Beschluss über die Organisation für den Katastrophenfall (50.31)
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Beschluss über die Organisation für den Katastrophenfall

1 Beschluss vom 31. Oktober 1988 über die Organisation für de n Katastrophenfall (ORKAF) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 52 Abs. 1 Bst. b der Staatsverfassung des Kantons Freiburg vom 7. Mai 1857; gestützt auf den Artikel 60 Abs. 3 Bs t. e des Gesetzes vom 25. September
1980 über die Gemeinden; gestützt auf das Gesetz vom 6. N ovember 1981 zur Ausführung des Bundesgesetzes über den Zivilschutz; gestützt auf die Vorschriften des Generalstabschefs vom 11. Oktober 1976 über den Einsatz militärischer Mittel fü r die Katastrophenhilfe im Inland; in Erwägung: Immer wieder fordern Katast rophen im Zusammenhang mit Naturereignissen oder als Folge von Unfällen oder Verbre chen zahlreiche Opfer und verursachen beträchtlichen Sachschaden. Ein Zusammenstoss zwischen Zügen, ein Flugzeugabsturz, ein Fabrikbrand sowie Lawinen, Felsstürze, Überschwemmungen usw. stellen die Rettungsmannschaften vor schwierige Probleme, die durch die konkreten Umstände im Zeitpunkt des Geschehens oft noch verschärft werden. Der Staatsrat ist überzeugt, dass di e erforderlichen Rettungsmassnahmen organisiert und geplant werden müssen. Er hat daher das Büro für Gesamtverteidigung be auftragt, die Schaffu ng einer kantonalen Organisation für den Katastrophenfall zu prüfen und einen entsprechenden Bericht auszuarbeiten. Diesem Berich t hat der Staatsrat am 31. Oktober
1988 zugestimmt. Aus den dargelegten Gründen ist es angezeigt, die kantonale Organisation für den Katastrophenfall (ORKAF) zu schaffen, ihre Grundsätze, Ziele und Aufgaben zu bestimmen sowie den Katastrophenplan und dessen Funktionsweise festzulegen. Mit der Schaffung der ORKAF werden die Gemeinden in keiner Weise von den Aufgaben und Pflichten entbun den, die ihnen das Gesetz über die
2 Gemeinden überträgt; diese Aufgaben bestehen insbesondere darin, dass die Gemeinden auf ihrem Gebiet für die öffentliche Ruhe und Ordnung zu sorgen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen zu treffen haben. Die ORKAF ist lediglich ein besonderes Führungsgremium auf kantonaler Ebene, das den Auftrag hat, so fort einzuschreiten, wenn ein Schadenereignis nicht auf Gemeindestufe oder auf der interkommunalen Ebene bewältigt werden kann. Der ORKA F-Plan stützt sich demnach in erster Linie darauf, dass die Gemeinden unter sich und mit den für die Anwendung des Plans zuständigen Stellen des Kantons zusammenarbeiten. Auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst: I. Allgemeines

Art. 1 Grundsatz

Für den Einsatz bei einer Katastrophe wird die kantonale Organisation für den Katastrophenfall, genannt ORKAF, geschaffen.

Art. 2 Begriff der Katastrophe

Katastrophen sind Zustände de r Bedrohung oder eingetretene Schadenereignisse, die mit den ordentlichen Schutz- und Rettungseinrichtungen nicht bewältigt werden können und den Einsatz besonders umfangreicher Hilfsmittel erfordern. Die Katastrophe kann die Folge eines Naturereignisses, eines Unfalls oder eines Verbrechens sein.

Art. 3 Einsatz

1 Ein Einsatz der ORKAF entbindet die Gemeinden in keiner Weise von ihrer Pflicht, die für den Notfall erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
2 Im Krisenfall oder bei kriegerischen Handlungen ordnen die für diese Situationen bezeichneten besonderen Führungsorgane die erforderlichen Massnahmen an.

Art. 4 Auftrag

Die ORKAF hat folgende Aufgaben: a) Sie erfasst die Pers onen und das Material, die der Staat bei einer Katastrophe einsetzen kann.
3 b) Sie bereitet den Einsatz dieser Mittel vor und koordiniert sie untereinander sowie mit den Mitteln des Bundes, anderer Kantone, der Gemeinden und Privater.

Art. 5 ORKAF-Plan

1 Die ORKAF handelt entsprechend einem vom Staatsrat genehmigten Katastrophenplan, genannt ORKAF-Plan.
2 Der ORKAF-Plan besteht aus ei nem allgemeinen Plan für die Alarmierung und den Einsatz sowie einem detaillierten Einsatzplan für jeden Dienst der ORKAF. II. Organisation der ORKAF

Art. 6 Leitung

1 Der Staatsrat ist das leitende Organ der ORKAF.
2 Er entscheidet über die Ausrufung des Katastrophenfalls sowie über das Aufgebot der ORKAF und über di e Anordnung von Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt.
3 Wenn die Umstände dies erfordern, kann er seine Entscheidungsbefugnisse einem seiner Mitglieder oder einem Oberamtmann übertragen.

