Erbschaftsgebührenverordnung
1 Geltungsbereich Bemessung und Erlass
1/2017 Barauslagen
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Grössere Barauslagen wie die Kosten für eingeschriebene Briefe, Zivilstandsdokumente, Grundbuchauszüge, Reisespesen, die Aus- lagen für den Erbenruf wie auch die Kosten des Konkursamtes kön- nen in Rechnung gestellt werden.
§ 4
1 Die von der Gemeinde erhobenen Staatsgebühren werden pro Ka- lenderjahr mit der Aufsichtsbehörde abgerechnet und gehen an die Staatskasse. Die übrigen von der Gemeinde erhobenen Gebühren gehen in die Gemeindekasse.
2 Die durch die kantonalen Amtsstellen selbst vorgenommenen Be- urkundungen fallen in die Staatskasse. B. Nachlassverfahren
§ 5
1 Für die Aufnahme des amtlichen Inventars inklusive einer allfälligen güterrechtlichen Auseinandersetzung wird folgende Gebühr erho- ben: a) Grundgebühr: 700 Fr. b) Zuschlag auf dem inventarisierten Reinvermögen: 2 ‰
2 Für die Erbteilung wird folgende Gebühr erhoben: a) Grundgebühr: 350 Fr. b) Zuschlag auf dem inventarisierten Reinvermögen: 2 ‰
3 Die Gebühr darf den Betrag von 10'000 Fr. nicht übersteigen.
4 Entfällt das Interesse an der Aufnahme eines amtlichen Inventars vor dessen Zustellung an die Erben zur Unterschrift, so kommen die Gebührenansätze nach § 7 zur Anwendung. Bereits getätigter Auf- wand der Behörden wird im Rahmen der nachstehenden Gebühren in Rechnung gestellt.
§ 6
1 Bei der Aufnahme des amtlichen Inventars einzig zum Zweck der Erhebung von Erbschaftssteuern wird folgende Gebühr erhoben: a) Grundgebühr: 350 Fr. b) Zuschlag auf dem inventarisierten Reinvermögen: 1 ‰
2 Die Gebühr darf den Betrag von 2'000 Fr. nicht übersteigen. Zuweisung der Gebühren Amtliches In- ventar; Erb- teilung Amtliches In- ventar zufolge Erbschafts- steuern
3
250 Fr.
150 Fr.
75 Fr.
500 Fr.
500 Fr.
250 Fr.
3 %
50 Fr. pro Empfänger 50 Fr. insgesamt maximal 100 Fr. Vereinfachtes Verfahren mit Inventarfrage- bogen
1/2017 Staatsgebühr Siegelung Öffentliches Inventar Versteigerung Amtliche Liquidation Verfügungen von Todes we- gen und Ehe- verträge
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 14 a) Erbenbescheinigung (erstmalig): 250 Fr.
b) übrige Bescheinigungen und Ernennungsurkunden (erstmalig): 100 Fr. c) nochmalige Ausstellung zu einem späteren Zeitpunkt: 50 Fr. d) Auszüge an Dritte, pro Seite: 10 Fr.
§ 15 a) Anmeldung in das Grundbuch: 50 Fr.
b) Die Gebühren des Grundbuchamtes gelten als Barauslagen.
§ 16 Besonderer Aufwand kann in Rechnung gestellt werden. Die Stun-
denansätze gelten pro angefangene Stunde. Es gelten folgende An- sätze: a) Erbenkonferenzen: 200 Fr. b) Willensvollstreckermandate, Vermögens- verwaltung: 100 Fr. – 150 Fr. zuzüglich Zuschlag auf dem Nachlassvermögen: 1 % – 3 % c) Rechtsauskünfte auf Begehren der Erben: 150 Fr. d) Besonderer, nicht anderweitig abgedeckter Aufwand: 150 Fr.
§ 17 Beschlussgebühr: 150 Fr. – 1'500 Fr.
C. Beurkundungen
§ 18
1 Die Beratung, Errichtung und Aufhebung von Ehe- und Vermö- gensverträgen, letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen sowie die Prüfung eingereichter Verträge und Verfügungen ist kostenpflich- tig.
2 Die Gebühr beträgt pro angefangene Stunde 250 Fr., wobei eine summarische Erstberatung am Telefon oder in den Amtsräumen kostenlos erteilt wird.
3 Die Kunden sind auf die ungefähren Kosten hinzuweisen. Wird der Betrag von 2'000 Fr. überschritten, sind die Kunden zu informieren. Bescheinigun- gen, Ernen- nungsurkunden, Auszüge Anmeldung in das Grundbuch Besonderer Aufwand Beschlüsse der Erbschafts- behörde Rechtsaus- künfte, Vorbe- reiten der Urkunde
5
350 Fr.
150 Fr.
150 Fr.
1) und in die kantonale Ge- Beurkundung Depotgebühren Schlussbestim- mungen
1/2017
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