Studienreglement für Logopädie am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie d... (430.750)
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Studienreglement für Logopädie am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie der Universität Basel (ISP)

Logopädie: Studienreglement Studienreglement für Logopädie am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie der Universität Basel (ISP)
1 ) Vom 27. April 2004 (Stand 14. November 2004) Das Rektorat der Universität Basel, gestützt auf § 9 lit. o des Universitätsstatuts vom 6. März 1996
2 ) - glements über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie und der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie» der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 3. November 2000
3 ) und unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt das Studium der Logopädie in Theorie und Praxis am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie (im Folgenden: ISP) an der Universität Basel.
2 Es gilt für alle Studierenden, die an diesem Institut Logopädie studieren.
3 Einzelheiten des Studiums sind im Studienplan Logopädie (im Folgenden: Studienplan) ausgeführt. Dieser wird vom ISP erlassen und vom Rektorat genehmigt.

§ 2 Verliehene Titel

1 Das ISP verleiht für ein bestandenes Studium den Titel «Diplomierte Logopädin» bzw. «Diplomier - ter Logopäde».
4 )
2 Dieses Diplom qualifiziert dazu, selbständig Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen zu diagnostizieren; problemadäquat alters- und entwicklungsgemässe Therapiemassnahmen zu planen, durchzuführen und auszuwerten; hinsichtlich logopädischer Problemstellungen präventiv und beratend tätig zu sein; das familiäre und soziale Umfeld aktiv miteinzubeziehen; sich mit Problem- und Aufgabenstellungen sowie Handlungskonzepten wissenschaftlich reflektiert auseinanderzusetzen; mit beteiligten Fachleuten und Institutionen interdisziplinär zusammenzuarbeiten; die eigene Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz zu reflektieren und entsprechend weiter - zuentwickeln; sowohl im pädagogisch-therapeutischen als auch im medizinischtherapeutischen Bereich vom Säuglings- bis ins Erwachsenenalter tätig zu sein; die eigene Fort- und Weiterbildung zu planen und zu realisieren.

§ 3 Zulassung zum Studium

1 Die Zulassung zur Ausbildung erfordert eine eidgenössisch anerkannte Maturität oder ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom.
1) Vom Universitätsrat genehmigt am 25. 5. 2004 Dieses Statut ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Universitätsstatut vom 3. 5. 2012 (SG 440.110 ).
3) Rechtssammlung des EDK 4.2.2.5. unter http://www.edk.ch/dyn/11670.php oder http://edudoc.ch/record/29983/files/AK_LogoPsycho_d.pdf .
4) Das Diplom ist staatlich anerkannt. Nach einer gesamtschweizerischen Anerkennung durch die EDK lauten die Titel wie folgt: «Diplomierte Lo - gopädin EDK» bzw. «Diplomierter Logopäde EDK». Nach Umstellung des Studiengangs Logopädie gemäss Bologna Deklaration werden die zu vergebenden Titel angepasst.
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Logopädie: Studienreglement
2 Vorausgesetzt wird überdies: die genügende Beherrschung der deutschen Sprache sowie einer schweizerischen Mund - art; ein an vom ISP anerkannten Institutionen absolviertes Vorpraktikum im Umfang von mindestens neun vollen Arbeitsmonaten.

§ 4 Zulassungsverfahren

1 Die Anmeldung erfolgt mittels des hierfür vorgesehenen Formulars zuhanden der Institutsleitung.
2 Der Anmeldung sind beizulegen: – eine Photokopie des Maturitätszeugnisses oder des Lehrpatents – ein phoniatrisches Gutachten – ein logopädisches Gutachten – schriftliche Zeugnisse über geleistete Vorpraktika bzw. über bisherige pädagogische Tätigkeit ge - mäss § 3.
3 Im Zulassungsverfahren werden die eingereichten Unterlagen überprüft. Überdies können Referen - zen verlangt und Aufnahmegespräche durchgeführt werden.
4 Die Anzahl der Studierenden, die in den Studiengang aufgenommen werden kann, ist beschränkt. Sie ist bestimmt durch vorhandene Ressourcen und Kapazitäten.
5 Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Institutsleitung. Liegen mehr Anmeldungen von Zu - lassungsberechtigten vor, als Studienplätze zu vergeben sind, so erfolgt die Auswahl auf der Basis des logopädischen Gutachtens.