Art. 7 a) Kommando

1 Das Kommando der ORKAF be steht aus einem Einsatz- Kommandoposten (Einsatz-KP), der beau ftragt ist, den Einsatz der Mittel im Katastrophengebiet zu koordinieren , und aus einem Operations-KP, der dafür zu sorgen hat, dass das für de n Einsatz erforderliche Personal und Material zur Verfügung steht.
2 Der Einsatz-KP wird vom Kommando der Kantonspolizei, der Operations-KP vom Kommando des Ka ntonalen Führungsstabes für Gesamtverteidigung geführt.

Art. 8 b) Einsatz-KP

Der Einsatz-KP hat die Aufgabe: a) die Lage zu beurteilen; b) den Nachrichtendienst zu gewährleisten; c) den Ort des Schadenereignisses zu organisieren; d) erste Hilfe zu leisten;
4 e) die Einsätze im Katastrophengebiet zu leiten; f) den Ordnungs- und Identifikationsdienst sicherzustellen; g) über die in Zusammenarbeit m it den Dienstchefs zu treffenden Massnahmen zu entscheiden; h) die an Ort und Stelle erforderlichen Sicherheitsvorkehren zu treffen; i) die Betreuung und die Au fnahme zu organisieren; j) den Operations-KP regelmässig über den Verlauf der Einsätze zu orientieren; k) gemeinsam mit dem Operations-K P die Information der Medien und der Bevölkerung vorzubereiten.

Art. 9 a) Operations-KP

Der Operations-KP hat die Aufgabe: a) das Alarmierungsdispositiv zu überprüfen und die Verfügbarkeit der Angehörigen der Dienste zu kontrollieren; b) die Ereignisse und Begehren in einem chronologischen Journal festzuhalten; c) die Begehren des Einsatz-KPs zu erfüllen; d) die Information zu organisieren; e) die Angehörigen der Opfer und die ausländischen Vertretungen zu informieren; f) den Seelsorgedienst zu organisieren; g) den Übersetzungsdienst sicherzustellen.

Art. 10 Einsatzdienste

a) Allgemeines Die Einsatzdienste der ORKAF sind: a) der Polizeidienst; b) der Rettungsdienst; c) der Sanitätsdienst; d) der Versorgungsdienst; e) der AC-Schutzdienst; f) der Strassendienst; g) der Energiedienst.
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Art. 11 b) Der Polizeidienst

Der Polizeidienst hat die Aufgabe: a) den Erstalarm auszulösen; b) das Kommando und die Verbindungen zu organisieren; c) Nachrichten zu empfangen, zu verarbeiten und zu verbreiten; d) die Sicherheitsmassnahmen zu treffen; e) den Ordnungs- und Verkeh rsdienst zu organisieren; f) die Opfer zu suchen und zu identifizieren.

Art. 12 c) Der Rettungsdienst

Der Rettungsdienst hat die Aufgabe: a) Menschen zu retten und Sachwerte zu bewahren; b) die Naturgewalten zu bekämpfen; c) die Auswirkungen der Katastrophen zu begrenzen; d) den Ordnungsdienst bis zum Eintreffen der Polizei sicherzustellen.

Art. 13 d) Der Sanitätsdienst

Der Sanitätsdienst hat die Aufgabe: a) den medizinischen Bereitschaftsdienst zu organisieren; b) die Triage der Patienten vorzunehmen; c) die Patienten zu pflegen und zu behandeln; d) die Transporte in die Sanitätshilfss tellen und Spitäler zu organisieren; e) die Totenscheine auszustellen; f) in Zusammenarbeit mit der Polizei die Bergung der Leichen sicherzustellen; g) alle Probleme im Zusammenhang mit dem Veterinärwesen zu regeln und zu koordinieren; h) die auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erforderlichen Massnahmen zu treffen und zu überwachen.

Art. 14 e) Der Versorgungsdienst

Der Versorgungsdienst hat die Aufgabe: a) den Einsatzkräften alle nötigen Mittel zur Verfügung zu stellen;
6 b) die Verpflegungs-, Unterbring ungs- und Unterhaltsprobleme des Einsatzpersonals zu lösen; c) die Obdachlosen zu betreuen; d) die Mittel des Zivilschutzes einzusetzen; e) die Verpflegung der Bevölkerung sicherzustellen; f) die für die Bergung und de n Transport von Verwundeten erforderlichen Mittel zu r Verfügung zu stellen.

