Krankenversicherungsgesetz
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1) sowie auf das Bundesgesetz über die Un-
2) ,
9)
8) et das Verfahren bezüglich Da- satzversicherungen zur sozialen
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Streitigkeiten gemäss Art. 89 KVG entscheidet das Schiedsge- richt in Sozialversicherungssachen (Art. 36a Abs. 2 VRG).
Art. 3a
7) Der Kantonsrat regelt die Kontrolle und die Durchsetzung der Ver- sicherungspflicht gemäss Art. 3 ff. KVG unter Einbezug der Ge- meinden. Er erlässt die weiter en zum Vollzug der Bundesgesetz- gebung über die Kranken- und Unfallversicherung nötigen Be- stimmungen, soweit gemäss bundesrecht, Kantonsverfassung oder anderen Gesetzen keine andere Instanz zuständig ist.
Art. 4 Die Taxen für im Kanton wohnhafte Patientinnen und Patienten der
allgemeinen Abteilung in den kantonalen Krankenanstalten (Spital- tarife gemäss Art. 49 KVG) werden durch den Kantonsrat
5) so festgelegt, dass ein Deckungsgrad von 50 Prozent der anrechen- baren Kosten schrittweise erreicht wird. Abweichende bundes- rechtliche Vorgaben bleiben vorbehalten.
Art. 5 Bis zum Inkrafttreten des Dekretes gemäss Art. 2 dieses Gesetzes
werden die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Prä- mienverbilligungsbeiträge, die Grundsätze zur Abstufung der Bei- träge sowie das Verfahren durch Verordnung des Regierungsrates geregelt.
Art. 6
1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk rückwir- kend auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
2 Es ist im Amtsbl att zu veröffentlichen
4) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen.
3 Es ersetzt das Gesetz über die Ausrichtung von Kantonsbeiträ- gen an die anerkannten Krankenkassen vom 19. Dezember 1988.
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