Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierun... (142.13)
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Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates

Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates vom 23. Februar 2015 (Stand 1. Juni 2019) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 83 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
30. April 1995 beschliesst:

Art. 1 Jahresbesoldung

1 Die Jahresbesoldung der Mitglieder des Regierungsrates beträgt Fr.
230'000.
2 Dem Landammann wird eine jährliche Zulage von Fr. 12'000
3 Werden die Löhne der kantonalen Angestellten nach Art. 35 Abs. 3 des Personalgesetzes 1 ) generell erhöht, so erhöhen sich Jahresbesoldung und Zulage des Landammanns im selben prozentualen Umfang.

Art. 2 Kollektiv-Versicherungen

1 Der Beitritt zu Kollektiv-Versicherungen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Personalgesetzes 2 ) .

Art. 3 Spesen

1 Den Mitgliedern des Regierungsrates wird eine pauschale jährliche Spe - senvergütung von Fr. 12'000 ausgerichtet. Der Landammann erhält eine Spesenvergütung von Fr. 18'000.
1) PG (bGS 142.21 )
2) PG (bGS 142.21 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Mit den Spesenvergütungen sind sämtliche Auslagen für Dienstfahrten, Verpflegung, Unterkunft und dergleichen im Kanton und in den angrenzen - den Kantonen abgegolten. Ausserhalb des genannten Gebietes können die effektiven Auslagen geltend gemacht werden.

Art. 4 Entschädigungen aus Mandaten im Auftrag des Kantons

1 Übt ein Mitglied des Regierungsrates Mandate im Auftrag des Kantons aus, fallen sämtliche Entschädigungen, wie Honorare, Sitzungsgelder und Zula - gen für besondere Funktionen, an die Staatskasse.
2 Spesenvergütungen verbleiben dem Mitglied des Regierungsrates.

Art. 5 Berufliche Vorsorge

1 Die Mitglieder des Regierungsrates sind der Pensionskasse AR ange - schlossen 1 ) .

Art. 6 Austrittsentschädigung

1 Scheidet ein Mitglied des Regierungsrates vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse AR aus dem Amt aus, so hat es Anspruch auf eine Austrittsentschädigung.
2 Die Austrittsentschädigung entspricht der zuletzt ausgerichteten Besol - dung. Sie wird während 18 Monaten ausgerichtet. Der Anspruch endet mit - alters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse AR.
3 Die Austrittsentschädigung wird gekürzt, soweit sie zusammen mit weiteren Einkünften die zuletzt ausgerichtete Besoldung übersteigt.
4 Als Einkünfte nach Abs. 3 gelten Erwerbseinkommen, Ersatzeinkommen und Renten aus Sozialversicherungen sowie Kapitalleistungen der Pensi - onskasse. Letztere sind zum Rentenwert gemäss den Bestimmungen der Pensionskasse AR anzurechnen.
5 Im Todesfall wird die Austrittsentschädigung ausgerichtet an: a) den hinterbliebenen Ehegatten; b) die hinterbliebene Partnerin oder den hinterbliebenen Partner einer eingetragenen Partnerschaft;
1) vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Pensionskasse AR (bGS 142.22)
c) die hinterbliebenen Kinder, welche zum Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzula - gen berechtigen, sofern keine Ausrichtung nach lit. a oder b erfolgt; d) an den bezeichneten Lebenspartner im Sinne von Art. 16 des Vorsor - gereglements der Pensionskasse AR.

Art. 7 Anpassung dieser Verordnung

1 Das zuständige Organ des Kantonsrates überprüft die Besoldung des Re - gierungsrates jährlich und stellt gegebenenfalls Antrag auf Anpassung dieser Verordnung. *

Art. 8 Übergangsbestimmung

1 Die nach altem Recht entstandenen Ansprüche bleiben gewährleistet.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.09.2018 01.06.2019 Art. 7 Abs. 1 geändert 1368 / 2018, S. 1357
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 7 Abs. 1 24.09.2018 01.06.2019 geändert 1368 / 2018, S. 1357

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