Gemeindegesetz
Gemeindegesetz vom 7. Juni 1998 (Stand 1. November 2019) Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell A.Rh.,
1 ) , beschliessen: I. Grundlagen (1.)
Art. 1 Zweck des Gesetzes
1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation der Gemeinden, die Zusammenarbeit unter sich, mit dem Kanton, anderen Körperschaften und Anstalten sowie die Aufsicht des Kantons über die Gemeinden.
Art. 2 Einwohnergemeinde
1 Die einzige Gemeindeart im Kanton ist die Einwohnergemeinde. Sie erfüllt alle örtlichen Aufgaben, die nicht vom Bund oder vom Kanton wahrgenom - men werden und die nicht sinnvollerweise Privaten überlassen bleiben
2 )
.
Art. 3 Gemeindeautonomie
1 Die Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen des übergeordneten Rechts selbständig 3 ) . Die Selbständigkeit der Gemeinden erstreckt sich da - die Rechtsetzung als auch auf die Rechtsanwendung.
1) bGS 111.1
2) Art. 100 der Kantonsverfassung
3) Vgl. Art. 101 der Kantonsverfassung * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 4 Gemeindeordnung
1 Die Gemeinden legen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und Gesetz in der Gemeindeordnung fest.
2 Die Gemeindeordnung bestimmt die Organisation der Behörden und Ver - waltung, Aufgaben und Befugnisse der Organe sowie die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten.
3 Die Gemeindeordnung unterliegt der Volksabstimmung und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat 2 ) . II. Allgemeine Bestimmungen (2.)
Art. 5 Wahlen
1 Die ordentlichen Gesamterneuerungswahlen und die Ergänzungswahlen finden in allen Gemeinden gleichzeitig statt. Der Regierungsrat legt den Wahltermin fest. Die neue Amtsdauer beginnt am 1. Juni.
2 Der Regierungsrat kann einer oder mehreren Gemeinden eine Verschie - bung des Wahltermins bewilligen.
Art. 5a * Wählbarkeit
1 In das Gemeindeparlament, den Gemeinderat und die Geschäftsprüfungs - kommission ist wählbar, wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.
2 In das Gemeindepräsidium ist auch wählbar, wer noch keinen Wohnsitz in der Gemeinde hat. Die gewählte Person hat ihren Wohnsitz spätestens auf den Zeitpunkt des Amtsantritts in die Gemeinde zu verlegen. Andernfalls kann das Amt nicht ausgeübt werden.
Art. 6 Unvereinbarkeit
1 Niemand kann gleichzeitig angehören a) dem Gemeindeparlament und dem Gemeinderat b) dem Gemeinderat und der Geschäftsprüfungskommission
2) Art. 102 der Kantonsverfassung
2 Ausser dem Gemeindeparlament dürfen der gleichen Behörde nicht gleich - zeitig angehören: Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, Partner oder Partnerinnen einer eingetragenen Partnerschaft oder einer dauernden Lebensgemeinschaft. *
Art. 7 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der von den Stimmberechtigten gewählten Mitglieder der Behörden richtet sich nach der Amtsdauer der kantonalen Behörden. Die Wahlen erfolgen für eine Amtsdauer oder für den Rest einer solchen.
2 Zurücktretende bleiben bis zum Amtsantritt der Neugewählten im Amt.
Art. 8 Ausstand
1 Mitglieder von Behörden und Angehörige der Gemeindeverwaltungen ha - ben bei Geschäften, die sie betreffen, in den Ausstand zu treten.
2 Das Nähere bestimmt das Gesetz über das Verwaltungsverfahren 1 ) .
Art. 9 Protokoll
1 Über die Verhandlungen jeder Gemeindebehörde wird ein Protokoll ge - führt. Dieses enthält die Beschlüsse und die wesentlichen Erwägungen.
2 Das Protokoll über die vorausgegangene Sitzung und die in der Zwischen - zeit ergangenen Zirkularbeschlüsse sind zur Genehmigung zu unterbreiten, in der Regel in der nächsten Sitzung.
