Beschluss betreffend den Einzug von Bussen (340.61)
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Beschluss betreffend den Einzug von Bussen

1 Beschluss vom 11. Juli 1972 betreffend den Einzug von Bussen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 64 der Strafprozessordnung für den Kanton Freiburg, vom 11. Mai 1927; gestützt auf die Artikel 49, 95 Ziff. vom 21. Dezember 1937(StGB); gestützt auf das Gesetz vom 7. Deze mber 1967 betreffend Änderung des Tarifs, des Bezuges und de r Verteilung der Bussen; auf den Antrag der Direktion des Jus tiz-, Gemeinde- und Pfarreiwesens, und der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

Die Schreibereien und Sekretariate der Justiz- und Verwaltungsbehörden sind mit dem Einzug der von ihnen ausgefällten Bussen beauftragt.

Art. 2

Sobald die auf Busse laut enden Urteile oder Entscheide vollstreckbar sind, senden die Schreibereien oder Sekr etariate dem Verurteilten eine Zahlungsaufforderung zu. Im übrigen ist Artikel 49 StGB auf jeden Fall anwendbar.

Art. 3

Die Schreibereien und Sekretariate erstellen im Rahmen ihrer Buchhaltung eine Liste der ausgefällten und eingezogenen Bussen.

Art. 4 und 5

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Art. 6

Alle diesem Beschluss widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere: a) der provisorische Tarif in Strafsachen vom 6. März 1874; b) der Vollziehungsbeschluss vom 25 . Oktober 1875 des Gesetzes vom
27. August 1875 betreffend Vollstrec kung der Urteile und Erkenntnisse der Gerichts- und Verwaltungsbehörden, welche, begangener Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen wegen, sowie in Disziplinarfällen, Verurteilung zu Geldbussen und Strafkosten enthalten.

Art. 7

Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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