Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an Familien mit Kindern
                            Mietbeitragsgesetz  Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an Familien mit  Kindern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (Mietbeitragsgesetz, MBG)  Vom 21. November 1990 (Stand 1. Januar 2009)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  auf Antrag seiner Kommission,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            2  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Familien mit Wohnsitz im Kanton mit mindestens einem im Haushalt wohnenden Kind erhalten auf  Gesuch  hin   einen  Mietzinsbeitrag,   sofern  sie  die   gesetzlichen   Voraussetzungen  erfüllen.   Wird   eine  entsprechende Leistung nach Bundesrecht bezogen, kann zusätzlich ein Mietzinsbeitrag nach diesem  Gesetz zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Wohnsitzdauer
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Regierungsrat   kann   die   Anspruchsberechtigung   von   einer   höchstens   zehnjährigen   Dauer   des  Wohnsitzes im Kanton abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundsatz für die Beitragsermittlung
                            1  Mit dem Beitrag soll erreicht werden, dass die prozentuale Belastung des Einkommens durch den  Mietzins einen angemessenen, mit steigendem Einkommen zunehmenden, vom Regierungsrat festzu  -  setzenden Wert nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            4  Berechnung des Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Massgebend  für   die  Berechnung  des  Beitrags  ist   der   Mietzins  der   Wohnung,   einschliesslich  einer  Pauschale für die Nebenkosten, welche der Regierungsrat nach Massgabe der Wohnungsgrösse fest  -  legt, sowie das massgebliche Einkommen der zur wirtschaftlichen Haushaltseinheit gehörenden Perso  -  nen. Der Regierungsrat legt die beitragsfreie Mindestmiete und die für den Beitrag zu berücksichtigen  -  de Höchstmiete fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            5  Anrechenbares Einkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Berechnung des massgeblichen Einkommens der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltsein  -  heit richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Harmonisierung und Koordination von  bedarfsabhängigen Sozialleistungen vom 25. Juni 2008 (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beitragsgrenzen
                            1  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Titel in der Fassung von § 29 Ziff. 1 des Harmonisierungsgesetzes Sozialleistungen vom 25. 6. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; SG 890.700; Ge  -  schäftsnr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 in der Fassung von § 29 Ziff. 1 des Harmonisierungsgesetzes Sozialleistungen vom 25. 6. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; SG 890.700; Ge -
                            schäftsnr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2, Titel in der Fassung von § 29 Ziff. 1 des Harmonisierungsgesetzes Sozialleistungen vom 25. 6. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; SG 890.700;
                            Geschäftsnr.  07.1592  ); Abs. 2 aufgehoben durch denselben GRB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 in der Fassung von § 29 Ziff. 1 des Harmonisierungsgesetzes Sozialleistungen vom 25. 6. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; SG 890.700; Ge -
                            schäftsnr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 in der Fassung von § 29 Ziff. 1 des Harmonisierungsgesetzes Sozialleistungen vom 25. 6. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; SG 890.700; Ge -
                            schäftsnr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mietbeitragsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Belegung der Wohnungen
                            1  Haben Wohnungen mehr als zwei Zimmer, besteht der Anspruch auf Mietzinsbeiträge in der Regel  nur, wenn die Zahl der Zimmer diejenige der Mitglieder des Haushaltes nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sinkt die Belegung während der Mietdauer, wird der Betrag reduziert, oder er entfällt ganz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zwangsvollstreckung, Abtretung
                            1  Die Mietzinsbeiträge können weder   gepfändet   noch mit  Arrest   belegt  noch  in  eine Konkursmasse  einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine freihändige Abtretung oder Verrechnung ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Sicherstellung der bestimmungsgemässen Verwendung
                            1  Bieten die anspruchsberechtigten Personen keine Gewähr für eine bestimmungsgemässe Verwendung  des Beitrages, kann die Auszahlung an eine Drittperson angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            6  )  Verhältnis zu Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mietzinsbeiträge entfallen, wenn sie nicht ausreichen, um eine längerdauernde Unterstützung durch  die öffentliche Sozialhilfe zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Meldepflicht
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Meldepflicht der Beitragsberechtigten bei veränderten Verhältnissen richtet sich nach § 16 des  Gesetzes über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen vom 25.  Juni 2008 (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            8  )  Rückerstattung und Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beiträge und der Erlass richten sich nach § 17 des Geset  -  zes über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen vom 25. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 a
                            9  )  Subrogation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wurden   Mietzinsbeiträge   für   eine   Periode   ausgerichtet,   für   die   nachträglich   rückwirkend   Ver  -  sicherungsleistungen sowie allfällige Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV-Rente ausge  -  richtet werden, so gehen die Ansprüche von der mietzinsbeitragsberechtigten Person im Umfang der  ausgerichteten Mietzinsbeiträge auf den Kanton über.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, kann nach den allgemeinen Bestim  -  mungen rekurriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Ausführungsvorschriften
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird ermächtigt, die im Gesetz aufgeführten Beträge anzupassen, wenn sich die Verhältnisse we  -  sentlich geändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 samt Titel in der Fassung von § 29 Ziff. 1 des Harmonisierungsgesetzes Sozialleistungen vom 25. 6. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; SG
890.700; Geschäftsnr. 07.1592 ).
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 in der Fassung von § 29 Ziff. 1 des Harmonisierungsgesetzes Sozialleistungen vom 25. 6. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; SG 890.700; Ge -
                            schäftsnr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 in der Fassung von § 29 Ziff. 1 des Harmonisierungsgesetzes Sozialleistungen vom 25. 6. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; SG 890.700; Ge -
                            schäftsnr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a eingefügt durch § 29 Ziff. 1 des Harmonisierungsgesetzes Sozialleistungen vom 25. 6. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; SG 890.700; Ge -
                            schäftsnr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mietbeitragsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an kinderreiche Familien vom 17. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1957 und das Gesetz betreffend Ausrichtung von Mietzinszuschüssen an betagte und invalide Kan  -  tonseinwohner vom 10. Dezember 1970 werden aufgehoben.  Dieses   Gesetz   ist   zu   publizieren;   es   unterliegt   dem   Referendum.   Nach   Eintritt   der   Rechtskraft   be  -  stimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Wirksam seit 1. 1. 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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