Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (331)
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Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern

Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern * (Steuergesetz) Vom 7. Februar 1974 (Stand 1. Januar 2023) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst als Gesetz:
1 )
1 Steuerpflicht
1.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 I. Gegenstand des Gesetzes

1 Der Staat und die Einwohnergemeinden erheben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Steuern gemäss den folgenden Bestimmungen.

§ 2 II. Anwendungsregel

1 Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nach Treu und Glauben anzuwenden und zu erfüllen.
2 Entspricht die Rechtsform offensichtlich nicht den wirtschaftlichen Gegeben - heiten, so sind die Steuern nach Massgabe des wirtschaftlichen Tatbestandes zu entrichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Rechtsform zur Errei - chung von Steuerumgehungen gewählt worden ist.

§ 3 III. Steuerarten

1 Staat und Gemeinden erheben:
a. * Einkommens- und Vermögenssteuern von den natürlichen Personen;
b. Ertrags- und Kapitalsteuern von den juristischen Personen.
2 Der Staat erhebt ausserdem:
a. eine Grundstückgewinnsteuer;
b. eine Handänderungssteuer.
3 ... *

§ 4 IV. Steuerpflicht – 1. Persönliche Zugehörigkeit; a. Natürliche

Personen
1 Natürliche Personen sind kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
1) In der Volksabstimmung vom 9. Juni 1974 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz hat eine natürliche Person, wenn sie im Kanton wohnt oder ihren gesetzlichen Wohnsitz hat.
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt hat eine natürliche Person, wenn sie im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
a. während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b. während mindestens 3 Monaten verweilt und keine Erwerbstätigkeit aus - übt;
4 Keinen steuerrechtlichen Aufenthalt im Sinne von Absatz 3 hat eine natürliche Person, die sich im Kanton lediglich zu Sonderzwecken, wie insbesondere zum Besuch einer Lehranstalt oder zu Heilzwecken, aufhält, in einem anderen Kanton oder im Ausland ihren Wohnsitz hat und dort ihre steuerlichen Pflichten erfüllt.
5 Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Hei - matort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis mit dem Bund oder mit einer anderen öffentlich-rechtli - chen Körperschaft oder Anstalt in der Schweiz von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist die steuerpflichtige Person an mehreren Or - ten heimatberechtigt, so richtet sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das sie zuletzt erworben hat. Besitzt sie das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist sie am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuer - pflicht erstreckt sich auch auf Ehegatten und Kinder im Sinne der §§ 8 und 9. *

§ 5 b. Juristische Personen

1 Juristische Personen sind kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich deren Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

§ 6 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

1 Natürliche und juristische Personen sowie ausländische Handelsgesellschaf - ten ohne juristische Persönlichkeit sind, unter Vorbehalt von § 6 bis Absatz 4 bzw. § 6 ter Absatz 4, kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuer - pflichtig, wenn sie: *
a. Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im Kanton sind;
b. im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
c. im Kanton in festen Einrichtungen eine selbständige Erwerbstätigkeit aus - üben;
d. an im Kanton gelegenen Grundstücken Eigentum, Nutzniessung oder andere, diesen wirtschaftlich gleichzuachtende dingliche oder persönliche * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
2 Bei Wohnsitz oder Sitz im Ausland sind sie ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:
a. im Kanton eine persönliche Tätigkeit ausüben oder früher ausgeübt ha - ben und hiefür Entschädigungen beziehen;
b. * als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung juristischer Perso - nen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütun - gen beziehen;
c. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch im Kanton gelegene Grundstücke oder durch Verpfändung basellandschaftlicher Grundpfandtitel sichergestellt sind;
d. * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln;
e. * für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;
f. * Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerich - tet werden;
g. * Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten.
3 ... *
4 ... *

§ 6 bis * Umfang der Steuerpflicht bei natürlichen Personen

1 Bei persönlicher Zugehörigkeit von natürlichen Personen ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss diesem Gesetz eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Sie erfasst auch jene Einkünfte, die sich bei Beendigung der Steuerpflicht ergeben (Liquidationsgewinne und ähnliches). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke von natürlichen Personen erfolgt im Verhältnis zu anderen Kanto - nen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Ver - bot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden 7 Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne ver - zeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewin - ne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsver - luste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen.
4 Abweichende bundesrechtliche und staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.

§ 6 ter * Umfang der Steuerpflicht bei juristischen Personen

1 Bei persönlicher Zugehörigkeit von juristischen Personen ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Ertrags und Kapitals, für die gemäss diesem Gesetz eine Steuer - pflicht im Kanton besteht.
3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke von juristischen Personen erfolgt im Verhältnis zu anderen Kanto - nen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Ver - bot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wur - den. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden 7 Geschäftsjahre Gewinne, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewin - ne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. Verluste aus ausländischen Liegenschaf - ten können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird.
4 Abweichende bundesrechtliche und staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.

§ 7 3. Besteuerung von Personengemeinschaften und Vermögens -

massen ohne juristische Persönlichkeit
1 Personengemeinschaften und Vermögensmassen ohne juristische Persön - lichkeit werden in der Regel nicht als solche besteuert. Einkünfte und Vermö - gen werden den einzelnen Beteiligten entsprechend ihrer Beteiligung zuge - rechnet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
2 Wo besondere Umstände es rechtfertigen, wie bei einer grossen Zahl Betei - ligter, bei unabgeklärten Beteiligungsverhältnissen oder bei blossem Grundei - gentum im Kanton, ist die gesamthafte Besteuerung zulässig.
3 Über die anteilsmässige oder gesamthafte Besteuerung entscheidet die kantonale Steuerverwaltung. Ihr Entscheid kann innert 30 Tagen an das kanto - nale Steuergericht weitergezogen werden. *
4 Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanla - gengesetz vom 23. Juni 2006
2 ) (KAG) wird den Anlegern anteilsmässig zuge - rechnet; ausgenommen davon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz. *

§ 8 * 4. Besteuerung der Ehegatten

1 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich un - getrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammen - gerechnet. *
2 Die Ehegatten sind gemeinsam steuerpflichtig. Handlungen eines Ehegatten gegenüber der Steuerbehörde sowie Handlungen der Steuerbehörde gegen - über einem Ehegatten verpflichten auch den anderen Ehegatten.
3 Enthält das so ermittelte Gesamteinkommen Erwerbseinkommen beider Ehe - gatten, so vermindert sich das steuerbare Gesamteinkommen um das niedrige - re Erwerbseinkommen, höchstens aber um CHF 1'000. *
4 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam be - steuert. *
5 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. *
6 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemein - sam besteuert. Für den Rest der Steuerperiode wird der überlebende Ehegatte getrennt besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehe - gatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten. *

§ 8 bis * 4a. Besteuerung von Personen in eingetragener Partnerschaft

1 Die Stellung von Personen in eingetragener Partnerschaft entspricht in die - sem Gesetz derjenigen von Ehegatten.
2 Absatz 1 bezieht sich insbesondere auf die Zusammenrechnung von Einkom - men und Vermögen, die Haftung, die Unterhaltsbeiträge, den Steuertarif, die Quellensteuer, die Sozialabzüge, die Verfahrenspflichten und -rechte, den Steuerbezug sowie die Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern.
2) SR 951.31 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 9 * 5. Besteuerung der Kinder unter elterlicher Sorge

1 Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Diese Zurechnung entfällt ab Be - ginn des Jahres, in dem sie volljährig werden. *
2 Das Erwerbs- oder Ersatzeinkommen sowie Grundstückgewinne sind jedoch vom Kind selbst zu versteuern.
3 Für das elterliche und das zugerechnete Einkommen und Vermögen gilt § 8 Absatz 2 sinngemäss.
4 Üben Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, die elterliche Sorge gemeinsam aus, so versteuert derjenige Elternteil das Einkommen und Vermö - gen des Kindes, der überwiegend für das Kind sorgt.

§ 10 6. Nutzniessung

1 Vermögen, an dem eine Nutzniessung besteht, wird dem Nutzniesser zuge - rechnet, der Ertrag aus Nutzniessung oder anderen Nutzungsrechten demjeni - gen, welchem er rechtlich zufliesst. Kapitalgewinne und -verluste sind in der Regel dem Eigentümer oder Forderungsberechtigten zuzurechnen.

§ 10 bis * 7. Besteuerung nach dem Aufwand

1 Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens 10-jähriger Landes - abwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz neh - men und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten.
2 ... *
3 Die Steuer wird nach dem Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie bemessen und nach dem ordentlichen Steuertarif (§ 34) berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuern vom gesamten Bruttobetrag:
a. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von des - sen Einkünften;
b. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
c. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Ein - schluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;
d. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;
e. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quel - len fliessen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
f. der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern bean - sprucht.

§ 11 * V. Beginn und Ende der Steuerpflicht

1 Wer gemäss den §§ 4-10 bis der Steuerhoheit des Kantons unterworfen ist, hat die ihm auferlegten Verfahrenspflichten zu erfüllen.
2 Die Steuerpflicht der natürlichen Personen beginnt mit der Begründung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder dem Aufenthalt im Kanton oder mit dem Er - werb von im Kanton steuerbaren Werten; sie endet mit dem Tod, dem Wegzug aus dem Kanton oder der Aufgabe der steuerbaren Werte.
3 Die Steuerpflicht der juristischen Personen beginnt mit der Gründung, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten; sie endet mit der Auflö - sung und der durchgeführten Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der Verwaltung ausserhalb des Kantons oder mit der Aufgabe der steuerbaren Werte.
4 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht auf - grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantona - len Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bun - desrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.
5 Die Regelung gemäss Absatz 4 gilt bei Wechsel des Wohnsitzes innerhalb des Kantons auch für das interkommunale Verhältnis.
6 Für den Bereich der Quellensteuer richtet sich die Steuerpflicht bei Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton immer nach der tatsächlichen Dauer des Wohnsit - zes bzw. des Aufenthaltes im Kanton (pro rata temporis-Besteuerung). Dies gilt auch bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung gemäss § 68h Ab - satz 2. Änderungen in der Quellensteuerpflicht werden auf den Beginn des Fol - gemonats vorgenommen.
7 Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverle - gung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetz - gebung über die wirtschaftliche Landesversorgung. *

§ 12 VI. Steuernachfolge – 1. der Erben

1 Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben oder deren Steuernachfolger in seine Steuerpflicht ein. Sie haben die vom Erblasser bis zum Todestag ge - schuldeten Steuern vor der Teilung des Nachlasses zu entrichten oder sicher - zustellen und sind für die Erfüllung der Verfahrensvorschriften persönlich ver - antwortlich. Auf Verlangen der Steuerbehörden haben sie einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 13 2. Bei Auflösung juristischer Personen

1 Wird eine juristische Person aufgelöst, so werden die Steuern bis zum Ab - schluss der Liquidation geschuldet. Die Liquidatoren haben die Steuern vor der Verteilung des Liquidationsergebnisses zu entrichten oder sicherzustellen und sind für die Erfüllung der Verfahrensvorschriften persönlich verantwortlich.
2 Für die durch Fusion, Vereinigung, Umwandlung oder Übernahme aufgelöste juristische Person treten die Rechtsnachfolger in deren Rechte und Pflichten ein. Sie haben die geschuldeten oder noch festzusetzenden Steuern zu ent - richten und die Verfahrenspflichten zu erfüllen.

§ 14 * VII. Haftung

1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften so - lidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Ehegatte haftet jedoch nur für seinen An - teil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen und -vermögen entfällt. Bei rechtlich oder tatsächlich ge - trennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschul - den.
2 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a. die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
b. die Erben für die Steuern des Erblassers bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge;
c. die Organe und Liquidatoren für die Steuern einer aufgelösten juristi - schen Person bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses, oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Um - ständen gebotene Sorgfalt angewendet hat;
d. die mit der Geschäftsleitung oder Verwaltung betrauten Personen für die Steuern einer nach § 7 Absatz 2 steuerpflichtig erklärten Personenge - meinschaft oder Vermögensmasse ohne juristische Persönlichkeit; eben - so die Teilhaber für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persön - lichkeit;
e. die Personen, die im Kanton gelegene Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
f. Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu 3% der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Sitz hat;
g. der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker für die Steuer des Erblassers bis zum Betrag, der sich nach dem Stand des Nachlassvermö - gens im Zeitpunkt des Todes ergibt. Die Haftung entfällt, wenn der Haf - tende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat;
h. die in der Schweiz wohnhaften Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesell - schaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber.
3 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er auf Grund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den ge - setzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

§ 15 VIII. Ausnahmen von der Steuerpflicht – 1. Von sämtlichen

Steuern
1 Von der Steuerpflicht sind befreit:
a. der Bund und seine Anstalten gemäss der Bundesgesetzgebung;
b. der Kanton und seine Anstalten sowie die Basellandschaftliche Kantonal - bank, soweit im Gesetz nicht Ausnahmen vorgesehen sind;
c. * die basellandschaftlichen Einwohnergemeinden und ihre Anstalten sowie die basellandschaftlichen Bürgergemeinden mit Ausnahme der Betriebe, die im wesentlichen Umfang Erwerbszwecken dienen;
d. * ...
e. die übrigen basellandschaftlichen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen für das Fürsorge-, Kultus- und Unterrichtszwe - cken dienende Einkommen und Vermögen.

§ 16 2. Von der Staats- und Gemeindesteuer

1 Von der Staats- und Gemeindesteuer sind befreit:
a. * Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliess - lich der beruflichen Vorsorge dienen;
b. Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversiche - rungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsanstal - ten; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
c. * vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefrei - ung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;
d. * juristische Personen, die öffentliche Zwecke verfolgen;
e. * juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen;
f. * juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwe - cke verfolgen;
g. * kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Buchstabe a) oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen (Buchstabe b) sind.
2 Die Steuerbefreiung gemäss den Buchstaben d, e und f umfasst nur das den umschriebenen Zwecken ausschliesslich und unwiderruflich dienende oder ge - widmete Einkommen und Vermögen. *
3 Grenzfällen ist durch die Gewährung einer teilweisen Steuerbefreiung ange - messen Rechnung zu tragen.
4 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach

Art. 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007

3 ) werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. Dies gilt auch für ausländische Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem un - mittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen be - stimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionel - len Begünstigten nach Art. 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes für die Liegen - schaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden. *

§ 17 * 3. Steuererleichterungen

1 Der Regierungsrat kann nach Anhören des Gemeinderates Unternehmen, die neu eröffnet werden und die dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons die - nen, für das Gründungsjahr und die 9 folgenden Jahre Steuererleichterungen gewähren.
2 Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugrün - dung gleichgestellt werden.
3) SR 192.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 18 4. Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht

1 Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Ver - mögens oder Ertrages und Kapitals steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem ge - samten Einkommen und Vermögen oder Ertrag und Kapital entspricht. Steuer - freie Beträge werden ihnen anteilsmässig gewährt.
2 Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entrichten die Steuern für Grundstücke und Betriebsstätten mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen oder Ertrag und Vermögen oder Kapital ent - spricht.

§ 18 bis * VIIIa. Normale Staatssteuer

1 Die nach den §§ 34 ff. berechnete Steuer vom Einkommen und vom Vermö - gen der natürlichen Personen stellt die normale Staatssteuer dar.

§ 19 * IX. Gemeindesteuer

1 ... *
2 Die Gemeinden erheben die Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen in Prozenten der normalen Staatssteuer. Sie setzen jedes Jahr für beide Steuern den Steuerfuss fest. Dieser darf sowohl für die Einkommenssteuer als auch für die Vermögenssteuer höchstens 80% der nor - malen Staatssteuer betragen. *
3 Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen im Sinne von § 66 gelten die §§ 58 und 62. *
4 ... *

§ 19 bis * IXa. Kantonaler Einkommenssteuerfuss

1 Aufgrund des Aufgaben- und Finanzplans legt der Landrat jährlich durch De - kret den kantonalen Einkommenssteuerfuss in Prozenten der normalen Staats - steuer vom Einkommen der natürlichen Personen für das folgende Steuerjahr fest, jedoch höchstens bei 105% und mindestens bei 95%. *
2 Eine andere Festlegung als bei 100% untersteht dem fakultativen Referen - dum. *

§ 20 * X. Berücksichtigung der Geldwertveränderung – 1. Bei der Ein -

kommenssteuer
1 Für die Ermittlung des Steuersatzes gemäss § 34 ist das Einkommen der na - türlichen Personen in jeder Veranlagungsperiode entsprechend der Verände - rung des Landesindexes der Konsumentenpreise umzurechnen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
2 Die Umrechnung erfolgt jeweils aufgrund der innerhalb von 12 Monaten vor Ende Juni der vorangehenden Steuerperiode eingetretenen Geldwertverände - rung. *
3 Der in § 34 festgelegte Einkommenssteuertarif für das Steuerjahr 2005 ba - siert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Basis Mai 2000 = 100 Punkte, Stand im Juni 2004 = 104,0 Punkte. *

§ 21 2. Bei Grundstückgewinnen und -verlusten

1 Bei der Bestimmung der steuerbaren Grundstückgewinne ist der Gestehungs - wert entsprechend der Geldwertveränderung umzurechnen, die seit dem Er - werb des Grundstückes eingetreten ist. Für die nach dem 1. Januar 1991 reali - sierten Grundstückgewinne wird die Geldwertveränderung zur Hälfte berück - sichtigt. *
2 Bei Vermögensverlusten ist hingegen die Berücksichtigung der Geldwertver - änderung ausgeschlossen.

§ 22 XI. Verbot von Steuerabkommen

1 Steuerabkommen jeder Art sind dem Staat und den Gemeinden verboten.
1.2 Staats- und Gemeindesteuer
1.2.1 Einkommenssteuer

§ 23 I. Steuerbare Einkünfte – 1. Im allgemeinen

1 Der Einkommenssteuer unterliegen sämtliche wiederkehrenden und einmali - gen Einkünfte aller Art der natürlichen sowie der ihnen gleichgestellten juristi - schen Personen.
2 Steuerbar sind die Naturaleinkünfte aller Art, insbesondere der Wert selbst - verwendeter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes, durch eigene Arbeitsleistungen geschaffene Werte, der Mietwert selbstgenutzter Liegen - schaften, der Bezug und die Nutzung von Sachen, Rechten und Dienstleistun - gen. *
2bis Naturaleinkünfte werden nach ihrem Marktwert bemessen. Davon ausge - nommen ist der Eigenmietwert. Dieser ist wegen des besonderen wirtschaftli - chen und rechtlichen Charakters der Eigenheimnutzung und in Berücksichti - gung der geringen Disponibilität und der steuerlichen Begünstigung des selbst - genutzten Wohneigentums (§ 133 Absatz 2 Buchstabe c Kantonsverfassung) massvoll festzusetzen. Der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsor - ge ist gebührend Rechnung zu tragen; zuständig ist im Rahmen von § 27 ter der Regierungsrat. *
3 ... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
4 Soweit Grundstückgewinne durch die Grundstückgewinnsteuer erfasst wer - den, unterliegen sie der Einkommenssteuer nicht.

§ 24 2. Bestandteile des Einkommens

1 Zum steuerbaren Einkommen gehören insbesondere:
a. * alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, namentlich aus pri - vatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Anstellungs- oder Arbeitsver - hältnis oder aus der Erfüllung einer Dienstpflicht, mit Einschluss der Natu - ral- und Nebeneinkünfte, etwa Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifika - tionen, Tantiemen, Sitzungsentschädigungen, geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, Trinkgelder und ähnlichen Zuwendungen. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Wei - terbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von ihrer Höhe keine steuerbaren Einkünfte dar;
b. * alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, namentlich aus Handel, Gewerbe, Industrie, Land- oder Forstwirtschaft sowie aus freien Berufen, Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Auf - wertung von Geschäftsvermögen mit Einschluss der Liquidationsgewinne sowie aus Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermö - gen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstän - digen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindes - tens 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs als Geschäftsvermögen erklärt; b bis
. * der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbständi - ger Erwerbstätigkeit in sinngemässer Anwendung von §§ 53a und 54b;
c. * alle Ersatzeinkünfte, wie Bezüge aus Einrichtungen der beruflichen Vor - sorge und anderen Vorsorgeformen, Einkünfte aus Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, aus Arbeitslosen-, Unfall- und Krankenversiche - rungen. Leistungen aus privater Versicherung, Entschädigungen für die Nichtausübung einer Tätigkeit oder eines Rechtes sowie Renten und Ka - pitalabfindungen aller Art;
d. alle Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere aus Vermie - tung und Verpachtung, Eigengebrauch sowie wiederkehrende Einkünfte aus Baurechts- oder anderen Nutzungsverträgen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
e. * alle Einkünfte aus beweglichem Vermögen, namentlich Zinsen aus Gut - haben, Dividenden und geldwerte Leistungen aus Beteiligungen aller Art (inkl. Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen) unter Einschluss des über den Nennwert hinaus ausgeschütteten Liquidationserlöses, ferner Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte aus Immaterialgüter - rechten (Patenten, Lizenzen usw.), aus Renten, aus geldwerten Vorteilen bei Nutzniessung sowie aus vertraglicher oder öffentlich-rechtlicher Nut - zung;
e. bis * Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Dis - kontobligationen), die dem Inhaber zufliessen;
e. ter * Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen sind steuerbar, so - weit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz überstei - gen;
e. quater * Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nach dem 31.12.1998 abgeschlossen wurden, im Erlebensfall oder beim Rückkauf, ausser wenn diese Versicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines min - destens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
f. * Unterhaltsbeiträge, die der geschiedene oder getrennt lebende Ehegatte für sich und die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält;
g. * ...
h. jeder andere Anfall von Vermögen, der nach basellandschaftlichem Recht nicht der für Erbschaften, Schenkungen und dergleichen vorgesehenen Sonderbesteuerung unterliegt;
i. * ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforde - rung entsteht.

§ 24a * 2a. Mitarbeiterbeteiligungen

1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
a. * Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Mutter - gesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt;
b. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bar - geldabfindungen.

§ 24b * 2b. Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen

1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperr - ten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Er - werbspreis.
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperr - fristen mit einem Diskont von 6% pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu be - rücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für 10 Jahre.
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiter - optionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leis - tung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.

§ 24c * 2c. Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen

1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

§ 24d * 2d. Anteilsmässige Besteuerung

1 Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptio - nen (§ 24b Absatz 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteu - ert.

§ 25 * 3. Berechnung der Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen

1 Als Kapitalgewinn von Selbständigerwerbenden gemäss § 24 Buchstabe b gilt:
a. bei beweglichem Vermögen die Aufwertung in der Höhe des verbuchten Mehrwertes;
b. bei Veräusserung von beweglichem Geschäftsvermögen die Differenz zwischen Buchwert und Erlös;
c. bei Überführung von beweglichem Geschäftsvermögen in das Privatver - mögen die Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
2 Wird eine Liegenschaft aufgewertet, veräussert oder aus dem Geschäftsver - mögen in das Privatvermögen überführt, wird nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert (wie - der eingebrachte Abschreibungen).
3 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflich - tigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
4 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortge - führt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

§ 25 bis *

4. Indirekte Teilliquidation und Transponierung
1 Als Einkünfte aus beweglichem Vermögen im Sinne von § 24 Bst. e gelten auch: *
a. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natür - lichen oder einer juristischen Person, soweit innert 5 Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Sub - stanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhan - den und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert 5 Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens
20% verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer ge - gebenenfalls im Nachsteuerverfahren gemäss § 146 besteuert;
b. * der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stamm - kapital einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft aus dem Pri - vatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbrin - ger nach der Übertragung zu mindestens 50 % am Kapital beteiligt ist, so - weit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertra - genen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 26 * 5. Umstrukturierungen *

1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesell - schaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spal - tung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenun - ternehmung;
b. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristi - sche Person;
c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von§ 56 Absatz 1 oder von fusionsähn - lichen Zusammenschlüssen.
2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die übertrage - nen stillen Reserven im Verfahren nach § 146 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden 5 Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenka - pital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Ertrag versteuerte stille Reserven geltend machen.

§ 27 * 6. Leibrenten und Einkünfte aus Verpfründung *

1 Leibrenten und Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40% steuerbar. Vorbehal - ten bleibt § 27 bis
.

§ 27 bis * 7. Einkünfte aus beruflicher Vorsorge und gebundener Selbst -

vorsorge *
1 In vollem Umfange steuerbar sind Renten und Kapitalabfindungen aus Ein - richtungen der beruflichen Vorsorge sowie Leistungen aus anerkannten For - men der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne von Art. 82 des Bundesgeset - zes vom 25. Juni 1982
4 ) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali - denvorsorge (BVG).
2 Für Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die entweder vor dem 1 Januar 1987 zu laufen beginnen oder fällig werden, oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vor - sorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestanden hat, gilt folgende Übergangsregelung:
a. * Renten werden besteuert zu:
1. 60% der Einkünfte, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
4) SR 831.40 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
2. 80%, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuer - pflichtigen besteht, mindestens zu 20% vom Steuerpflichtigen er - bracht worden sind;
3. 100% in allen übrigen Fällen;
b. * Kapitalabfindungen werden, nach Abzug der eigenen Beiträge des Steu - erpflichtigen, soweit diese nicht vom Einkommen abgezogen werden konnten, nach § 36 besteuert;
c. * den Leistungen des Steuerpflichtigen sind jene von Angehörigen gleich - gestellt. Dasselbe gilt auch für Leistungen Dritter, wenn der Steuerpflichti - ge den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten hat.
3 Von Kapitalabfindungen aus der gebundenen Selbstvorsorge können die in den Jahren 1999 und 2000 geleisteten Beiträge des Steuerpflichtigen in Abzug gebracht werden, die wegen der Umstellung auf die einjährige Steuerveranla - gung steuerlich nicht berücksichtigt werden konnten. Absatz 2 Buchstabe c fin - det sinngemäss Anwendung. *

§ 27 ter * 8. Mietwert selbst genutzter Liegenschaften (Eigenmietwert) *

1 Der Eigenmietwert leitet sich vom einfachen Brandlagerwert einer Liegen - schaft ab, welcher mit einem gemeindespezifischen Korrekturfaktor, einem Korrekturfaktor nach Alter der Liegenschaft und einem Korrekturfaktor für Stockwerkeigentum multipliziert wird, was den steuerlichen Brandlagerwert er - gibt. *
1bis Als einfacher Brandlagerwert gilt der Zeitwert gemäss der Gebäudeversi - cherungsgesetzgebung, zurückgerechnet auf den Basiswert 1939 von 100 Ind - expunkten. *
2 Die gemeindespezifischen Korrekturfaktoren werden vom Regierungsrat fest - gelegt.
3 Die Korrekturfaktoren nach Alter der Liegenschaft betragen:
a. Alter der Liegenschaft 25 Jahre und jünger Korrekturfaktor –;
b. Alter der Liegenschaft 26 bis 85 Jahre Korrekturfaktor 0,9;
c. Alter der Liegenschaft 86 Jahre und älter Korrekturfaktor 0,8.
4 Der Korrekturfaktor für Stockwerkeigentumswohnungen im Sinne von

Art. 712a ff. ZGB beträgt einheitlich 0,9. *

5 Bis zu einem steuerlichen Brandlagerwert von CHF 20'000 beträgt der Eigen - mietwert 63,23 %. Für jeden um CHF 100 höheren steuerlichen Brandlager - wert reduziert sich dieser Satz gemäss nachstehender Tabelle. * von CHF bis CHF * um je % auf %
20'001 26'000 0,192963 % * 51,65 % *
26'001 35'000 0,085751 % * 43,93 % *
35'001 46'000 0,067110 % * 36,55 % *
46'001 61'000 0,040663 % * 30,45 % *
61'001 78'000 0,017287 % * 27,51 % *
78'001 99'000 0,012380 % * 24,91 % *
99'001 122'000 0,007468 % * 23,19 % * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
von CHF bis CHF * um je % auf %
122'001 203'000 0,002373 % * 21,27 % *
203'001 290'000 0,001963 % * 19,56 % *
290'001 435'000 0,001702 % * 17,09 % * Bei einem steuerlichen Brandlagerwert von über CHF 435'000 beträgt der Eigenmietwert einheitlich CHF 74'340. Dieser Abs. 5 und der nachfolgende Abs. 6 sollen sicherstellen, dass die aufgrund der vorstehenden Tabelle be - rechneten Eigenmietwerte im Einzelfall den marktüblichen Mietwert von 60 % nicht unterschreiten.
6 Der gemäss vorstehender Tabelle ermittelte Eigenmietwert umfasst einen Be - reich zwischen mindestens 60 % und maximal 65 % des marktüblichen Miet - wertes. Liegt dieser aber im Einzelfall trotzdem nachweislich unter 60 %, so wird er von Amtes wegen auf 60 % erhöht. Das entsprechende Verfahren re - gelt der Regierungsrat in einer Verordnung. Diese umschreibt den Begriff des marktüblichen Mietwertes. *
7 Kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Eigenmietwert des von ihm selbst genutzten Wohneigentums mehr als 60 % des marktüblichen Mietwertes beträgt, so beträgt der Eigenmietwert 60 % des marktüblichen Mietwertes. Das Nähere regelt der Regierungsrat in einer Verordnung. Diese umschreibt insbe - sondere auch sachgerechte und für den Steuerpflichtigen praktikable Kriterien für den von diesem zu erbringenden Nachweis. *
8 Der Regierungsrat überprüft nach Ablauf von 6 Jahren anhand einer reprä - sentativen Erhebung, ob aufgrund veränderter Marktverhältnisse eine Anpas - sung der Korrekturfaktoren und der in Abs. 5 aufgeführten Umrechnungssätze vorgenommen werden muss. Die nächste Überprüfung erfolgt im Kalender - jahr 2024. *
9 Einer erheblichen raummässigen Unternutzung des selbst genutzten Wohnei - gentums ist bei der behördlichen Festlegung des Eigenmietwertes auf Antrag Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt der Regierungsrat.
10 Die kantonale Steuerverwaltung stellt den betroffenen Steuerpflichtigen je - des Jahr ein Informationsschreiben mit den jeweils aktuellen Angaben zu den individuellen Liegenschaftswerten zu. Aus diesem müssen der steuerliche Brandlagerwert und diejenigen weiteren Zahlen betreffend die Liegenschaft hervorgehen, welche die betroffenen Steuerpflichtigen für die Einreichung ihrer Steuererklärungen benötigen. Der Versand dieser Dokumente hat auch dann jährlich zu erfolgen, wenn sich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr er - geben haben. *

§ 27 quater * 9. Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen

1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossen - schaftsanteilen und Partizipationsscheinen sind im Umfang von 60 % steuer - bar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder Stamm - kapitals einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft darstellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
2 Die Teilbesteuerung gemäss Abs. 1 gilt auch auf Gewinnen aus der Veräus - serung von Beteiligungsrechten des Geschäftsvermögens, sofern die veräus - serten Beteiligungsrechte mindestens 1 Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

§ 27 quinquies * 10. Kapitaleinlageprinzip

1 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem
31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rück - zahlung von Grund- oder Stammkapital. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schwei - zerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitalein - lagen nach Abs. 1 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzah - lung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungs - fähigen übrigen Reserven.
3 Abs. 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Be - teiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalge - sellschaft oder Genossenschaft nach § 56 Abs. 1 Bst. c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesell - schaft nach § 56 Abs. 1 Bst. d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturie - rung nach § 56 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
4 Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen ver - wendet werden.
5 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen die - sem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesell - schaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungs - rechte entfallen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 28 II. Steuerfreie Einkünfte

1 Der Einkommenssteuer nicht unterworfen sind: *
a. Vermögenszuwachs infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder gü - terrechtlicher Auseinandersetzung;
b. * Kapitalzahlungen aus rückkaufsfähigen privaten Lebensversicherungen, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Vorbehalten bleibt § 24 Buch - stabe e quater ;
c. Kapitalzahlungen aus nicht rückkaufsfähigen privaten Lebensversicherun - gen, soweit sie der Erbschafts- oder Schenkungssteuer unterliegen;
d. * Kapitalzahlungen für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachtei - le, soweit sie nicht Ersatzeinkommen darstellen;
e. * Kapitalleistungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Ein - richtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der berufli - chen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;
f. Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, die für den Lebensunterhalt notwendig sind;
g. * Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenom - men die Unterhaltsbeiträge für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter sei - ner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält;
h. * der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst sowie der Sold der Milizfeuer - wehrleute bis zum Betrag von CHF 10'000 für Dienstleistungen im Zu - sammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übun - gen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewäl - tigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
i. * der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum Privatver - mögen gehören;
k. * die Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und kantonale Bei - hilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, sowie die Hilflosenrenten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt;
l. * die Zahlung von Genugtuungssummen;
m. * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz vom 29. September 2017
5 ) über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;
5) SR 935.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
n. * die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von CHF 1 Mio. aus der Teilnah - me an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
o. * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
p. * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeits-spielen zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von CHF 1‘000.– nicht überschritten wird;
q. * Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020
6 )
.

