1 Das Departement führt auf Antrag der kantonalen Spo rtkommission Lis- ten und Merkblätter über die beitragsberechtigten Sp ortarten, Sportmate- rialien und Sportgeräte sowie über die anrechenbaren Kosten von Sportan- lagen und Sportbauten gemäss § 6 Absatz 1 Buchstaben a bis c.
2 Das Departement entscheidet auf Antrag der kantona len Sportkommissi- on über die Beitragsberechtigung neuer Sportarten u nd passt die Liste entsprechend an.

§ 8 Begrenzung der Beiträge

1 Beiträge können nur an Gesuche für das laufende un d das vorangehende Jahr beziehungsweise Spielsaison zugesprochen werden.
2 Es werden keine Beiträge unter 100 Franken zugespro chen und ausbe- zahlt.
3 Die Beitragszusprechung erfolgt unter der Voraussetzu ng, dass der Fondsbestand dies erlaubt.

2. Beitragsarten

§ 9 Teilnahme- und Erfolgsbeiträge

1 Sportler und Sportlerinnen, welche einem Solothurner Verein angehören oder Wohnsitz im Kanton Solothurn haben, kann ein Erfo lgsbeitrag zuge- sprochen werden, wenn sie sich für Europameistersch aften, Weltmeister- schaften oder Olympische Spiele qualifiziert (Selektion ) oder daran teilge- nommen haben.
2 Beitragsberechtigt sind Aktivsportler und Aktivsport lerinnen sowie Junio- ren und Juniorinnen in der höchsten Alterskategorie .
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3 Der Erfolgsbeitrag beträgt: a) für Aktive im Maximum 5'000 Franken; b) für Juniorinnen und Junioren im Maximum 3'000 Fran ken.

§ 10 Unterstützungsbeiträge

1 Sportlern und Sportlerinnen mit Wohnsitz im Kanton Sol othurn kann ein Unterstützungsbeitrag zugesprochen werden, wenn sie m indestens über eine Talent Card National verfügen oder sich als Kade rathlet oder Kade- rathletin für die Teilnahme an bedeutenden Meisters chaften vorbereiten.
2 Der Unterstützungsbeitrag beträgt: a) für Aktive im Maximum 10'000 Franken; b) für Junioren und Juniorinnen im Maximum 3'000 Fran ken.

§ 11 Beiträge an Verbände

1 Die jährlichen Beiträge an kantonale und regionale Verbände bemessen sich wie folgt: a) 12 Franken pro Mitglied für deren Aktiv- und Juni orenmitglieder; b) 600 Franken pro Mannschaft für deren Auswahlmanns chaften.

§ 12 Beiträge an Vereine mit Kaderathleten und Kadera thletinnen

1 Solothurner Vereine mit nationalen Kaderathleten und Kaderathletinnen im höchsten Juniorenkader oder Elitekader können mi t jährlichen Beiträ- gen bis maximal 5'000 Franken unterstützt werden.

§ 13 Beiträge an Vereine aus den Sportarten der Gru ppe A

1 An Vereine aus den Sportarten A können folgende jähr lichen Beiträge zugesprochen werden: a) 50 Franken pro Junior und Juniorin für deren Ausb ildung; b) 20 % der Auslagen, im Maximum 10'000 Franken, an d en Platzun- terhalt; c) 20 % der Auslagen, im Maximum 10'000 Franken, an d ie Anschaf- fung von Material und Geräten.
2 Im Bereich des Behindertensports können zusätzlich j ährliche Beiträge von 20 %, im Maximum 5'000 Franken, an die Aufwendunge n für die Lei- terausbildung zugesprochen werden.

§ 14 Beiträge an Vereine aus den Sportarten der Gru ppe B

1 An Vereine aus den Sportarten der Gruppe B können fo lgende jährlichen Beiträge zugesprochen werden: a) 600 Franken pro Juniorenmannschaft, die an einer Meisterschaft teilnimmt; b) 800 Franken pro Aktivmannschaft, die an einer Meis terschaft teil- nimmt; c) 20 % der Auslagen, im Maximum 10'000 Franken, an d ie Anschaf- fung von Material und Geräten.
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§ 15 Beiträge an Kurse für Bewegung und Sport

1 Der Pro Senectute Kanton Solothurn können jährliche B eiträge, im Maxi- mum 20'000 Franken, an ihre Kursaufwendungen für Bewe gung und Sport zugesprochen werden.

§ 16 Beiträge an Miete Infrastruktur

1 An Vereine können jährliche Beiträge von 10 % der Au slagen, im Maxi- mum 10'000 Franken, an die Miete Infrastruktur zugesp rochen werden.
2 Im Bereich des Eissports können jährliche Beiträge von 20 % der Ausla- gen, im Maximum 20'000 Franken, an die Miete Infrastr uktur zugespro- chen werden.

§ 17 Beiträge an Sportanlagen und Sportbauten

1 Für die Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Sp ortanlagen und Sportbauten gelten folgende Beitragssätze: a) 20 % der anrechenbaren Baukosten bis 500'000 Fran ken; b) bei anrechenbaren Baukosten ab 500'000 Franken: 2 0 % von den ersten 500'000 Franken sowie 10 % der weiteren Kosten ab
500'000 Franken; c) 20 % der anrechenbaren Baukosten von Sportbauten m it überregi- onalem oder nationalem Charakter auf Antrag der kan tonalen Sportkommission; d) 30 % der anrechenbaren Kosten in Ausnahmefällen b ei Sportbauten mit herausragender Bedeutung für den Kanton und die weitere Re- gion auf Antrag der kantonalen Sportkommission.

