Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch den Schw... (956.400)
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Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat und den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, jeweils vertreten durch den Regierungsrat betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen

Flughafen Basel-Mülhausen: Vereinbarung BS, BL, Bund Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat und den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, jeweils vertreten durch den Regierungsrat betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen
1 ) 2 ) (Zusammenarbeits-Vereinbarung) Vom 25. November 1997 (Stand 26. Juli 1998) Gestützt auf Art. 1 Abs. 4 des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949
3 ) über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim, in Erwägung, dass – es sich beim Flughafen Basel-Mülhausen um einen der drei Landesflughäfen handelt, – die Aufsicht über die Flughäfen den Bundesbehörden obliegt, – der Kanton Basel-Stadt für den bisherigen Ausbau des Flughafens den überwiegenden Teil der öffentlichen Finanzmittel bereitgestellt hat, – die gesamtschweizerischen Interessen am Flughafen verstärkt gewahrt werden sollen, wird folgendes vereinbart: Art. 1
1 Diese Vereinbarung legt die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Eidgenossenschaft und dem Kanton Basel-Stadt fest, die sich als Folge des Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 ergeben, als auch die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft. Art. 2
1 Soweit diese Vereinbarung dem Kanton Basel-Stadt Rechte und Pflichten zuweist, ist dieser ermäch - tigt, mit den französischen Behörden sowie mit der öffentlich-rechtlichen Unternehmung «Flughafen Basel-Mülhausen» rechtsverbindliche Abmachungen zu treffen.
2 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt stellt dem Kanton Basel-Stadt auf dessen Ersuchen hin seine guten Dienste zur Verfügung. Art. 3
1 Die schweizerischen Mitglieder des Verwaltungsrates der öffentlich-rechtlichen Unternehmung «Flughafen Basel-Mülhausen» werden gemäss Art. 3 Ziff. 1 der Statuten (Anhang I zum Staatsver - trag) vom Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes (EVED
4 ) ) ernannt. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat das Vorschlagsrecht für vier, der Regierungs - rat des Kantons Basel-Landschaft für zwei dieser Mitglieder. Die Kantone können diese Verteilung unter sich anders festlegen. Hält der Vorsteher EVED die Eignung der Vorgeschlagenen als ungenü - gend, so steht ihm das Recht zu, neue Vorschläge zu verlangen. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für Vorsteher EVED direkt ernannt.
2 Auf Antrag des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt genehmigt der Vorsteher EVED die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Verwaltungsrates sowie des Direktors und des Vizedirek - tors des Flughafens (Art. 8 der Statuten). Diese Vereinbarung trägt ein Doppeldatum: 25. 11. 1997 und 14. 1. 1998. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiederge - geben werden.
2) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 10. 6. 1998.
3) SG 956.200 .
4) Art. 3: Jetzt Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
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Flughafen Basel-Mülhausen: Vereinbarung BS, BL, Bund Art. 4
1 Für den Fall, dass die schweizerische Seite im Sinne des Nachtrages Nr. 4 zum Pflichtenheft, Anhang II des Staatsvertrages, einen Investitionsbeitrag leisten soll, wird folgende Regelung festgelegt: Die vom Verwaltungsrat beschlossenen Investitionen im Sinne des Nachtrages Nr. 4 wer - den durch das EVED in Zusammenarbeit mit dem EFD und im Einvernehmen mit den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft genehmigt. Ausnahmsweise, wenn die bundesseitig nötigen Verpflichtungskredite noch nicht bewilligt sind, kann die Genehmigung unter diesem Vorbehalt erfolgen. Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft werden im Rahmen ihrer Kompetenzen jeweils alles in die Wege leiten, damit die dem Bund aus der Genehmigung der genannten Investitionen erwachsenden finanziellen Verpflichtungen (Investitionsbei - trag) durch den jeweiligen Kanton je hälftig übernommen werden. Jeder Kanton ist für seinen eigenen Teil verantwortlich. Um sicherzustellen, dass die aus der Genehmigung der genannten Investitionen im Sinne des Nachtrages Nr. 4 gegenüber Frankreich und dem Flughafen eingegangenen finanziel - len Verpflichtungen (Investitionsbeitrag) in jedem Falle eingehalten werden, wird der Schweizerische Bundesrat jeweils den Eidgenössischen Räten vorsorglich die zur De - ckung dieser Verpflichtungen notwendigen Verpflichtungskredite beantragen. Über den Zeitpunkt der Auszahlung allfälliger Bundesleistungen an den Flughafen eini - gen sich die Behörden der Kantone Basel- Stadt und Basel-Landschaft, die Eidgenössi - sche Finanzverwaltung und das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einzelfall. Art. 5
1 Empfänger der in Art. 4 erwähnten Leistungen oder anderweitiger Leistungen des Bundes ist die öf - fentlich-rechtliche Unternehmung «Flughafen Basel-Mülhausen». Art. 6
1 Soweit in dieser Vereinbarung die Zuständigkeiten nicht anders geregelt sind, erfolgen die erforderli - chen Beschlüsse und Genehmigungen bundesseitig durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt und kantonsseitig durch die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft. Art. 7
1 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ist zuständig für: die Genehmigung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben, dies im Einverneh - men mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Art. 13 Ziff. 1 und Art. 27 Ziff. 4 der Statu - ten); die Genehmigung der folgenden Verwaltungsratsgeschäfte, sofern diese den Regierungen unterbreitet werden müssen (Art. 13 Ziff. 1 der Statuten): b1) Festsetzung der Tages- und Reiseauslagevergütungen an Verwaltungsräte für Verwal -
5 ) b2) Finanzgeschäfte, deren Wert einen durch Vereinbarung zwischen den französischen und eidgenössischen Behörden festzusetzenden Betrag übersteigt; b3) Annahme von Geschenken und Vermächtnissen; die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Flughafens (Art. 14 Ziff. 1 der Statu - ten); (Art. 33 Ziff. 2 der Statuten);
5) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
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Flughafen Basel-Mülhausen: Vereinbarung BS, BL, Bund die Genehmigung der Besoldung des Direktors (Art. 17 Ziff. 3 der Statuten) sowie allfäl - liger zusätzlicher Entschädigungen und Belohnungen an das Direktionspersonal (Art. 22 Ziff. 2 der Statuten); die Genehmigung der Höhe der Taggelder, Einkünfte und Entschädigungen für den Präsi - denten, den Vizepräsidenten, die Mitglieder des Verwaltungsrates, den Direktor, den Flughafenkommandanten und die mit besonderen Aufgaben betrauten Verwaltungsräte sowie für die Bediensteten, die unmittelbar der französischen oder schweizerischen Re - gierung unterstehen (Art. 13 Ziff. 2 der Statuten); die Aufnahme von Darlehen auf dem Wege der Ausgabe von Grundpfandobligationen oder von Anleihen anderer Art (Art. 13 Ziff. 2 der Statuten); die Zustimmung zur Ernennung des Rechnungsführers (Art. 31 Ziff. 1 und 5 der Statu - ten); die Ernennung des Finanzinspektors (Art. 23 Ziff. 1 der Statuten); die Belange des Reservefonds (Art. 35 der Statuten), insbesondere für die Genehmigung von Entnahmen aus dem Reservefonds (Art. 13 Ziff. 2 der Statuten); die Genehmigung der Flughafengebühren, soweit diese Gebühren der Genehmigung der Regierungen unterliegen (Art. 13 Ziff. 1 der Statuten). Art. 8
1 Die Eidgenossenschaft ist im Einvernehmen mit den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft zu - ständig für: die Genehmigung der Flughafen-Planungswerke wie Projet d’intérêt général (PIG), Avant-projet de plan de masse (APPM), Massenplan (zu letzterem vgl. Art. 13 Ziff. 2 der Statuten), soweit auf schweizerischer Seite eine solche Genehmigung zu erfolgen hat; die Genehmigung von Entwürfen für wesentliche Änderungen an bestehenden Einrich - tungen oder Anlagen oder von Entwürfen für neue Einrichtungen und Anlagen, deren Wert einen bestimmten, durch Vereinbarung zwischen den französischen und eidgenössi - schen Behörden festgesetzten Betrag übersteigt (Art. 13 Ziff. 2 der Statuten). Für den Fall, dass die Staaten einen Investitionsbeitrag leisten sollen, kommt Art. 4 dieser Verein - barung zur Anwendung. Art. 9