§ 29 III. Ermittlung des Reineinkommens – 1. Abzüge

1 Von den steuerbaren Einkünften werden abgezogen:
a. * bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die Erwerbsunkosten wie Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem jährlichen Maxi - malbetrag von CHF 6'000, Mehrkosten der Verpflegung und für Schicht - arbeit, die Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderver - schleiss, Berufswerkzeuge, Fachliteratur, die statutarischen Mitgliederbei - träge des Berufsverbandes und übrige Berufsauslagen (vorbehältlich § 29 Abs. 1 Bst. k ter ) sowie eine zusätzliche Pauschale von CHF 500; der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird durch den Regierungsrat näher ge - regelt; zu den Erwerbsunkosten gehören insbesondere die Kosten für das private Arbeitszimmer; der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Voraussetzungen und die Berechnung dieses Arbeitszimmerabzugs für Mieter und für das Wohneigentum selbstnutzende Eigentümer;
b. * bei selbständiger Erwerbstätigkeit die für die Erzielung des Erwerbsein - kommens geschäfts- oder berufsmässig begründeten Aufwendungen un - ter Ausschluss der Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger, die Prämien des Unternehmers für Betriebsunfallversicherung, die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschu - lungskosten, des eigenen Personals, die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen sowie die eingetretenen und ver - buchten Verluste auf Geschäftsvermögen, Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 24 Buchstabe b entfallen; b bis . * Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbständiger Erwerbstätigkeit in sinngemässer Anwendung von §§ 54a und 54b;
6) SR 837.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
c. * die nachgewiesenen und selbst getragenen Kosten, jedoch höchstens CHF 10'000.– pro Jahr, für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das
14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Per - son, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit die - se Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen;
d. * die Beiträge des Arbeitgebers an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; d bis . * die von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und anderen Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; d ter . * Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprü - chen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne und im Umfang von Art. 82 BVG
7 ) ; d quater . * Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren der beruf - lichen Vorsorge, wenn die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden;
e. die notwendigen Kosten für die Verwaltung des Vermögens, dazu bei Lie - genschaften die Aufwendungen für den Unterhalt;
f. * die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach § 24 steuerbaren Vermö - gensertrages und weiterer CHF 50'000;
g. * die dauernden Lasten sowie 40% der bezahlten Leibrenten;
h. * die Beiträge, die aufgrund der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzord - nung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung zu entrichten sind;
i. * die Unterhaltsbeiträge für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehe - gatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter des - sen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfül - lung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
k. * die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe h fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien, jedoch im Ganzen höchstens CHF 2'000 für ledige, ver - witwete, getrennte und geschiedene und CHF 4'000 für verheiratete Steu - erpflichtige. Diese Höchstbeträge erhöhen sich um CHF 450 für jedes Kind, für das ein Kinderabzug beansprucht werden kann (§ 34 Absatz 4); k bis . * ... k ter . * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von CHF 12'000, sofern:
1. ein 1. Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt; oder
7) SR 831.40 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbil - dungskosten bis zum 1. Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt;
l. * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an ju - ristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffent - lichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, so - wie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten; l bis . * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von CHF
10'000 an politische Parteien, die im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976
8 ) über die politischen Rechte eingetragen sind, im Landrat vertreten sind oder bei den letzten Wahlen des Landrates mindestens 3% der Stimmen erreicht haben;
m. * die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behinderten - gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002
9 ) , soweit der Steuer - pflichtige die Kosten selber trägt;
n. * die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
o. * als Einsatzkosten 5 %, jedoch höchstens CHF 5‘000.– von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach § 28 Bst. n–p steuerfrei sind; von den einzelnen Gewinnen aus der On - line-Teilnahme an Spielbankenspielen nach § 28 Bst. n werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens CHF 25‘000.– abgezogen.
2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Ver - sicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Der Steuerpflichtige kann für solche Liegenschaften für jede Steuerpe - riode anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug gel - tend machen. Der Pauschalabzug beträgt bei über 10-jährigen Gebäuden
25 % und bei bis zu 10-jährigen Gebäuden 20 % des Eigenmietwertes für selbst genutzte Liegenschaften oder des Bruttomietertrages. Das Nähere re - gelt der Regierungsrat. *
8) SR 161.1
9) SR 151.3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
2bis Bei Liegenschaften des Privatvermögens werden Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gemäss Abs. 2 gleichgestellt und können zusätzlich abgezogen werden, soweit sie auch bei der direkten Bundessteuer als abzugsfähig erklärt werden. Den Unter - haltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau. Derartige Investitionskosten und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den 2 nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen ange - fallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. Abzieh - bar sind ausserdem nicht durch Subventionen gedeckte Kosten denkmalpfle - gerischer Arbeiten, welche der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschrif - ten im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorge - nommen hat. *
2ter ... *
3 Nicht abziehbar sind insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung und die Verbesserung von Vermögensgegenständen und für die Schuldentil - gung, die allgemeinen Standes- und Repräsentationsauslagen, die Auslagen für die schulische Ausbildung, die Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner Familie mit Einschluss der Wohnungsmiete und die privaten Spen - den, mit Ausnahme der freiwilligen Zuwendungen gemäss Absatz 1 Buchsta - be l. *
4 Der Regierungsrat kann anordnen, dass an der Quelle erhobene indirekte und ausserordentliche direkte Steuern vom Einkommen abgezogen werden können.

§ 29 bis * ...

§ 30 2. Insbesondere Abschreibungen

1 Für Wertverminderungen von Aktiven des Geschäftsvermögens sind Abschreibungen zulässig, soweit sie buchmässig oder in besonderen Abschrei - bungstabellen ausgewiesen werden.
2 Abschreibungen haben der Entwertung der einzelnen Vermögensstücke im Geschäftsjahr zu entsprechen oder sind nach der voraussichtlichen Ge - brauchsdauer eines Vermögensstückes angemessen zu verteilen.
3 Die Höherbewertung von Aktiven kann den Ausgangswert für die Abschrei - bungen nur erhöhen, soweit sie handelsrechtlich zulässig ist und den steuerba - ren Geschäftsertrag vermehrt hat oder zum Ausgleich von Verlusten dient, die nach § Absatz 1 Buchstabe b verrechenbar gewesen wären.
4 Investitionen für wertvermehrende Aufwendungen, durch welche die Emissio - nen unterhalb der Grenzwerte weiter gesenkt werden, können im betreffenden Jahr vollständig abgeschrieben werden. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 31 3. Insbesondere Rückstellungen

1 Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
a. im Geschäftsjahr begründete Verpflichtungen, deren Höhe noch unbe - stimmt ist;
b. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere Wa - ren und Debitoren, verbunden sind;
c. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr begrün - det wurden.
2 Bisherige Rückstellungen, die nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Um - fang begründet sind, werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet.

§ 31 bis * 3a. Rücklagen für Forschung und Betriebsumstellungen und -

umstrukturierungen
1 Für Zwecke der wissenschaftlichen oder technischen Forschung sowie für Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und -umstrukturierun - gen können jährlich steuerfreie Rücklagen gebildet werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere über Bildung, Umfang und Auflösung dieser Rücklagen.

§ 32 4. Ersatzbeschaffungen

1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter über - tragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegen - schaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. *
2 Sofern die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr stattfindet, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert 2 Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu ver - wenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur solches Anlagevermögen, das für die Abwick - lung eines Fabrikations-, Gewerbe-, Handels-, Dienstleistungs- oder Landwirt - schaftsbetriebes unmittelbar notwendig ist. Ausgeschlossen sind Vermögens - objekte, die dem Unternehmen nur zum Zwecke der Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

§ 33 * IV. Bestimmung des steuerbaren Einkommens

1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung folgende Sozialabzü - ge in Abzug gebracht:
a. CHF 2'000 für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Per - son, die vom Steuerpflichtigen in mindestens der Höhe des Abzuges un - terstützt wird. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegat - ten und für Kinder, für die ein Abzug gemäss § 34 Absatz 4 gewährt wird; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
b. CHF 2'000 für jede volljährige und schwer invalide oder dauernd pflege - bedürftige Person, die vom Steuerpflichtigen unentgeltlich in häuslicher Gemeinschaft betreut wird;
c. * für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige AHV/IV-Rent - nerinnen und -Rentner mit steuerbaren Einkünften (vor allen Abzügen) im Betrag von höchstens der maximalen einfachen AHV/IV-Rente: 40% die - ser Einkünfte. Bei höheren Einkünften vermindert sich der Abzug in Schritten von jeweils 1% pro CHF 100 zusätzlichen Einkünften. Für in un - getrennter Ehe lebende Ehepaare mit steuerbaren Einkünften (vor allen Abzügen) im Betrag von höchstens der maximalen AHV/IV-Ehepaarrente beträgt der Abzug 60% dieser Einkünfte, sofern beide Ehegatten AHV/IV- Rentner sind. Bei höheren Einkünften vermindert sich der Abzug in Schritten von jeweils 1% pro CHF 250 zusätzlichen Einkünften. Der Abzug kann in beiden Fällen nicht beansprucht werden, sofern nach allen Abzügen sowie ohne Berücksichtigung der dauernd selbstbewohnten Lie - genschaft noch steuerbares Vermögen vorliegt.

§ 34 * V. Steuerberechnung - 1. Einkommenssteuer

1 Für das Steuerjahr 2005 bleibt steuerbares Einkommen (x) von weniger als CHF 15'000 steuerfrei (Steuerfreigrenze). Ab CHF 15'000 berechnet sich der Grenzsteuersatz nach der Funktion b + c * ln(x), und der Steuerbetrag wird so - mit aufgrund der Funktion b * x + c * x * (ln(x)-1) + d ermittelt. Je nach Höhe des satzbestimmenden Einkommens wird der Steuerbetrag für das Steuerjahr 2005 wie folgt berechnet: Satzbestimmendes Einkommen Berechnungsformelfür den Steuerbetrag Faktor bn Faktor cn Faktor dn von 15'000 bis 40'000 b1 * x + c1 * x * (ln(x)-1) + d1 -0.81773 0.08972 744.3 von 40'001 bis 100'000 b2 * x + c2 * x * (ln(x)-1) + d2 -0.323806 0.043109 -1'120.1564 von 100'001 bis 1'150'000 b3 * x + c3 * x * (ln(x)-1) + d3 0.052296 0.010441 -4'386.9376 Ab 1'150'001 211'306.15 + b4 * (x-1'150'000) 18.62%- - -
2 Für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie für verwitwete, ge - trennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit unterstüt - zungsbedürftigen Personen oder Kindern, für die ein Kinderabzug gemäss Ab - satz 4 gewährt wird, in häuslicher Gemeinschaft leben, wird der Steuersatz des halben steuerbaren Gesamteinkommens angewendet, mindestens aber der Minimalsteuersatz. Die gleiche satzbestimmende Reduktion wird verwitweten Steuerpflichtigen gewährt für die nach dem Tode des Ehegatten laufende Steu - erperiode.
3 Für den anwendbaren Steuersatz gemäss den Absätzen 1 und 2 sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht massgebend. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
4 Der gemäss den Absätzen 1, 2 und 5 ermittelte Einkommenssteuerbetrag er - mässigt sich um CHF 750 pro Steuerjahr für jedes minderjährige, erwerbsunfä - hige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, das mit dem Steuerpflichti - gen in häuslicher Gemeinschaft lebt und für das er die elterliche Sorge hat be - ziehungsweise hatte. Bei Zuteilung des gemeinsamen Sorgerechts (gemäss

Art. 133 Absatz 3 oder Art. 298a Absatz 1 ZGB) steht der Abzug demjenigen

Elternteil zu, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet. Der Abzug kann pro Kind nur einmal geltend gemacht werden. Sofern das Einkom - men des Kindes die Steuerfreigrenze übersteigt, entfällt der Abzug. Für die Gewährung des Abzugs sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode be - ziehungsweise der Steuerpflicht massgebend. *
5 ... *
6 ... *

§ 35 2. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistun - gen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Ein - künfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergä - be, wenn anstelle der einmaligen Leistungen eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

§ 36 *

3. Kapitalleistungen aus Vorsorge
1 Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne von § 27 bis Absatz 1 sowie gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter werden gesondert besteuert. Ebenso unterliegen Kapitalleistungen bei Tod und für bleibende kör - perliche oder gesundheitliche Nachteile einer separaten Jahressteuer.
2 Der auf die Kapitalleistung anwendbare Steuersatz beträgt:
a. für die ersten CHF 400'000 2%;
b. für über CHF 400'000 liegende Beträge 6%; insgesamt aber nicht mehr als 4,5%.
3 Die Sozialabzüge gemäss § 33 und § 34 Absatz 4 werden nicht gewährt. Ka - pitalleistungen an die gleiche Person im gleichen Kalenderjahr werden zusam - - den untereinander nicht zusammengerechnet.

§ 36 bis * 4. Liquidationsgewinne bei Aufgabe der selbständigen Er -

werbstätigkeit
1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgege - ben, so wird die Summe der in den letzten 2 Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
2 Einkaufsbeiträge zur Schliessung von Deckungslücken innerhalb der berufli - chen Vorsorge sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs in die berufliche Vorsorge nachweist, in gleicher Weise wie Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss § 36 erhoben.
3 Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Steuersatzes gemäss § 34 Absatz 1 ist 1/5 dieses Restbetrags massgebend, wobei der Steuersatz mindestens 5% beträgt. Die Sozialabzüge gemäss § 33 und § 34 Absatz 4 werden nicht gewährt.
4 Die gleiche Besteuerung gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die ande - ren Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unter - nehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens 5 Ka - lenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

§ 36 ter * 5. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozi - alabzüge zu einem Satz von 4,5% zu erheben. Voraussetzung dazu ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfah - rens nach den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
10 ) gegen die Schwarzarbeit entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern für diese Er - werbseinkünfte von Kanton, Gemeinde und Kirche abgegolten.
2 § 68f Absatz 1 Buchstabe a gilt sinngemäss.
3 Die Steuern sind periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzulie - fern. Diese stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die so einkassierten Steuerzahlungen.
4 Das Recht auf eine Bezugsprovision nach § 68f Absatz 3 wird auf die zustän - dige AHV-Ausgleichskasse übertragen.

§ 37 * ...

§ 38 * ...

§ 39 * ...

§ 40 * ...

10) SR 822.41 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
1.2.2 Vermögenssteuer

§ 41 I. Gegenstand

1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

§ 42 * II. Bewertung - 1. Grundsatz

1 Das Vermögen wird, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts Abwei - chendes vorschreiben, zum Verkehrswert bewertet.
2 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommens - steuer massgeblichen Wert bewertet.
3 Patente und vergleichbare Rechte nach § 24 Abs. 1 Bst. b bis , die zum Ge - schäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden nur zu 20 % berücksichtigt. *

§ 43 2. Grundstücke

1 Der Wert der Grundstücke ist unter billiger Berücksichtigung des Verkehrs - wertes und des Ertragswertes zu ermitteln.
2 Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden mit Einschluss der erforder - lichen Gebäude zum Ertragswert besteuert. Ausgenommen sind Grundstücke, die nicht notwendiger Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes sind oder deren Übernahmepreis nicht im wesentlichen im Hinblick auf dauernde landwirtschaftliche Nutzung bemessen worden ist.
3 Massgebend ist die Katasterschätzung. Das Nähere bestimmt die Vollzie - hungsverordnung.
4 ... *

§ 44 3. Viehhabe

1 Der Wert der Viehhabe wird nach dem Mittel des Verkehrs- und des Nutzwer - tes bestimmt.

§ 45 4. Waren

1 Warenvorräte werden zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn der Marktwert geringer ist, zum Marktwert berechnet.
2 Die Wahrscheinlichkeit von Verlusten ist dabei angemessen zu berücksichti - gen.

§ 46 5. Wertpapiere, Forderungen und andere Rechte

1 Als Verkehrswert für kotierte oder regelmässig vor- oder ausserbörslich ge - handelte Wertpapiere gilt der Kurswert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
2 Für nicht kotierte und nicht regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere ist der Verkehrswert zu schätzen.
3 Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen ist der Wahrscheinlichkeit von Verlusten Rechnung zu tragen.
4 ... *
5 Das Nähere bestimmt die Vollziehungsverordnung.
6 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. *
7 Mitarbeiterbeteiligungen nach § 24b Absatz 1 sind zum Verkehrswert einzu - setzen. Allfällige Sperrfristen werden mit einem einheitlichen Einschlag von
20% berücksichtigt. *
8 Mitarbeiterbeteiligungen nach § 24b Absatz 3 und § 24c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren. *

§ 47 6. Ansprüche aus Versicherungen und Spareinrichtungen

1 Kapital- und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ih - rem jeweiligen Rückkaufswert. *
2 ... *
3 Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber betrieblichen Versicherungs- und Spareinrichtungen werden nicht besteuert, solange die Einlagen nach den sta - tutarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung gebunden sind.

§ 48 III. Schuldenabzug

1 Der Steuerpflichtige kann von seinem Vermögen die nachgewiesenen Schul - den abrechnen, für die er unmittelbar haftet. Haftet er mit anderen für eine Schuld, so kann er nur den nach den Verhältnissen auf ihn entfallenden Betrag abziehen. Bürgschaftsschulden können nur abgezogen werden, wenn fest - steht, dass der Bürge für die Schuld belangt wird.

§ 49 * IV. Hausrat

1 Der für den persönlichen Gebrauch bestimmte Hausrat ist steuerfrei.

§ 50 * V. Steuerberechnung – 1. Abzüge

1 Für die Steuerberechnung werden vom Reinvermögen abgezogen:
a. * für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie für Steuerpflichtige, welche die satzbestimmende Reduktion gemäss § 34 Abs. 2 geltend machen können CHF 180'000;
b. * für alle anderen Steuerpflichtigen CHF 90'000. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 51 2. Vermögenssteuersatz

1 Vermögen unter CHF 10'000 sind steuerfrei. *
2 Der Vermögenssteuersatz beträgt bei steuerbaren Vermögen: *
a. * für die ersten CHF 150'000 1,1 ‰;
b. * für die weiteren CHF 200'000 von CHF 150'001 bis CHF 350'000 2,9 ‰;
c. * für die über CHF 350'000 liegenden Vermögensteile 3,3 ‰.
3 ... *
4
... *
1.2.3 Steuern der juristischen Personen

§ 52 I. Steuersubjekt

1 Der Ertrags- und Kapitalsteuer der juristischen Personen unterliegen:
a. die Kapitalgesellschaften und die Genossenschaften;
b. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.
2 Kapitalgesellschaften im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind die Aktienge - sellschaften, die Kommanditaktiengesellschaften und die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Andere juristische Personen gelten als Kapitalgesell - schaften, wenn sie den Reingewinn ausschliesslich oder vorwiegend nach der Kapitalbeteiligung der Mitglieder verteilen.
2bis Den übrigen juristischen Personen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006
11 ) (KAG). Die In - vestmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 KAG werden wie Ka - pitalgesellschaften besteuert. *
3 Ausländische juristische Personen, Handelsgesellschaften und andere aus - ländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie nach ihrer rechtli - chen Natur oder tatsächlichen Gestalt am ähnlichsten sind. *

§ 53 II. Ertragssteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaf -

ten – 1. Reinertrag
1 Gegenstand der Ertragssteuer ist der steuerbare Reinertrag. Dieser setzt sich zusammen aus:
a. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortra - ges des Vorjahres;
11) SR 951.31 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
b. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Aufwendungen verwendet werden, wie insbesondere Auf - wendungen für die Herstellung, Anschaffung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen, Einlagen in die Reserven, Einzah - lungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht be - gründete Zuwendungen an Dritte;
c. * den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, vorbehältlich § 32;
d. * den Zinsen auf dem verdeckten Eigenkapital.
2 Nicht zum steuerbaren Reinertrag gehören die der Grundstückgewinnsteuer unterliegenden Gewinne, die Sanierungsgewinne, die Kapitaleinlagen von An - teilsinhabern und Mitgliedern einschliesslich Aufgelder.
3 Kein steuerbarer Ertrag entsteht durch die Verlegung des Sitzes, der Verwal - tung oder einer Betriebsstätte in einen anderen Kanton, soweit keine Veräus - serungen oder buchmässigen Höherbewertungen vorgenommen worden sind.
4 Kein steuerbarer Ertrag entsteht durch Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Ver - mächtnis oder Schenkung. *

§ 53a * 1a. Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten

1 Als Patente gelten:
a. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Okto - ber 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000
12 ) mit Be - nennung Schweiz;
b. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954
13 ) ;
c. ausländische Patente, die den Patenten nach den Bst. a und b entspre - chen.
2 Als vergleichbare Rechte gelten:
a. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25 Juni 1954
14 ) und deren Verlängerung;
b. Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992
15 ) geschützt sind;
c. Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975
16 ) geschützt sind;
12) SR 0.232.142.2
13) SR 232.14
14) SR 232.14
15) SR 231.2
16) SR 232.16 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
d. Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000
17 ) ge - schützt sind;
e. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Landwirt - schaftsgesetz vom 29. April 1998
18 ) ein Berichtschutz besteht;
f. ausländische Rechte, die den Rechten nach den Bst. a–e entsprechen.
3 Der Reinertrag aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90
4 Der Reinertrag aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reinertrag aus diesen Produkten je - weils um 6 % der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Mar - kenentgelt vermindert wird.
5 Wird der Reinertrag aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals er - mässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits be - rücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach § 54a zum steuerbaren Reinertrag hinzugerechnet. Im Umfang des hin - zugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
6 In begründeten Fällen kann auf Antrag die Hinzurechnung gemäss Abs. 5 auf die ersten 5 Jahre seit der erstmaligen ermässigten Besteuerung verteilt wer - den.
7 Für die Anwendung der Abs. 3–5 gelten, gestützt auf Art. 24b Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
19 ) über die Harmonisierung der di - rekten Steuern der Kantone und Gemeinden, die vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen.

§ 53b * 1b. Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Ertragssteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft aus Beteiligungen von mindes - tens 10 % am Grund- oder Stammkapital oder am Ertrag und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländi - schen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach § 16 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächli - chen Verwaltung in die Schweiz.
17) SR 812.21
18) SR 910.1
19) SR 642.14 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich ange - wendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert 10 Jahren abzuschreiben.

§ 53c * 1c. Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländi - schen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Über - gang zu einer Steuerbefreiung nach § 16 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

§ 54 2. Geschäftsmässig begründete Aufwendungen

1 Als geschäftsmässig begründete Aufwendungen im Sinne von § 53 Ab - satz 1 Buchstabe b gelten insbesondere:
a. die verbuchten eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, ausgenommen Strafsteuern und Steuerbussen;
b. Zuwendungen für die Wohlfahrt des eigenen Personals an steuerfreie Ausgleichskassen, Sozialversicherungskassen, Personalvorsorgeeinrich - tungen und Verbandsvorsorgekassen;
c. * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an ju - ristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffent - lichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind so - wie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten;
d. * Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
e. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizeri - sche oder fremde Amtsträger. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 54a * 2a. Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsauf -

wand
1 Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, kann auf Antrag über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hin - aus zu 20 % abgezogen werden.
2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 2012
20 ) über die Förderung der Forschung und der Innovation.
3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
a. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwick - lung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 % dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person;
b. 80 % des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.
4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

§ 54b * 2b. Entlastungsbegrenzung

1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den §§ 53a Abs. 3 und 4 und 54a darf nicht höher sein als 50 % des steuerbaren Ertrags vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag gemäss § 59 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

§ 55 * 3. Abschreibungen, Rückstellungen, Rücklagen, Ersatzbeschaf -

fungen
1 Für die Abschreibungen, Rückstellungen, Rücklagen und Ersatzbeschaffun - gen sind die §§ 30-32 sinngemäss anwendbar.
2 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Be - teiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens
10% des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10% des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung wäh - rend mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genos - senschaft war. § 32 Absatz 2 findet sinngemäss Anwendung. *
3 Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen gemäss § 59 Absatz 5 Buchsta - be b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. *
20) SR 420.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 56 * 4. Umstrukturierungen

1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, ins - besondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, so - weit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Ertrags - steuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
b. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
d. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegen - ständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Toch - tergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Ge - nossenschaft zu mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchsta - be d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach § 146 nach - träglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden
5 Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitglied - schaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesell - schaft kann in diesem Fall entsprechende, als Ertrag versteuerte stille Reser - ven geltend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt ge - haltene Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital ei - ner anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetrie - be sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Ertragssteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten blei - ben: *
a. die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d;
b. * ... * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
4 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während den nachfolgen - den 5 Jahren die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach § 146 nachträglich besteuert. Die begüns - tigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Ertrag versteu - erte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesell - schaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
5 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesell - schaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmen - den Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

§ 57 * 5. Verlustverrechnung

1 Vom Reinertrag können Verluste aus den 7 der Steuerperiode vorausgegan - genen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reinertrags dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen im Sinne von § 53 Absatz 2 sind, können auch Ver - luste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsperioden entstanden und noch nicht mit Erträgen verrechnet werden konnten.

