Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen --> 414.920 (400.940)
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Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen --> 414.920

Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen vom 22. September 1998
1 Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Thurgau vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Thurgau führen die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen. Die Fachhochschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in St.Gallen. Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Trägerschaft durch weitere Kantone oder das Fürstentum Liechtenstein erweitern. Art. 2 Die Fachhochschule: a) bereitet auf Fachhochschuldiplome in den Bereichen Technik und Wirtschaft vor; b) bietet praxisorientierte Diplomstudien, Weiterbildungsveranstaltungen, anwen- dungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und Dienstleistungen für Dritte an; c) kann mit Beschluss der Regierungen der Vereinbarungspartner weitere Stu- dienbereiche anbieten. Art. 3 Von den Staats- und Gemeindesteuern der Vereinbarungspartner sind befreit: a) die Fachhochschule und ihre Einkünfte; b) Zuwendungen an die Fachhochschule. II. Organisation Art. 4 Die Regierungen der Vereinbarungspartner üben die Oberaufsicht über die Fach- hochschule aus. Sie genehmigen: a) die Leistungsvereinbarung; b) die Höhe der Studiengelder;
1 In Vollzug ab 1. Januar 2000.
c) die jährlich zu vereinbarenden Kontakte und die finanziellen Mittel; d) die Vereinbarung über einen Fachhochschulverbund. Kompetenzen und Zu- ständigkeiten aus der Vereinbarung gemäss lit. D gehen dieser Vereinbarung vor. Art. 5 Der Fachhochschulrat besteht aus Vertretungen der Vereinbarungspartner. Es wäh- len: a) die Regierung des Kantons St.Gallen fünf Mitglieder; b Fachhochschul- rat a) Zusammen- setzung, Wahl und Konstituie- rung ) die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh. und Thurgau je zwei Mitglieder. Der Fachhochschulrat konstituiert sich selbst. Erweitern die Vereinbarungspart- ner die Trägerschaft, passen sie die Zusammensetzung des Fachhochschulra- tes einvernehmlich an. Art. 6 Der Fachhochschulrat führt die Fachhochschule. Er bereitet die Genehmigung der Leistungsvereinbarung, der jährlichen Kontakte und die Finanzierung durch die Re- gierungen sowie die Festsetzung der Studiengelder vor. Im Übrigen obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben: b) Aufgaben a) Namensgebung; b) Organisation der Fachhochschule und Festlegen der Führungsstruktur; c) Erlass der Lehrpläne; d) Erlass der Reglemente über die Aufnahme der Studierenden, die Prüfungen und die Diplome sowie der ergänzenden Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit; e) Erlass von Disziplinarvorschriften für Studierende; f) Erlass der Anstellungsordnung; g) Wahl und Entlassung der Schulleitung, der hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten sowie der Leitung der Verwaltung; h) Wahl und Entlassung des weiteren Personals, soweit er diese Kompetenz nicht an andere Organe delegiert hat; i) Verleihung des Professortitels; k) Beschlussfassung über Jahresrechnung und Voranschlag; l) Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe der Fachhoch- schule; m) Erlass der übrigen Vorschriften, die für den Vollzug der Vereinbarung notwendig sind; n) Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Trägern. Art. 7 De oder c) Delegation und Beizug Dritter r Fachhochschulrat kann einzelne Aufgaben einem Ausschuss aus seiner Mitte der Präsidentin oder dem Präsidenten übertragen.
Er kann Fachausschüsse einsetzen und aussenstehende Beraterinnen und Berater beiziehen. Art. 8 Die Rekurskommission besteht aus je einer von den Regierungen der Vereinba- rungspartner gewählten Vertretung. Rekurs- kommission a) Zusammen- setzung, Wahl und Konstituie- rung Die Mitglieder der Rekurskommission sind nicht in anderer Stellung für die Fach- hochschule tätig. Die Rekurskommission konstituiert sich selbst. Art. 9 Die Rekurskommission beurteilt abschliessend Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide des Fachhochschulrates. b) Aufgaben Art. 10 Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungs- rechtspflege des Sitzkantons, Verweise sind nicht mit Rekurs anfechtbar. c) Verfahrens- recht III. Finanzhaushalt Art. 11 Die Betriebsmittel werden beschafft durch: Einnahmen a) Anteile der Vereinbarungspartner; b) Gebühren; c) Studiengelder; d) Entgelte für Leistungen an Dritte; e) Standortbeitrag des Kantons St.Gallen; f) Beiträge Dritter. Art. 12 Der Kanton St.Gallen leistet vorab einen jährlichen Standortbeitrag von fünfzehn Prozent der gesamten Trägerschaftsleistungen. Standortbeitrag Art. 13 Die Anteile der Vereinbarungspartner bemessen sich nach dem Anteil der Studie- renden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz auf dem Gebiet der Vereinbarungspart- ner. Massgebend ist der Durchschnitt der dem Rechnungsjahr vorangehenden drei Jahre. Stichtag ist der 1. Juli. Anteils- bemessung Art. 14 Die Finanzkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons. Finanzkontrolle Sie kann durch je eine Vertretung der Vereinbarungspartner durchgeführt werden. Die Vertretung des Sitzkantons führt den Vorsitz.

IV. Haftung und Verantwortlichkeit

Art. 15

Die Haftung der Fachhochschule und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie des Personals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons. Grundsatz Art. 16 Für die Dienstverhältnisse gilt sachgemäss das Disziplinarrecht des Sitzkantons. Disziplinarrecht V. Schlussbestimmungen Art. 17 Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügun- gen und Entscheide der Schulorgane stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung voll- streckbaren gerichtlichen Urteilen gleich. Vollstreckbarkeit Art. 18 Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Mitgliedschaft unter Beach- tung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen. Kündigung Art. 19 Die Vereinbarungen über die Interkantonale Ingenieurschule St.Gallen vom 6. April
1995 und über die Interstaatliche Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule St.Gallen vom 27. Juli 1995 werden aufgehoben. Aufhebung bis- herigen Rechts Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zur Aufhebung der Vereinbarung über die Interstaatliche Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule St.Gallen. Art. 20 Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt der Vereinbarungspartner ab 1. Januar
2000 angewendet. Vollzug
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