Art. 10 Schweigepflicht
1 Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte sowie Dritte, die für die Gemeinde öffentliche Aufgaben erfüllen, sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen und Ver - hältnisse handelt, deren Geheimhaltung das Interesse der Gemeinde oder der beteiligten Personen erfordert.
2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen.
1) Vgl. Art. 4 des Gesetzes vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren (bGS
143.5 )
Art. 11 Information und Akteneinsicht
1 Die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden sowie das Recht auf Einsicht in amtliche Akten rich - tet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Informati - onsgesetzes 2 ) .
2 Allgemein verbindliche Beschlüsse der Gemeindebehörden sind zu veröf - fentlichen.
Art. 12 Aufbewahrung und Archivierung
1 Alle wichtigen Akten oder elektronisch gespeicherten Datenbestände sind aufzubewahren und durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen vor Verlust, Zerstörung oder unbefugter Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen.
2
... * III. Die Organisation der Gemeinden (3.)
Art. 13 Organe
1 Organe der Gemeinden sind: a) die Gesamtheit der Stimmberechtigten, b) der Gemeinderat, c) die Geschäftsprüfungskommission.
2 Die Gemeinden können als weiteres Organ ein Gemeindeparlament ein - führen.
Art. 14 Gesamtheit der Stimmberechtigten
1 Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte je nach der Regelung in der Gemeindeordnung an der Gemeindeversammlung oder an der Urne aus.
2 Bei Abstimmungen an Gemeindeversammlungen können durch die Stimm - berechtigten Anträge auf Änderung, Zurückweisung oder Begutachtung von traktandierten Vorlagen gestellt werden. Anträge zu nicht traktandierten Ge - schäften werden dem Gemeinderat zur Prüfung überwiesen.
2) Gesetz vom 28. April 1996 über Information und Akteneinsicht (bGS 133.1 )
Art. 15 Befugnisse der Stimmberechtigten im allgemeinen
1 Die Stimmberechtigten wählen insbesondere: a) die Mitglieder des Kantonsrates, b) * den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin und die weiteren Mitglieder des Gemeinderates, c) * ... d) * den Präsidenten oder die Präsidentin und die weiteren Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission.
2 In Gemeinden mit einem Gemeindeparlament wählen die Stimmberechtig - ten ausserdem die Mitglieder des Gemeindeparlamentes. Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission werden in diesen Fällen vom Gemeindepar - lament gewählt.
3 Die Stimmberechtigten beschliessen über: a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung, b) Erlass, Aufhebung und Änderung allgemeinverbindlicher Reglemente der Gemeinden, sofern das kantonale Recht keine abweichende Zu - ständigkeit vorsieht, d) die Jahresrechnung, e) * Voranschlag und Steuerfuss, f) einmalige oder wiederkehrende neue Ausgaben nach Massgabe der Gemeindeordnung, g) Änderungen des Gemeindegebietes, ausgenommen Grenzkorrektu - ren, h) die Mitgliedschaft in Zweckverbänden, die Genehmigung oder we - sentliche Änderungen der Statuten von Zweckverbänden, i) Geschäfte, die ihnen durch besondere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind.
Art. 16 Befugnisse der Stimmberechtigten in Gemeinden mit einem
Gemeindeparlament
1 In Gemeinden mit einem Gemeindeparlament bleiben den Stimmberechtig - ten in jedem Fall vorbehalten: a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung,
b) die Beschlussfassung über Ausgaben nach Massgabe der Gemein - deordnung, c) die Einführung neuer Steuern und Abgaben, d) die Wahl
1. der Mitglieder des Kantonsrates,
2. der Mitglieder des Gemeindeparlamentes,
3. * des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin und der weiteren Mitglieder des Gemeinderates,
4. * ...
Art. 17 Obligatorisches und fakultatives Referendum
1 Der obligatorischen Abstimmung unterliegen in jedem Fall: a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung, b) Beschlussfassung über Ausgaben nach Massgabe der Gemeindeord - nung, c) Einführung neuer Steuern und Abgaben 1 ) , sofern das kantonale Recht keine abweichende Zuständigkeit vorsieht.
2 In der Gemeindeordnung können Befugnisse der Stimmberechtigten dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Gemeindeordnung um - schreibt die Voraussetzungen, insbesondere die erforderliche Unterschriften - zahl 2 ) .