§ 58 * 6. Ertragssteuersatz

1 Die Ertragssteuer beträgt für die Staatssteuer: *
a. * ab dem 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022:
1. auf den ersten CHF 100'000.– des Reinertrages 6 %;
2. auf dem verbleibenden Reinertrag 8 %;
b. * ab dem 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 auf dem Reinertrag
6,5 %;
c. * ab dem 1. Januar 2025 auf dem Reinertrag 4,4 %.
2 Die Ertragssteuer beträgt für die Gemeindesteuer: *
a. * bis zum 31. Dezember 2022 2–5 % des Reinertrages; die Gemeinden setzen den Steuersatz innerhalb dieser Grenzen jährlich fest;
b. * ab dem 1. Januar 2023 höchstens 55 % der Staatssteuer; die Gemeinden setzen den Steuerfuss jährlich fest.
3 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht be - steuert, sofern sie höchstens CHF 20'000.– betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 59 7. Beteiligungsabzug

1 Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer ande - ren Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrs - wert von mindestens CHF 1 Million, so ermässigt sich die Ertragssteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Rein - gewinn. *
2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Beteiligungsertrag abzüg - lich der darauf entfallenden Finanzierungskosten und eines Beitrags von 5 % zur Deckung der Verwaltungsspesen. Der Nachweis des effektiven Verwal - tungsaufwands bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuld - zinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzu - stellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch Kapitalgewinne auf die - sen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. *
3 Keine Beteiligungserträge sind: *
a. Leistungen, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossen - schaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;
b. Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.
4 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung insoweit nicht berücksichtigt, als auf der gleichen Beteiligung zulasten des steuerbaren Reinertrages eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.
5 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksich - tigt: *
a. soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;
b. * wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10% des Gewinns und der Reserven einer anderen Ge - sellschaft begründete und während mindestens 1 Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10%, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur gewährt werden, wenn die Beteili - gungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrs - wert von mindestens CHF 1 Million hatten.
6 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewir - ken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Ertrags oder zu einer Kür - zung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der §§ 55 und 59 in kausalem Zusammenhang stehen. *

§ 59 bis * ...

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 60 III. Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaf -

ten – 1. Steuerbares Kapital
1 Gegenstand der Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaf - ten ist das Eigenkapital. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen von Anteilsinhabern sowie den offenen und den als Ertrag versteuerten stillen Reserven. *
2
... *
3 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grund- oder Stammkapital. *
4 Das Eigenkapital, welches auf Beteiligungsrechte nach § 59, auf Patente und vergleichbare Rechte nach § 53a sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaf - ten entfällt, wird im Verhältnis dieser Werte zu den gesamten Aktiven der Bi - lanz im Umfang von 80 % ermässigt. Berechnungsgrundlage bilden die steuer - lich massgeblichen Buchwerte (Ertragssteuerwerte). *

§ 61 * 2. Verdecktes Eigenkapital

1 Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, denen von ihren Gesell - schaftern bzw. Genossenschaftern oder diesen nahestehenden Personen di - rekt oder indirekt Fremdkapital zur Verfügung gestellt worden ist, erhöht sich das nach § 60 steuerbare Eigenkapital um jenen Teil dieses Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Funktion von Eigenkapital zukommt.

§ 62 * 3. Kapitalsteuersatz

1 Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt für den Staat 1,0 ‰ des steuerbaren Kapitals, mindestens aber CHF 300.–. *
2 Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt für die Gemeinde: *
a. * bis zum 31. Dezember 2022 0,55 ‰ des steuerbaren Kapitals, mindes - tens aber CHF 165.–;
b. * ab dem 1. Januar 2023 höchstens 55 % der Staatssteuer; die Gemeinden setzen den Steuerfuss jährlich fest.

§ 63 * ...

§ 64 * ... *

§ 65 * ... *

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 66 * IV. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen – 1. Er -

trags- und Kapitalsteuer
1 Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen entrichten eine Er - tragssteuer für die Staatssteuer von: *
a. * bis zum 31. Dezember 2024 6 %;
b. * ab dem 1. Januar 2025 4,4 %.
2 Die Ertragssteuer beträgt für die Gemeindesteuer: *
a. * bis zum 31. Dezember 2022 2–5 % des Reinertrages; die Gemeinden setzen den Steuersatz innerhalb dieser Grenzen jährlich fest;
b. * ab dem 1. Januar 2023 höchstens 55 % der Staatssteuer; die Gemeinden setzen den Steuerfuss jährlich fest.
3 Gewinne, die auf 1 Jahr berechnet CHF 20'000.– nicht erreichen, werden nicht besteuert. *
4 Das steuerbare Eigenkapital besteht aus dem Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen berechnet wird. *
5 Der Steuersatz für das Eigenkapital richtet sich für Staat und Gemeinde nach den Bestimmungen für Kapitalgesellschaften gemäss § 62, wobei keine Mini - malsteuer erhoben wird. *
6 Eigenkapital unter CHF 150'000.– wird nicht besteuert. *

§ 67 2. Besondere Bestimmungen

1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen von Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Ertrag gerechnet. *
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge überstei - gen. *
3 Für besondere Aufwendungen künftiger Jahre, die den statutarischen Zwecken entsprechen, sind Rückstellungen zulässig. Diese sind innert 5 Jahren nach ihrer Bildung entweder zweckentsprechend zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
4 Die kollektiven Kapitalanlagen gemäss § 52 Absatz 2 bis unterliegen der Er - tragssteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz; der Kapitalsteuer unterlie - gen sie für den auf den direkten Grundbesitz entfallenden Anteil am Reinver - mögen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
1.2.4 Steuern der Personengemeinschaften und Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit

§ 68 Besteuerungsart und Steuersatz

1 Personengemeinschaften und Vermögensmassen ohne juristische Persön - lichkeit, die als solche besteuert werden (§ 7 Absatz 2), entrichten eine Ein - kommens- und Vermögenssteuer.
2 Der Steuersatz (§ 34 Absatz 1) beträgt mindestens 5% für das Einkommen und mindestens 2‰ für das Vermögen. Im Übrigen sind die für die natürlichen Personen geltenden Ansätze anwendbar. *
1.2.5 Quellensteuer für natürliche und juristische Personen *

§ 68a * I. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder

Aufenthalt in der Schweiz – 1. Der Quellensteuer unterworfene Personen
1 Ausländische Arbeitnehmer, welche die ausländerrechtliche Niederlassungs - bewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstä - tigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach § 36 ter unterstehen. *
2 Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Nie - derlassungsbewilligung besitzt.

§ 68b * 2. Steuerbare Leistungen

1 Die Steuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2 Steuerbar sind: *
a. * die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 68a Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiter - beteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach § 24 Abs. 1 Bst. a;
b. * die Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Arbeitslo - senversicherung; und
c. * die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem - ber 1946
21 ) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eid - genössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen be - wertet.
21) SR 831.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 68c * 3. Ausgestaltung des Steuertarifes

1 Bei der Festsetzung der Steuertarife sind die Berufsauslagen (§ 29 Ab - satz 1 Buchstabe a) und die Versicherungsbeiträge (§ 29 Buchstaben d bis , h und k) sowie Abzüge für Familienlasten (§ 33 Buchstaben a und b sowie § 34 Absatz 4) zu berücksichtigen.
2 Der Steuerabzug für die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach den Tarifen, die ihr Gesamteinkommen (§ 8) und die Abzüge nach Absatz 1 sowie den Doppelverdienerabzug (§ 8 Ab - satz 3) berücksichtigen.

§ 68d * 4. Festsetzung der Steuertarife

1 Der Regierungsrat setzt die Steuertarife für die Staats- und Gemeindesteuer gemäss § 68c fest. Die Gemeindesteuer ist aufgrund eines mittleren, gewoge - nen Gemeindesteuerfusses inklusive Fürsorge- und Kirchensteuer sowie Feu - erwehrersatzabgabe zu berücksichtigen.
2 Die kantonale Steuerverwaltung ermittelt im Einvernehmen mit der Eidgenös - sischen Steuerverwaltung den für die Staats- und Gemeinde- sowie die direkte Bundessteuer gesamthaft geltenden Steuertarif.

§ 68e * 5. Abgegoltene Steuer

1 Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Er - werbseinkommen zu veranlagenden Staats- und Gemeindesteuer. Nachträg - lich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt; in den Fällen von § 68h und § 68h bis bleibt die ordentliche Veranlagung vorbehalten. *

§ 68f * 6. Mitwirkung des Schuldners der steuerbaren Leistung

1 Der Arbeitgeber als Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:
a. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehal - ten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer einzufordern;
b. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;
c. die Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung abzuliefern, mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Ein - blick in alle Unterlagen zu gewähren;
d. * im Falle von § 68h Abs. 1 Bst. a die entsprechenden Steuerpflichtigen der kantonalen Steuerverwaltung zu melden.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quel - lensteuer. Der Steuerabzug an der Quelle ist auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
3 Er erhält eine Bezugsprovision, die der Regierungsrat festlegt. Dieser berück - sichtigt dabei die vom Bund für die direkte Bundessteuer festgelegte Bezugs - provision.

§ 68g * 7. Abrechnung mit den Gemeinden, den Landeskirchen und

dem Bund
1 Die kantonale Steuerverwaltung rechnet vierteljährlich für Bund, Gemeinden und Landeskirchen die an der Quelle erhobenen Steuern ab.
2 Der von der kantonalen Steuerverwaltung eingezogene Kirchensteueranteil wird im Verhältnis der im Kanton wohnhaften Glaubensangehörigen auf die
3 Landeskirchen aufgeteilt.

§ 68h * 8. Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung *

1 Personen, die nach § 68a Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn: *
a. * ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag er - reicht oder übersteigt; oder
b. * sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt den Betrag nach Abs. 1 Bst. a fest. *
3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. *
4 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs. 1 Bst. b müssen das For - mular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgen - den Jahres bei der kantonalen Steuerverwaltung verlangen. *
5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteu - erpflicht. *
6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *

§ 68h bis * 9. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

1 Personen, die nach § 68a Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach § 68h Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträg -
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
5 § 68h Abs. 5 und 6 sind anwendbar.

§ 68i * II. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen

Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz – 1. Begriffsbestim - mung
1 Als im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige nach den §§ 68k–68p gelten natür - liche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton und juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton.

§ 68k * 2. Arbeitnehmer

1 Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in un - selbstständiger Stellung im Kanton erwerbstätig ist, entrichtet für sein Er - werbseinkommen die Quellensteuer nach den §§ 68a–68g. *
2 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus Mitar - beiterbeteiligungen nach § 24b Abs. 3 im Ausland wohnhaft sind, entrichten für diese geldwerten Vorteile die Quellensteuer anteilsmässig nach § 24d. Die Steuer auf den geldwerten Vorteilen beträgt: *
a. * 14 % für die Staatssteuer;
b. * 7 % für die Gemeindesteuer.
3 Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfach - ten Abrechnungsverfahren nach § 36 ter unterstehen. *

§ 68l * 3. Künstler, Sportler und Referenten

1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernseh - künstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünf - te aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und damit verbunde - ne Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädi - gungen, die nicht ihm selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tä - tigkeit organisiert hat.
2 Der Regierungsrat setzt für die Staatsteuer den Steuertarif von den Bruttoein - künften nach Abzug der Gewinnungskosten fest. Die Gewinnungskosten betra - gen: *
a. * 50 % der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
b. * 20 % der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.
3 Die kantonale Steuerverwaltung ermittelt im Sinne von § 68d den für die Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer geltenden Gesamttarif. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 68m * 4. Verwaltungsräte

1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädi - gungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. *
2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von ausländischen Unternehmungen mit Betriebsstätten im Kanton sind für die ihnen zulasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgel - der, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergü - tungen steuerpflichtig. *
3 Die Steuer beträgt von den Bruttoeinkünften:
a. 12% für die Staatssteuer;
b. 6% für die Gemeindesteuer.

§ 68n * 5. Hypothekargläubiger

1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die mit Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.
2 Die Steuer von den Bruttoeinkünften beträgt:
a. 10% für die Staatssteuer;
b. 5% für die Gemeindesteuer.

§ 68o 6a. Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtli -

chem Arbeitsverhältnis *
1 Im Ausland wohnhafte Rentner, die aufgrund eines früheren öffentlichrechtli - chen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz im Kanton Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen erhalten, sind hiefür steuerpflichtig.
2 Die Steuer von den Bruttoeinkünften beträgt:
a. 7,0% für die Staatsteuer;
b. 3,5% für die Gemeindesteuer.
3 Kapitalleistungen werden gemäss § 68o bis Absatz 3 besteuert. *

§ 68o bis * 6b. Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen

1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen pri - vatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge unterliegen für diese Leistungen einer Besteuerung an der Quelle.
2 Renten unterliegen einer Quellensteuer gemäss § 68o Absatz 2. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
3 Kapitalleistungen unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen im - mer einem Steuerabzug an der Quelle. Die Quellensteuer auf dem Bruttobe - trag der Kapitalleistung (abgerundet auf die nächsten CHF 1'000) beträgt: *
a. für die ersten CHF 400'000 3,2%;
b. für über CHF 400'000 liegende Beträge 9,5%;
c. insgesamt aber nicht mehr als 7,1%.

§ 68o ter *

1 Im Ausland wohnhafte Empfänger, die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 AHVG
22 ) erhalten, werden für diese Leistungen an der Quelle besteuert. Der Regierungsrat setzt den Steuertarif fest.

§ 68p * 7. Arbeitnehmer bei internationalen Transporten

1 Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse für diese Leistungen Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, werden für diese Einkünfte nach den §§ 68a–68g besteuert; davon ausgenommen bleibt die Be - steuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffs. *

§ 68q *

8. Abgegoltene Steuer
1 Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranla - genden Staats- und Gemeindesteuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträg - lich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. *

§ 68r * 9. Mitwirkung des Schuldners der steuerbaren Leistung

1 Die Arbeitgeber, Veranstalter, juristischen Personen, Hypothekarschuldner und öffentlichen Pensionskassen als Schuldner der steuerbaren Leistungen sind verpflichtet:
a. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehal - ten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern;
b. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;
c. * die Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung abzuliefern, mit ihr darüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Ein - blick in alle Unterlagen zu gewähren;
22) SR 831.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
d. * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptio - nen zu entrichten. Die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzern - gesellschaft ausgerichtet wird.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quel - lensteuer.
3 Er erhält eine Bezugsprovision, deren Ansatz der Regierungsrat festlegt. Die - ser berücksichtigt dabei die vom Bund für die direkte Bundessteuer festgelegte Bezugsprovision.

§ 68s * 10. Abrechnung mit den Gemeinden und dem Bund

1 Die kantonale Steuerverwaltung rechnet vierteljährlich mit Bund und Gemein - den über die an der Quelle erhobenen Steuern ab.
2 Einen prozentualen Anteil des Staats an den Quellensteuern gemäss § 68l erhält diejenige Gemeinde, in deren Gebiet die betreffenden Auftritte stattge - funden haben. Der Landrat legt den Prozentsatz des Anteils fest.

§ 68t * 11. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

1 Personen, die nach § 68k oder § 68p der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:
a. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Ein - künfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
b. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuer - pflichtigen Person vergleichbar ist; oder
c. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
3 Die Voraussetzungen nach Abs. 1 und das Verfahren regelt das Eidgenössi - sche Finanzdepartement.

§ 68u * 12. Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuer - satz einberechneten Pauschalabzüge, kann die kantonale Steuerverwaltung von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.
2 Die Voraussetzungen dazu regelt das Eidgenössische Finanzdepartement. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
1.3 Immobiliensteuern
1.3.1 Gemeinsame Bestimmungen

§ 69 I. Begriff des Grundstückes

1 Für den Begriff des Grundstückes gelten die Vorschriften des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches (Art. 655). Insbesondere fallen darunter Grund und Boden und die Gebäude.

§ 70 II. Gesetzliches Pfandrecht

1 Für die Immobiliensteuern besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht, das al - len privatrechtlichen Belastungen vorgeht.
1.3.2 Grundstückgewinnsteuer

§ 71 I. Gegenstand der Steuer

1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken oder Anteilen an solchen.

§ 72 II. Veräusserung – 1. Steuerbegründende Veräusserungen

1 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit welcher Eigentum an einem Grundstück übertragen wird.
2 Der Veräusserung sind gleichgestellt:
a. Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
b. Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbe - schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt; die Besteuerung als Grundstückgewinn unterbleibt, soweit das Entgelt gemäss den §§ 24 Buchstabe d und 53 Absatz 1 steuerbar ist.

§ 73 2. Steuerfreie Veräusserungen und Steueraufschub *

1 Die Grundstückgewinnsteuer wird nicht erhoben (Buchstaben b, e und f) bzw. aufgeschoben (Buchstaben a, c, d, g, g bis , h, i und k): *
a. * bei Erbvorbezug, Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Schenkung, bei Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge ei - nes Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und schei - dungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
b. bei periodisch wiederkehrenden Leistungen aus Baurechts- und Nut - zungsverträgen;
c. soweit nicht durch Aufzahlung ein Gewinn erzielt wird, bei Güterzusam - menlegung, Quartierplanung, Baulandumlegung oder Grenzbereinigung sowie bei Tausch im Kanton gelegener Grundstücke;
d. * bei Enteignungen, in welchen der Enteignete mit Realersatz entschädigt worden ist oder sich innerhalb des Kantons selber solchen beschafft. Die Wiederbeschaffung hat in der Regel innert 2 Jahre zu erfolgen. Der Ent - eignung gleichgestellt ist die freihändige Veräusserung an den Enteigner, sofern dieser im Hinblick auf ein bestimmtes öffentliches Werk das Ent - eignungsrecht geltend machen könnte;
e. bei Zwangsverwertungen, wenn die Gläubiger nicht volle Deckung erhal - ten;
f. bei der Weiterveräusserung eines Grundstückes, das der Pfandgläubiger oder Bürge im Zwangsvollstreckungsverfahren erworben hat, soweit der erzielte Gewinn den erlittenen Verlust nicht übersteigt;
g. * ohne wertmässige Änderung der Beteiligungsverhältnisse bei Umwand - lung von gemeinschaftlichem Eigentum; g bis . * bei Umstrukturierungen gemäss § 26 und § 56 sowie bei Ersatzbeschaf - fungen gemäss § 55 Absatz 2;
h. * bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung von Liegenschaften des betriebsnotwendigen Anlagevermögens im Sinne von § 32 Absatz 3 (ohne Landwirtschaftsbetriebe), soweit der Erlös in der Regel innert 2 Jahre zum Erwerb von Liegenschaften des betriebsnotwendigen Anlage - vermögens in der Schweiz verwendet wird;
i. * bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung von land- oder forstwirt - schaftlichen Grundstücken, soweit der Erlös in der Regel innert 2 Jahre zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Grundstückes in der Schweiz oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
k. * bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Liegenschaft, sofern der Erlös in der Regel innert 2 Jahre zum Erwerb ei - ner gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.

§ 74 III. Steuersubjekt

1 Steuerpflichtig ist der Veräusserer.
2 Besteht an dem zu veräussernden Grundstück Gesamteigentum, ist die Gemeinschaft als solche steuerpflichtig unter Ausschluss des übernehmenden Gesamteigentümers.
3 Werden Miteigentumsanteile gleichzeitig veräussert, haben die Miteigentümer die Steuer gemeinsam zu entrichten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 75 IV. Steuerobjekt – 1. Grundstückgewinn

1 Grundstückgewinn ist der Betrag, um den der Veräusserungserlös die Geste - hungskosten (Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen) übersteigt.
2 Soweit das Grundstück durch steuerfreie Handänderung im Sinne von § 73 Buchstaben a, c, d, g oder g bis erworben worden ist, wird zur Berechnung des Gewinnes auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt. Bei Veräusserung des im Kanton Basel-Landschaft gelegenen Ersatzobjektes im Sinne von § 73 Buchstaben h, - stückgewinn von den Gestehungskosten des Ersatzobjektes abgezogen. *
3 Vorbehalten bleibt § 77 Absatz 3.
4 ... *
5 Die Ersatzbeschaffung unterbricht die Besitzdauer nicht. *

§ 76 2. Veräusserungserlös

1 Als Veräusserungserlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leis - tungen des Erwerbers.
2 Ausgenommen sind Enteignungsentschädigungen für persönliche Nachteile (Inkonvenienzen).

§ 77 3. Gestehungskosten – a. Erwerbspreis

1 Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.
2 Ist der Kaufpreis nicht feststellbar, so gilt als solcher der Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbes.
3 Liegt der Erwerb mehr als 20 Jahre zurück, so bestimmt sich der Erwerbs - preis nach dem Verkehrswert des Grundstückes vor 20 Jahren, sofern kein hö - herer Erwerbspreis nachweisbar ist.

§ 78 b. Aufwendungen

1 Als Aufwendungen gelten:
a. Kosten für Bauten, Umbauten, Bodenmeliorationen und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt ha - ben;
b. Grundeigentümerbeiträge für den Anschluss des Grundstückes an Strassen und öffentliche Werke;
c. * Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstücks ver - bunden sind, mit Einschluss der üblichen Maklerprovision;
d. * die Mehrwertabgabe gemäss § 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 27. Septem - ber 2018
23 ) über die Abgeltung von Planungsmehrwerten.
23) GS 2019.019, SGS 404 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
2 Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer bzw. Ertragssteuer als Abzü - ge berücksichtigt worden sind, können nicht mehr geltend gemacht werden.
3 Bei Teilveräusserung sind die Gestehungskosten anteilsmässig abzuziehen.
4 Aufwendungen Dritter, für die der Veräusserer nicht ersatz- oder rückerstat - tungspflichtig ist, sind von den Gestehungskosten abzuziehen. Nicht als Dritte gelten der Erblasser im Verhältnis zum Erben und der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten.
5 Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten Auf - wendungen.

§ 78 bis * 4. Ermässigung bei selbstbewohnten Liegenschaften

1 Der Grundstückgewinn ermässigt sich bei der Veräusserung von selbstbe - wohnten Liegenschaften für jedes nach dem 20. Besitzesjahr nachgewiesene Jahr der Selbstnutzung um CHF 5000, höchstens jedoch um CHF 50'000, so - fern der Veräusserer die Liegenschaft während mindestens 20 Jahren zu Eigentum besessen hat.
2 Hat der Veräusserer die Liegenschaft vom Ehegatten erworben, werden ihm dessen Eigentums- und Nutzungsjahre angerechnet.

§ 79 V. Zusammenrechnung

1 Grundstückgewinne und -verluste, die sich innert eines Jahres ergeben, wer - den zusammengerechnet.
2 Hievon ausgenommen sind Gewinne, die aufgrund einer durchgeführten Ent - eignung oder aus Veräusserung wegen drohender Enteignung erzielt werden.
3 Schliesst das Geschäftsjahr einer steuerpflichtigen Person in der Steuerperi - ode, in der ein Grundstückgewinn auf einem zum Geschäftsvermögen gehö - renden Grundstück erzielt wurde, mit einem Verlust ab, so kann dieser vom betreffenden steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden. *
4 Die Bestimmungen über die Verlustverrechnung bei der Einkommens- bzw. Ertragssteuer (§§ 89 bzw. 57) sind sinngemäss anwendbar. *

§ 80 * VI. Steuersatz

1 Bei der Berechnung der Steuer wird von einem Steuersatz von 3% ausgegan - gen. Dieser Steuersatz erhöht sich gleichmässig von CHF 100 zu CHF 100 Grundstückgewinn, und zwar bei Gewinnen:
a. bis CHF 30'000 um je 0,03% bis auf 12%;
b. von CHF 30'000 bis 70'000 um je 0,02% bis auf 20%;
c. von CHF 70'000 bis 120'000 um je 0,01% bis auf 25%.
2 Für Grundstückgewinne über CHF 120'000 beträgt der Steuersatz 25%. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
3 Ist der Grundstückgewinn innerhalb von 5 Jahren entstanden, erhöht sich die nach den Absätzen 1 und 2 errechnete Steuer für jeden Monat, um den die Besitzesdauer kürzer ist, um 1 2/3%.

§ 80 bis * VII. Grundstückgewinne bei Aufgabe der selbständigen Er -

werbstätigkeit
1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgege - ben, so wird die Summe der in den letzten 2 Geschäftsjahren erzielten Grund - stückgewinne einheitlich besteuert.
2 Einkaufsbeiträge zur Schliessung von Deckungslücken innerhalb der berufli - chen Vorsorge sind als Gestehungskosten abziehbar, soweit sie nicht zuerst bei der Einkommenssteuer ganz oder teilweise berücksichtigt werden können. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Be - trag der Gewinne, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs in die berufliche Vorsorge nachweist, in gleicher Weise wie Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss § 36 erhoben.
3 Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der erzielten Gewinne anwend - baren Steuersatzes gemäss § 80 ist 1/5 dieses Restbetrags massgebend, wo - bei der Steuersatz mindestens 5% beträgt.
4 Die gleiche Besteuerung gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die ande - ren Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unter - nehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens 5 Ka - lenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
1.3.3 Handänderungssteuer

§ 81 I. Gegenstand

1 Die Handänderungssteuer wird auf Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben.
2 Handänderungen von Grundstücken sind gleichgestellt:
a. Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken; öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbe - schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 82 II. Steuerbefreiung

1 Die Handänderungssteuer wird nicht erhoben bei:
a. Handänderungen, an denen der Bund, der Kanton oder Gemeinden (Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden) beteiligt sind; a bis . * Veräusserungen an Wohnbaugenossenschaften, Vereine oder Stiftun - gen, sofern das erworbene Grundstück innert 2 Jahre gemeinnützigem sozialem Wohnungsbau zugeführt wird;
b. Handänderungen infolge Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis);
c. Handänderungen infolge einer Schenkung, soweit hierauf die Schen - kungssteuer erhoben wird;
d. * Verkäufen oder anderen Übertragungen unter Eltern und Kindern oder Pflegekindern, unter Stiefeltern und Stiefkindern, unter Schwiegereltern und Schwiegerkindern, unter Grosseltern und Grosskindern sowie unter Ehegatten;
e. Enteignungen sowie bei allen Handänderungen, die ausschliesslich durch eine Felderregulierung bedingt sind;
f. Baulandumlegungen und landwirtschaftlichen Arrondierungen, soweit im Kanton Basel-Landschaft gelegene Grundstücke gegeneinander abge - tauscht werden;
g. Verkäufen im Zwangsvollstreckungs- oder Nachlassverfahren, sofern der Erwerber seit mindestens 2 Jahren Gläubiger einer auf der Liegenschaft lastenden Grundpfandschuld ist oder dafür Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet hat und soweit der Kaufpreis die vorhergehenden und die dem Erwerber zustehenden oder von ihm verbürgten und sicherge - stellten Grundpfandforderungen samt aufgelaufenen Zinsen nicht über - steigt;
h. * bei Handänderungen infolge Umstrukturierungen gemäss § 26 und § 56 sowie bei Ersatzbeschaffungen gemäss § 55 Absatz 2.
2 Die Handänderungssteuer wird beim Erwerber nicht erhoben, wenn dieser eine Liegenschaft als ausschliesslich und dauernd selbstgenutztes Wohnei - gentum erwirbt. *
3 Die Handänderungssteuer wird beim Veräusserer nicht erhoben bei Veräus - serung einer dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Liegenschaft, so - fern der Erlös in der Regel innerhalb 2 Jahre zum Erwerb einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. *
4 Die Handänderungssteuer wird beim Veräusserer nicht erhoben bei Veräus - serung einer Liegenschaft des betriebsnotwendigen Anlagevermögens im Sin - ne von § 32 Absatz 3, sofern der Erlös in der Regel innert 2 Jahre zum Erwerb von Liegenschaften des betriebsnotwendigen Anlagevermögens in der Schweiz verwendet wird. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
5 Die Handänderungssteuer wird beim Erwerber nicht erhoben beim Erwerb ei - ner Liegenschaft des betriebsnotwendigen Anlagevermögens im Sinne von § 32 Absatz 3 als Ersatz für eine zuvor veräusserte Liegenschaft gemäss Ab - satz 4. *

§ 83 III. Steuerberechnung aufgrund des Verkehrswertes

1 Wird kein Kaufpreis festgesetzt oder ist der vereinbarte Kaufpreis erheblich niedriger als der Verkehrswert des Grundstückes, so wird die Handänderungs - steuer aufgrund einer amtlichen Schätzung nach dem Verkehrswert berechnet.

§ 84 IV. Steuersatz

1 Die Handänderungssteuer beträgt für Veräusserer und Erwerber je 1,25% des Kaufpreises. *
2 Bei Tauschgeschäften sind von jedem Beteiligten 1,25% des Verkehrswertes seines Tauschobjektes mit Einschluss eines allfälligen Aufpreises als Handän - derungssteuer zu entrichten. *
3 ... *

§ 85 V. Besteuerung bei Gesamteigentum

1 Wer Gesamteigentum erwirbt oder veräussert, hat die Handänderungssteuer gemäss seiner Anteilsberechtigung zu entrichten.
2 Für die Berechnung der Steuer wird angenommen, dass alle Gemeinschafter gleichmässig anteilsberechtigt sind, solange nichts anderes nachgewiesen ist.
3 Ändert sich die Höhe des verhältnismässigen Anteils eines Berechtigten, so wird die Steuer von dem Mehr- oder Minderwert seiner Beteiligung erhoben.
1.3.4 Grundstücksteuer

§ 86 * ...

2 Steuerverfahren
2.1 Steuerveranlagung
2.1.1 Veranlagungsgrundlagen

§ 87 * I. Natürliche Personen – 1. Steuerperiode

1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei be - stimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf
12 Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.
4 Für die Abzüge gelten Absatz 3 und § 90 Absatz 2 sinngemäss.

§ 88 * 2. Bemessungsperiode

1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuer - periode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlusses massgebend.
3 Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerpe - riode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.

