Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (658.001)
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Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Standeskommissionsbeschluss zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 23. Januar 2001
1 in Ausführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14. Dezember 1990 (DBG),

2 beschliesst: Art. 1
3
1 Als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer wird die kantonale Steuer- verwaltung bestimmt (Art. 120 Abs. 1 und 2 Steuergesetz (StG); Art. 104 Abs. 1 und
4 DBG). Ihr obliegen alle Aufgaben und Funktionen der kantonalen Steuerbehörde, soweit das Gesetz keine andere Behörde bestimmt.
2 Die kantonale Steuerverwaltung leitet und überwacht unter der Aufsicht der Stan- deskommission (Art. 120 Abs. 3 StG) den Vollzug und die einheitliche Anwendung des Gesetzes (Art. 104 Abs. 1 DBG). Es fallen ihr insbesondere folgende Obliegen- heiten und Befugnisse zu: a) Veranlagungsbehörde für natürliche und juristische Personen (Art. 104 Abs. 2 und Art. 122–135 DBG); b) Steuerbezug (Art. 88 Abs. 1 lit. c und Art. 160-166 DBG) und Verfügungen zur Steuersicherung (Art. 169–173 DBG); c) Abrechnung und Überweisung der Steuern an den Bund (Art. 89, 101 und
196 ff. DBG); d) Entgegennahme und Weiterleitung der Gesuche um Steuererlass (Art. 167 Abs.
2 DBG). Art. 2
1 Die Einkommenssteuern werden nach Art. 41 und 208–220 DBG bemessen.
2 Die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen werden nach Art. 218 Abs. 4 lit. a DBG von den für die Steuerperio- de 1999 und 2000 zugrundegelegten steuerbaren Einkommen abgezogen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten der steuerpflichtigen Person revi- diert.
1 Mit Revision vom 16. August 2004.
2 Ingress abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.
3 Abgeändert (Abs. 1) durch StKB vom 16. August 2004.

Art. 3

Als für die Beschwerde zuständige Rekurskommission (Art. 104 Abs. 3 und Art. 140 DBG) wird das Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, bestellt. Deren Ent- scheid kann ausschliesslich durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesge- richt angefochten werden (Art. 145 Abs. 1 und Art. 146 DBG). Art. 4 Bei der Erhebung der Quellensteuer richtet sich das Veranlagungs- und Rechtsmit- telverfahren (Art. 139 DBG) nach den kantonalen Vorschriften. Art. 5 Die Steuer wird auf den vom Eidg. Finanzdepartement festgesetzten Termin fällig. Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die öffentliche Bekanntgabe der allgemei- nen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie der Einzahlungsstellen (Art. 163 Abs. 3 DBG). Die Steuer wird in der Regel nicht ratenweise bezogen (Art. 161 Abs. 1 DBG). Art. 6 Über Steuererlassgesuche, die in die Kompetenz des Kantons fallen (Art. 167 Abs. 3 DBG), entscheidet der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung endgültig; er ist kantonaler Vertreter in der Eidg. Erlasskommission (Art. 102 Abs. 4 DBG). Art. 7 Die Inventaraufnahme und deren notwendige Sicherung obliegen der von der Stan- deskommission auf Vorschlag des zuständigen Bezirksrates ernannten Amtsperson und einem Angestellten der kantonalen Steuerverwaltung. Sofern zivilrechtlich durch eine Behörde oder den Richter eine Inventaraufnahme angeordnet wird, kann die Inventarisation gemäss Art. 154 ff. DBG unterbleiben. Dieses Inventar ist der kantonalen Steuerverwaltung zu übergeben, das soweit notwendig, zu ergänzen ist (Art. 159 Abs. 2 DBG). Art. 8 Die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und Verletzungen der Verfahrenspflich- ten obliegt der kantonalen Steuerverwaltung (Art. 182 Abs. 4 DBG). Sie hat vermu- tete Steuerstrafdelikte (Art. 186-187 DBG) der kantonalen Staatsanwaltschaft anzu- zeigen (Art. 188 Abs. 1 DBG).
1 Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.

Art. 9

Wer beim Vollzug des Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfü- gung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in den Gründen gemäss Art. 109 DBG in den Ausstand zu treten. Ist ein Ausstands- grund streitig, so entscheidet die Standeskommission (Art. 109 Abs. 3 DBG). Art. 10 Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons, der Bezirke, Gemeinden und ihrer Anstalten haben, ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht, der Ver- anlagungsbehörde auf deren Verlangen kostenlos alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Veranlagung eines Steuerpflichtigen von Bedeutung sein kön- nen. Sie können die Veranlagungsbehörde von sich aus darauf aufmerksam ma- chen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist (Art. 112 DBG). Art. 11
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
1 Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.
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