Art. 18 Gemeinderat
a) Im allgemeinen
1 Der Gemeinderat ist das leitende, planende und vollziehende Organ der Gemeinde. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
2 Er übt alle Befugnisse aus, die nicht ausdrücklich den Stimmberechtigten vorbehalten oder einem anderen Organ übertragen sind.
3 Der Gemeinderat a) plant und koordiniert die Tätigkeiten der Gemeinde, b) entwirft zuhanden der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparla - mentes Erlasse und Beschlüsse,
1) Vgl. Art. 98 Abs. 2 der Kantonsverfassung
2) Vgl. Art. 47 des Gesetzes vom 24. April 1988 über die politischen Rechte (bGS
131.12 )
c) vollzieht die Beschlüsse, d) organisiert und beaufsichtigt die Gemeindeverwaltung, e) vertritt die Gemeinde nach aussen.
Art. 19 b) Finanzkompetenzen
1 Der Gemeinderat beschliesst über Ausgaben im Rahmen seiner Zuständig - keit. Über gebundene Ausgaben und Änderungen im Finanzvermögen be - schliesst er ohne Beschränkung.
Art. 20 c) ausserordentliche Lagen
1 Der Gemeinderat ergreift auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Massnahmen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen.
Art. 21 Gemeindepräsident oder Gemeindepräsidentin
1 Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin präsidiert den Gemeinderat. Er oder sie leitet, plant und koordiniert die Arbeit des Gemein - derates.
2 Er oder sie trifft in dringenden Fällen die notwendigen vorsorglichen Mass - nahmen
1 )
.
3 Er oder sie ist ausserdem in den vom kantonalen Recht bestimmten Berei - chenzuständig 2 ) .
Art. 22 Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin
1 Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin leitet die Gemein - dekanzlei.
2 Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin nimmt an den Sit - zungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil und ist für die Proto - kollführung verantwortlich.
1) Vgl. beispielsweise Art. 6 Abs. 1 und 23 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5 )
2) Vgl. beispielsweise Art. 2 des Einführungsgesetzes vom 27. April 1969 zum Schwei - zerischen Zivilgesetzbuch (bGS 211 )
Art. 23 Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Gemeinderechnung nach den Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes
2 )
.
2 Sie prüft die Geschäftsführung des Gemeinderates und der gesamten Gemeindeverwaltung. Sie hat das Recht auf Einsichtnahme in die Protokolle des Gemeinderates und der übrigen Behörden.
3 Die Geschäftsprüfungskommission erstattet den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament schriftlich Bericht und Antrag und stellt wo nötig Anträge für Massnahmen. Der Gemeinderat ist vorgängig anzuhören.
Art. 24 Kommissionen
1 Die Mitglieder der in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Kom - missionen werden vom Gemeinderat ernannt, soweit das kommunale Recht nichts anderes vorsieht. Durch allgemeinverbindliche Regelung, Beschluss des Gemeindeparlaments oder des Gemeinderates können ständige Kom - missionen eingesetzt oder besondere Kommissionen mit der Vorbereitung einzelner Geschäfte betraut werden.
2 Als Mitglieder von Kommissionen können auch nicht stimmberechigte Per - sonen gewählt werden.
Art. 25 Delegationen
1 Die Stimmberechtigten können Befugnisse an den Gemeinderat oder das Gemeindeparlament übertragen, falls die Delegation auf ein bestimmtes Ge - biet beschränkt ist und die Gemeindeordnung ihren Rahmen festlegt. Die di - rekte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
2 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse auf Kommissionen übertragen, wenn ihn das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung hierzu ermäch - tigt.
2) Vgl. Art. 44 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 30. April 1995 (bGS 612.0 )
IV. Unternehmen (4.)
Art. 26 Öffentlichrechtliche Unternehmen
1 Die Gemeinden können Verwaltungszweige, die wirtschaftliche, soziale, gemeinnützige oder kulturelle Aufgaben erfüllen, als Gemeindeunternehmen organisatorisch verselbständigen.