§ 89 *

3. Verlustverrechnung
1 Verluste aus den 7 der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen ver - rechnet werden konnten.

§ 90 * 4. Sozialabzüge

1 Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht festgelegt.
2 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.

§ 91 * 5. Bemessung des Vermögens

1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steu - erperiode beziehungsweise der Steuerpflicht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
2 Stimmt bei Steuerpflichtigen mit selbständiger Erwerbstätigkeit das Ge - schäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein, so wird das steuerbare Ge - schäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres bestimmt.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.
4 Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während der Steuerperiode, gilt Absatz 3 sinngemäss.

§ 92 * ...

§ 93 * ...

§ 94 * 5. Kapitalleistungen aus Vorsorge

1 Die Jahressteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss § 36 wird für je - nes Jahr der Veranlagungsperiode (Steuerjahr) festgesetzt, in dem die ent - sprechenden Einkünfte zugeflossen sind.
2 Eine volle Jahressteuer wird auch dann erhoben, wenn die Steuerpflicht im Steuerjahr endet.

§ 95 * ...

§ 96 * ...

§ 97 * II. Juristische Personen – 1. Steuerperiode

1 Die Steuern vom Reinertrag und vom Eigenkapital werden für jede Steuerpe - riode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 Die Steuerpflichtigen müssen in jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Grün - dungsjahr, einen Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellen. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss bei Verlegung des Sitzes, der Verwal - tung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation erforderlich.

§ 98 * 2. Bemessung des Reinertrags

1 Der steuerbare Reinertrag bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperi - ode. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
2 Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss werden für die Be - stimmung des Steuersatzes nur die ordentlichen Erträge auf 12 Monate umge - rechnet.
3 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwal - tung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Ertrag gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reinertrag des letzten Geschäftsjahres besteuert.

§ 99 * 3. Bemessung des Eigenkapitals

1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.
2 Bei unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.

§ 100 * 4. Steuersätze

1 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze.
2.1.2 Veranlagungsverfahren

§ 101 1. Steuererklärung – 1. Pflicht zur Einreichung

1 Zu Beginn jeder Veranlagungsperiode sowie bei Eintritt in die Steuerpflicht hat der Steuerpflichtige eine Steuererklärung einzureichen. Er hat Einkommen, Vermögen bzw. Ertrag und Kapital sowie gemachte oder erhaltene Schenkun - gen mit den schenkenden oder beschenkten Personen anzugeben. *
2 Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten haben eine gemeinsame, von beiden Ehegatten unterzeichnete Steuererklärung einzureichen. *

§ 102 2. Frist zur Einreichung, Einreichungsort

1 Die Finanzdirektion setzt die Frist für die Einreichung der Steuererklärung fest.
2 Die Einreichungsfrist kann auf Gesuch hin verlängert werden.
3 Die vom Steuerpflichtigen oder von dessen gesetzlichem Vertreter unter - schriebene Steuererklärung ist dem aufgedruckten Einreichungsort einzurei - chen. Bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen wird nach Abs. 6 vor - gegangen. *
4 Juristische Personen sowie Inhaber und Teilhaber der im Handelsregister ein - getragenen Geschäftsunternehmungen haben ihre Steuererklärung der kanto - nalen Steuerverwaltung einzureichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
5 Hat ein Steuerpflichtiger kein Steuerformular erhalten, so ist er verpflichtet, bei der Gemeindekanzlei des Wohnsitzes oder bei der kantonalen Steuerver - waltung bis Ende März der Veranlagungsperiode bzw. innert 2 Monaten nach Beginn der Steuerpflicht ein Formular zu verlangen. *
6 Die Steuerverwaltung regelt die Voraussetzungen für die elektronische Einrei - chung der Steuererklärung sowie den elektronischen Austausch von Daten mit den Steuerpflichtigen. *

§ 103 3. Beilagen

1 Der Steuererklärung sind beizufügen:
a. Ausweise, die den gesamten Lohn und ähnliche Bezüge des Steuerpflich - tigen aus unselbständigem Erwerb in dem für die Bemessung massge - benden Zeitraum belegen; a bis . * Bescheinigungen über die Beiträge aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für anerkannte Vorsorgeformen, sofern diese nicht im Lohnausweis aufgeführt werden;
b. ein vom Steuerpflichtigen oder von dessen gesetzlichem Vertreter unter - schriebenes Verzeichnis der Wertschriften und der sonstigen Kapitalanla - gen;
c. * von buchführenden Steuerpflichtigen ausserdem die Bilanz und die Er - folgsrechnung sowie der dazugehörende Anhang des für die Bemessung massgebenden Geschäftsjahres;
d. von nicht buchführenden selbständig erwerbenden Steuerpflichtigen eine Aufstellung über die Berechnung des Einkommens aus selbständigem Er - werb.
2 Der Regierungsrat kann vorschreiben, dass weitere Aufstellungen beigelegt werden.

§ 104 4. Verfahrenspflichten bei Personengemeinschaften

1 Wird eine Personengemeinschaft oder Vermögensmasse ohne juristische Persönlichkeit selbständig besteuert, so haben die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung betrauten Personen die Steuererklärung samt den erforderli - chen Beilagen zu unterzeichnen und einzureichen.
2 Die Beteiligten haben auf Verlangen der Steuerbehörde einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.
3 Werden Vermögen und Einkommen einer Personengemeinschaft oder Ver - mögensmasse den einzelnen Beteiligten zugerechnet, so haben diese ihren Anteil in der vorgeschriebenen Form den Steuerbehörden bekanntzugeben * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 105 5. Ergänzung der Steuererklärung

1 Mangelhaft ausgefüllte oder nicht unterzeichnete Formulare sind zurückzu - weisen, fehlende Beilagen einzufordern. Dem Steuerpflichtigen ist zur Vervoll - ständigung der Steuererklärung eine angemessene Frist zu setzen.

§ 106 II. Mahnung und amtliche Einschätzung

1 Steuerpflichtigen, die innerhalb der festgesetzten Nachfrist die Steuererklä - rung nicht einreichen oder vervollständigen, wird eine Mahnung mit einer letz - ten Frist zugestellt. *
2 Kommt der Steuerpflichtige der Mahnung nicht nach, so wird er von Amtes wegen eingeschätzt. Für diese Einschätzung gilt § 109 Absatz 5.
3 Ergreift der Steuerpflichtige gegen eine amtliche Einschätzung ein Rechtsmit - tel, so hat er im Rechtsmittelverfahren die offensichtliche Unrichtigkeit der Einschätzung nachzuweisen. Er hat ausserdem die dadurch verursachten Mehrkosten angemessen zu vergüten. *

§ 107 III. Mitwirkung der Gemeinden bei der Steuerveranlagung

1 Die Gemeinden überprüfen die nach § 102 Abs. 3 ihnen zugewiesenen Steu - ererklärungen auf Vollständigkeit. Sie verfahren nach § 105. *
2 Sie berichtigen und ergänzen die Steuerakten mit allen ihnen bekannten Tat - sachen, die einer vollständigen Erfassung des steuerbaren Einkommens und Vermögens des Steuerpflichtigen dienlich sind. *
3 Die Gemeinden veranlagen Unselbständigerwerbende und Nichterwerbstäti - ge. Sie können die Veranlagung dieser steuerpflichtigen Personen dem Kanton übertragen. *
4 Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für eine einheitliche Steuerveranla - gung. Sie erlässt allgemeine Weisungen über die Veranlagung und instruiert und berät die Gemeinden. *
5 ... *
6 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

§ 107a * IIIa Vergütungen

1 Der Kanton entrichtet den Gemeinden für die Einschätzung der Unselbständi - gerwerbenden eine Vergütung.
2 Für die Einschätzung Unselbständigerwerbender, die gemäss § 107 Absatz 3 durch die kantonale Steuerverwaltung vorgenommen wird, haben die Gemein - den dem Kanton eine Vergütung in gleicher Höhe zu entrichten.
3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Vergütung pro Veranlagung fest. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 108 * IV. Einschätzungsbehörden - 1. Organisation

1 Die Einschätzungsbehörden sind:
a. die kantonale Steuerverwaltung;
b. die von den Gemeinden bezeichneten Organe für die Einschätzung der Unselbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen.

§ 109 2. Pflichten und Befugnisse der Einschätzungsbehörden

1 Die Einschätzungsbehörden sind verpflichtet, für eine richtige und gleichmäs - sige Anwendung des Gesetzes zu sorgen. Sie haben in diesem Sinne alle Ab - änderungen der Selbsttaxation vorzunehmen, die sich aufgrund der Akten so - wie aus der Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen erge - ben. Sie haben ausserdem die nötigen Erhebungen zur Feststellung der für die Steuerveranlagung bedeutsamen Tatsachen vorzunehmen.
2 Die Einschätzungsbehörden sind befugt, die Steuerverhältnisse mit dem Steuerpflichtigen persönlich zu besprechen; auf sein Verlangen sind sie dazu verpflichtet. Sie können vom Steuerpflichtigen verlangen, dass er die in seinem Besitz befindlichen Bücher, Urkunden und anderen Belege einreicht.
3 Die Einschätzungsbehörden können auch verlangen, dass ihnen oder Sach - verständigen die Geschäfts- und Rechnungsbücher mit Belegen und Unterla - gen im Betriebe des Steuerpflichtigen vorgelegt werden. Sie können im Betrie - be auch Augenscheine vornehmen oder durch Sachverständige vornehmen lassen.
4 Die gleichen Befugnisse stehen den Einschätzungsbehörden gegenüber den Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und anderen Personengemeinschaf - ten zu, an denen der Steuerpflichtige beteiligt ist.
5 Soweit eine genaue Veranlagung aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht möglich ist, wird sie nach pflichtgemässen Ermessen vorgenommen. Das Ein - kommen ist, soweit möglich, nach Erfahrungszahlen oder nach dem Lebens - aufwand des Steuerpflichtigen zu schätzen.

§ 110 * 3. Kantonale Taxations- und Erlasskommission

1 Die kantonale Taxations- und Erlasskommission behandelt Gesuche um Steuererlass gemäss § 139b und § 183. Sie behandelt zudem Gesuche um Steuerbefreiung im Sinne von § 16 Absatz 1 Buchstaben d-f.
2 Die kantonale Taxations- und Erlasskommission besteht aus 3 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und 1 weiteres Mitglied. Das 3. Mitglied sowie die Ersatzmitglieder werden vom Landrat gewählt.
3 Der Entscheid über Erlasse gemäss § 139b fällt in die Kompetenz der Präsi - dentin bzw. des Präsidenten. Entscheide über die Steuerbefreiung von juristi - schen Personen sowie über Erlasse gemäss § 183 fällt die Kommission in Dreierbesetzung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
4 Das Aktuariat wird durch die kantonale Steuerverwaltung geführt und hat be - ratende Stimme.

§ 111 * V. Steuergeheimnis - 1. Schweigepflicht

1 Personen, die in amtlicher Tätigkeit Kenntnis von den Verhältnissen der Steu - erpflichtigen erhalten, haben darüber Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht besteht auch über ein Anstellungs- oder Auftragsverhältnis hinaus.
2 Behördenmitglieder und Angestellte, welche die Schweigepflicht verletzen, sind vom Regierungsrat mit einer Ordnungsbusse von CHF 100 bis CHF 500 zu belegen und werden gegebenenfalls angezeigt.

§ 111a * 2. Amtshilfe unter anderen Behörden

1 An Organe der öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege können Auskünfte aus den Steuerakten erteilt werden, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Diese Amtshilfe gilt auch gegenüber ausserkantonalen Behörden, sofern der andere Kanton Gegenrecht gewährt. Gegenüber basellandschaftlichen Behör - den können die benötigten Daten mittels eines Abrufverfahrens zugänglich ge - macht werden. Der Regierungsrat regelt die näheren Bestimmungen.
2 Die Steuerbehörden des Bundes sowie der Kantone erteilen einander kosten - los alle benötigten Auskünfte und leiten die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Ebenso zur Auskunft verpflichtet sind die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke und Gemeinden, die den Steuer - behörden diejenigen Daten weitergeben, die für die Durchführung dieses Ge - setzes von Bedeutung sein können. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Ab - rufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

§ 112 VI. Ausstandspflicht

1 Für den Ausstand von Beamten und Behördenmitgliedern gelten die Entspre - chenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrengesetz vom 13. Juni 1988
24 )
. *
2 ... *

§ 113 VII. Auskunftspflicht Dritter – 1. Der Verwaltungs- und Gerichts -

behörden
1 Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie die übrigen Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben den Einschätzungsbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht aus den amtlichen Registern und Akten auf Verlangen kostenlos Auskunft zu geben.
24) GS 29.677, SGS 175 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 114 2. Der Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und juristi -

schen Personen
1 Die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind gehalten, den Einschät - zungsbehörden wahrheitsgetreu Auskunft über die Anteile ihrer Gesellschafter mit Einschluss der Kommanditäre am Einkommen und Vermögen der Gesell - schaft sowie über die sonstigen Ansprüche gegenüber der Gesellschaft zu ge - ben. Sie sind überdies verpflichtet, den Einschätzungsbehörden Einblick in die Bücher zu gewähren, daraus Auszüge zu liefern und über alle Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die für die Veranlagung der Anteile und sonstiger Ansprü - che der Gesellschafter und Kommanditäre von Bedeutung sind.
2 Die Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sind verpflichtet, den Einschät - zungsbehörden eine Bescheinigung über die festen Entschädigungen, Gratifi - kationen, Tantiemen, Spesenvergütungen, Sitzungsgelder und sonstige Bezü - ge einzusenden, die den Mitgliedern der Verwaltung oder den Organen der Geschäftsführung ausgerichtet werden.

§ 115 * 3. Des Arbeitgebenden

1 Arbeitgebende sind verpflichtet, für jede arbeitnehmende Person einen Aus - weis über Lohn, Gehalt und sonstige Bezüge auszustellen. Dieselbe Beschei - nigungspflicht gilt für geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sowie über die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen. *
2 Die Leistungen des Arbeitgebenden sind auf einem amtlichen Formular oder in einer anderen, von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Form zu bescheinigen.
3 Der steuerpflichtigen Person ist für jede Steuerperiode ein Exemplar des Lohnausweises zuzustellen. *
4 Die gleichen Pflichten hat, wer einer steuerpflichtigen Person Renten, Ruhe - gehälter und ähnliche Vergütungen ausrichtet.
5 Die Arbeitgebenden und Geschäftsinhaber haben die im Kanton steuerpflich - tigen und bei ihnen als Organe tätigen oder beteiligten Personen auf Verlangen der Einschätzungsbehörden zu bezeichnen und diesen über die Lohn- und Ge - haltsverhältnisse, Gewinnanteile und sonstigen Bezüge direkt Auskunft zu ge - ben. Die gleichen Pflichten obliegen den Stiftungen und Fürsorgeinstitutionen in Bezug auf Person und Bezüge ihrer Destinatäre.

§ 116 4. Des Versicherers, Gläubigers und Schuldners

1 Der Versicherer ist verpflichtet, dem Anspruchsberechtigten auf Verlangen eine Bescheinigung über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen auszustellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
2 Gläubiger und Schuldner sind verpflichtet, einander auf Verlangen Bescheini - gungen über den Bestand, die Höhe und die Verzinsung der Guthaben auszu - stellen.

§ 117 5. Vorbehalt des Gegenrechtes

1 Die Pflicht, Ausweise abzugeben und Auskünfte zu erteilen, besteht auch ge - genüber ausserhalb des Kantons wohnenden Personen und ausserkantonalen Steuerbehörden, sofern der andere Kanton Gegenrecht hält.

§ 118 VIII. Fristansetzung, Folgen der Fristversäumnis

1 Die Einschätzungsbehörden haben im Veranlagungsverfahren für jede vom Steuerpflichtigen oder von einer auskunftspflichtigen Drittperson verlangte Handlung eine angemessene Frist anzusetzen. Wird diese Frist nicht eingehal - ten, so ist der Steuerpflichtige oder auskunftspflichtige Dritte unter Ansetzung einer neuen Frist zu mahnen. Wird auch diese Frist nicht eingehalten, so treten die gesetzlichen Folgen ein (§§ 109 Absatz 5, 151, 154).
2 Dem Steuerpflichtigen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass er die Frist nicht einhalten konnte.

§ 119 * IX. Eröffnung der Veranlagung

1 Die Einschätzung ist dem Steuerpflichtigen mit der Veranlagungsverfügung (Steuerrechnung) zu eröffnen. Diese hat einen Hinweis auf die Abweichungen von der Selbsttaxation sowie eine Belehrung über die Rechtsmittel zu enthal - ten. Die Veranlagungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuer ist gleich - zeitig der Gemeinde zu eröffnen.

§ 120 X. Veranlagung der Grundstückgewinn- und Handänderungs -

steuer
1 Veranlagungs- und Bezugsbehörde ist die kantonale Steuerverwaltung. *
2 ... *
3 Die Veranlagung wird ergänzt, wenn nachträglich ein Verlust gemäss *

§ 121 XI. Katasterschätzung

1 Bis zur Vornahme einer Neuschätzung gelten die im Zeitpunkt des Inkrafttre - tens dieses Gesetzes rechtskräftig festgesetzten Katasterwerte.
2 Ein Grundstück ist neu zu schätzen:
a. wenn sich seine Beschaffenheit, die Baureife oder die Nutzung wesent - lich geändert hat;
b. wenn sich der Bestand durch Neubau, Umbau, Abbruch und dergleichen verändert hat. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
3 Die Grundstücke (Boden, Gebäude oder beides) sind im ganzen Kanton, in einzelnen Gemeinden oder Teilen derselben neu zu schätzen, wenn sich ihr Verkehrswert seit der letzten allgemeinen Neuschätzung erheblich verändert hat, frühestens aber in zeitlichen Abständen von 6 Jahren. Die Vollziehungs - verordnung kann vorsehen, dass die Neubewertung durch Anwendung allge - mein gültiger Zuschläge zur bisherigen Katasterschätzung oder durch allge - mein gültige prozentuale Abzüge erfolgt.
4 Der Regierungsrat hat für die Verkehrs- und Ertragswertschätzung Kategori - en zu bilden und innerhalb derselben Limiten festzusetzen. Er ordnet eine Neu - schätzung nach Absatz 3 an.
5 Die Katasterschätzung wird durch den Gemeinderat vorgenommen. Er kann diese Aufgabe einer Gemeindeschätzungskommission übertragen.
6 Der Neuschätzung von Grund und Boden nach Absatz 3 wohnt ein Vertreter der kantonalen Steuerverwaltung mit beratender Stimme bei.
7 Die Neuschätzung wird dem Eigentümer und dem Nutzniesser sowie der kantonalen Steuerverwaltung durch die Gemeinde eröffnet.
8 Sowohl der Eigentümer und der Nutzniesser als auch die kantonale Steuer - verwaltung können gegen die Neuschätzung Einsprache und gegen den Ein - spracheentscheid der Gemeindeschätzungsbehörde Rekurs erheben.
9 Für die Eröffnung der Neuschätzung sowie für das Einsprache- und Rekurs - verfahren gelten im übrigen sinngemäss die Bestimmungen der §§ 119 und
122-131.

§ 121a * XII. Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer – 1. Verfahrens -

pflichten
1 Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung haben der kantonalen Steuerverwaltung auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen. Die §§ 109, 114, 115 und 116 gelten sinngemäss.

§ 121b * 2. Verfügung

1 Ist der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, oder hat der Steuerpflichtige von seinem Arbeitgeber keine Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, so kann er bis Ende März des auf die Fälligkeit der Steuer folgenden Steuerjahres von der kantonalen Steuerverwaltung eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. *
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Ent - scheid zum Steuerabzug verpflichtet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 121c * 3. Nachforderung und Rückerstattung

1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder un - genügend vorgenommen, so verpflichtet ihn die kantonale Steuerverwaltung zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
2 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen.

§ 121d * Schenkungsregister

1 Die kantonale Steuerverwaltung führt aufgrund der Angaben des Steuerpflich - tigen oder Dritter ein Schenkungsregister über erhaltene oder gemachte Schenkungen mit den schenkenden oder beschenkten Personen für Beträge von über CHF 10'000, wobei wiederholte Vermögensübergänge vom gleichen Schenker an denselben Empfänger zusammenzurechnen sind, soweit sie nicht mehr als 10 Jahre auseinander liegen.
2.2 Rechtsmittel
2.2.1 Einsprache

§ 122 * I. Form und Inhalt, Einsprachefrist, Aktivlegitimation

1 Der Steuerpflichtige und, bezüglich der Staats- und Gemeindesteuer, die Gemeinden können innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Veranlagung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben.
2 Eine amtliche Einschätzung gemäss § 106 kann der Steuerpflichtige nur we - gen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zudem zu be - gründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

§ 123 II. Einspracheentscheid

1 Der kantonalen Steuerverwaltung stehen im Einspracheverfahren die nämli - chen Befugnisse zu wie im Veranlagungsverfahren.
2 Sie hat eine Untersuchung durchzuführen und sämtliche Steuerfaktoren des Einsprechers neu festzusetzen. Bei Einsprache des Steuerpflichtigen hat sie der Gemeinde, bei Einsprache der Gemeinde dem Steuerpflichtigen Gelegen - heit zur Vernehmlassung zu geben.
3 Sie eröffnet dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde ihren begründeten Ent - scheid schriftlich und mit einer Belehrung über die Rechtsmittel. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
2.2.2 Rekurs

§ 124 I. Form und Inhalt, Rekursfristen, Aktivlegitimation

1 Gegen den Einspracheentscheid können der Steuerpflichtige und bezüglich der Staats- und Gemeindesteuer die Gemeinde innert 30 Tagen nach der Zu - stellung beim Steuergericht schriftlich Rekurs erheben. *
2 Die kantonale Steuerverwaltung kann gegen den Entscheid der kantonalen Taxations- und Erlasskommission innert 30 Tagen nach der Zustellung beim Steuergericht schriftlich Rekurs erheben. *
3 Im Rekurs sind die Begehren sowie die sie begründenden Tatsachen und Be - weismittel deutlich anzugeben. *

§ 125 * II. Steuergericht - 1. Organisation und Befugnisse

1 Das Steuergericht bildet eine Abteilung des Steuer-und Enteignungsgerichts.
2 Dem Steuergericht stehen die gleichen Befugnisse zu wie den Einschät - zungsbehörden.

§ 126 2. Verfahren

1 Das Steuergericht ordnet die Untersuchungs- und Beweismassnahmen an, die zur Abklärung der umstrittenen Punkte der Einschätzung erforderlich sind. Ungenügend abgeklärte Fälle kann es an die Steuerverwaltung zurückweisen. *
2 Das Steuergericht kann seine Untersuchungs- und Beweismassnahmen auf andere Punkte der Einschätzung ausdehnen, wenn nach den Akten Grund zur Annahme besteht, dass die Einschätzung unrichtig ist. In jedem Fall hat es of - fensichtliche Fehler zu berichtigen. *
3 Das Steuergericht hat dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde auf aus - drückliches Verlangen Gelegenheit zu geben, in die Akten Einsicht zu nehmen und den Rekurs vor ihm zu vertreten, wobei jedoch die Steuerverhältnisse Drit - ter geheimzuhalten sind. *
4 Das Steuergericht schätzt den Steuerpflichtigen aufgrund des Ergebnisses seiner Untersuchungen ein. Es ist dabei im Sinne von Absatz 2 nicht an die Parteibegehren gebunden. *
5 Der Entscheid wird dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde durch einge - schriebenen Brief eröffnet. Er ist auch der kantonalen Steuerverwaltung mitzu - teilen.

§ 127 * ...

§ 128 * ...

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 129 * IV. Zuständigkeit

1 Die präsidierende Person des Steuergerichts beurteilt Rekurse, deren umstrit - tener Steuerbetrag CHF 3'000 nicht übersteigt. *
2 Die Dreierkammer beurteilt Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag CHF 10'000 nicht übersteigt. *
3 Die Fünferkammer beurteilt Rekurse mit höherem Streitwert sowie Rekurse gegen Neuschätzungen gemäss § 121 Abs. 8. *
4 Bei periodischen Steuern ist der umstrittene Steuerbetrag pro Steuerjahr für die Berechnung des Streitwerts gemäss den Absätzen 1-3 massgebend.
5 Stellen sich bei Rekursen gemäss Abs. 1 komplexe Sachverhaltsfragen oder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, kann die präsidierende Person den Fall der Dreierkammer zur Beurteilung überweisen. *

§ 130 * V. Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessord -

nung
1 Im Übrigen gelten für das Rekursverfahren die Vorschriften des Gesetzes vom 16. Dezember 1993
25 ) über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessord - nung.
2.2.3 Verwaltungsgerichtliche Beschwerde

§ 131 * Beschwerde, Beschwerdebefugnis

1 Gegen den Entscheid des Steuergerichts und gegen den Präsidialentscheid kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Ver - waltungsrecht) schriftlich Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerde sind die Begehren sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel deutlich anzugeben. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist beizule - gen. *
2 Zur Beschwerde sind befugt:
a. die steuerpflichtige Person;
b. die Gemeinde;
c. die kantonale Steuerverwaltung.
2.2.4 Revision und Wiedererwägung

§ 132 * Revision

1 Eine rechtskräftige Veranlagung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf - den, wenn:
a. erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
25) GS 31.847, SGS 271 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
b. die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Be - weismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze ver - letzt hat;
c. wenn ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2 Eine Revision ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisi - onsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentli - chen Verfahren hätte geltend machen können.
3 Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisi - onsgrundes, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden.
4 Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist diejenige Behörde zuständig, welche die fragliche Verfügung oder den fraglichen Entscheid erlassen hat.

§ 133 * ...

§ 134 * ...

2.2.5 Rechtsmittel bei der Quellensteuer *

§ 134a * Rechtsmittel

1 Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer kann der Betroffene Einspra - che nach den §§ 122 und 123 erheben.
2 Gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung stehen die weiteren Rechtsmittel gemäss den §§ 124-134 offen.
2.3 Steuerbezug

§ 135 *

I. Fälligkeit
1 Allgemeiner Fälligkeitstermin für die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Ertrags- und Kapitalsteuern ist der 30. September des Kalender - jahres, in dem die Steuerperiode endet.
2 Beginnt die Steuerpflicht nach dem 30. September des Steuerjahres, so wird die Steuer per 31. Dezember fällig.
3 Für steuerpflichtige Personen, bei denen das Steuerjahr nicht mit dem Kalen - derjahr übereinstimmt, kann die kantonale Steuerverwaltung besondere Fällig - keitstermine festsetzen.
4 Mit der Zustellung der Verfügung oder Rechnung werden fällig:
a. * die Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss § 36 und auf ge - sondert besteuerten Liquidationsgewinnen gemäss § 36 bis ; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
b. die Grundstückgewinnsteuer und die Handänderungssteuer;
c. die Nachsteuern, Bussen und Gebühren.
5 In jedem Fall wird die Steuer fällig:
a. am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dauernd ver - lassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;
b. mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Per - son im Handelsregister;
c. im Zeitpunkt, in dem die ausländische steuerpflichtige Person ihren Ge - schäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbe - trieb, ihre inländische Betriebsstätte oder ihren inländischen Grundbesitz aufgibt;
d. bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person;
e. beim Tod der steuerpflichtigen Person.
6 Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt der steuerpflichtigen Person noch keine definitive Rechnung zugestellt worden ist oder gegen die Veranlagung ein Rechtsmittel ergriffen wird.

§ 135a * II. Zahlungsfrist und Verzugszinspflicht

1 Die periodisch geschuldeten Steuern auf Einkommen, Vermögen, Ertrag und Kapital sind mit der Fälligkeit gemäss § 135 Absatz 1, 2 oder 3 zu entrichten.
2 Die nicht periodisch geschuldeten Steuern sowie die Bussen und Gebühren gemäss § 135 Absatz 4 und die periodisch geschuldeten Steuern mit besonde - ren Fälligkeiten gemäss § 135 Absatz 5 sind innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu entrichten.
3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Der Regierungs - rat setzt die Höhe der Verzugzinsen pro Kalenderjahr fest.
4 Eine Verzugszinspflicht besteht nur dann, wenn auf den Fälligkeitstermin hin eine provisorische oder eine definitive Rechnung gestellt wurde. Ist bis zur Fäl - ligkeit noch keine Steuerrechnung gestellt worden, beginnt die Verzugszins - pflicht 30 Tage nach Rechnungsstellung. Erhöht sich der definitive Rechnungs - betrag gegenüber der provisorischen Rechnungsstellung, beginnt die Verzugs - zinspflicht für den Mehrbetrag 30 Tage nach definitiver Rechnungsstellung.
5 Steuerpflichtigen Personen, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht vollstän - dig nachkommen, wird eine Mahnung zugestellt. Für Mahnungen kann eine Gebühr erhoben werden. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Gebühr fest.