§ 5 Studienbeginn

1 Der Studienbeginn findet im Wintersemester statt. II. Studium

§ 6 Umfang des Studienganges

1 Das Studium dauert dreieinhalb Jahre (7 Semester) im Vollzeitstudium. In der Regel wird die theore - tische Ausbildung am Ende des 6. Semesters, die praktische Ausbildung am Ende des 7. Semesters ab - geschlossen. Die Studienzeit kann sich verlängern, wenn innerhalb der regulären Studiendauer die vor - geschriebenen Praktika nicht absolviert werden können.
2 Die Ausbildung findet während der Hochschulsemester statt. Darüber hinaus werden Blockveranstal - tungen, Tutoriate und Praktika in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt.
3 Einzelheiten zum zeitlichen Umfang der Ausbildung, entsprechend der Einteilung in dozentengeleite - te Stunden und Praxisausbildung, sind im Studienplan geregelt.

§ 7 Ausbildungsziele

1 Die Ausbildungsziele richten sich nach Art. 3 des Reglements über die «Anerkennung der Hoch - schuldiplome in Logopädie und der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie» der EDK vom 3. November 2000 und dem «Curriculum zur Ausbildung in Logopädie an der Universität Basel».
2 Ziel der Ausbildung ist die Vermittlung von Wissens-, Handlungs- und Persönlichkeitskompetenzen - störungen bei Säuglingen, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
1 Die Ausbildung umfasst folgende Bereiche: Linguistisches Modul
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Logopädie: Studienreglement Medizinisches Modul Heilpädagogisches Modul Logopädischer Bereich: Kinder und Jugendliche/vorschulisch, schulisch, klinisch Logopädischer Bereich: Erwachsene/Klinik Modul Therapeutisches Handeln Modul Recht Wissenschaftlich-Methodologisches Modul Bereich Berufspraktische Ausbildung
2 Die Ausbildungsinhalte werden in folgenden Formen von Lehrveranstaltungen vermittelt und erwor - ben: – Vorlesungen – Seminare – Tutoriate – Übungen – Praktika III. Leistungsüberprüfungen

§ 9 Form der Leistungsüberprüfungen

1 Die Leistungsüberprüfungen erfolgen in allen Bereichen jeweils mündlich (20' – 40') und/oder schriftlich (30'– 4 Std.).
2 Sie setzen sich zusammen aus: theoretischen Prüfungen, praktischen Prüfungen, schriftlichen Arbeiten, Leistungsnachweisen in Lehrveranstaltungen und Praktika.
3 Als Prüfende wirken die jeweiligen Fachdozierenden bzw. Praktikumsleiterinnen oder Praktikumslei - ter im Beisein von Expertinnen bzw. Experten, die von der Institutsleitung bezeichnet werden.
4 Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal an einem von der Institutsleitung festzusetzenden Termin wiederholt werden. Bei wiederholtem Nichtbestehen ergibt sich ein Ausschluss vom Studium.
5 Von den Praktika darf eines einmal wiederholt werden. Bei wiederholtem Nichtbestehen ergibt sich ein Ausschluss vom Studium.