2 Die Stimmberechtigten können solche Aufgaben öffentlichrechtlichen Kör - perschaften oder Anstalten übertragen.
3 Der Haushalt richtet sich nach den Bestimmungen des Finanzhaushaltsge - setzes
1 )
.
Art. 27 Privatrechtliche Unternehmen
1 Die Gemeinden können wirtschaftliche, soziale, gemeinnützige oder kultu - relle Aufgaben privatrechtlichen Körperschaften oder Anstalten übertragen. V. Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden sowie der Gemeinden unter sich (5.)
Art. 28 Grundsatz
1 Die Gemeinden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Kanton, unter sich und allenfalls mit ausserkantonalen Körperschaften und Anstalten zusammen 2 ) .
2 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit unter den Gemeinden. Der Kanton kann sich an der Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden beteiligen oder den Gemeinden seine Dienste zur Verfügung stellen.
Art. 29 Pflicht zur Zusammenarbeit
1 Ist eine Aufgabe anders nicht zu erfüllen, kann der Regierungsrat zwei oder mehrere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten 3 ) .
1) Finanzhaushaltsgesetz vom 30. April 1995 (bGS 612.0 )
2) Art. 103 Abs. 1 der Kantonsverfassung
3) Art. 103 Abs. 3 der Kantonsverfassung
Art. 30 Formen der Zusammenarbeit
1 Die Gemeinden können Aufgaben erfüllen, indem sie namentlich a) mit dem Kanton, weiteren Gemeinden, Zweckverbänden, anderen öf - fentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten öffentlichrechtliche Verträge abschliessen, b) zusammen mit dem Kanton oder gemeinsam Aufgaben an öffentli - che, gemischtwirtschaftliche oder private Körperschaften oder Anstal - ten übertragen, c) zusammen mit dem Kanton oder gemeinsam Zweckverbände oder Anstalten errichten oder sich an solchen Einrichtungen beteiligen.
2 Die Gemeinden können privatrechtliche Verträge abschliessen, soweit da - durch nicht Rechte und Pflichten allgemeinverbindlich geordnet werden.
3 Öffentlichrechtliche Verträge mit ausserkantonalen Körperschaften und An - stalten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Art. 31 Zweckverbände
a) Begriff
1 Der Zweckverband ist eine Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Mitglieder sind Gemeinden, die sich zur gemeinsamen Erfüllung einer (Ein - zweckverband) oder mehrerer (Mehrzweckverband) sachlich zusammen - hängender Gemeindeaufgaben zusammenschliessen. Andere öffent - lichrechtliche Körperschaften oder Anstalten können dem Zweckverband angehören, wenn sie zum Verbandszweck eine besondere Beziehung ha - ben.
Art. 32 b) Entstehung
1 Der Zweckverband entsteht mit der Zustimmung aller beteiligten Gemein - den, Körperschaften und Anstalten zu den Statuten und deren Genehmigung durch den Regierungsrat 1 ) . Mit der Genehmigung erlangt der Zweckverband die Rechtspersönlichkeit. Änderungen der Statuten bedürfen der Zustim - mung aller Beteiligten und Genehmigung durch den Regierungsrat.
1)
Art.103 Abs. 2 der Kantonsverfassung; vgl. auch Art. 10 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
vom 24. April 1994 über die Einführung der Bundesgesetzeüber den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (bGS 814.0 )
2 Der Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, sich zu einem Zweckver - band zusammenzuschliessen oder einem Zweckverband beizutreten, wenn gesetzliche Aufgaben anders nicht erfüllt werden können. Aus den gleichen Gründen kann er einen Zweckverband verpflichten, weitere Gemeinden auf - oder des Beitritts entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung der Beteilig - ten.
Art. 33 c) Statuten
1 Die Statuten enthalten mindestens Angaben über a) Name, Mitglieder, Zweck und Sitz des Verbandes; b) die Organe des Verbandes, deren Zusammensetzung und Befugnis - se; c) die Grundsätze der Finanzierung der Verbandsaufgaben und die Art der Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedern; d) die Voraussetzungen und das Verfahren betreffend Beitritt und Aus - tritt; e) das Verfahren zur Auflösung des Verbandes und der Verwendung des Vermögens bzw. Tragung der Schulden.