§ 135b * III. Vorauszahlungen und Vergütungszinsen

1 Die steuerpflichtigen Personen können vor Eintritt der Fälligkeit Vorauszah - lungen leisten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
2 Für vor der Fälligkeit geleistete Vorauszahlungen werden bis zum Fälligkeits - termin Vergütungszinsen gutgeschrieben. Die Verzinsung ist auf Vorauszah - lungen des laufenden und folgenden Steuerjahres beschränkt und auf 120% der tatsächlich geschuldeten oder aufgrund provisorischer Rechnungsstellung ermittelten Steuer begrenzt. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Vergütungs - zinsen pro Kalenderjahr fest.
3 Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträge und Lotteriegewinne von natürli - chen Personen sowie der Steuerrückbehalt USA wird als Vorauszahlung an das der Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgende Steuerjahr angerechnet. Der Vergütungszins wird dabei ab Eingang der Steuererklärung, frühestens aber ab 1. April des der Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Steuer - jahres gewährt.

§ 135c *

§ 136 * IV. Provisorische Rechnung

1 Für jede Steuerperiode wird in der Regel zu Beginn des Kalenderjahres eine provisorische Rechnung zugestellt.
2 Weicht die Steuerperiode vom Kalenderjahr ab, so erfolgt die provisorische Rechnung in dem Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet.
3 Die Höhe der provisorischen Rechnung wird aufgrund einer früheren Veranla - gung, einer eingereichten Steuererklärung oder nach Massgabe des voraus - sichtlich geschuldeten Steuerbetrages festgesetzt.
4 Vergütungs- und Verzugszinsen im Zusammenhang mit einer provisorischen Rechnung werden mit der definitiven Rechnung abgerechnet.

§ 137 * V. Definitive Rechnung

1 Nach Vornahme der Veranlagung wird die definitive Rechnung zugestellt. Wird die Veranlagung in einem Rechtsmittelverfahren geändert, wird die defini - tive Rechnung rektifiziert.
2 Die definitive Rechnung enthält eine Abrechnung über sämtliche Gutschriften und Belastungen auf dem betreffenden Steuerkonto.
3 Allfällige Restguthaben werden mit anderen offenen Steuerforderungen, Zin - sen, Bussen und Gebühren verrechnet oder dem Steuerkonto des Folgejahres gutgeschrieben.
4 Besteht keine Steuerpflicht mehr und bestehen keine offenen Steuerforderun - gen, Zinsen, Bussen und Gebühren mehr, wird ein allfälliges Restguthaben samt Zins zurückerstattet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 138 * VI. Gemeindesteuern

1 Der Bezug der Gemeindesteuern ist Sache der Gemeinden, wobei die Gemeindesteuern pränumerando zu beziehen sind.
2 Auf Ersuchen einer Gemeinde kann die kantonale Steuerverwaltung den Be - zug der Gemeindesteuern zusammen mit der Staatssteuer vornehmen. In die - sem Fall gelten sämtliche für den Bezug der Staatssteuer massgeblichen Be - stimmungen und verwaltungsinternen Weisungen sinngemäss auch für den Bezug der Gemeindesteuern.

§ 139 * VII. Vollstreckung

1 Werden offene Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren auf Mah - nung hin nicht beglichen, wird gegen die zahlungspflichtige Person die Betrei - bung eingeleitet.
2 Hat die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt oder fallen Zahlungserleichterun - gen gemäss § 139a dahin, kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung ein - geleitet werden.
3 Rechtskräftige Verfügungen oder Entscheide der mit dem Vollzug dieses Ge - setzes betrauten Behörden sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichge - stellt.
4 Die Eingabe offener Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren in öf - fentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.

§ 139a * VIII. Zahlungserleichterungen

1 Ist die Zahlung der Steuern, Zinsen, Bussen und Gebühren innert der vorge - schriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die kantonale Steuerverwaltung die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen.
2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleis - tung abhängig gemacht werden.
3 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

§ 139b * IX. Erlass

1 Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuern, Zinsen, Bussen und Gebühren eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
2 Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sowie mit den nötigen Be - weismitteln bei der kantonalen Taxations- und Erlasskommission eingereicht werden. Diese entscheidet nach Anhörung des zuständigen Gemeinderates. Der Steuerpflichtige und die kantonale Steuerverwaltung sowie die Gemeinde können gegen den Entscheid der kantonalen Taxations- und Erlasskommission innert 30 Tagen nach der Zustellung beim Steuergericht schriftlich Rekurs er - heben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss den §§ 124-132.
3 Ein Erlass oder Teilerlass der Staatssteuer hat auch die entsprechende Her - absetzung der Gemeindesteuer zur Folge.
4 Das erstinstanzliche Erlassverfahren ist kostenfrei. Die Kosten des Verfah - rens können der gesuchstellenden Person aber auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Erlassgesuch eingereicht hat.

§ 140 * X. Rechnungsfehler und Schreibversehen

1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert 5 Jahren seit der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von derjenigen Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmit - tel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
3 Wird der Antrag auf Berichtigung rechtskräftig abgewiesen, hat die antragstel - lende Person die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Berichtigungsbegehren eingereicht hat.

§ 141 * XI. Rückerstattung

1 Hat eine rechtskräftige Veranlagung nur für einen Teil des Steuerjahres Gül - tigkeit oder wird durch eine nachträgliche Verfügung die Steuer oder Busse aufgehoben oder niedriger festgesetzt, ist ein allfällig zuviel bezahlter Betrag samt Zins von Amtes wegen zurückzuerstatten, gutzuschreiben oder mit einer anderen Forderung des Staats zu verrechnen.
2 Bei Rückerstattungen an Ehegatten, die in tatsächlich und rechtlich unge - trennter Ehe leben, gilt jeder Ehegatte als berechtigt, Zahlungen entgegenzu - nehmen.
3 Wurden die Ehegatten geschieden oder leben sie nicht mehr in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe, so erfolgt die Rückerstattung von Beträgen, die ihnen gemeinsam in Rechnung gestellt wurden, je zur Hälfte an jeden der bei - den Ehegatten. Zulässig ist auch die Verrechnung:
a. mit provisorischen oder definitiven Rechnungen zuhanden beider Ehegat - ten oder
b. je zur Hälfte mit anderen provisorischen oder definitiven Rechnungen zu - handen jedes Ehegatten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
4 Anstelle der Rückerstattung oder Verrechnung nach Absatz 3 kann die Be - zugsbehörde auf rechtzeitigen und gemeinsamen Antrag der Ehegatten eine andere Verteilung oder Verrechnung vornehmen.
5 Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern werden mit Zins zurücker - stattet, wenn das Rechtsgeschäft, das die Steuerpflicht begründet hat, durch einen behördlichen Akt nachträglich als nichtig erklärt wird.

§ 142 * XII. Rückforderung

1 Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten Steuerbetrag zu - rückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschul - dete Steuer bezahlt hat. Das Gleiche gilt für nicht geschuldete Zinsen, Bussen und Gebühren.
2 Zurückgeforderte Beträge werden vom Zeitpunkt der Zahlung an zum Vergü - tungszinssatz verzinst, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage vergangen sind.
3 Das Gesuch um Rückforderung ist innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalender - jahres, in dem die Zahlung geleistet wurde, bei der kantonalen Steuerverwal - tung einzureichen. Weist diese das Gesuch ab, stehen der betroffenen Person die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung.
4 Wird das Rückforderungsgesuch rechtskräftig abgewiesen, hat die gesuch - stellende Person die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn sie ein offensicht - lich unbegründetes Rückforderungsgesuch eingereicht hat.

§ 143 * XIII. Sicherstellung

1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder er - scheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuern, Zinsen, Bussen und Gebühren als gefährdet, kann die kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung ver - langen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wir - kungen wie ein vollstreckbares gerichtliches Urteil.
2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.
3 Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert
30 Tagen nach Zustellung verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantons - gericht erheben.
4 Eine Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 144 * XIV. Arrest

1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 des Bundes - gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Der Arrest wird durch das zu - ständige Betreibungsamt vollzogen.
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889
26 ) über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.

§ 145 * XV. Löschung im Handelsregister

1 Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die kantonale Steuerverwaltung nach Rücksprache mit dem Gemeinde - steueramt dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldeten Steu - ern, Zinsen, Bussen und Gebühren bezahlt oder sichergestellt sind.

§ 146 * XVII. Nachsteuer

1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehör - de nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins seit Fälligkeit gemäss § 135 Absätze 1-3 als Nachsteuer eingefordert. Wegen un - genügender Bewertung allein kann keine Nachsteuer erhoben werden.
2 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt 10 Jahre nach Ab - lauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieb oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
4 Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornher - ein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Mög - lichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam ge - macht. *

§ 146 bis * Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermö - gen und Einkommen, wenn:
a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommensteile vorbehaltlos unterstützen, und
26) SR 281.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemü - hen.
2 Die Nachsteuer wird für die letzten 3 vor dem Todesjahr abgelaufenen Steu - erperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter können um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
5 Auf Erbgängen, die vor dem 1. Januar 2010 eröffnet wurden, sind die Bestim - mungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.

§ 147 * XVIII. Verjährung

1 Das Recht eine Steuer zu veranlagen, verjährt 5 Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerpe - riode. Vorbehalten bleiben die §§ 146 und 166.
2 Steuerforderungen verjähren 5 Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung jedoch spätes - tens 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festge - setzt worden sind.
3 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
a. während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfah - rens;
b. solange die Steuerforderung sichergestellt oder eine Zahlungserleichte - rung gewährt worden ist;
c. solange weder die steuerpflichtige noch eine mithaftende Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
4 Die Verjährung beginnt neu mit:
a. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerich - teten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird;
b. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuer - pflichtige oder eine mithaftende Person;
c. der Einreichung eines Erlassgesuches;
d. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterzie - hung oder wegen Steuervergehens. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
3 Widerhandlungen und Strafen
3.1 Steuervergehen *

§ 148 * I. Steuerbetrug

1 Wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhalt - lich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung ge - braucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheits - strafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu CHF 10'000 verbunden werden. *
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Liegt eine Selbstanzeige nach § 156 oder § 157 Absatz 3 wegen Steuerhin - terziehung vor, so wird von einer Strafverfolgung aller anderer Straftaten abge - sehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Be - stimmung ist auch in den Fällen nach § 153 und § 157 Absätze 5 und 6 an - wendbar. *
4 Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, so wird von einer Strafverfolgung aller anderer Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Be - stimmung ist auch in den Fällen nach § 153 und § 157 Absätze 5 und 6 an - wendbar. *

§ 149 II. Allgemeine Bestimmungen

1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
27 ) (Art. 1-110) sind unter Vorbehalt nachstehender Vorschriften anwendbar. *
2 In besonders leichten Fällen kann der Richter die Strafe nach freiem Ermes - sen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.
3 Zeigt ein Steuerpflichtiger seine nach § 148 strafbare Handlung an, bevor sie von einer Behörde oder Amtsstelle entdeckt worden ist, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern.
4 Wie ein Gehilfe wird bestraft, wer jemanden, der sich eines Steuervergehens im vorstehenden Sinne schuldig gemacht hat, der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht. *
5 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von 15 Jahren seit der letzten strafbaren Handlung. *
6 Die Verjährung tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstin - stanzliches Urteil ergangen ist. *
27) SR 311.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 150 III. Verfahren

1 Die Steuervergehen nach § 148 werden nach der Schweizerischen Strafpro - zessordnung (StPO
28 ) ) verfolgt und beurteilt. *
2 Für die Verfolgung dieser Delikte sind die basellandschaftlichen Strafverfol - gungsbehörden auch dann ausschliesslich zuständig, wenn der Täter wegen einer anderen strafbaren Handlung gleichzeitig ausserhalb des Kantons ver - folgt wird.
3.2 Verwaltungsstrafrecht
3.2.1 Steuerhinterziehung und Verletzung von Verfahrenspflichten *

§ 151 * I. Steuerhinterziehung – 1. Vollendetes Delikt

1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veran - lagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung un - vollständig ist, wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätz - lich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass bewirkt, wird mit einer Busse entsprechend seinem Verschulden bestraft, die 1/3 bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt; bei Selbstanzeige kann die Busse bis auf
1/5 der hinterzogenen Steuer ermässigt werden.

§ 152 * 2. Versuchtes Delikt

1 Wer Steuern zu hinterziehen versucht, wird mit einer Busse bestraft, die
2/3 der bei vollendeter Begehung auszufällenden Busse beträgt.

§ 153 * 3. Teilnahme

1 Wer zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen vorsätzlich eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer. Die Bus - se beträgt bis zu CHF 10'000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu CHF 50'000.

§ 154 * II. Verletzung von Verfahrenspflichten

1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu CHF 1000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu CHF 10'000 bestraft.
28) SR 312.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 155 III. Strafbemessungsgrundsätze

1 Die in den §§ 151-154 vorgesehenen Strafen werden nach der Schwere des Verschuldens, nach dem eingetretenen oder beabsichtigten Erfolg und nach den persönlichen Verhältnissen des Angeschuldigten bemessen.

§ 156 * ...

§ 156a * IV. Straflose Selbstanzeige

1 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b. sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermö - gens- und Einkommensteile vorbehaltlos unterstützt; und
c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer be - müht.
2 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf 1/5 der hinterzogenen Steuer ermässigt.
3 Zeigt sich eine Person nach § 153 erstmals selbst an und sind die Vorausset - zungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfol - gung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.

§ 157 * V. Besondere Fälle – 1. Bei juristischen Personen

1 Werden zum Vorteil einer juristischen Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristi - sche Person gebüsst. Die handelnden Organe oder Vertreter können zudem nach §
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen im Sinne von § 153 an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist § 153 auf die juristische Person anwendbar.
3 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Ge - schäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: *
a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos un - terstützt; und
c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer be - müht.
4 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden: *
a. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes inner - halb der Schweiz; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
b. nach einer Umwandlung nach den Art. 53-68 des Fusionsgesetzes vom
3. Oktober 2003
29 ) (FusG) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
c. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehun - gen.
5 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristi - schen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Or - gane oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt. *
6 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschie - dener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt. *
7 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf 1/5 der hinterzogenen Steuer ermässigt. *
8 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden. *

§ 158 * 2. Beim Nachlassinventar

1 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflich - tet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, in der Absicht, sie der Inventaraufnah - me zu entziehen, sowie wer hierzu anstiftet, Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit einer Busse bis zu CHF 10'000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu CHF 50'000 bestraft. Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaf - fung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
2 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlass - werten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusam - menhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
b. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehalt - los unterstützt.
29) SR 221.301 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 159 * 3. Bei Ehegatten

1 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vor - behalten bleibt § 153. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach § 153 dar.
3.2.2 Nach- und Strafsteuerbehörden, Verfahren

§ 160 I. Zuständigkeit

1 Die kantonale Steuerverwaltung setzt die Nachsteuern und Bussen fest.
2 Das Steuergericht kann im Rekursverfahren von sich aus die in den §§ 151-
154 vorgesehenen Strafen verhängen. *

§ 161 II. Untersuchung durch die kantonale Steuerverwaltung

1 Erhält die kantonale Steuerverwaltung Kenntnis von einer Widerhandlung oder besteht begründeter Verdacht hierzu, so leitet sie das Steuerstrafverfah - ren ein und nimmt die notwendigen Untersuchungen vor.
2 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. *
3 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Umkehr der Beweislast noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Ver - fahrenspflichten beschafft wurden. *
4 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die kantonale Steuerverwaltung eine Verfügung, die sie der betroffenen Person schriftlich eröffnet. *

§ 162 III. Meldepflicht

1 Die Beamten des Staates und der Gemeinden sowie die Gemeinderäte ha - ben die Pflicht, die Widerhandlungen und Nachsteuerfälle, die ihnen gemeldet oder auf andere Weise bei ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, bei der Steuerverwaltung anzuzeigen.

§ 163 IV. Pflichten des Angeschuldigten und Dritter

1 Der Angeschuldigte ist verpflichtet, Vorladungen Folge zu leisten, sämtliche von ihm verlangten Auskünfte zu geben, auf Verlangen die in seinem Besitz befindlichen Urkunden, Aufzeichnungen und sonstigen Belege vorzuweisen, Bescheinigungen zu beschaffen und Verzeichnisse anzufertigen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
2 Dritte sind unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts zu jeder Auskunft verpflichtet und haben auf Verlangen die in ihrem Besitz befind - lichen Urkunden und sonstigen Beweismittel vorzulegen. Die Auskunft kann von denjenigen Personen verweigert werden, denen nach Schweizerischer Strafprozessordnung
30 ) ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht sowie von Per - sonen, die zum Steuerpflichtigen in einem Arbeitsverhältnis stehen. *
3 Leistet der Angeschuldigte einer Aufforderung keine Folge, so wird aufgrund der vorhandenen Akten entschieden.

§ 164 * ...

§ 165 VI. Rechtsmittel

1 Gegen Nachsteuer- und Bussenverfügungen stehen die Einsprache, der Re - kurs und die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht (Abtei - lung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) offen. *
2 Das Steuergericht kann Bussen nur erhöhen, wenn weitere Widerhandlungen festgestellt werden. *
3 Die Revision und die Wiedererwägung solcher Verfügungen und Entscheide sind zulässig.

§ 166 * VII. Verfolgungsverjährung

1 Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt 3 Jah - re und diejenige wegen versuchter Steuerhinterziehung 6 Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten ver - letzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde. *
2 Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt 10 Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder un - vollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetz - mässig erfolgte, oder 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wur - de oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite ge - schafft wurden.
3 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die kantonale Steuerverwaltung vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. *
30) SR 312.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
4 Finanzausgleich
4.1 Beiträge des Kantons an die Einwohnergemeinden

§ 167 * ...

§ 168 * ...

§ 169 * ...

§ 170 * ...

§ 171 * ...

§ 172 * ...

§ 173 *

...

§ 174 * ...

§ 175 * ...

§ 176 * ...

§ 177 * ...

§ 178 * ...

§ 179 * ...

§ 180 * ...

§ 181 * ...

4.2 Beiträge der Gemeinden an den Kanton *

§ 181a * ...

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 181b * ...

4.3 Anteile der Gemeinden an der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer

§ 182 * ...

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 183 * I. Behandlung von Härtefällen

1 Ergibt sich bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in Einzelfäl - len eine sachlich ungerechtfertigte Belastung oder eine regelmässig konfiska - torische Besteuerung, die vom Gesetzgeber nicht voraussehbar oder so nicht beabsichtigt worden war, kann die kantonale Taxations- und Erlasskommission von der gesetzlichen Ordnung in angemessener Weise abweichen.
2 Das entsprechende Gesuch muss schriftlich und begründet sowie mit den nö - tigen Beweismitteln bei der kantonalen Taxations- und Erlasskommission ein - gereicht werden. Dieses kann nur im noch offenen Veranlagungsverfahren ge - stellt und entschieden werden. *
3 Ein Erlass oder eine Reduktion der Staatssteuer hat auch die entsprechende Herabsetzung der Gemeindesteuer zur Folge.
4 Der Steuerpflichtige und die kantonale Steuerverwaltung sowie die Gemeinde können gegen den Entscheid der kantonalen Taxations- und Erlasskommission innert 30 Tagen nach der Zustellung beim Steuergericht schriftlich Rekurs er - heben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss den §§ 124 - 132.

§ 184 II. Vergeltungsmassnahmen, Gegenrechtserklärungen

1 Werden Schweizerbürger durch einen ausländischen Staat in steuerrechtli - cher Hinsicht unbillig behandelt, so kann der Regierungsrat unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften die geeigneten Gegenmassnahmen treffen.
2 Der Regierungsrat kann auf dem Gebiet des Steuerwesens mit anderen Kantonen oder Staaten Gegenrechtserklärungen austauschen, die auch für die Gemeinden verbindlich sind.

§ 185 III. Übergangsbestimmungen für die Gemeindesteuer – 1. Ver -

bindlichkeit der Staatssteuer für die Gemeindesteuer
1 Die für die Staatssteuer getroffenen Einschätzungen und Entscheide sind für die Gemeindesteuer verbindlich. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 186 2. Widerhandlungen und Strafen

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Widerhandlungen und Strafen (§§ 148-166) gelten auch für die Gemeinde- und die Fürsorgesteuer. Der Gemeinderat hat der kantonalen Steuerverwaltung über jede Widerhandlung schriftlich Bericht zu erstatten. Er hat im Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör.

§ 187 3. lnterkommunale Steuerausscheidung

1 Der Landrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Steuerausscheidung unter den Gemeinden.
2 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gemeinden über die Steuer - ausscheidung entscheidet die kantonale Steuerverwaltung. Ihr Entscheid kann sowohl von den beteiligten Gemeinden als auch vom Steuerpflichtigen an das Steuergericht und an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwal - tungsrecht) weitergezogen werden. *
3 Das Nähere bestimmt die Vollziehungsverordnung.

§ 188 * ...

§ 189 * ...

§ 190 * ...

§ 191 * ...

§ 192 * ...

§ 192a * Übergangsregelung zum Kapitalsteuersatz

1 Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt für den Staat 1,0‰ und für die Gemeinde in den Steuerjahren 2008, 2009 und
2010 1,75-3,5‰ des steuerbaren Kapitals.
2 Die Gemeinden setzen den Steuersatz innerhalb dieser Grenzen fest.

§ 193 V. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle damit im Wi - derspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.
2 Insbesondere sind als im Widerspruch stehend aufgehoben:
1. das Gesetz vom 7. Juli 1952
31 ) über die kantonalen Steuern;
31) GS 20.445 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
2. die Vollziehungsverordnung vom 22. Januar 1953
32 ) zum Gesetz über die kantonalen Steuern;
3. die Verordnung vom 30. November 1964
33 ) für die Katasterschätzung;
4. die Steuerreglemente der Gemeinden über die Einkommens- und Vermö - genssteuern der natürlichen sowie die Ertrags- und Kapitalsteuern der ju - ristischen Personen;
5. der Landratsbeschluss vom 27. September 1956
34 ) über die Berechnung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden;
6. § 3 des Gesetzes vom 12. Mai 1952
35 ) Über die Beteiligung des Kantons und der Gemeinden an der finanziellen Erleichterung privatwirtschaftli - cher Reservebildung für die Arbeitsbeschaffung.
3 Ferner werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 22. Februar 1932
36 ) betreffend ausserordentliche Staats - beiträge an die Gemeinden;
2. § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Mai 1923
37 ) betreffend das Kinemato - graphenwesen;
4 Nachstehende Erlasse werden wie folgt geändert:
1. das Besoldungsgesetz vom 14. November 1944
38 )
...
39 )
2. das Gesetz vom 29. November 1951
40 ) betreffend Abänderung von § 8 des Gesetzes über das Strassenwesen vom 30. November 1916 ...
41 )
3. das Gesetz vom 24. Januar 1946
42 ) über die Ergänzung des Gesetzes betreffend Felderregulierungen und Anregung von Feldwegen vom 2. September 1895/30. November 1931 ...
43 )
4. das Schulgesetz vom 13. Juni 1946
44 ) für den Kanton Basel- Landschaft ...
45 )
5. das Gesetz vom 5. Oktober 1953
46 ) über die finanzielle Beteiligung des Staates an der Errichtung, am Umbau und der Erweiterung der Schiess - anlagen in den Gemeinden ...
47 )
6. das Gesetz vom 18. April 1963
48 ) betreffend die finanzielle Beteiligung des Staates an der Errichtung von Turn- und Sportanlagen ...
49 )
32) GS 20.552
33) GS 22.729
34) GS 21.131
35) GS 20.428
36) GS 17.541
37) GS 17.17
38) GS 19.141
39) GS 25.485
40) GS 20.378
41) GS 25.485
42) GS 19.363
43) GS 25.486
44) GS 19.427
45) GS 25.486
46) GS 20.700
47) GS 25.486
48) GS 22.460
49) GS 25.486 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
7. das Gesetz vom 27. September 1948
50 ) betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ...
51 )
8. das Gesetz vom 21. Mai 1953
52 ) über die Beitragsleistung an einfache Wohnbauten für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen und an Alterswohnungen ...
53 )

§ 194 VI. Verhältnis zu anderen Erlassen

1 Wird in anderen Erlassen auf Bestimmungen hingewiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.

§ 195 VII. Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk
54 ) am 1. Januar
1975 in Kraft. Es wird erstmals auf die Steuern des Jahres 1975 angewendet.
2 Nachsteuern und Bussen werden nach dem bisherigen Recht erhoben, so - fern das Nachsteuerverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eröffnet ist. Widerhandlungen, die während der Gültigkeit der durch die - ses Gesetz aufgehobenen Bestimmungen begangen worden sind, dürfen nicht schärfer bestraft werden, als nach dem bisherigen Recht möglich wäre.
3 Die in den Jahren 1985 und 1986 realisierten Kapitalgewinne auf bewegli - chem Privatvermögen werden nicht mehr besteuert. *
4 Die Geldwertveränderung gemäss § 20 wird erstmals für die Veranlagungs - periode 1989/90 berücksichtigt. Für diese Periode ist als Basis die vom 1. Ja - nuar 1987 bis 30. Juni 1988 eingetretene Geldwertveränderung massgebend. *
5 Der Regierungsrat kann weitere Übergangsbestimmungen aufstellen, soweit sie aus rechtlichen oder administrativen Gründen geboten sind oder wenn die sofortige uneingeschränkte Anwendung des neuen Rechtes zu übermässigen Härten führen würde. *
6 Die Geldwertveränderung gemäss § 20 hinsichtlich der durch die Revision vom 28. Mai 1990 des Steuergesetzes geänderten Einkommenssteuertarife wird erstmals für die Veranlagungsperiode 1993/1994 berücksichtigt. *

§ 196 VIII. Vollziehungsverordnung

1 Der Landrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Aus - führungsbestimmungen, soweit nicht der Regierungsrat hiefür als zuständig er - klärt wird.
50) GS 19.722
51) GS 25.486
52) GS 20.609
53) GS 25.487
54) In der Volksabstimmung vom 9. Juni 1974 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 197 IX. Vollzug

1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er be - stimmt insbesondere auch die Hauptveranlagungsjahre.
2 Der Regierungsrat kann im Rahmen des Bundesrechtes und dieses Gesetzes nähere Bestimmungen über die Besteuerung der beruflichen Vorsorge erlas - sen. *

§ 198 * X. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Perso -

nen
1 Für die Steuerperiode 2001 wird die Einkommenssteuer der natürlichen Per - sonen nach neuem Recht veranlagt.
2 Ausserordentliche Einkünfte, die in den Kalenderjahren 1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren endet, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer nach altem Recht zu dem Steuersatz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt (§ 34); vorbehalten bleiben die §§ 35 und 36. Die Sozialabzüge gemäss den §§ 33 und 34 Absatz 4 werden nicht gewährt. Aufwendungen, die mit der Er - zielung dieser ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.
3 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalgewinne auf ge - schäftlichen Vermögenswerten, Aufwertungen, aperiodische Vermögenserträ - ge, Lotteriegewinne, Kapitalabfindungen sowie Gewinne, die auf die Auflösung von Rückstellungen sowie auf die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen zurückzuführen sind.
4 Die in den Jahren 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwen - dungen können im Durchschnitt zusätzlich von den für die Steuerperiode 2001 und 2002 zugrundegelegten steuerbaren Einkünften abgezogen werden, so - lange die Steuerpflicht im Kanton besteht.
5 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:
a. Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschal - abzug übersteigen; bei Liegenschaften des Geschäftsvermögens derjeni - ge Anteil an den Unterhaltskosten, welcher den Betrag eines errechneten Pauschalabzugs übersteigt;
b. Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von fehlenden Beitragsjahren;
c. Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskos - ten sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese die bereits berücksichtig - ten Aufwendungen übersteigen;
d. * gebundene Bausparrücklagen gemäss § 29 bis .
6 Im Jahr 2001 ist eine nach den altrechtlichen Bestimmungen der 2-jährigen Vergangenheitsbemessung ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
7 In der Steuerperiode 2001 wird pro Kind zusätzlich ein Kinderabzug von CHF 400 vom Steuerbetrag gewährt, wenn das Kind am 31. Dezember 2000 die Voraussetzungen von § 34 Absatz 4 Buchstabe a oder b erfüllt.

§ 199 * XI. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die juristischen Per -

sonen
1 Für die Steuerperiode 2001 wird die Ertragssteuer der juristischen Personen nach neuem Recht veranlagt.
2 Ausserordentliche Erträge, die im Kalenderjahr 2000 oder in einem Ge - schäftsjahr erzielt werden, das in diesem Jahr endet, unterliegen für das Steu - erjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer nach altem Recht, soweit sie die mit ihrer Erzielung zusammenhängenden oder ausseror - dentlichen Aufwendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen.
3 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalgewinne auf ge - schäftlichen Vermögenswerten, Aufwertungen und andere Gewinne, die auf die Auflösung von Rückstellungen sowie auf die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen zurückzuführen sind.
4 Im Jahr 2001 ist eine nach den altrechtlichen Bestimmungen der einjährigen Vergangenheitsbemessung ausgefüllte Steuererklärung einzureichen.
5 Soweit die im Jahre 2001 zu Ende gehende Steuerperiode in das vorange - gangene Kalenderjahr zurückreicht, werden die auf diesen Zeitraum entfallen - den Steuern des vorangegangenen Steuerjahres an die für den gleichen Zeit - raum berechneten Steuern der Steuerperiode 2001 angerechnet; ein Über - schuss wird nicht zurückerstattet.

§ 200 * XII. Anwendbares Recht beim Wechsel der zeitlichen Bemes -

sung
1 Unter altem Recht ist das Steuer- und Finanzgesetz vom 7. Februar 1974 in seiner Fassung vor dem 1. Januar 2001 zu verstehen, unter neuem Recht das - jenige Gesetz mit Geltung ab 1. Januar 2001.