§ 10 Notenskala für die Leistungsüberprüfungen

1 Die Prüfungsergebnisse werden durch die Notenskala 6–1 ausgedrückt, wobei folgender Noten - schlüssel verwendet wird:
6,0 ausgezeichnet
5,5 sehr gut
5,0 gut
4,5 ziemlich gut
4,0 genügend
3,5 nicht mehr genügend
3,0 ungenügend
2 Halbe Noten sind zulässig.
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§ 11 Einsichtsrecht

1 Nach Abschluss der Prüfungen wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die darauf bezogenen Gutachten gewährt.
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Logopädie: Studienreglement

§ 12 Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben

1 Ein Antrag auf Verschiebung von Leistungsüberprüfungen oder Abgabeterminen ist unter Geltend - machen des Vorliegens triftiger Gründe schriftlich spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prü - fungs- bzw. Abgabetermin bei der Institutsleitung einzureichen.
2 Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist der Institutsleitung ein ärztliches Zeugnis vorzu - legen. Diese legt möglichst bald einen Termin für die Nachprüfung fest.
3 Bleibt eine Studentin oder ein Student entgegen den Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 2 einer Leistungsüberprüfung fern, so gilt die Leistungsüberprüfung als nicht bestanden.

§ 13 Unlauteres Verhalten bei Leistungsüberprüfungen

1 Falls eine Studentin bzw. ein Student eine Leistungsüberprüfung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betreffende Leistungsüberprüfung als nicht bestanden.
2 Das Einreichen eines Plagiats, insbesondere die unbefugte Verwertung unter Anmassung der Auto - renschaft, führt zum Nichtbestehen der betreffenden schriftlichen Arbeit.

§ 14 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

1 Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen, welche an der Universität Basel in einem anderen Studiengang, an einer anderen Hochschule bzw. durch nachweislich vergleich - bare berufliche Tätigkeit erworben werden bzw. wurden, entscheidet die Institutsleitung.
2 Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen von der Institutsleitung mittels Verfügung mitgeteilt.

§ 15 Gebühren

1 Immatrikulations- und Prüfungsgebühren richten sich nach den Bestimmungen der Gebührenordnung der Universität Basel. IV. Diplomierung

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1 Studierenden, welche das Studium der Logopädie in Theorie und Praxis bestanden haben, wird der Grad einer «Diplomierten Logopädin» bzw. eines «Diplomierten Logopäden» verliehen.
2 Die Diplomurkunde enthält die in Art. 11 des EDK-Anerkennungsreglements vorgeschriebenen An - gaben: die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und der Kantone (vgl. § 2), die das Diplom ausstellen oder anerkennen, die persönlichen Angaben der oder des Diplomierten, den Vermerk «Diplom in Logopädie», die Unterschrift der zuständigen Stelle, den Ort und das Datum. V. Zuständigkeiten

§ 17 Institutsleitung

1 - det darüber hinaus in allen Fragen der Leistungsüberprüfung, für welche dieses Reglement keine Be - stimmungen enthält und trägt die Verantwortung für die Organisation und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen.
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Logopädie: Studienreglement

§ 18 Härtefälle

1 In Härtefällen kann die Institutsleitung begründete Ausnahmen von den in diesem Reglement ge - nannten Regelungen gewähren, so weit diese grundsätzlich in die Kompetenz des ISP fallen. VI. Rechtsmittel

§ 19 Verfügungen und Rekurse

1 Verfügungen gemäss dieses Reglements sind den Betroffenen von der Institutsleitung schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen. Sie können gemäss § 27 des Universitätsgeset - zes
5 ) VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 20 Übergangsbestimmungen

1 Dieses Reglement gilt für alle Studierenden der Logopädie mit Studienbeginn im Wintersemester
2004/2005. Für die Studierenden mit Studienbeginn 2001 gilt bis zu deren Studienabschluss das am 9. August 2004 aufgehobene Reglement über Ausbildung, Prüfung und Diplomierung in Logopädie am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie (ISP) der Universität Basel vom 11. September 1995.

§ 21 Schlussbestimmungen

1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
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5)

§ 19: Dieses Gesetz wurde aufgehoben. Massgebend ist jetzt § 22 des Statuts der Universität Basel (SG 440.110 ).

6) Wirksam seit 14. 11. 2004.
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