Art. 34 d) Organe
1 Organe des Zweckverbandes sind mindestens a) die Delegiertenversammlung, b) der Vorstand, c) die Kontrollstelle.
Art. 35 e) Delegiertenversammlung
1 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Vertretungen der Mitglie - der zusammen. Die Delegierten handeln nach Instruktionen der entsenden - den Behörde.
2 Jedes Mitglied hat Anspruch auf mindestens eine Vertretung in der Dele - giertenversammlung. Kein Mitglied darf mehr als die Hälfte der Delegierten stellen.
3 Bestellung und Befugnisse der Delegiertenversammlung richten sich nach den Statuten.
4 Die Kompetenzen der Stimmberechtigten der angeschlossenen Gemein - den sind zu wahren.
Art. 36 f) Vorstand und Kontrollstelle
1 Bestellung und Befugnisse des Vorstandes und der Kontrollstelle richten sich nach den Statuten.
Art. 37 g) Finanzhaushalt
1 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Finanzhaushalt der Gemeinden und seine Kontrolle gelten auch für die Zweckverbände 1 ) .
Art. 38 Interkantonale Zweckverbände
1 Ein Zweckverband mit Gemeinden anderer Kantone, anderen ausserkanto - nalen Körperschaften und Anstalten kann nur gegründet werden, wenn der Regierungsrat vorgängig mit diesen Kantonen eine Vereinbarung über das anwendbare Recht, die Aufsicht und den Rechtsschutz abgeschlossen hat. VI. Finanzhaushalt (6.)
Art. 39 Finanzhaushalt
1 Die Gemeinden führen den Finanzhaushalt nach Massgabe der Bestim - mungen des kantonalen Finanzhaushaltsgesetzes 2 ) .
... * (7.)
Art. 40 * ...
1) Vgl. Art. 1 Abs. 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 30. April 1995 (bGS 612.0 )
2) Finanzhaushaltsgesetz vom 30. April 1995 (bGS 612.0 )
VIII. Staatsaufsicht (8.)
Art. 41 Aufsicht
1 Die Gemeinden, Zweckverbände, andere Körperschaften und kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts unterstehen der Aufsicht des Regierungs - rates 1 ) .
Art. 42 Genehmigungspflicht
1 Die Reglemente der Gemeinden sind genehmigungsbedürftig, soweit dies in einem Gesetz vorgesehen ist. Sie werden mit der Genehmigung rechts - gültig.
2 Genehmigungsbedürftige Reglemente der Gemeinden können beim zu - ständigen Departement zur Vorprüfung eingereicht werden.
Art. 43 Aufsichtsrechtliches Einschreiten
1 Soweit Anordnungen oder Unterlassungen von Gemeinden nicht im Rah - men von Rechtsmittelverfahren zu prüfen sind, trifft der Regierungsrat bei Missständen in einer Gemeinde oder Versäumnissen von Gemeindeorganen die erforderlichen Massnahmen, sofern die Gemeindebehörden die Mängel nicht von sich aus beheben.
Art. 44 Massnahmen
1 Der Regierungsrat kann Weisungen zur Herstellung des rechtmässigen Zu - standes erteilen. Er kann nach entsprechender Androhung an Stelle der Gemeindeorgane die erforderlichen Handlungen auf Kosten der Gemeinde vornehmen oder vornehmen lassen. Er kann gegen fehlbare Mitglieder von Gemeindebehörden, Beamte und Angestellte einschreiten.
1) Vgl. Art. 82 Abs. 2 der Kantonsverfassung
IX. Rechtsschutz (9.)
Art. 45 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen von Behörden, die dem Gemeinderat untergeordnet sind, kann beim Gemeinderat Rekurs erhoben werden. Gegen Verfügungen des Gemeinderates oder des Gemeindeparlamentes sowie gegen letztin - stanzliche Verfügungen der Organe von Zweckverbänden, anderen Körper - schaften und kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts ist unter Vorbe - halt abweichender gesetzlicher Regelungen
1 ) der Rekurs an den Regie - rungsrat möglich.
2 Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren 2 ) .
3 Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts sowie Unregelmässig - keiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmun - gen richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte 3 ) .