§ 201 *

XIII. Aufhebung anderer Gesetzesbestimmungen
1 Mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts wird ersatzlos aufgehoben: § 12 des Dekrets vom 13. März 1967
55 ) zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965.
55) GS 23.391, SGS 336.3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 202 * Änderung bisherigen Rechts

1
1. Das Gesetz vom 12. Januar 1981
56 ) über den Feuerschutz wird wie folgt geändert: ...
57 )
2. Das Kirchengesetz vom 3. April 1950
58 ) wird wie folgt geändert: ...
59 )

§ 203 * XIV. Nachbesteuerung von Bausparkapital

1 Eine Nachbesteuerung des Bausparkapitals gemäss § 29 bis des Steuergeset - zes in seiner bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung erfolgt im Jahr der zweckwidrigen Verwendung, bei Wegzug ins Ausland oder bei unbenutztem Ablauf der Frist zur zweckgemässen Verwendung.
2 Für steuerpflichtige Personen, welche erstmals im Jahre 2006 oder später Bauspareinlagen getätigt und diese steuerlich zum Abzug gebracht haben, ist das per 31. Dezember 2012 vorhandene Bausparkapital bis spätestens 2017 zweckgemäss im Sinne von § 29 bis Absatz 1 des Steuergesetzes in seiner bis
31. Dezember 2012 gültigen Fassung zu verwenden, sonst erfolgt eine Nach - besteuerung. Eine Fristverlängerung über das Jahr 2017 hinaus ist ausge - schlossen.
3 Für steuerpflichtige Personen, welche erstmals im Jahre 2005 oder früher Bauspareinlagen getätigt und steuerlich zum Abzug gebracht haben, ist das per 31. Dezember 2012 vorhandene Bausparkapital innert der in § 29 bis Ab - satz 6 des Steuergesetzes in seiner bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung genannten Frist zweckgemäss zu verwenden, sonst erfolgt eine Nachbesteue - rung.

§ 204 *

XV. Altrechtliche Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen
1 Die Zuteilung von Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen werden bei der Kapitalrückzahlung als Einkommen besteuert, sofern die Ausgabe resp. Er - höhung vor dem Jahr 2016 stattgefunden hat und die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören. Gleiches gilt, wenn die Vermögensrechte zum Ge - schäftsvermögen gehören und die Ausgabe von Gratisaktien oder die Gratis - nennwerterhöhung nicht verbucht wurde.

§ 205 * XVI. Vorbehalt des milderen Rechts

1 Für die Beurteilung von Straftaten, die in den Steuerperioden vor 2017 be - das in jenen Steuerperioden geltende Recht.
56) GS 27.704, SGS 761
57) GS 34.46
58) GS 20.131, SGS 191
59) GS 34.46 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427

§ 206 * XVII. Holding- und Domizilgesellschaften

1 Wurden juristische Personen nach §§ 63–65 besteuert, so werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten 5 Jahren gesondert be - steuert.
2 Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird von der Veranlagungs - behörde mittels Verfügung festgesetzt.
3 Der für die gesonderte Besteuerung der stillen Reserven nach Abs. 1 mass - gebliche Steuersatz beträgt für die Staatssteuer:
a. bis 31. Dezember 2022 1,5 %;
b. ab dem 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 1,6 %.
4 Der für die gesonderte Besteuerung der stillen Reserven nach Abs. 1 mass - gebliche Steuersatz beträgt für die Gemeindesteuer:
a. bis 31. Dezember 2022 0,625 %;
b. ab dem 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 höchstens 55 % der Staatssteuer; die Gemeinden setzen den Steuerfuss jährlich fest.
5 Der Reinertrag von juristischen Personen, welche nach §§ 63–65 besteuert wurden, wird auf Antrag mit maximal 4,4 % (Staatssteuer) bzw. 2,42 % (Gemeindesteuer) besteuert. Ausgenommen davon sind Nettobeteiligungser - träge nach § 59 sowie Erträge aus schweizerischem Grundeigentum.

§ 207 * XVIII. Vorgezogener Statuswechsel

1 Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich selbst geschaffenem Mehrwert, die bei Ende der Besteuerung gemäss §§ 63–65 bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung ge - mäss § 54b einbezogen.

§ 208 * XIX. Anteil der Einwohnergemeinden an der direkten Bundes -

steuer
1 Vom Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer gemäss Art. 196 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
60 ) über die direkte Bundessteuer (Bundessteueranteil) erhalten die Einwohnergemeinden 6,8 %.
2 Der Anteil der einzelnen Einwohnergemeinden richtet sich nach dem Verhält - nis ihrer Einwohnerzahl zur gesamten Einwohnerzahl aller Gemeinden sowie nach dem Verhältnis ihrer Steuerkraft juristischer Personen zur gesamten
3 Einwohnerzahl und Steuerkraft werden wie folgt gewichtet: Jahr Steuerkraft Einwohnerzahl
2020 80 % 20%
60) SR 642.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Jahr Steuerkraft Einwohnerzahl
2021 60 % 40 %
2022 40 % 60 %
2023 20 % 80 % ab 2024 0 % 100 %
4 Massgebend für die Einwohnerzahl ist die mittlere Wohnbevölkerung gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
5 Massgebend für die Steuerkraft ist die durchschnittliche Steuerkraft juristi - scher Personen der Jahre 2009–2018. Die Definition der Steuerkraft richtet sich nach dem Finanzausgleichsgesetz.
6 Die Auszahlung an die Einwohnergemeinden erfolgt jeweils quartalsweise durch die kantonale Steuerverwaltung. Die 1. Auszahlung findet im 2. Quartal
2020, gestützt auf die Abrechnung für den Bundessteueranteil (Generalaus - weis) des 1. Quartals 2020, statt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.02.1974 01.01.2009 Erlass Erstfassung GS 25.427
05.06.1978 01.07.1979 § 112 Abs. 2 aufgehoben GS 26.802
23.06.1982 01.01.1983 § 107 Abs. 2 geändert GS 28.154
23.06.1982 01.01.1983 § 107 Abs. 3 geändert GS 28.154
23.06.1982 01.01.1983 § 107 Abs. 4 geändert GS 28.154
23.06.1982 01.01.1983 § 107 Abs. 5 aufgehoben GS 28.154
23.06.1982 01.01.1983 § 107a eingefügt GS 28.155
23.06.1982 01.01.1983 § 171 aufgehoben GS 28.156
23.06.1982 01.01.1983 § 175 aufgehoben GS 28.156
23.06.1982 01.01.1983 § 176 aufgehoben GS 28.156
23.06.1982 01.01.1983 § 177 aufgehoben GS 28.156
23.06.1982 01.01.1983 § 178 aufgehoben GS 28.156
23.06.1982 01.01.1983 § 179 aufgehoben GS 28.156
23.06.1982 01.01.1983 § 180 aufgehoben GS 28.156
23.06.1982 01.01.1983 Titel 4.2 eingefügt GS 28.156/157
25.06.1986 01.01.1987 § 3 Abs. 1, lit. a. geändert GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 8 totalrevidiert GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 15 Abs. 1, lit. c. geändert GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 15 Abs. 1, lit. d. aufgehoben GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 16 Abs. 1, lit. a. geändert GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 20 totalrevidiert GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 24 Abs. 1, lit. c. geändert GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 27 bis eingefügt GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 29 Abs. 1, lit. d. geändert GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 29 Abs. 1, lit. d bis . eingefügt GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 29 Abs. 1, lit. d ter
. eingefügt GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 29 Abs. 1, lit. d quater . eingefügt GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 29 Abs. 1, lit. h. geändert GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 31 bis eingefügt GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 37 aufgehoben GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 38 aufgehoben GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 39 aufgehoben GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 40 aufgehoben GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 50 totalrevidiert GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 68 Abs. 2 geändert GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 94 totalrevidiert GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 101 Abs. 2 eingefügt GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 103 Abs. 1, lit. a bis . eingefügt GS 29.316 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.06.1986 01.01.1987 § 195 Abs. 3 geändert GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 195 Abs. 4 geändert GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 195 Abs. 5 geändert GS 29.316
25.06.1986 01.01.1987 § 197 Abs. 2 eingefügt GS 29.316
13.06.1988 01.01.1989 § 112 Abs. 1 geändert GS 29.694
13.06.1988 01.01.1989 § 133 aufgehoben GS 29.694
13.06.1988 01.01.1989 § 134 aufgehoben GS 29.694
28.05.1990 01.01.1991 § 19 totalrevidiert GS 30.427
28.05.1990 01.01.1991 § 21 Abs. 1 geändert GS 30.427
28.05.1990 01.01.1991 § 24 Abs. 1, lit. e. bis eingefügt GS 30.427
28.05.1990 01.01.1991 § 29 Abs. 1, lit. a. geändert GS 30.427
28.05.1990 01.01.1993 Titel 1.2.5 eingefügt GS 30.427
28.05.1990 01.01.1993 § 68a eingefügt GS 30.427
28.05.1990 01.01.1993 § 68b eingefügt GS 30.427
28.05.1990 01.01.1993 § 68d eingefügt GS 30.427
28.05.1990 01.01.1993 § 68e eingefügt GS 30.427
28.05.1990 01.01.1993 § 68f eingefügt GS 30.427
28.05.1990 01.01.1993 § 68h eingefügt GS 30.427
28.05.1990 01.01.1993 § 68i eingefügt GS 30.427
28.05.1990 01.01.1993 § 68l eingefügt GS 30.427
28.05.1990 01.01.1993 § 68m eingefügt GS 30.427
28.05.1990 01.01.1993 § 68n eingefügt GS 30.427
28.05.1990 01.01.1993 § 68q eingefügt GS 30.427
28.05.1990 01.01.1993 § 68r eingefügt GS 30.427
28.05.1990 01.01.1991 § 73 Abs. 1, lit. d. geändert GS 30.427
28.05.1990 01.01.1991 § 73 Abs. 1, lit. k. geändert GS 30.427
28.05.1990 01.01.1991 § 75 Abs. 2 geändert GS 30.427
28.05.1990 01.01.1991 § 75 Abs. 5 geändert GS 30.427
28.05.1990 01.01.1991 § 78 bis totalrevidiert GS 30.427
28.05.1990 01.01.1991 § 80 totalrevidiert GS 30.427
28.05.1990 01.01.1991 § 82 Abs. 1, lit. a bis
. geändert GS 30.427
28.05.1990 01.01.1991 § 82 Abs. 1, lit. d. geändert GS 30.427
28.05.1990 01.01.1991 § 82 Abs. 2 geändert GS 30.427
28.05.1990 01.01.1991 § 82 Abs. 3 geändert GS 30.427
28.05.1990 01.01.1991 § 84 Abs. 1 geändert GS 30.427
28.05.1990 01.01.1991 § 84 Abs. 2 geändert GS 30.427
28.05.1990 01.01.1993 § 121a eingefügt GS 30.427
28.05.1990 01.01.1993 § 121b eingefügt GS 30.427
28.05.1990 01.01.1993 § 121c eingefügt GS 30.427
28.05.1990 01.01.1993 Titel 2.2.5 eingefügt GS 30.427
28.05.1990 01.01.1993 § 134a eingefügt GS 30.427 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.05.1990 01.01.1991 § 195 Abs. 6 eingefügt GS 30.427
20.06.1991 01.01.1991 § 23 Abs. 2 geändert GS 30.669
24.12.1991 01.01.1992 § 30 Abs. 4 geändert GS 30.787
16.12.1993 01.01.1995 § 131 totalrevidiert GS 31.866
14.12.1994 01.07.1995 § 129 totalrevidiert GS 32.144
14.12.1994 01.07.1995 § 130 totalrevidiert GS 32.144
12.03.1995 01.01.1995 § 23 Abs. 2 bis geändert GS 32.146
11.03.1999 01.01.2001 § 8 Abs. 1 geändert GS 33.702
11.03.1999 01.01.2001 § 8 Abs. 4 eingefügt GS 33.702
11.03.1999 01.01.2001 § 8 Abs. 5 eingefügt GS 33.702
11.03.1999 01.01.2001 § 8 Abs. 6 eingefügt GS 33.702
11.03.1999 01.01.2001 § 20 Abs. 2 geändert GS 33.702
11.03.1999 01.01.2001 § 27 bis Abs. 3 eingefügt GS 33.702
11.03.1999 01.01.2001 § 87 totalrevidiert GS 33.702
11.03.1999 01.01.2001 § 88 totalrevidiert GS 33.702
11.03.1999 01.01.2001 § 90 totalrevidiert GS 33.702
11.03.1999 01.01.2001 § 91 totalrevidiert GS 33.702
11.03.1999 01.01.2001 § 92 aufgehoben GS 33.702
11.03.1999 01.01.2001 § 93 aufgehoben GS 33.702
11.03.1999 01.01.2001 § 95 aufgehoben GS 33.702
11.03.1999 01.01.2001 § 96 aufgehoben GS 33.702
11.03.1999 01.01.2001 § 97 totalrevidiert GS 33.702
11.03.1999 01.01.2001 § 98 totalrevidiert GS 33.702
11.03.1999 01.01.2001 § 99 totalrevidiert GS 33.702
11.03.1999 01.01.2001 § 100 totalrevidiert GS 33.702
11.03.1999 01.01.2001 § 102 Abs. 5 geändert GS 33.702
11.03.1999 01.01.2001 § 198 eingefügt GS 33.702
11.03.1999 01.01.2001 § 199 eingefügt GS 33.702
11.03.1999 01.01.2001 § 200 eingefügt GS 33.702
11.03.1999 01.01.2001 § 201 eingefügt GS 33.702
18.05.2000 01.01.2001 § 6 Abs. 2, lit. d. geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 6 Abs. 2, lit. e. eingefügt GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 6 Abs. 2, lit. f. eingefügt GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 6 Abs. 2, lit. g. eingefügt GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 10 bis eingefügt GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 11 totalrevidiert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 16 Abs. 1, lit. d. geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 16 Abs. 1, lit. e. geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 16 Abs. 1, lit. f. geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 16 Abs. 2 geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 23 Abs. 3 aufgehoben GS 33.1335 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.05.2000 01.01.2001 § 24 Abs. 1, lit. e. quater eingefügt GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 24 Abs. 1, lit. i. eingefügt GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 27 totalrevidiert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 27 bis Abs. 2, lit. a. geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 27 bis Abs. 2, lit. b. geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 27 bis Abs. 2, lit. c. eingefügt GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 28 Abs. 1, lit. b. geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 28 Abs. 1, lit. e. geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 28 Abs. 1, lit. g. geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 28 Abs. 1, lit. i. geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 28 Abs. 1, lit. k. eingefügt GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 28 Abs. 1, lit. l. eingefügt GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 29 Abs. 1, lit. f. geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 29 Abs. 1, lit. g. geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 29 Abs. 1, lit. k bis . aufgehoben GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2000 § 29 Abs. 2 bis geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 29 Abs. 2 ter aufgehoben GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 29 Abs. 3 geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 43 Abs. 4 aufgehoben GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 49 totalrevidiert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 52 Abs. 3 geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 53 Abs. 4 eingefügt GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 57 totalrevidiert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 59 Abs. 2 geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 59 Abs. 3 geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 59 Abs. 5 eingefügt GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 59 Abs. 6 eingefügt GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 59 bis eingefügt GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 61 totalrevidiert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 64 totalrevidiert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 67 Abs. 1 geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 67 Abs. 2 geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 68f Abs. 2 geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 68o Titel geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 68o Abs. 3 eingefügt GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 68o bis eingefügt GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 68p totalrevidiert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 73 Abs. 1, lit. i. geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 75 Abs. 4 geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 89 totalrevidiert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 106 Abs. 3 geändert GS 33.1335 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.05.2000 01.01.2001 § 119 totalrevidiert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 122 totalrevidiert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 132 totalrevidiert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 Titel 3.1 geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 148 totalrevidiert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 149 Abs. 4 geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 149 Abs. 5 geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 Titel 3.2.1 geändert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 151 totalrevidiert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 152 totalrevidiert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 153 totalrevidiert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 154 totalrevidiert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 156 aufgehoben GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 157 totalrevidiert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 164 totalrevidiert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 166 totalrevidiert GS 33.1335
18.05.2000 01.01.2001 § 198 Abs. 5, lit. d. eingefügt GS 33.1335
02.11.2000 01.01.2001 § 68s totalrevidiert GS 34.41
02.11.2000 01.01.2001 § 188 aufgehoben GS 34.41
02.11.2000 01.01.2001 § 189 aufgehoben GS 34.41
02.11.2000 01.01.2001 § 190 aufgehoben GS 34.41
02.11.2000 01.01.2001 § 191 aufgehoben GS 34.41
02.11.2000 01.01.2001 § 192 aufgehoben GS 34.41
13.12.2000 01.01.2001 § 28 Abs. 1, lit. m. eingefügt GS 34.44
13.12.2000 01.01.2001 § 29 Abs. 1, lit. b. geändert GS 34.44
13.12.2000 01.01.2001 § 54 Abs. 2 eingefügt GS 34.44
13.12.2000 01.01.2001 § 73 Abs. 1, lit. a. geändert GS 34.44
13.12.2000 01.01.2001 § 202 totalrevidiert GS 34.44
22.02.2001 01.04.2002 § 124 Abs. 1 geändert GS 34.205
22.02.2001 01.04.2002 § 125 totalrevidiert GS 34.205
22.02.2001 01.04.2002 § 126 Abs. 1 geändert GS 34.205
22.02.2001 01.04.2002 § 126 Abs. 2 geändert GS 34.205
22.02.2001 01.04.2002 § 126 Abs. 3 geändert GS 34.205
22.02.2001 01.04.2002 § 126 Abs. 4 geändert GS 34.205
22.02.2001 01.04.2002 § 127 aufgehoben GS 34.205
22.02.2001 01.04.2002 § 128 aufgehoben GS 34.205
22.02.2001 01.04.2002 § 129 Abs. 1 geändert GS 34.205
22.02.2001 01.04.2002 § 129 Abs. 2 geändert GS 34.205
22.02.2001 01.04.2002 § 129 Abs. 3 geändert GS 34.205
22.02.2001 01.04.2002 § 129 Abs. 5 eingefügt GS 34.205
22.02.2001 01.04.2002 § 160 Abs. 2 geändert GS 34.205 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.02.2001 01.04.2002 § 165 Abs. 1 geändert GS 34.205
22.02.2001 01.04.2002 § 187 Abs. 2 geändert GS 34.205
21.06.2001 01.01.2002 § 19 Abs. 2 geändert GS 34.143
05.06.2003 01.08.2003 Erlasstitel geändert GS 34.1132
05.06.2003 01.08.2003 § 167 aufgehoben GS 34.1132
05.06.2003 01.08.2003 § 168 aufgehoben GS 34.1132
05.06.2003 01.08.2003 § 169 aufgehoben GS 34.1132
05.06.2003 01.08.2003 § 170 aufgehoben GS 34.1132
05.06.2003 01.08.2003 § 172 aufgehoben GS 34.1132
05.06.2003 01.08.2003 § 173 aufgehoben GS 34.1132
05.06.2003 01.08.2003 § 174 aufgehoben GS 34.1132
05.06.2003 01.08.2003 § 181 aufgehoben GS 34.1132
05.06.2003 01.08.2003 § 181a aufgehoben GS 34.1132
05.06.2003 01.08.2003 § 181b aufgehoben GS 34.1132
05.06.2003 01.08.2003 § 182 aufgehoben GS 34.1132
19.06.2003 01.01.2004 § 3 Abs. 3 aufgehoben GS 34.1300
19.06.2003 01.01.2004 § 27 bis Abs. 3 geändert GS 34.1300
19.06.2003 01.01.2004 § 86 aufgehoben GS 34.1300
08.12.2004 01.01.2005 § 7 Abs. 3 geändert GS 35.460
08.12.2004 01.01.2005 § 29 Abs. 1, lit. m. geändert GS 35.460
08.12.2004 01.01.2005 § 29 Abs. 1, lit. n. geändert GS 35.460
08.12.2004 01.01.2005 § 68g totalrevidiert GS 35.460
08.12.2004 01.01.2005 § 84 Abs. 3 aufgehoben GS 35.460
08.12.2004 01.01.2005 § 135 totalrevidiert GS 35.460
08.12.2004 01.01.2005 § 135a totalrevidiert GS 35.460
08.12.2004 01.01.2005 § 135b totalrevidiert GS 35.460
08.12.2004 01.01.2005 § 135c aufgehoben GS 35.460
08.12.2004 01.01.2005 § 136 totalrevidiert GS 35.460
08.12.2004 01.01.2005 § 137 totalrevidiert GS 35.460
08.12.2004 01.01.2005 § 138 totalrevidiert GS 35.460
08.12.2004 01.01.2005 § 139 totalrevidiert GS 35.460
08.12.2004 01.01.2005 § 139a eingefügt GS 35.460
08.12.2004 01.01.2005 § 140 totalrevidiert GS 35.460
08.12.2004 01.01.2005 § 141 totalrevidiert GS 35.460
08.12.2004 01.01.2005 § 142 totalrevidiert GS 35.460
08.12.2004 01.01.2005 § 143 totalrevidiert GS 35.460
08.12.2004 01.01.2005 § 144 totalrevidiert GS 35.460
08.12.2004 01.01.2005 § 145 totalrevidiert GS 35.460
08.12.2004 01.01.2005 § 146 totalrevidiert GS 35.460
08.12.2004 01.01.2005 § 147 totalrevidiert GS 35.460
12.05.2005 01.01.2006 § 26 totalrevidiert GS 35.618 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.05.2005 01.01.2006 § 55 totalrevidiert GS 35.618
12.05.2005 01.01.2006 § 56 totalrevidiert GS 35.618
12.05.2005 01.01.2006 § 73 Abs. 1, lit. g. geändert GS 35.618
12.05.2005 01.01.2006 § 73 Abs. 1, lit. g bis . eingefügt GS 35.618
12.05.2005 01.01.2006 § 82 Abs. 1, lit. h. geändert GS 35.618
23.06.2005 01.01.2006 § 115 totalrevidiert GS 35.659
20.10.2005 01.01.2006 § 101 Abs. 1 geändert GS 35.841
20.10.2005 01.01.2006 § 121d eingefügt GS 35.841
17.11.2005 01.03.2006 § 124 Abs. 3 geändert GS 35.896
17.11.2005 01.03.2006 § 131 Abs. 1 geändert GS 35.896
17.11.2005 01.03.2006 § 165 Abs. 2 geändert GS 35.896
21.09.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 3 geändert GS 35.1050
21.09.2006 01.01.2007 § 9 totalrevidiert GS 35.1050
21.09.2006 01.01.2007 § 14 totalrevidiert GS 35.1050
21.09.2006 01.01.2007 § 20 Abs. 3 geändert GS 35.1050
21.09.2006 01.01.2007 § 24 Abs. 1, lit. f. geändert GS 35.1050
21.09.2006 01.01.2007 § 27 ter totalrevidiert GS 35.1050
21.09.2006 01.01.2007 § 29 Abs. 1, lit. i. geändert GS 35.1050
21.09.2006 01.01.2007 § 29 Abs. 1, lit. k. geändert GS 35.1050
21.09.2006 01.01.2007 § 29 Abs. 1, lit. l. geändert GS 35.1050
21.09.2006 01.01.2007 § 33 totalrevidiert GS 35.1050
21.09.2006 01.01.2007 § 34 totalrevidiert GS 35.1050
21.09.2006 01.01.2007 § 50 Abs. 1, lit. a. geändert GS 35.1050
21.09.2006 01.01.2007 § 68c totalrevidiert GS 35.1050
02.11.2006 01.01.2007 § 8 bis eingefügt GS 36.8
19.04.2007 01.07.2008 § 19 bis eingefügt GS 36.552
19.04.2007 01.07.2008 § 18 bis eingefügt GS 36.553
19.04.2007 01.07.2008 § 19 Abs. 1 aufgehoben GS 36.553
21.06.2007 01.01.2008 § 6 Abs. 1 geändert GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 6 Abs. 3 aufgehoben GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 6 Abs. 4 aufgehoben GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 6 bis eingefügt GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 6 ter eingefügt GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 17 totalrevidiert GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 25 bis eingefügt GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 26 Titel geändert GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 27 Titel geändert GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 27 bis Titel geändert GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 27 ter Titel geändert GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 34 Abs. 4 geändert GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 34 Abs. 5 eingefügt GS 36.416 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.06.2007 01.01.2008 § 34 Abs. 6 eingefügt GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 53 Abs. 1, lit. d. eingefügt GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 54 Abs. 1, lit. c. geändert GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 58 totalrevidiert GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 60 Abs. 2 geändert GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 60 Abs. 3 eingefügt GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 63 totalrevidiert GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 64 Titel geändert GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 64 Abs. 3 geändert GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 65 Titel geändert GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 66 totalrevidiert GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 79 Abs. 3 eingefügt GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 79 Abs. 4 eingefügt GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 120 Abs. 3 eingefügt GS 36.416
21.06.2007 01.01.2008 § 192a eingefügt GS 36.416
24.01.2008 01.01.2008 § 36 ter eingefügt GS 36.565
24.01.2008 01.01.2008 § 68a Abs. 1 geändert GS 36.565
12.03.2009 01.01.2010 § 146 Abs. 4 eingefügt GS 36.1182
12.03.2009 01.01.2010 § 146 bis eingefügt GS 36.1182
12.03.2009 01.01.2010 § 148 Abs. 3 eingefügt GS 36.1182
12.03.2009 01.01.2010 § 148 Abs. 4 eingefügt GS 36.1182
12.03.2009 01.01.2010 § 156a eingefügt GS 36.1182
12.03.2009 01.01.2010 § 157 Abs. 3 eingefügt GS 36.1182
12.03.2009 01.01.2010 § 157 Abs. 4 eingefügt GS 36.1182
12.03.2009 01.01.2010 § 157 Abs. 5 eingefügt GS 36.1182
12.03.2009 01.01.2010 § 157 Abs. 6 eingefügt GS 36.1182
12.03.2009 01.01.2010 § 157 Abs. 7 eingefügt GS 36.1182
12.03.2009 01.01.2010 § 157 Abs. 8 eingefügt GS 36.1182
12.03.2009 01.01.2010 § 158 totalrevidiert GS 36.1182
12.03.2009 01.01.2010 § 159 totalrevidiert GS 36.1182
12.03.2009 01.01.2010 § 161 Abs. 2 geändert GS 36.1182
12.03.2009 01.01.2010 § 161 Abs. 3 eingefügt GS 36.1182
12.03.2009 01.01.2011 § 150 Abs. 1 geändert GS 37.85
12.03.2009 01.01.2011 § 163 Abs. 2 geändert GS 37.85
25.06.2009 01.01.2010 § 7 Abs. 4 eingefügt GS 36.1193
25.06.2009 01.01.2010 § 16 Abs. 1, lit. g. eingefügt GS 36.1193
25.06.2009 01.01.2010 § 16 Abs. 4 geändert GS 36.1193
25.06.2009 01.01.2010 § 19 Abs. 3 geändert GS 36.1193
25.06.2009 01.01.2011 § 24 Abs. 1, lit. b. geändert GS 36.1193
25.06.2009 01.01.2011 § 24 Abs. 1, lit. e. geändert GS 36.1193
25.06.2009 01.01.2010 § 24 Abs. 1, lit. e. ter geändert GS 36.1193 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.06.2009 01.01.2011 § 25 totalrevidiert GS 36.1193
25.06.2009 01.01.2011 § 32 Abs. 1 geändert GS 36.1193
25.06.2009 01.01.2011 § 36 bis totalrevidiert GS 36.1193
25.06.2009 01.01.2010 § 42 totalrevidiert GS 36.1193
25.06.2009 01.01.2010 § 46 Abs. 6 geändert GS 36.1193
25.06.2009 01.01.2010 § 52 Abs. 2 bis geändert GS 36.1193
25.06.2009 01.01.2011 § 55 Abs. 2 geändert GS 36.1193
25.06.2009 01.01.2011 § 55 Abs. 3 geändert GS 36.1193
25.06.2009 01.01.2011 § 59 Abs. 1 geändert GS 36.1193
25.06.2009 01.01.2011 § 59 Abs. 5, lit. b. geändert GS 36.1193
25.06.2009 01.01.2011 § 60 Abs. 1 geändert GS 36.1193
25.06.2009 01.01.2010 § 62 totalrevidiert GS 36.1193
25.06.2009 01.01.2010 § 67 Abs. 4 geändert GS 36.1193
25.06.2009 01.01.2011 § 73 Abs. 1, lit. h. geändert GS 36.1193
25.06.2009 01.01.2011 § 80 bis totalrevidiert GS 36.1193
25.06.2009 01.01.2010 § 82 Abs. 4 eingefügt GS 36.1193
25.06.2009 01.01.2010 § 82 Abs. 5 eingefügt GS 36.1193
27.01.2011 01.04.2011 § 120 Abs. 1 geändert GS 37.510
27.01.2011 01.04.2011 § 120 Abs. 2 aufgehoben GS 37.510
22.09.2011 01.01.2011 § 62 Abs. 2 geändert GS 37.759
08.03.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 1 geändert wg. GS 37.893
23.09.2012 01.01.2013 § 10 bis Abs. 2 aufgehoben GS 37.1055
07.02.2013 01.05.2013 § 106 Abs. 1 geändert GS 38.113
25.04.2013 01.01.2013 § 6 Abs. 2, lit. b. geändert GS 38.209
25.04.2013 01.01.2013 § 16 Abs. 1, lit. c. geändert GS 38.209
25.04.2013 01.01.2013 § 24 Abs. 1, lit. a. geändert GS 38.209
25.04.2013 01.01.2014 § 24 Abs. 1, lit. g. geändert GS 38.209
25.04.2013 01.01.2013 § 24a eingefügt GS 38.209
25.04.2013 01.01.2013 § 24a Abs. 1, lit. a. geändert GS 38.209
25.04.2013 01.01.2013 § 24b eingefügt GS 38.209
25.04.2013 01.01.2013 § 24c eingefügt GS 38.209
25.04.2013 01.01.2013 § 24d eingefügt GS 38.209
25.04.2013 01.01.2014 § 28 Abs. 1, lit. h. geändert GS 38.209
25.04.2013 01.01.2014 § 28 Abs. 1, lit. n. eingefügt GS 38.209
25.04.2013 01.01.2013 § 29 Abs. 1, lit. c. geändert GS 38.209
25.04.2013 01.01.2013 § 29 Abs. 1, lit. l bis . eingefügt GS 38.209
25.04.2013 01.01.2014 § 29 Abs. 1, lit. o. eingefügt GS 38.209
25.04.2013 01.01.2013 § 29 Abs. 2 geändert GS 38.209
25.04.2013 01.01.2013 § 29 bis aufgehoben GS 38.209
25.04.2013 01.01.2014 § 33 Abs. 1, lit. c. geändert GS 38.209
25.04.2013 01.01.2014 § 36 totalrevidiert GS 38.209 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.04.2013 01.01.2013 § 46 Abs. 7 eingefügt GS 38.209
25.04.2013 01.01.2013 § 46 Abs. 8 eingefügt GS 38.209
25.04.2013 01.01.2013 § 47 Abs. 1 geändert GS 38.209
25.04.2013 01.01.2013 § 47 Abs. 2 aufgehoben GS 38.209
25.04.2013 01.01.2013 § 68b Abs. 2 geändert GS 38.209
25.04.2013 01.01.2013 § 68k totalrevidiert GS 38.209
25.04.2013 01.01.2013 § 68m Abs. 1 geändert GS 38.209
25.04.2013 01.01.2013 § 68m Abs. 2 geändert GS 38.209
25.04.2013 01.01.2014 § 68o bis Abs. 3 geändert GS 38.209
25.04.2013 01.01.2013 § 68r Abs. 1, lit. c. geändert GS 38.209
25.04.2013 01.01.2013 § 68r Abs. 1, lit. d. eingefügt GS 38.209
25.04.2013 01.01.2014 § 108 totalrevidiert GS 38.209
25.04.2013 01.01.2014 § 110 totalrevidiert GS 38.209
25.04.2013 01.01.2014 § 111 totalrevidiert GS 38.209
25.04.2013 01.01.2014 § 111a eingefügt GS 38.209
25.04.2013 01.01.2013 § 115 Abs. 1 geändert GS 38.209
25.04.2013 01.01.2014 § 124 Abs. 2 geändert GS 38.209
25.04.2013 01.01.2014 § 139b totalrevidiert GS 38.209
25.04.2013 01.01.2014 § 183 totalrevidiert GS 38.209
25.04.2013 01.01.2013 § 203 eingefügt GS 38.209
16.01.2014 01.01.2015 § 68a Abs. 1 geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 149 Abs. 1 geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.045
13.02.2014 01.01.2015 § 28 Abs. 1 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 28 Abs. 1, lit. g. geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 28 Abs. 1, lit. l. geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 28 Abs. 1, lit. m. geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2014.067
26.03.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 5 eingefügt GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 11 Abs. 7 eingefügt GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 1, lit. e. geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 1, lit. e. bis geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 27 ter Abs. 4 geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5 geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "20'001" / "um je %" geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "20'001" / "auf %" geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "26'001" / "" geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "26'001" / "" geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "35'001" / "" geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "35'001" / "" geändert GS 2015.036 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.03.2015 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "46'001" / "" geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "46'001" / "" geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "61'001" / "" geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "61'001" / "" geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "78'001" / "" geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "78'001" / "" geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "99'001" / "" geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "99'001" / "" geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "122'001" / "" geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "122'001" / "" geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "203'001" / "" geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "203'001" / "" geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "290'001" / "" geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "290'001" / "" geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 28 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 28 Abs. 1, lit. i. geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 29 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 29 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 29 Abs. 1, lit. k ter . eingefügt GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 29 Abs. 2 geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 29 Abs. 3 geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 54 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 54 Abs. 1, lit. e. eingefügt GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 102 Abs. 6 eingefügt GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 107 Abs. 3 geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 135 Abs. 4, lit. a. geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 164 aufgehoben GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 183 Abs. 2 geändert GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 § 204 eingefügt GS 2015.036
26.03.2015 01.01.2016 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2015.036
29.09.2016 01.01.2017 § 29 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2016.066
29.09.2016 01.01.2017 § 73 Titel geändert GS 2016.066
29.09.2016 01.01.2017 § 73 Abs. 1 geändert GS 2016.066
29.09.2016 01.01.2017 § 73 Abs. 1, lit. i. geändert GS 2016.066
29.09.2016 01.01.2017 § 75 Abs. 2 geändert GS 2016.066
29.09.2016 01.01.2017 § 103 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2016.066
29.09.2016 01.01.2017 § 115 Abs. 1 geändert GS 2016.066
29.09.2016 01.01.2017 § 115 Abs. 3 geändert GS 2016.066
29.09.2016 01.01.2017 § 148 Abs. 1 geändert GS 2016.066
29.09.2016 01.01.2017 § 149 Abs. 5 geändert GS 2016.066
29.09.2016 01.01.2017 § 149 Abs. 6 eingefügt GS 2016.066 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.09.2016 01.01.2017 § 161 Abs. 4 eingefügt GS 2016.066
29.09.2016 01.01.2017 § 166 Abs. 1 geändert GS 2016.066
29.09.2016 01.01.2017 § 166 Abs. 3 geändert GS 2016.066
29.09.2016 01.01.2017 § 205 eingefügt GS 2016.066
29.09.2016 01.01.2017 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2016.066
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5 geändert GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "bis CHF" umbenannt GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "bis CHF" umbenannt GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "bis CHF" umbenannt GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "bis CHF" umbenannt GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "bis CHF" umbenannt GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "bis CHF" umbenannt GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "bis CHF" umbenannt GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "bis CHF" umbenannt GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "bis CHF" umbenannt GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "bis CHF" umbenannt GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "20'001" / "um je %" geändert GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "20'001" / "auf %" geändert GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "26'001" / "" geändert GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "26'001" / "" geändert GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "35'001" / "" geändert GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "35'001" / "" geändert GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "46'001" / "" geändert GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "46'001" / "" geändert GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "61'001" / "" geändert GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "61'001" / "" geändert GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "78'001" / "" geändert GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "78'001" / "" geändert GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "99'001" / "" geändert GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "99'001" / "" geändert GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "122'001" / "" geändert GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "122'001" / "" geändert GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "203'001" / "" geändert GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "203'001" / "" geändert GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "290'001" / "" geändert GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "290'001" / "" geändert GS 2017.022
12.01.2017 01.01.2016 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.022
01.06.2017 01.01.2018 § 19 bis Abs. 1 geändert GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 § 19 bis Abs. 2 eingefügt GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.063
17.05.2018 01.01.2019 § 129 Abs. 1 geändert GS 2018.069 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.05.2018 01.01.2019 § 129 Abs. 2 geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 129 Abs. 3 geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 129 Abs. 5 geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.069
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 5 geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "20'001" / "um je %" geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "20'001" / "auf %" geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "26'001" / "" geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "26'001" / "" geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "35'001" / "" geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "35'001" / "" geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "46'001" / "" geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "46'001" / "" geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "61'001" / "" geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "61'001" / "" geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "78'001" / "" geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "78'001" / "" geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "99'001" / "" geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "99'001" / "" geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "122'001" / "" geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "122'001" / "" geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "203'001" / "" geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "203'001" / "" geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "290'001" / "" geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 5, Tabelle, "290'001" / "" geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 6 geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 7 geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 8 geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 27 ter Abs. 10 eingefügt GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2019 § 29 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 29 Abs. 2 geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2020 § 29 Abs. 2 bis geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 § 75 Abs. 4 aufgehoben GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.087
28.06.2018 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.087
27.09.2018 01.05.2019 § 78 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2019.019
27.09.2018 01.05.2019 § 78 Abs. 1, lit. d. eingefügt GS 2019.019
27.09.2018 01.05.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019.019
06.06.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 4 aufgehoben GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 24 Abs. 1, lit. b bis . eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 24 Abs. 1, lit. e. geändert GS 2019.075 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.06.2019 01.01.2020 § 25 bis Abs. 1 geändert GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 25 bis Abs. 1, lit. b. geändert GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 27 quater eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 27 quinquies eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 1, lit. b bis . eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 34 Abs. 5 aufgehoben GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 34 Abs. 6 aufgehoben GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 42 Abs. 3 eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 53 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 53a eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 53b eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 53c eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 54a eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 54b eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 56 Abs. 3 geändert GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 56 Abs. 3, lit. b. aufgehoben GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 58 Abs. 1 geändert GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 58 Abs. 1, lit. a. eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 58 Abs. 1, lit. b. eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 58 Abs. 1, lit. c. eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 58 Abs. 2 geändert GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 58 Abs. 2, lit. a. eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 58 Abs. 2, lit. b. eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 58 Abs. 3 eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 59 Abs. 2 geändert GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 59 bis aufgehoben GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 60 Abs. 2 aufgehoben GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 60 Abs. 4 eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 62 Abs. 1 geändert GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 62 Abs. 2 geändert GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 62 Abs. 2, lit. a. eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 62 Abs. 2, lit. b. eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 63 aufgehoben GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 64 aufgehoben GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 65 aufgehoben GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 66 Abs. 1 geändert GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 66 Abs. 1, lit. a. eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 66 Abs. 1, lit. b. eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 66 Abs. 2 geändert GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 66 Abs. 2, lit. a. eingefügt GS 2019.075 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.06.2019 01.01.2020 § 66 Abs. 2, lit. b. eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 66 Abs. 3 geändert GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 66 Abs. 4 geändert GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 66 Abs. 5 geändert GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 66 Abs. 6 eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2019 § 206 eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 207 eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 § 208 eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019.075
11.06.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 1, lit. g. aufgehoben GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 28 Abs. 1, lit. m. geändert GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 28 Abs. 1, lit. n. geändert GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 28 Abs. 1, lit. o. eingefügt GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 28 Abs. 1, lit. p. eingefügt GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 29 Abs. 1, lit. o. geändert GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68b Abs. 2 geändert GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68b Abs. 2, lit. a. eingefügt GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68b Abs. 2, lit. b. eingefügt GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68b Abs. 2, lit. c. eingefügt GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68e Abs. 1 geändert GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68f Abs. 1, lit. d. geändert GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68h Titel geändert GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68h Abs. 1 geändert GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68h Abs. 1, lit. a. eingefügt GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68h Abs. 1, lit. b. eingefügt GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68h Abs. 2 geändert GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68h Abs. 3 eingefügt GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68h Abs. 4 eingefügt GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68h Abs. 5 eingefügt GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68h Abs. 6 eingefügt GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68h bis eingefügt GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68k Abs. 1 geändert GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68k Abs. 2 geändert GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68k Abs. 2, lit. a. eingefügt GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68k Abs. 2, lit. b. eingefügt GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68k Abs. 3 eingefügt GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68l Abs. 2 geändert GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68l Abs. 2, lit. a. eingefügt GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68l Abs. 2, lit. b. eingefügt GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68o ter eingefügt GS 2020.066 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.06.2020 01.01.2021 § 68p Abs. 1 geändert GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68q Abs. 1 geändert GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68t eingefügt GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 68u eingefügt GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 102 Abs. 3 geändert GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 107 Abs. 1 geändert GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 § 121b Abs. 1 geändert GS 2020.066
11.06.2020 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2020.066
24.03.2022 01.01.2023 § 27 ter Abs. 1 geändert GS 2022.106
24.03.2022 01.01.2023 § 27 ter Abs. 1 bis eingefügt GS 2022.106
24.03.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.106
15.09.2022 01.01.2023 § 28 Abs. 1, lit. p. geändert GS 2022.115
15.09.2022 01.01.2023 § 28 Abs. 1, lit. q. eingefügt GS 2022.115
15.09.2022 01.01.2023 § 46 Abs. 4 aufgehoben GS 2022.115
15.09.2022 01.01.2023 § 50 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2022.115
15.09.2022 01.01.2023 § 50 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2022.115
15.09.2022 01.01.2023 § 51 Abs. 1 geändert GS 2022.115
15.09.2022 01.01.2023 § 51 Abs. 2 geändert GS 2022.115
15.09.2022 01.01.2023 § 51 Abs. 2, lit. a. geändert GS 2022.115
15.09.2022 01.01.2023 § 51 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2022.115
15.09.2022 01.01.2023 § 51 Abs. 2, lit. c. eingefügt GS 2022.115
15.09.2022 01.01.2023 § 51 Abs. 3 aufgehoben GS 2022.115
15.09.2022 01.01.2023 § 51 Abs. 4 aufgehoben GS 2022.115
15.09.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.115 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.02.1974 01.01.2009 Erstfassung GS 25.427 Erlasstitel 05.06.2003 01.08.2003 geändert GS 34.1132