1 Die Eidgenossenschaft ist im Einvernehmen mit dem Kanton Basel-Stadt zuständig für: die Genehmigung der Benützungsvorschriften des Flughafens, soweit diese Vorschriften der Genehmigung der Regierungen unterliegen (Art. 13 Ziff. 1 der Statuten); die Grenzpolizei und den Sanitätsdienst, soweit diese Dienste nicht in die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt fallen (Art. 4 Ziff. 1 und 2 des Staatsvertrages) sowie für den Abschluss eines Staatsvertrages über die Polizeidienste (Art. 8 Ziff. 7 des Staatsvertra - ges); - mischt französisch-schweizerischen Zollkommission (Art. 13 des Staatsvertrages); den Bau und den Betrieb von neu zu erstellenden Verbindungen (Strassen, Eisenbahnen, Elektrizität, Fernmeldeanlagen und ähnliches); die Anwendung der Art. 17 und 20 des Staatsvertrages und des Art. 7 der Statuten (Auflö - sung der öffentlich-rechtlichen Unternehmung, Schiedsbestimmung, Auflösung des Ver - die Ernennung der Liquidatoren und die Genehmigung deren Rechnung (Art. 36 Abs. 1–3 der Statuten); die Abänderung des Staatsvertrages und dessen Anhänge;
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Flughafen Basel-Mülhausen: Vereinbarung BS, BL, Bund die Fragen der Anwendung der eidgenössischen und französischen Steuergesetzgebung auf die Flughafenunternehmung und die im Schweizer Sektor tätigen Betriebe; die Fragen der Anwendung des eidgenössischen Arbeitsrechts auf die im Schweizer Sek - tor beschäftigten Arbeitnehmer; die Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen französischen und schweizerischen Be - hörden im Bereich der Sicherheitsmassnahmen zur Verhinderung von Anschlägen gegen die Zivilluftfahrt; die Genehmigung vonVerwaltungsratsangelegenheiten, die nationale oder internationale Vorschriften berühren (Art. 13 Ziff. 2 der Statuten), soweit die Zuständigkeit in dieser Vereinbarung nicht anders festgelegt ist; alle übrigen Fragen, welche die vorliegende Vereinbarung nicht ausdrücklich der Eidge - nossenschaft und/oder dem Kanton Basel- Stadt und/oder dem Kanton Basel-Landschaft zuteilt. Art. 10
1 Die Eidgenossenschaft ist zuständig für: die Behandlung einer schwerwiegenden Uneinigkeit zwischen dem Direktor und dem Flughafenkommandanten (Art. 20 Ziff. 4 der Statuten) ; die Inspektion der technischen Dienste des Flughafens (Art. 24 der Statuten); die Entgegennahme von Beschwerden von Benützern des Flughafens (Art. 17 des Pflich - tenheftes). Art. 11
1 Die Eidgenossenschaft und der Kanton Basel-Stadt sind je zuständig für: die Erteilung von Gutachteraufträgen an den Verwaltungsrat (Art. 12 Ziff. 2 letzter Satz der Statuten); die Geltendmachung von Verantwortlichkeiten gegenüber dem Präsidenten, dem Vizeprä - sidenten oder den Mitgliedern des Verwaltungsrates (Art. 15 der Statuten). Art. 12
1 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt verpflichtet sich, soweit an ihm gelegen und im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung, alle für die Herstellung der Verbindungen des Flughafens mit dem Strassen-, Eisenbahn-, Elektrizitäts-, Fernmeldenetz oder mit ähnlichen Einrichtungen auf seinem Ge - biet nötigen Bewilligungen zu erteilen. Art. 13
1 Wird ein von der öffentlich-rechtlichen Unternehmung «Flughafen Basel-Mülhausen» erzielter Über - schuss gemäss Art. 5 Ziff. 2 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich verteilt, so wird der schweizerische Anteil im Verhältnis der geleisteten Finanzbeiträge zwischen der Eidgenossen -
2 Staatsvertrages) wird ein Überschuss im Verhältnis der geleisteten Finanzbeiträge (Investitionsbeiträ - ge, Beiträge zur Deckung von Betriebsdefiziten) zwischen der Eidgenossenschaft, dem Kanton Basel- Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft aufgeteilt. Art. 14
1 Bei einem allfälligen Fehlbetrag des Flughafens (Art. 5 Ziff. 3 des Staatsvertrages) wird der Schwei - zerische Anteil durch die Eidgenossenschaft und den Kanton Basel-Stadt je hälftig getragen.