§ 18 Beiträge an Jugendausbildung J+S

1 An Vereine, die Jugend- und Sport-Entschädigungen (J +S) erhalten, kön- nen zusätzlich 25 % des Bundesbeitrages für die J+S-E ntschädigungen zu- gesprochen werden.
2 Die kantonale Sportfachstelle prüft die Abrechnunge n und stellt dem Departement Antrag.

§ 19 Beiträge an die Durchführung von Sportanlässen

1 An Vereine, die bedeutende Sportanlässe mit Wettkamp fcharakter durch- führen, können Beiträge entsprechend der Bedeutung des Anlasses, des Budgets und der Teilnehmerzahl, im Maximum 10'000 Fra nken, zugespro- chen werden.
2 Bei ausserordentlich bedeutenden Sportanlässen kann der Regierungsrat einen Beitrag von maximal 300'000 Franken bewilligen.

§ 20 Beiträge für die Teilnahme an bedeutenden int ernationalen

Sportanlässen ohne Selektion
1 An Vereine und deren Betreuende, welche ohne Selekt ion an einem be- deutenden Sportanlass teilnehmen, können Beiträge vo n maximal 250 Franken pro Teilnehmer und Teilnehmerin zugesprochen werden.
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§ 21 Beiträge an Trainingsstützpunkte im Leistungssp ort (Leistungs-

zentren)
1 An Organisationen, die vom nationalen Sportverband a nerkannte Sport- trainingsstützpunkte betreiben, können Beiträge bis maximal 100'000 Franken zugesprochen werden. III. Verfahren

§ 22 Gesuchseinreichung (§ 9 Abs. 2 SLFG)

1 Beitragsgesuche sind beim Department einzureichen u nd müssen folgen- des enthalten: a) Name und Sitz oder Wohnsitz des Gesuchstellers oder der Gesuch- stellerin; b) Projektbeschrieb mit Beschreibung des Inhalts un d Angaben zur Umsetzung; c) Kostenvoranschlag über die zu erwartenden Ausgaben und Einnah- men; d) Finanzierungsplan mit Angaben über die Deckung ein er möglichen Finanzierungslücke; e) Angaben zu den Beitragsvoraussetzungen gemäss § 8 A bsatz 2 SLFG
1)
.
2 Das Departement kann auf einzelne Angaben im Gesuch verzichten, wenn ihm diese bereits bekannt sind.
3 Beitragsgesuche sind frühzeitig vor der Realisierung einzureichen. Bereits realisierte Vorhaben werden in der Regel nicht unter stützt.

§ 23 Einbezug der Fachbehörden

1 Das Departement zieht in der Regel andere kantonale Fachbehörden zur Stellungnahme bei.

§ 24 Entscheid über die Beitragsgesuche

1 Das Departement, Abteilung Swisslos-Fonds, wird ermä chtigt, über Bei- träge aus dem Swisslos-Sportfonds bis 10'000 Franken s elbständig zu ent- scheiden.
2 Soweit die Bewilligungskompetenz nicht delegiert ist , stellt das Departe- ment dem Regierungsrat Antrag über die Beiträge. IV. Fonds Spielsuchtabgabe

§ 25 Verwendung (§ 13 Abs. 2 SLFG)

1 Der Fonds Spielsuchtabgabe bezweckt die Unterstützung von Projekten und Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung der Spiel sucht.
1 ) BGS 837.536.1 .
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2 Beiträge können für folgende Leistungskategorien i m Bereich Spiel- sucht ausgerichtet werden: a) Prävention und Früherkennung; b) Beratung und Behandlung; c) Forschung und Evaluation; d) Aus- und Weiterbildung; e) Diverses.

§ 26 Beitragskriterien

1 Beiträge a) werden subsidiär ausgerichtet; b) werden in der Regel nur an Vorhaben gewährt, die die Vorausset- zungen gemäss § 8 Absatz 2 SLFG erfüllen; c) können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden; d) können von einer angemessenen Beteiligung der Gem einden des Einzugsgebiets abhängig gemacht werden; e) werden einmalig oder wiederkehrend, aber befrist et ausgerichtet.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung vo n Beiträgen.
3 Das zuständige Amt kann in Merkblättern und Richtli nien Eingabefristen sowie weitere Modalitäten für Beitragsgesuche festl egen.

§ 27 Gesuche

1 Beitragsgesuche haben die geforderten Angaben gemä ss § 22 zu enthal- ten.
2 Beitragsgesuche sind bei der zuständigen Behörde ge mäss § 22 Absatz 1 einzureichen.

§ 28 Zuständigkeiten

1 Die Aufsicht über den Fonds Spielsuchtabgabe obliegt dem Departement.
2 Verwaltungs- und Auszahlungsstelle ist das Gesundhei tsamt.

§ 29 Finanzielle Kompetenzen

1 Beiträge bis 30'000 Franken bewilligt das Gesundhei tsamt.
2 Beiträge über 30'000 Franken bewilligt der Regierun gsrat. In diesen Fäl- len sind Leistungsvereinbarungen abzuschliessen. V. Schlussbestimmung

§ 30 Übergangsbestimmung

1 Bis Ende 2021 ist die zuständige Behörde gemäss §§ 28 Absatz 2 und 29 Absatz 1 das Amt für soziale Sicherheit. RRB Nr. 2020/1821 vom 15. Dezember 2020. Die Einspruchsfrist ist am 15. Februar 2021 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2021. Publiziert im Amtsblatt vom 19. Februar 2021.
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