Beschluss des Regierungsrates betreffend Errichtung eines Arbeitslosenfonds (835.600)
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Beschluss des Regierungsrates betreffend Errichtung eines Arbeitslosenfonds

Arbeitslosenfonds: RRB Beschluss des Regierungsrates betreffend Errichtung eines Arbeitslosenfonds ) Vom 20. Dezember 1977 (Stand 28. November 1993) Gestützt auf das eidgenössische Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982
2 errichtet der Regierungsrat einen öffentlich-rechtlichenArbeitslosenfonds mit nachfolgenden Statuten:
3 ) * Statuten Ziff. 1 Zweck
1 Der Arbeitslosenfonds dient der Unterstützung
4 ) von Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit Bedrohten in ihren Bemühungen, die mit dem allfälligen oder erfolgten Verlust des Arbeitsplatzes entstandenen finanziellen Schwierig - keiten zu überwinden, sozialer und öffentlicher oder gemeinnütziger Institutionen, die aufgrund gezielter Mass - nahmen bestrebt sind, Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu überwinden sowie
5 ) von Aktionen der KantonalenVerwaltung, insbesondere des Kantonalen Arbeitsamtes, zur Verhinderung von Arbeitslosigkeit oder zur Linderung von deren Folgen. Ziff. 2
6 ) Mittel des Fonds
1 Der Fonds wird finanziert durch: den im Sinne von Art. 32 Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1976 anfallen - den Vermögensteil der Staatlichen Arbeitslosenkasse; die Erträge des Fondsvermögens; Zuwendungen.
2 Die jährlichen Ausgaben des Fonds sollen dessen Erträge und Zuwendungen in der Regel nicht über - schreiten. Ziff. 3
7 ) Voraussetzungen der Unterstützung von Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit Be - drohten (Art. 1 lit. a)
1 Aus dem Fonds können Unterstützungen entrichtet werden, wenn Ganz- oder Teilarbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz haben und beim Kantonalen Arbeitsamt als stellensuchend gemeldet sind und kein Anspruch auf die entsprechende Leistung gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe besteht.
2 Vermögen und anderweitige Einkünfte der gesuchstellenden Person sowie der im gleichen Haushalt lebenden Personen werden bei der Beurteilung angemessen berücksichtigt.
3 Selbständigerwerbende werden Arbeitnehmern gleichgestellt.
1) Vom BIGA genehmigt am 8. 1. 1978.
2) SR . Ingress in der Fassung des RRB vom 23. 11. 1993 (wirksam seit 28. 11. 1993).
4) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
5) Ziff. 1 lit. c) in der Fassung des RRB vom 23. 11. 1993 (wirksam seit 28. 11. 1993).
6) Ziff. 2 in der Fassung des RRB vom 23. 11. 1993 (wirksam seit 28. 11. 1993).
7) Ziff. 3 in der Fassung des RRB vom 23. 11. 1993 (wirksam seit 28. 11. 1993).
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Arbeitslosenfonds: RRB Ziff. 4
8 ) Gesuche
1 Das Gesuch um Unterstützungsbeiträge ist schriftlich dem Kantonalen Arbeitsamt einzureichen. Die notwendigen Unterlagen sind beizulegen. Ziff. 5
9 ) Organe und Zuständigkeiten
1 Die Fondsverwaltung setzt sich aus fünf vom Regierungsrat bestimmten Mitarbeiterinnen und Mitar - beitern zusammen. Ihr obliegen: die Entscheidungen über Unterstützungsleistungen bis zu Fr. die Buchführung und in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Finanzverwaltung die Ver - mögensverwaltung und -anlage; die jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat.
2 Unterstützungsleistungen über Fr. 50'000 pro Einzelfall bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des zuständigen Departementsvorstehers.
3 Die Fondsverwaltung kann die Kompetenz für Unterstützungsleistungen bis maximal Fr. 10'000 pro Einzelfall an die einzelnen Mitglieder der Fondsverwaltung delegieren. Sie errichtet dazu ein Regle - ment, welches dem zuständigen Departementsvorsteher zur Genehmigung vorzulegen ist.
4 Als Kontrollstelle amtet die kantonale Finanzkontrolle. Ziff. 6
10 ) Beschlussfassung der Fondsverwaltung
1 Die Fondsverwaltung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
2 Ein Beschluss wird mit dem absoluten Mehr der Stimmenden gefällt. Besteht Stimmengleichheit, zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
3 Die Entscheide der Fondsverwaltung bzw. ihrer Mitglieder sind endgültig. Ziff. 7
11 ) Ausführungsvorschriften
1 Der Regierungsrat kann Ausführungsvorschriften erlassen. Ziff. 8
12 ) Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1978 in Kraft.
8) Ziff. 4 in der Fassung des RRB vom 23. 11. 1993 (wirksam seit 28. 11. 1993).
9) Ziff. 5 in der Fassung des RRB vom 23. 11. 1993 (wirksam seit 28. 11. 1993). Ziff. 6 in der Fassung des RRB vom 23. 11. 1993 (wirksam seit 28. 11. 1993).
11) Ziff. 7: Bisherige Ziff. 7 gestrichen durch RRB vom 23. 11. 1993 (wirksam seit 28. 11. 1993). Dadurch wurden die bisherigen Ziff. 8 und 9 zu Ziff. 7 und 8 mit neuen Titeln.
12) Ziff. 8: Bisherige Ziff. 7 gestrichen durch RRB vom 23. 11. 1993 (wirksam seit 28. 11. 1993). Dadurch wurden die bisherigen Ziff. 8 und 9 zu Ziff. 7 und 8 mit neuen Titeln.
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