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Flughafen Basel-Mülhausen: Vereinbarung BS, BL, Bund Art. 15
1 Zur Behandlung der Fragen, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, setzen das Bundesamt für Zi - villuftfahrt und das Wirtschafts- und Sozialdepartement
6 - schafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft eine gemeinsame Arbeitsgruppe ein. Art. 16
1 Allfällige Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus diesem Vertrag werden, sofern eine gütliche Einigung nicht zustandekommt, von einem Schiedsgericht entschieden. Der Schiedsspruch ist für die Parteien verbindlich und endgültig.
2 Auf Verlangen einer der Vertragsparteien haben die beteiligten Streitparteien binnen 30 Tagen Schiedsrichter wie folgt zu ernennen: bei einem Streitfall zwischen der Eidgenossenschaft und den beiden Kantonen: a1) 2 Schiedsrichter durch die Eidgenossenschaft a2) je 1 Schiedsrichter durch die beiden Kantone bei einem Streitfall zwischen der Eidgenossenschaft und einem der Kantone: b1) je 1 Schiedsrichter durch die Eidgenossenschaft und durch den beteiligten Kanton bei einem Streitfall zwischen den Kantonen: c1) je 1 Schiedsrichter durch die beiden Kantone.
3 Die ernannten Schiedsrichter wählen ihrerseits einstimmig einen neutralen Obmann. Können sie sich binnen 30 Tagen auf keinen Obmann einigen, so soll der Präsident des Schweizerischen Bundesge - richts einen Obmann bezeichnen.
4 Das Schiedsgericht legt die Verfahrensordnung fest. Es entscheidet auch über die Tragung der Ver - fahrenskosten. Art. 17
1 Ist es der Eidgenossenschaft oder dem Kanton Basel-Stadt oder dem Kanton Basel-Landschaft nicht möglich, den Verpflichtungen gemäss Art. 4 oder andern wesentlichen verfahrensrechtlichen Ver - pflichtungen aus dieser Vereinbarung nachzukommen, so hat jede Partei das Recht, Verhandlungen über eine allfällige Änderung der Vereinbarung zu verlangen. Diese Verhandlungen sind innert 6 Mo - naten aufzunehmen und beförderlichst abzuschliessen.
2 Wird der Staatsvertrag aufgehoben, so fällt die vorliegende Vereinbarung auf den gleichen Zeitpunkt dahin. Art. 18
1 Die vorliegende Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossen - schaft und dem Kanton Basel- Stadt vom 4. Mai 1950.
1 Der Schweizerische Bundesrat teilt der französischen Regierung mit, in welchem Umfang dem - schen Staatsvertrag übertragen worden sind. Bern, den 14. Januar 1998 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Der Bundespräsident: F. Cotti Der Bundeskanzler: F. Couchepin
6) Heute: Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU).
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Flughafen Basel-Mülhausen: Vereinbarung BS, BL, Bund Basel, den 25. November 1997 Für den Kanton Basel-Stadt Der Präsident des Regierungsrates: Dr. Ueli Vischer Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss Liestal, den 25. November 1997 Für den Kanton Basel-Landschaft Der Präsident des Regierungsrates: P. Schmid Der Landschreiber: W. Mundschin
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