Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden (700.012)
CH - AI

Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden * vom 27. November 1978 (Stand 16. September 2014) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 41 Abs. 2 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG), * beschliesst:

Art. 1 * Zweck

1 Dieser Beschluss regelt die Schatzung von Pistenschäden in Wintersport - zonen.

Art. 2 Schadenmeldung

1 Schäden, für die Ersatz beansprucht wird, sind vom Geschädigten
1 ) bei Be - ginn der Vegetation beim örtlich zuständigen Bezirksrat schriftlich anzumel - den.

Art. 3 * Einleitung des Schatzungs-verfahrens

1 Der zuständige Bezirksrat hat dafür zu sorgen, dass der Schaden in der Regel innert zehn Tagen seit Eingang der Schadenmeldung an Ort und Stel - le durch die Flurkommission festgestellt wird.
2 Die Geschädigten sowie die Personen oder Vertreter der Organisationen, welche für den Schaden haftbar gemacht werden, sind zum Augenschein im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels einzuladen und anzuhören.

Art. 4 * Schadenfeststellung

1 Bei der Schatzung ist zunächst festzustellen, ob der Schaden im Zusam - menhang mit der Ausübung des Skisportes entstanden ist.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
2 Steht fest, dass der Schaden durch die Benützung oder Offenhaltung oder durch andere Massnahmen zur Herrichtung der Piste entstanden ist, ist er unverzüglich abzuschätzen. Als Hilfsmittel für die Feststellung des Schadens sind die diesbezüglichen, jährlich vom Schweizerischen Bauernverband her - ausgegebenen Wegleitungen und Empfehlungen beizuziehen.

Art. 5 Entscheid

1 Der Schatzungsentscheid ist nach Anhörung der beteiligten Parteien durch die Flurkommission zu fällen und den Parteien unverzüglich schriftlich mitzu - teilen.

Art. 6 * Abgeltung

1 Der Schaden ist von den dafür haftbaren Personen oder Organisationen durch Bar-entschädigung abzugelten.

Art. 7 Härtefälle

1 Führt die Schadentragung bei den betroffenen Personen oder Organisatio - nen zu nachweisbaren finanziellen Härten, so hat sich der zuständige Bezirk angemessen an der Kostentragung zu beteiligen.
2 Ein entsprechendes und begründetes Gesuch ist innert zehn Tagen seit Eröffnung des Schätzungsentscheides beim örtlich zuständigen Bezirksrat einzureichen, der darüber entscheidet. *

Art. 8 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

27.11.1978 27.11.1978 Erlass Erstfassung -

16.08.2004 16.08.2004 Erlasstitel geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Ingress geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 1 geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 3 geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 4 geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 6 geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 7 Abs. 2 geändert -

16.09.2004 16.09.2014 Ingress geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 27.11.1978 27.11.1978 Erstfassung - Erlasstitel 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Ingress 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Ingress 16.09.2004 16.09.2014 geändert -

Art. 1 16.08.2004 16.08.2004 geändert -

Art. 3 16.08.2004 16.08.2004 geändert -

Art. 4 16.08.2004 16.08.2004 geändert -

Art. 6 16.08.2004 16.08.2004 geändert -

Art. 7 Abs. 2 16.08.2004 16.08.2004 geändert -

Markierungen
Leseansicht