§ 3 Abs. 1, lit. a. 25.06.1986 01.01.1987 geändert GS 29.316

§ 3 Abs. 3 19.06.2003 01.01.2004 aufgehoben GS 34.1300

§ 4 Abs. 5 26.03.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015.036

§ 6 Abs. 1 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.416

§ 6 Abs. 2, lit. b. 25.04.2013 01.01.2013 geändert GS 38.209

§ 6 Abs. 2, lit. d. 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 6 Abs. 2, lit. e. 18.05.2000 01.01.2001 eingefügt GS 33.1335

§ 6 Abs. 2, lit. f. 18.05.2000 01.01.2001 eingefügt GS 33.1335

§ 6 Abs. 2, lit. g. 18.05.2000 01.01.2001 eingefügt GS 33.1335

§ 6 Abs. 3 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.416

§ 6 Abs. 4 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.416

§ 6 bis

21.06.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.416

§ 6 ter 21.06.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.416

§ 7 Abs. 3 08.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.460

§ 7 Abs. 4 25.06.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1193

§ 8 25.06.1986 01.01.1987 totalrevidiert GS 29.316

§ 8 Abs. 1 11.03.1999 01.01.2001 geändert GS 33.702

§ 8 Abs. 3 21.09.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1050

§ 8 Abs. 4 11.03.1999 01.01.2001 eingefügt GS 33.702

§ 8 Abs. 5 11.03.1999 01.01.2001 eingefügt GS 33.702

§ 8 Abs. 6 11.03.1999 01.01.2001 eingefügt GS 33.702

§ 8 bis 02.11.2006 01.01.2007 eingefügt GS 36.8

§ 9 21.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 35.1050

§ 9 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893

§ 10 bis 18.05.2000 01.01.2001 eingefügt GS 33.1335

§ 10 bis Abs. 2 23.09.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 37.1055

§ 11 18.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.1335

§ 11 Abs. 7 26.03.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015.036

§ 14 21.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 35.1050

§ 15 Abs. 1, lit. c. 25.06.1986 01.01.1987 geändert GS 29.316

§ 15 Abs. 1, lit. d. 25.06.1986 01.01.1987 aufgehoben GS 29.316

§ 16 Abs. 1, lit. a. 25.06.1986 01.01.1987 geändert GS 29.316

§ 16 Abs. 1, lit. c. 25.04.2013 01.01.2013 geändert GS 38.209

§ 16 Abs. 1, lit. d. 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 16 Abs. 1, lit. e. 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 16 Abs. 1, lit. f. 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 16 Abs. 1, lit. g. 25.06.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1193

§ 16 Abs. 2 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 16 Abs. 4 25.06.2009 01.01.2010 geändert GS 36.1193

§ 17 21.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.416

§ 18 bis 19.04.2007 01.07.2008 eingefügt GS 36.553

§ 19 28.05.1990 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.427

§ 19 Abs. 1 19.04.2007 01.07.2008 aufgehoben GS 36.553

§ 19 Abs. 2 21.06.2001 01.01.2002 geändert GS 34.143

§ 19 Abs. 3 25.06.2009 01.01.2010 geändert GS 36.1193

§ 19 Abs. 4 06.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.075

§ 19 bis 19.04.2007 01.07.2008 eingefügt GS 36.552

§ 19 bis Abs. 1 01.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.063

§ 19 bis Abs. 2 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063

§ 20 25.06.1986 01.01.1987 totalrevidiert GS 29.316

§ 20 Abs. 2 11.03.1999 01.01.2001 geändert GS 33.702

§ 20 Abs. 3 21.09.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1050

§ 21 Abs. 1 28.05.1990 01.01.1991 geändert GS 30.427

§ 23 Abs. 2 20.06.1991 01.01.1991 geändert GS 30.669

§ 23 Abs. 2 bis 12.03.1995 01.01.1995 geändert GS 32.146

§ 23 Abs. 3 18.05.2000 01.01.2001 aufgehoben GS 33.1335

§ 24 Abs. 1, lit. a. 25.04.2013 01.01.2013 geändert GS 38.209

§ 24 Abs. 1, lit. a. 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 24 Abs. 1, lit. b. 25.06.2009 01.01.2011 geändert GS 36.1193

§ 24 Abs. 1, lit. b bis . 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 24 Abs. 1, lit. c. 25.06.1986 01.01.1987 geändert GS 29.316

§ 24 Abs. 1, lit. e. 25.06.2009 01.01.2011 geändert GS 36.1193

§ 24 Abs. 1, lit. e. 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 24 Abs. 1, lit. e. 06.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.075

§ 24 Abs. 1, lit. e. bis 28.05.1990 01.01.1991 eingefügt GS 30.427

§ 24 Abs. 1, lit. e. bis 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 24 Abs. 1, lit. e. ter

25.06.2009 01.01.2010 geändert GS 36.1193

§ 24 Abs. 1, lit. e. quater 18.05.2000 01.01.2001 eingefügt GS 33.1335

§ 24 Abs. 1, lit. f. 21.09.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1050

§ 24 Abs. 1, lit. g. 25.04.2013 01.01.2014 geändert GS 38.209

§ 24 Abs. 1, lit. g. 11.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.066

§ 24 Abs. 1, lit. i. 18.05.2000 01.01.2001 eingefügt GS 33.1335

§ 24a 25.04.2013 01.01.2013 eingefügt GS 38.209

§ 24a Abs. 1, lit. a. 25.04.2013 01.01.2013 geändert GS 38.209

§ 24b 25.04.2013 01.01.2013 eingefügt GS 38.209

§ 24c 25.04.2013 01.01.2013 eingefügt GS 38.209

§ 24d 25.04.2013 01.01.2013 eingefügt GS 38.209

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 25 25.06.2009 01.01.2011 totalrevidiert GS 36.1193

§ 25 bis 21.06.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.416

§ 25 bis Abs. 1 06.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.075

§ 25 bis Abs. 1, lit. b. 06.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.075

§ 26 12.05.2005 01.01.2006 totalrevidiert GS 35.618

§ 26 21.06.2007 01.01.2008 Titel geändert GS 36.416

§ 27 18.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.1335

§ 27 21.06.2007 01.01.2008 Titel geändert GS 36.416

§ 27 bis 25.06.1986 01.01.1987 eingefügt GS 29.316

§ 27 bis 21.06.2007 01.01.2008 Titel geändert GS 36.416

§ 27 bis Abs. 2, lit. a. 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 27 bis Abs. 2, lit. b. 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 27 bis Abs. 2, lit. c. 18.05.2000 01.01.2001 eingefügt GS 33.1335

§ 27 bis Abs. 3 11.03.1999 01.01.2001 eingefügt GS 33.702

§ 27 bis Abs. 3 19.06.2003 01.01.2004 geändert GS 34.1300

§ 27 ter 21.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 35.1050

§ 27 ter 21.06.2007 01.01.2008 Titel geändert GS 36.416

§ 27 ter Abs. 1 24.03.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.106

§ 27 ter Abs. 1 bis 24.03.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.106

§ 27 ter Abs. 4 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 27 ter Abs. 5 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 27 ter Abs. 5 12.01.2017 01.01.2016 geändert GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "bis CHF" 12.01.2017 01.01.2016 umbenannt GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "bis CHF" 12.01.2017 01.01.2016 umbenannt GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "bis CHF" 12.01.2017 01.01.2016 umbenannt GS 2017.022

§ 27 ter

Abs. 5, Tabelle, "bis CHF" 12.01.2017 01.01.2016 umbenannt GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "bis CHF" 12.01.2017 01.01.2016 umbenannt GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "bis CHF" 12.01.2017 01.01.2016 umbenannt GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "bis CHF" 12.01.2017 01.01.2016 umbenannt GS 2017.022

§ 27 ter

Abs. 5, Tabelle, "bis CHF" 12.01.2017 01.01.2016 umbenannt GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "bis CHF" 12.01.2017 01.01.2016 umbenannt GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "bis CHF" 12.01.2017 01.01.2016 umbenannt GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "20'001" / "um je %" 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 27 ter

Abs. 5, Tabelle, "20'001" / "um je %" 12.01.2017 01.01.2016 geändert GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "20'001" / "um je %" 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "20'001" / "auf %" 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "20'001" / "auf %" 12.01.2017 01.01.2016 geändert GS 2017.022

§ 27 ter

Abs. 5, Tabelle, "20'001" / "auf %" 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "26'001" / "" 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "26'001" / "" 12.01.2017 01.01.2016 geändert GS 2017.022

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "26'001" / "" 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "26'001" / "" 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "26'001" / "" 12.01.2017 01.01.2016 geändert GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "26'001" / "" 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "35'001" / "" 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "35'001" / "" 12.01.2017 01.01.2016 geändert GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "35'001" / "" 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "35'001" / "" 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "35'001" / "" 12.01.2017 01.01.2016 geändert GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "35'001" / "" 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "46'001" / "" 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "46'001" / "" 12.01.2017 01.01.2016 geändert GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "46'001" / "" 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "46'001" / "" 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "46'001" / "" 12.01.2017 01.01.2016 geändert GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "46'001" / "" 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "61'001" / "" 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "61'001" / "" 12.01.2017 01.01.2016 geändert GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "61'001" / "" 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "61'001" / "" 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "61'001" / "" 12.01.2017 01.01.2016 geändert GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "61'001" / "" 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "78'001" / "" 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "78'001" / "" 12.01.2017 01.01.2016 geändert GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "78'001" / "" 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "78'001" / "" 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 27 ter

Abs. 5, Tabelle, "78'001" / "" 12.01.2017 01.01.2016 geändert GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "78'001" / "" 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "99'001" / "" 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "99'001" / "" 12.01.2017 01.01.2016 geändert GS 2017.022

§ 27 ter

Abs. 5, Tabelle, "99'001" / "" 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "99'001" / "" 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "99'001" / "" 12.01.2017 01.01.2016 geändert GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "99'001" / "" 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 27 ter

Abs. 5, Tabelle, "122'001" / "" 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "122'001" / "" 12.01.2017 01.01.2016 geändert GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "122'001" / "" 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "122'001" / "" 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 27 ter

Abs. 5, Tabelle, "122'001" / "" 12.01.2017 01.01.2016 geändert GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "122'001" / "" 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "203'001" / "" 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "203'001" / "" 12.01.2017 01.01.2016 geändert GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "203'001" / "" 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "203'001" / "" 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "203'001" / "" 12.01.2017 01.01.2016 geändert GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "203'001" / "" 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "290'001" / "" 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "290'001" / "" 12.01.2017 01.01.2016 geändert GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "290'001" / "" 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "290'001" / "" 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "290'001" / "" 12.01.2017 01.01.2016 geändert GS 2017.022

§ 27 ter Abs. 5, Tabelle, "290'001" / "" 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 27 ter Abs. 6 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 27 ter Abs. 7 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 27 ter Abs. 8 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 27 ter Abs. 10 28.06.2018 01.01.2018 eingefügt GS 2018.087

§ 27 quater 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 27 quinquies 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 28 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067

§ 28 Abs. 1, lit. b. 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 28 Abs. 1, lit. d. 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 28 Abs. 1, lit. e. 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 28 Abs. 1, lit. g. 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 28 Abs. 1, lit. g. 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067

§ 28 Abs. 1, lit. h. 25.04.2013 01.01.2014 geändert GS 38.209

§ 28 Abs. 1, lit. i. 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 28 Abs. 1, lit. i. 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 28 Abs. 1, lit. k. 18.05.2000 01.01.2001 eingefügt GS 33.1335

§ 28 Abs. 1, lit. l. 18.05.2000 01.01.2001 eingefügt GS 33.1335

§ 28 Abs. 1, lit. l. 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067

§ 28 Abs. 1, lit. m. 13.12.2000 01.01.2001 eingefügt GS 34.44

§ 28 Abs. 1, lit. m. 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067

§ 28 Abs. 1, lit. m. 11.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.066

§ 28 Abs. 1, lit. n. 25.04.2013 01.01.2014 eingefügt GS 38.209

§ 28 Abs. 1, lit. n. 11.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.066

§ 28 Abs. 1, lit. o. 11.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.066

§ 28 Abs. 1, lit. p. 11.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.066

§ 28 Abs. 1, lit. p. 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.115

§ 28 Abs. 1, lit. q. 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.115

§ 29 Abs. 1, lit. a. 28.05.1990 01.01.1991 geändert GS 30.427

§ 29 Abs. 1, lit. a. 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 29 Abs. 1, lit. a. 29.09.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.066

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 29 Abs. 1, lit. a. 28.06.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.087

§ 29 Abs. 1, lit. b. 13.12.2000 01.01.2001 geändert GS 34.44

§ 29 Abs. 1, lit. b. 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 29 Abs. 1, lit. b bis . 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 29 Abs. 1, lit. c. 25.04.2013 01.01.2013 geändert GS 38.209

§ 29 Abs. 1, lit. c. 06.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.075

§ 29 Abs. 1, lit. d. 25.06.1986 01.01.1987 geändert GS 29.316

§ 29 Abs. 1, lit. d bis . 25.06.1986 01.01.1987 eingefügt GS 29.316

§ 29 Abs. 1, lit. d ter . 25.06.1986 01.01.1987 eingefügt GS 29.316

§ 29 Abs. 1, lit. d quater . 25.06.1986 01.01.1987 eingefügt GS 29.316

§ 29 Abs. 1, lit. f. 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 29 Abs. 1, lit. g. 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 29 Abs. 1, lit. h. 25.06.1986 01.01.1987 geändert GS 29.316

§ 29 Abs. 1, lit. i. 21.09.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1050

§ 29 Abs. 1, lit. k. 21.09.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1050

§ 29 Abs. 1, lit. k bis . 18.05.2000 01.01.2001 aufgehoben GS 33.1335

§ 29 Abs. 1, lit. k ter . 26.03.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015.036

§ 29 Abs. 1, lit. l. 21.09.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1050

§ 29 Abs. 1, lit. l bis . 25.04.2013 01.01.2013 eingefügt GS 38.209

§ 29 Abs. 1, lit. m. 08.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.460

§ 29 Abs. 1, lit. n. 08.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.460

§ 29 Abs. 1, lit. o. 25.04.2013 01.01.2014 eingefügt GS 38.209

§ 29 Abs. 1, lit. o. 11.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.066

§ 29 Abs. 2 25.04.2013 01.01.2013 geändert GS 38.209

§ 29 Abs. 2 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 29 Abs. 2 28.06.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.087

§ 29 Abs. 2 bis

18.05.2000 01.01.2000 geändert GS 33.1335

§ 29 Abs. 2 bis 28.06.2018 01.01.2020 geändert GS 2018.087

§ 29 Abs. 2 ter 18.05.2000 01.01.2001 aufgehoben GS 33.1335

§ 29 Abs. 3 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 29 Abs. 3 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 29 bis 25.04.2013 01.01.2013 aufgehoben GS 38.209

§ 30 Abs. 4 24.12.1991 01.01.1992 geändert GS 30.787

§ 31 bis 25.06.1986 01.01.1987 eingefügt GS 29.316

§ 32 Abs. 1 25.06.2009 01.01.2011 geändert GS 36.1193

§ 33 21.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 35.1050

§ 33 Abs. 1, lit. c. 25.04.2013 01.01.2014 geändert GS 38.209

§ 34 21.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 35.1050

§ 34 Abs. 4 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.416

§ 34 Abs. 5 21.06.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.416

§ 34 Abs. 5 06.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.075

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 34 Abs. 6 21.06.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.416