Art. 46 Aufsichtsbeschwerde
1 Gegen Beamte oder Angestellte sowie Verwaltungsbehörden und deren Mitglieder kann jederzeit bei der übergeordneten Behörde Aufsichtsbe - schwerde erhoben werden, wenn kein Rechtsmittel möglich ist. X. Übergangs- und Schlussbestimmungen (10.)
Art. 47 Gemeinden
1 Die Gemeinden passen ihre Gemeindeordnungen, soweit diese nicht mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen, innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an.
1) Vgl. beispielsweise Art. 109 f. der Kantonsverfassung
2) Gesetz vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5 )
3) Vgl. Art. 62 ff. des Gesetzes vom 24. April 1988 über die politischen Rechte (bGS
131.12 )
Art. 48 Bürgergemeinden
1 Werden bestehende Bürgergemeinden durch Beschluss ihrer Mitglieder in Körperschaften des öffentlichen Rechts umgewandelt
1 ) , so hat vorgängig eine Auseinandersetzung der Güter zwischen Einwohnergemeinde und Bür - gergemeinde zu erfolgen.
Art. 49 Zweckverbände
1 Die Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Kanton Appenzell A.Rh., die sich durch den Zusammenschluss von Gemeinden, anderen Kör - perschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zur Erfüllung einer oder mehrerer sachlich zusammenhängender Aufgaben gebildet haben, sind, so - weit sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, als Zweckverbände an - erkannt.
Art. 50 Änderung bisherigen Rechts
1 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 31. Mai 1938 über die Gemeindekanzleien 2 ) : Aufge - hoben
2. Gesetz vom 24. April 1988 über die politischen Rechte
3 )
Art. 51 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Stimmberechtigten
4 ) in Kraft.
1) Vgl. Art. 115 Abs. 1 der Kantonsverfassung
2) VbGS 153.1 (aGS I/9)
3) bGS 131.12 ; die Änderung wurde im betreffenden Erlass eingefügt.
4) 7. Juni 1998
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
20.08.2007 30.10.2007 Art. 6 Abs. 2 geändert 1008 / 2007, S. 837
22.03.2010 01.01.2011 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben 1175 / 2009, S. 1583
13.09.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 1, c) aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 16 Abs. 1, d),
4. aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
04.06.2012 01.01.2014 Art. 15 Abs. 3, e) geändert 1224 / 2012, S. 704
04.12.2017 01.03.2018 Art. 5a eingefügt 1348 / 2017, S. 1514
04.12.2017 01.03.2018 Art. 15 Abs. 1, b) geändert 1348 / 2017, S. 1514
04.12.2017 01.03.2018 Art. 15 Abs. 1, d) geändert 1348 / 2017, S. 1514
04.12.2017 01.03.2018 Art. 16 Abs. 1, d),
3. geändert 1348 / 2017, S. 1514
29.10.2018 01.11.2019 Titel 7. aufgehoben 1369 / 2018, S. 1503
29.10.2018 01.11.2019 Art. 40 aufgehoben 1369 / 2018, S. 1503
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 5a 04.12.2017 01.03.2018 eingefügt 1348 / 2017, S. 1514
Art. 6 Abs. 2 20.08.2007 30.10.2007 geändert 1008 / 2007, S. 837
Art. 12 Abs. 2 22.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 1175 / 2009, S. 1583
Art. 15 Abs. 1, b) 04.12.2017 01.03.2018 geändert 1348 / 2017, S. 1514
Art. 15 Abs. 1, c) 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 15 Abs. 1, d) 04.12.2017 01.03.2018 geändert 1348 / 2017, S. 1514
Art. 15 Abs. 3, e) 04.06.2012 01.01.2014 geändert 1224 / 2012, S. 704
Art. 16 Abs. 1, d),
3.
04.12.2017 01.03.2018 geändert 1348 / 2017, S. 1514
Art. 16 Abs. 1, d),
4.
13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124 Titel 7. 29.10.2018 01.11.2019 aufgehoben 1369 / 2018, S. 1503
Art. 40 29.10.2018 01.11.2019 aufgehoben 1369 / 2018, S. 1503
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