Art. 15 f) Der AC-Schutzdienst

Der AC-Schutzdienst hat die Aufgabe: a) über die atomare und chemisch e Bedrohungslage zu informieren; b) die für den Schutz der Bevölk erung, der Landwirtschaft und der Umwelt geeigneten Massnahmen vo rzuschlagen und auszuführen; c) die Massnahmen zur Dekontaminierung und Entgiftung zu treffen; d) Massnahmen für den Schutz und die Sanierung der Gewässer anzuordnen; e) die für den Schutz der Umwelt geeigneten Massnahmen zu treffen; f) die Beseitigung und Unschädlichmachung von verunreinigten Materialien zu organisieren; g) die Wasserversorgun g sicherzustellen.

Art. 16 g) Der Strassendienst

Der Strassendienst hat die Aufgabe: a) die Transportmittel und die Baum aschinen bereitzustellen sowie ihre Zuteilung vorzunehmen und ihren Einsatz zu koordinieren; b) die Tiefbauarbeiten auszuführen oder zu leiten; c) die Zu- und Wegfahrtswege sicherzustellen.

Art. 17 h) Der Energiedienst

Der Energiedienst hat die Aufgabe: a) die Energieversorgung sicherzustellen; b) die Instandstellung von Energieverteilungsmitteln zu organisieren; c) Energiesparmassnahmen vorzuschlagen.
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Art. 18 Aufgebot

1 Ist der Staatsrat oder der betreffend e Oberamtmann nicht in der Lage, die ORKAF aufzubieten, so ist der Komma ndant der Kantonspolizei oder sein Dienstoffizier für das Aufgebot zuständig.
2 Das Kommando der Kantonspolizei bietet die ORKAF auf, indem sie insbesondere die Führungsorgane alarmiert.

Art. 19 Standorte

1 Der Einsatz-KP wird im Katastrophengebiet eingerichtet.
2 Der Operations-KP kann in geeignet en Räumen untergebracht werden; diese müssen sich nicht unbedingt in unmittelbarer Nähe des Katastrophengebiets befinden. III. Kostenverteilung

Art. 20 Lasten des Kantons

1 Die durch die Vorbereitung, die Ausbildung und den Einsatz der ORKAF verursachten Kosten werd en vom Kanton getragen.
2 Die Kosten für den Einsatz von militärischen Mitteln im Rahmen der Katastrophenhilfe gehen zu Lasten des Kantons.
3 Die Kosten für die Vorbereitung und die Ausbildung der ORKAF werden dem Voranschlag des Büros für Gesamtverteidigung belastet.
4 Die Verteilung der Kosten für Hilfeleistungen im Rahmen der Katastrophenhilfe werden von den be troffenen Ämtern und Stellen des Kantons entsprechend ihren Zuständigkeiten und im Rahmen ihrer ordentlichen Kompetenzordnung sowi e auf der Grundlage der geltenden Gesetzgebung geregelt.

Art. 21 Lasten der Gemeinden

Die Kosten für die Vorbereitung, die Ausbildung und den Einsatz der Gemeindeorgane gehen zu Lasten der Gemeinden. IV. Für die Ausarbeitung des ORKA F-Planes verantwortliche Organe

Art. 22 Kommission für den ORKAF-Plan

1 Es wird eine Kommissi on für den ORKAF-Plan ge schaffen; der Staatsrat ernennt ihre Mitglieder.
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2 Sie hat den Auftrag, die Arbeite n zur Einführung des neuen ORKAF- Planes zu leiten und später für das gu te Funktionieren dieses Planes zu sorgen.
3 Sie orientiert den Staatsrat regelm ässig über den Stand ihrer Arbeiten.

Art. 23 Büro für Gesamtverteidigung

1 Das Büro für Gesamtverteidigung ist das Verwaltungsorgan der ORKAF.
2 Es hat den Auftrag: a) den Entwurf für den ORKAF-Plan auszuarbeiten; b) die Arbeiten, welche die Dienste der ORKAF für die Einsatzvorbereitung ausführen, zu koordinieren; c) die Personal- und Materialli sten für den OR KAF-Plan auf dem neuesten Stand zu halten; d) Kurse für die Ausbildung der Führungs- und Einsatzorgane der ORKAF vorzubereiten.

Art. 24 Dienststellen der Kantonsverwaltung

Die von der ORKAF betroffenen Dien ststellen der Kantonsverwaltung führen die Vorbereitungsarbeiten aus, die für die Erfüllung ihres Auftrages im Falle eines Einsatzes der ORKAF erforderlich sind. V. Schlussbestimmung

Art. 25

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu ve röffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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