§ 34 Abs. 6 06.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.075

§ 36 25.04.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.209

§ 36 bis 25.06.2009 01.01.2011 totalrevidiert GS 36.1193

§ 36 ter 24.01.2008 01.01.2008 eingefügt GS 36.565

§ 37 25.06.1986 01.01.1987 aufgehoben GS 29.316

§ 38 25.06.1986 01.01.1987 aufgehoben GS 29.316

§ 39 25.06.1986 01.01.1987 aufgehoben GS 29.316

§ 40 25.06.1986 01.01.1987 aufgehoben GS 29.316

§ 42 25.06.2009 01.01.2010 totalrevidiert GS 36.1193

§ 42 Abs. 3 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 43 Abs. 4 18.05.2000 01.01.2001 aufgehoben GS 33.1335

§ 46 Abs. 4 15.09.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.115

§ 46 Abs. 6 25.06.2009 01.01.2010 geändert GS 36.1193

§ 46 Abs. 7 25.04.2013 01.01.2013 eingefügt GS 38.209

§ 46 Abs. 8 25.04.2013 01.01.2013 eingefügt GS 38.209

§ 47 Abs. 1 25.04.2013 01.01.2013 geändert GS 38.209

§ 47 Abs. 2 25.04.2013 01.01.2013 aufgehoben GS 38.209

§ 49 18.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.1335

§ 50 25.06.1986 01.01.1987 totalrevidiert GS 29.316

§ 50 Abs. 1, lit. a. 21.09.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1050

§ 50 Abs. 1, lit. a. 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.115

§ 50 Abs. 1, lit. b. 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.115

§ 51 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.115

§ 51 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.115

§ 51 Abs. 2, lit. a. 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.115

§ 51 Abs. 2, lit. b. 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.115

§ 51 Abs. 2, lit. c. 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.115

§ 51 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.115

§ 51 Abs. 4 15.09.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.115

§ 52 Abs. 2 bis

25.06.2009 01.01.2010 geändert GS 36.1193

§ 52 Abs. 3 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 53 Abs. 1, lit. c. 06.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.075

§ 53 Abs. 1, lit. d. 21.06.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.416

§ 53 Abs. 4 18.05.2000 01.01.2001 eingefügt GS 33.1335

§ 53a 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 53b 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 53c 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 54 Abs. 1, lit. c. 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.416

§ 54 Abs. 1, lit. d. 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 54 Abs. 1, lit. e. 26.03.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015.036

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 54 Abs. 2 13.12.2000 01.01.2001 eingefügt GS 34.44

§ 54a 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 54b 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 55 12.05.2005 01.01.2006 totalrevidiert GS 35.618

§ 55 Abs. 2 25.06.2009 01.01.2011 geändert GS 36.1193

§ 55 Abs. 3 25.06.2009 01.01.2011 geändert GS 36.1193

§ 56 12.05.2005 01.01.2006 totalrevidiert GS 35.618

§ 56 Abs. 3 06.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.075

§ 56 Abs. 3, lit. b. 06.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.075

§ 57 18.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.1335

§ 58 21.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.416

§ 58 Abs. 1 06.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.075

§ 58 Abs. 1, lit. a. 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 58 Abs. 1, lit. b. 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 58 Abs. 1, lit. c. 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 58 Abs. 2 06.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.075

§ 58 Abs. 2, lit. a. 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 58 Abs. 2, lit. b. 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 58 Abs. 3 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 59 Abs. 1 25.06.2009 01.01.2011 geändert GS 36.1193

§ 59 Abs. 2 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 59 Abs. 2 06.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.075

§ 59 Abs. 3 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 59 Abs. 5 18.05.2000 01.01.2001 eingefügt GS 33.1335

§ 59 Abs. 5, lit. b. 25.06.2009 01.01.2011 geändert GS 36.1193

§ 59 Abs. 6 18.05.2000 01.01.2001 eingefügt GS 33.1335

§ 59 bis

18.05.2000 01.01.2001 eingefügt GS 33.1335

§ 59 bis 06.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.075

§ 60 Abs. 1 25.06.2009 01.01.2011 geändert GS 36.1193

§ 60 Abs. 2 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.416

§ 60 Abs. 2 06.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.075

§ 60 Abs. 3 21.06.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.416

§ 60 Abs. 4 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 61 18.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.1335

§ 62 25.06.2009 01.01.2010 totalrevidiert GS 36.1193

§ 62 Abs. 1 06.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.075

§ 62 Abs. 2 22.09.2011 01.01.2011 geändert GS 37.759

§ 62 Abs. 2 06.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.075

§ 62 Abs. 2, lit. a. 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 62 Abs. 2, lit. b. 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 63 21.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.416

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 63 06.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.075

§ 64 18.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.1335

§ 64 21.06.2007 01.01.2008 Titel geändert GS 36.416

§ 64 06.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.075

§ 64 Abs. 3 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.416

§ 65 21.06.2007 01.01.2008 Titel geändert GS 36.416

§ 65 06.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.075

§ 66 21.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.416

§ 66 Abs. 1 06.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.075

§ 66 Abs. 1, lit. a. 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 66 Abs. 1, lit. b. 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 66 Abs. 2 06.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.075

§ 66 Abs. 2, lit. a. 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 66 Abs. 2, lit. b. 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 66 Abs. 3 06.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.075

§ 66 Abs. 4 06.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.075

§ 66 Abs. 5 06.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.075

§ 66 Abs. 6 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 67 Abs. 1 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 67 Abs. 2 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 67 Abs. 4 25.06.2009 01.01.2010 geändert GS 36.1193

§ 68 Abs. 2 25.06.1986 01.01.1987 geändert GS 29.316

Titel 1.2.5 28.05.1990 01.01.1993 eingefügt GS 30.427

§ 68a 28.05.1990 01.01.1993 eingefügt GS 30.427

§ 68a Abs. 1 24.01.2008 01.01.2008 geändert GS 36.565

§ 68a Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045

§ 68b 28.05.1990 01.01.1993 eingefügt GS 30.427

§ 68b Abs. 2 25.04.2013 01.01.2013 geändert GS 38.209

§ 68b Abs. 2 11.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.066

§ 68b Abs. 2, lit. a. 11.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.066

§ 68b Abs. 2, lit. b. 11.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.066

§ 68b Abs. 2, lit. c. 11.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.066

§ 68c 21.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 35.1050

§ 68d 28.05.1990 01.01.1993 eingefügt GS 30.427

§ 68e 28.05.1990 01.01.1993 eingefügt GS 30.427

§ 68e Abs. 1 11.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.066

§ 68f 28.05.1990 01.01.1993 eingefügt GS 30.427

§ 68f Abs. 1, lit. d. 11.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.066

§ 68f Abs. 2 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 68g 08.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.460

§ 68h 28.05.1990 01.01.1993 eingefügt GS 30.427

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 68h 11.06.2020 01.01.2021 Titel geändert GS 2020.066

§ 68h Abs. 1 11.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.066

§ 68h Abs. 1, lit. a. 11.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.066

§ 68h Abs. 1, lit. b. 11.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.066

§ 68h Abs. 2 11.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.066

§ 68h Abs. 3 11.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.066

§ 68h Abs. 4 11.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.066

§ 68h Abs. 5 11.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.066

§ 68h Abs. 6 11.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.066

§ 68h bis 11.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.066

§ 68i 28.05.1990 01.01.1993 eingefügt GS 30.427

§ 68k 25.04.2013 01.01.2013 totalrevidiert GS 38.209

§ 68k Abs. 1 11.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.066

§ 68k Abs. 2 11.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.066

§ 68k Abs. 2, lit. a. 11.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.066

§ 68k Abs. 2, lit. b. 11.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.066

§ 68k Abs. 3 11.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.066

§ 68l 28.05.1990 01.01.1993 eingefügt GS 30.427

§ 68l Abs. 2 11.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.066

§ 68l Abs. 2, lit. a. 11.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.066

§ 68l Abs. 2, lit. b. 11.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.066

§ 68m 28.05.1990 01.01.1993 eingefügt GS 30.427

§ 68m Abs. 1 25.04.2013 01.01.2013 geändert GS 38.209

§ 68m Abs. 2 25.04.2013 01.01.2013 geändert GS 38.209

§ 68n 28.05.1990 01.01.1993 eingefügt GS 30.427

§ 68o 18.05.2000 01.01.2001 Titel geändert GS 33.1335

§ 68o Abs. 3 18.05.2000 01.01.2001 eingefügt GS 33.1335

§ 68o bis 18.05.2000 01.01.2001 eingefügt GS 33.1335

§ 68o bis Abs. 3 25.04.2013 01.01.2014 geändert GS 38.209

§ 68o ter 11.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.066

§ 68p 18.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.1335

§ 68p Abs. 1 11.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.066

§ 68q 28.05.1990 01.01.1993 eingefügt GS 30.427

§ 68q Abs. 1 11.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.066

§ 68r 28.05.1990 01.01.1993 eingefügt GS 30.427

§ 68r Abs. 1, lit. c. 25.04.2013 01.01.2013 geändert GS 38.209

§ 68r Abs. 1, lit. d. 25.04.2013 01.01.2013 eingefügt GS 38.209

§ 68s 02.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert GS 34.41

§ 68t 11.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.066

§ 68u 11.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.066

§ 73 29.09.2016 01.01.2017 Titel geändert GS 2016.066

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 73 Abs. 1 29.09.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.066

§ 73 Abs. 1, lit. a. 13.12.2000 01.01.2001 geändert GS 34.44

§ 73 Abs. 1, lit. d. 28.05.1990 01.01.1991 geändert GS 30.427

§ 73 Abs. 1, lit. g. 12.05.2005 01.01.2006 geändert GS 35.618

§ 73 Abs. 1, lit. g bis . 12.05.2005 01.01.2006 eingefügt GS 35.618

§ 73 Abs. 1, lit. h. 25.06.2009 01.01.2011 geändert GS 36.1193

§ 73 Abs. 1, lit. i. 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 73 Abs. 1, lit. i. 29.09.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.066

§ 73 Abs. 1, lit. k. 28.05.1990 01.01.1991 geändert GS 30.427

§ 75 Abs. 2 28.05.1990 01.01.1991 geändert GS 30.427

§ 75 Abs. 2 29.09.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.066

§ 75 Abs. 4 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 75 Abs. 4 28.06.2018 01.01.2018 aufgehoben GS 2018.087

§ 75 Abs. 5 28.05.1990 01.01.1991 geändert GS 30.427

§ 78 Abs. 1, lit. c. 27.09.2018 01.05.2019 geändert GS 2019.019

§ 78 Abs. 1, lit. d. 27.09.2018 01.05.2019 eingefügt GS 2019.019

§ 78 bis 28.05.1990 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.427

§ 79 Abs. 3 21.06.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.416

§ 79 Abs. 4 21.06.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.416

§ 80 28.05.1990 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.427

§ 80 bis 25.06.2009 01.01.2011 totalrevidiert GS 36.1193

§ 82 Abs. 1, lit. a bis . 28.05.1990 01.01.1991 geändert GS 30.427

§ 82 Abs. 1, lit. d. 28.05.1990 01.01.1991 geändert GS 30.427

§ 82 Abs. 1, lit. h. 12.05.2005 01.01.2006 geändert GS 35.618

§ 82 Abs. 2 28.05.1990 01.01.1991 geändert GS 30.427

§ 82 Abs. 3 28.05.1990 01.01.1991 geändert GS 30.427

§ 82 Abs. 4 25.06.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1193

§ 82 Abs. 5 25.06.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1193

§ 84 Abs. 1 28.05.1990 01.01.1991 geändert GS 30.427

§ 84 Abs. 2 28.05.1990 01.01.1991 geändert GS 30.427

§ 84 Abs. 3 08.12.2004 01.01.2005 aufgehoben GS 35.460

§ 86 19.06.2003 01.01.2004 aufgehoben GS 34.1300

§ 87 11.03.1999 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.702

§ 88 11.03.1999 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.702

§ 89 18.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.1335

§ 90 11.03.1999 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.702

§ 91 11.03.1999 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.702

§ 92 11.03.1999 01.01.2001 aufgehoben GS 33.702

§ 93 11.03.1999 01.01.2001 aufgehoben GS 33.702

§ 94 25.06.1986 01.01.1987 totalrevidiert GS 29.316

§ 95 11.03.1999 01.01.2001 aufgehoben GS 33.702

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 96 11.03.1999 01.01.2001 aufgehoben GS 33.702

§ 97 11.03.1999 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.702

§ 98 11.03.1999 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.702

§ 99 11.03.1999 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.702

§ 100 11.03.1999 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.702

§ 101 Abs. 1 20.10.2005 01.01.2006 geändert GS 35.841

§ 101 Abs. 2 25.06.1986 01.01.1987 eingefügt GS 29.316

§ 102 Abs. 3 11.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.066

§ 102 Abs. 5 11.03.1999 01.01.2001 geändert GS 33.702

§ 102 Abs. 6 26.03.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015.036

§ 103 Abs. 1, lit. a bis . 25.06.1986 01.01.1987 eingefügt GS 29.316

§ 103 Abs. 1, lit. c. 29.09.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.066

§ 106 Abs. 1 07.02.2013 01.05.2013 geändert GS 38.113

§ 106 Abs. 3 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 107 Abs. 1 11.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.066

§ 107 Abs. 2 23.06.1982 01.01.1983 geändert GS 28.154

§ 107 Abs. 3 23.06.1982 01.01.1983 geändert GS 28.154

§ 107 Abs. 3 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 107 Abs. 4 23.06.1982 01.01.1983 geändert GS 28.154

§ 107 Abs. 5 23.06.1982 01.01.1983 aufgehoben GS 28.154

§ 107a 23.06.1982 01.01.1983 eingefügt GS 28.155

§ 108 25.04.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.209

§ 110 25.04.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.209

§ 111 25.04.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.209

§ 111a 25.04.2013 01.01.2014 eingefügt GS 38.209

§ 112 Abs. 1 13.06.1988 01.01.1989 geändert GS 29.694

§ 112 Abs. 2 05.06.1978 01.07.1979 aufgehoben GS 26.802

§ 115 23.06.2005 01.01.2006 totalrevidiert GS 35.659

§ 115 Abs. 1 25.04.2013 01.01.2013 geändert GS 38.209

§ 115 Abs. 1 29.09.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.066

§ 115 Abs. 3 29.09.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.066

§ 119 18.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.1335

§ 120 Abs. 1 27.01.2011 01.04.2011 geändert GS 37.510

§ 120 Abs. 2 27.01.2011 01.04.2011 aufgehoben GS 37.510

§ 120 Abs. 3 21.06.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.416

§ 121a 28.05.1990 01.01.1993 eingefügt GS 30.427

§ 121b 28.05.1990 01.01.1993 eingefügt GS 30.427

§ 121b Abs. 1 11.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.066

§ 121c 28.05.1990 01.01.1993 eingefügt GS 30.427

§ 121d 20.10.2005 01.01.2006 eingefügt GS 35.841

§ 122 18.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.1335

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 124 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.205

§ 124 Abs. 2 25.04.2013 01.01.2014 geändert GS 38.209

§ 124 Abs. 3 17.11.2005 01.03.2006 geändert GS 35.896

§ 125 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.205

§ 126 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.205

§ 126 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.205

§ 126 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.205

§ 126 Abs. 4 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.205

§ 127 22.02.2001 01.04.2002 aufgehoben GS 34.205

§ 128 22.02.2001 01.04.2002 aufgehoben GS 34.205

§ 129 14.12.1994 01.07.1995 totalrevidiert GS 32.144

§ 129 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.205

§ 129 Abs. 1 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069

§ 129 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.205

§ 129 Abs. 2 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069

§ 129 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.205

§ 129 Abs. 3 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069

§ 129 Abs. 5 22.02.2001 01.04.2002 eingefügt GS 34.205

§ 129 Abs. 5 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069

§ 130 14.12.1994 01.07.1995 totalrevidiert GS 32.144

§ 131 16.12.1993 01.01.1995 totalrevidiert GS 31.866

§ 131 Abs. 1 17.11.2005 01.03.2006 geändert GS 35.896

§ 132 18.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.1335

§ 133 13.06.1988 01.01.1989 aufgehoben GS 29.694

§ 134 13.06.1988 01.01.1989 aufgehoben GS 29.694

Titel 2.2.5 28.05.1990 01.01.1993 eingefügt GS 30.427

§ 134a 28.05.1990 01.01.1993 eingefügt GS 30.427

§ 135 08.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.460

§ 135 Abs. 4, lit. a. 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 135a 08.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.460

§ 135b 08.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.460

§ 135c 08.12.2004 01.01.2005 aufgehoben GS 35.460

§ 136 08.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.460

§ 137 08.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.460

§ 138 08.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.460

§ 139 08.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.460

§ 139a 08.12.2004 01.01.2005 eingefügt GS 35.460

§ 139b 25.04.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.209

§ 140 08.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.460

§ 141 08.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.460

§ 142 08.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.460

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 143 08.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.460

§ 144 08.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.460

§ 145 08.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.460

§ 146 08.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.460

§ 146 Abs. 4 12.03.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1182

§ 146 bis 12.03.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1182

§ 147 08.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.460

Titel 3.1 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 148 18.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.1335

§ 148 Abs. 1 29.09.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.066

§ 148 Abs. 3 12.03.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1182

§ 148 Abs. 4 12.03.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1182

§ 149 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045

§ 149 Abs. 4 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 149 Abs. 5 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 149 Abs. 5 29.09.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.066

§ 149 Abs. 6 29.09.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.066

§ 150 Abs. 1 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.85

Titel 3.2.1 18.05.2000 01.01.2001 geändert GS 33.1335

§ 151 18.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.1335

§ 152 18.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.1335

§ 153 18.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.1335

§ 154 18.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.1335

§ 156 18.05.2000 01.01.2001 aufgehoben GS 33.1335

§ 156a 12.03.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1182

§ 157 18.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.1335

§ 157 Abs. 3 12.03.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1182

§ 157 Abs. 4 12.03.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1182

§ 157 Abs. 5 12.03.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1182

§ 157 Abs. 6 12.03.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1182

§ 157 Abs. 7 12.03.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1182

§ 157 Abs. 8 12.03.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1182

§ 158 12.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert GS 36.1182

§ 159 12.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert GS 36.1182

§ 160 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.205

§ 161 Abs. 2 12.03.2009 01.01.2010 geändert GS 36.1182

§ 161 Abs. 3 12.03.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1182

§ 161 Abs. 4 29.09.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.066

§ 163 Abs. 2 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.85

§ 164 18.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.1335

§ 164 26.03.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015.036

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 165 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.205

§ 165 Abs. 2 17.11.2005 01.03.2006 geändert GS 35.896

§ 166 18.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert GS 33.1335

§ 166 Abs. 1 29.09.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.066

§ 166 Abs. 3 29.09.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.066

§ 167 05.06.2003 01.08.2003 aufgehoben GS 34.1132

§ 168 05.06.2003 01.08.2003 aufgehoben GS 34.1132

§ 169 05.06.2003 01.08.2003 aufgehoben GS 34.1132

§ 170 05.06.2003 01.08.2003 aufgehoben GS 34.1132

§ 171 23.06.1982 01.01.1983 aufgehoben GS 28.156

§ 172 05.06.2003 01.08.2003 aufgehoben GS 34.1132

§ 173 05.06.2003 01.08.2003 aufgehoben GS 34.1132

§ 174 05.06.2003 01.08.2003 aufgehoben GS 34.1132

§ 175 23.06.1982 01.01.1983 aufgehoben GS 28.156

§ 176 23.06.1982 01.01.1983 aufgehoben GS 28.156

§ 177 23.06.1982 01.01.1983 aufgehoben GS 28.156

§ 178 23.06.1982 01.01.1983 aufgehoben GS 28.156

§ 179 23.06.1982 01.01.1983 aufgehoben GS 28.156

§ 180 23.06.1982 01.01.1983 aufgehoben GS 28.156

§ 181 05.06.2003 01.08.2003 aufgehoben GS 34.1132

Titel 4.2 23.06.1982 01.01.1983 eingefügt GS 28.156/157

§ 181a 05.06.2003 01.08.2003 aufgehoben GS 34.1132

§ 181b 05.06.2003 01.08.2003 aufgehoben GS 34.1132

§ 182 05.06.2003 01.08.2003 aufgehoben GS 34.1132

§ 183 25.04.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.209

§ 183 Abs. 2 26.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.036

§ 187 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.205

§ 188 02.11.2000 01.01.2001 aufgehoben GS 34.41

§ 189 02.11.2000 01.01.2001 aufgehoben GS 34.41

§ 190 02.11.2000 01.01.2001 aufgehoben GS 34.41

§ 191 02.11.2000 01.01.2001 aufgehoben GS 34.41

§ 192 02.11.2000 01.01.2001 aufgehoben GS 34.41

§ 192a 21.06.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.416

§ 195 Abs. 3 25.06.1986 01.01.1987 geändert GS 29.316

§ 195 Abs. 4 25.06.1986 01.01.1987 geändert GS 29.316

§ 195 Abs. 5 25.06.1986 01.01.1987 geändert GS 29.316

§ 195 Abs. 6 28.05.1990 01.01.1991 eingefügt GS 30.427

§ 197 Abs. 2 25.06.1986 01.01.1987 eingefügt GS 29.316

§ 198 11.03.1999 01.01.2001 eingefügt GS 33.702

§ 198 Abs. 5, lit. d. 18.05.2000 01.01.2001 eingefügt GS 33.1335

§ 199 11.03.1999 01.01.2001 eingefügt GS 33.702

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 200 11.03.1999 01.01.2001 eingefügt GS 33.702

§ 201 11.03.1999 01.01.2001 eingefügt GS 33.702

§ 202 13.12.2000 01.01.2001 totalrevidiert GS 34.44

§ 203 25.04.2013 01.01.2013 eingefügt GS 38.209

§ 204 26.03.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015.036

§ 205 29.09.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.066

§ 206 06.06.2019 01.01.2019 eingefügt GS 2019.075

§ 207 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 208 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

Anhang 1 16.01.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.045 Anhang 1 13.02.2014 01.01.2015 Inhalt geändert GS 2014.067 Anhang 1 26.03.2015 01.01.2016 Inhalt geändert GS 2015.036 Anhang 1 29.09.2016 01.01.2017 Inhalt geändert GS 2016.066 Anhang 1 12.01.2017 01.01.2016 Inhalt geändert GS 2017.022 Anhang 1 01.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.063 Anhang 1 17.05.2018 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2018.069 Anhang 1 28.06.2018 01.01.2020 Inhalt geändert GS 2018.087 Anhang 1 28.06.2018 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2018.087 Anhang 1 27.09.2018 01.05.2019 Inhalt geändert GS 2019.019 Anhang 1 06.06.2019 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2019.075 Anhang 1 06.06.2019 01.01.2020 Inhalt geändert GS 2019.075 Anhang 1 11.06.2020 01.01.2021 Inhalt geändert GS 2020.066 Anhang 1 24.03.2022 01.01.2023 Inhalt geändert GS 2022.106 Anhang 1 15.09.2022 01.01.2023 Inhalt geändert GS 2022.115 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.427
1/3 Erlasstitel Gesetz über die Staats - und Gemeindesteuern (Steuergesetz) SGS -Nr. 331 GS -Nr. 25.427 Erlassdatum 07.02.1974 ( 1973/399 , Totalrevision Steuergesetz und Finanzaus- gleich) In Kraft seit 01.01.1975 > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
27.11.2022 2022.115 01.01.2023 2022/152 , Vermögenssteuerreform I
24.03.2022 2022.106 01.01.2023 2021/701 , Totalrevision Sachv ersicherungsge- setz bzw. Erlass Gebäudeversicherungsgesetz Basel -Landschaft
11.06.2020 2020.066 01.01.2021 2019/713 , Quellensteuerreform 2021 / Anpas- sungen Geldspielgesetz
06.06.2019 2019.075 01.01.2019
01.01.2020
2018/920 , SV 17, § 206 Restliche Änderungen
27.09.2018 2019.019 01.05.2019 2016/403 , Planungsmehrwerte
28.06.2018 2018.087 01.01.2018
01.01.2019
01.01.2020
2018/316 , Gegenvorschlag

§ 29 Abs. 1 Bst. a

§ 29 Abs. 2 bis

17.05.2018 2018.069 01.01.2019 2017/115 , Gerichtsorganisations - und Pro- zessrecht
01.06.2017 2017.063 01.01.2018 2015/435 , Stärkung finanzielle Steuerung
12.01.2017 2017.022 01.01.2016 BG E 2C_519/2015 -> Änderung von § 27ter Absatz 5 vom 26.03.2015 wieder aufgehoben
29.09.2016 2016.066 01.01.2017 2016/056 , Revisionspaket 2017
26.03.2015 2015.036 01.01.2016 2014/433 , Eigenmietwerte, Vereinfachungen,
2/3
13.02.2014 2014.067 01.01.2015 2013/198 , Einführung Gewerbeparkkarte
16.01.2014 2014.045 01.01.2015 2012/227 , Teilrevision Polizeigesetz
25.04.2013 38.209 01.01.2014
01.01.2013
2012/222 , Steuerharmonisierung mit Bund
07.02.2013 38.113 01.05.2013 2012/221 , Einführung A- Post plus
19.04.2012
23.09.2012
37.1055 01.01.2013 2011/294 , Initiative "Schluss mit Steuerprivile- gien"
08.03.2012 37.893 01.01.2013 2011/295 , EG ZGB /Kindesschutz
22.09.2011 37.749 01.01.2012 2011/047 , Gemeindefusionen
27.01.2011 37.510 01.04.2011 2010/319 , Änderung Veranlagungsbehörde
25.06.2009 36.1193 01.01.2010
01.01.2011
2009/033 , Anpassung an Bundesrecht betr. Unternehmenssteuerreform II
12.03.2009 37.85 01.01.2011 2008/148 , EG StPO
12.03.2009 36.1182 01.01.2010 2008/299 , Anpassung an Bundesrecht betr. Nach - und Strafsteuerverfahren
24.01.2008 36.565 01.01.2008 2007/282 , Entwurf GSA
21.06.2007 36.416 01.01.2008 2007/034 , Unternehmenssteuerreform
19.04.2007 36.553 01.07.2008 2005/300 , Defizitbremse
21.09.2006 35.1050 01.01.2007 2006/108 , steuerliche Entlastung von Familien und tiefen Einkommen sowie Umsetzung BGE
16.11.2006 36.213 01.08.2007 2005/052 , Totalrevision EG ZGB
02.11.2006 36.8 01.01.2007 2006/163 , Anpassung von Erlassen an die Bundesgesetzgebung über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
17.11.2005 35.896 01.03.2006 2005/199 , Parallelität des kantonalen Instan- zenzugs in Steuersachen (direkte Bundes- steuer und kantonale Steuern); Einführung des zweistufigen Instanz enzugs
20.10.2005 35.841 01.01.2006 2004/164 , Erlass GeBPA
23.06.2005 35.659 01.01.2006 2005/076 , Entlastungspaket GAP
12.05.2005 35.618 01.01.2006 2004/307 , Umsetzung Fusionsgesetz
3/3
08.12.2004 35.460 01.01.2005 2004/132 , Revision Steuerbezug und Anpas- sung an Bundesgesetzgebung
19.06.2003 34.1300 01.01.2004 2003/100 , Neuregelung Pflicht zur Bezahlung von Verzugszins sowie formelle Änderungen
05.06.2003 31.1132 01.08.2003 2002/223 , Finanzausgleichsgesetz
21.06.2001 34.143 01.01.2002 2000/092 , Sozialhilfegesetz
22.02.2001 34.205 01.04.2002 2000/090 , Weiterführung Gerichtsreform
13.12.2000 34.44 01.01.2001 2000/153 , Ergänzung IV der Vorlage
1999/025 aufgrund der zwischenzeitlich er- folgten Änderungen oder Neuerlassen von Bundesgesetzen; kommunale Nebensteuern
02.11.2000 34.41 01.01.2001 2000/105 , Abschaffung Billettsteuer
18.05.2000 33.1335 01.01.2001 1999/025; 1999/025A ; 1999/025B , Steuerhar- monis ierung Bund/Kantone/Gemeinden
11.03.1999 33.702 01.01.2001 97/160 , Einführung 1- jährige Steuerveranla- gungsperiode für natürliche und juristische Personen
12.03.1995 32.146 01.01.1995 Abstimmung über Gesetzesinitiative
14.12.1994 32.144 01.07.1995 1994/101, Steuerrekurskommission
16.12.1993 31.866 01.01.1995 91/124; 91/124A, Erlass VPO
20.06.1991 30.699 01.01.1991 91/103, rechtsgleiche Behandlung von Mietern und Eigentümern selbstbewohnter Liegen- schaften
28.05.1990 30.427 01.01.1991 89/86, 90/17, 89/86A, 90/17A, div. Änderun- gen
13.06.1988 29.694 01.01.1989 86/119, 86/119a, Erlass neues Verwaltungs- verfahrensgesetz
25.06.1986 29.316 01.01.1987 85/136, 85/136 A , Teilrevision
23.06.1982 28.154 01.01.1983 80/126, 80/126a, Aufgaben- /Lastenverteilung Kanton/Gemeinden
05.06.1978 26.802 01.07.1979 789, 789a, 591, Beamtengesetz
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