Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene (413.511)
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Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene

- Schaffhauserische gen - - rechtliche Frauenfeld. n- s zeugnis. hmaturität auf die schweizerisch anerkannte Ergän- e- n durch die Erziehungsd e-
3aa. Grundlagen Zweck Schulort
§ 4
3) II. Organisation § 5
1 Die Aufsichtskommission setzt sich aus Vertretern der beiden Vereinb a rungskantone zus ammen.
2 Auf eine Amtsdauer von vier Jahren wählen:
a. die Regierung des Kantons Thurgau fünf Mitglieder, darunter den Präsidenten;
b. die Regierung des Kantons Schaffhausen zwei Mitglieder.
3 Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich die Aufsicht kommiss i o n selbst. § 6
1 Die Aufsichtskommission regelt, organisiert und überwacht die Matur i tätsschule.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erlass der Reglemente, der Lehrpläne und der Stundentafeln. Beschlüsse über das Matu ritätsreglement bedürfen der G nehmigung beider Vereinbarungskantone;
b. Anstellung des Rektors und des Prorektors;
2)
c. Festsetzung der Höhe der Besoldung in Anlehnung an die Be- so l dungsverordnung des Kantons Thurgau;
d. Aufstellung von Voranschlag und Jahresrech nung;
e. Festsetzung der Schulgelder;
f. Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide unterer Organe der Sch u le;
g. Überwachung der Schulführung durch Schulbesuche;
h. Bewilligung der zu führenden Klassen;
i. Regelung des Kurses zur Vorbereitung auf die schweizerisch anerka nnte Ergänzungsprüfung für Personen mit einer Berufs oder Fachmaturität; 4 )
k. Wahl der Experten für die Maturitätsprüfungen;
l. Abschluss von Verträgen;
m. Erlass besonderer Disziplinar - und Ordnungsvorschriften für Studi e rende. § 7 rer Mitte gebildeten Ausschuss oder an den Präsidenten übertr gen. Zusammen - setzung, Wahl und Konstituie - rung der Aufsichts - kommission Aufgaben der Aufsichts - kommission Delegation von Aufgaben
kommission abschliessend. reinbarungskantone. - und Büroräume werden durch den Schulortska n-
5) er. Zusammen - setzung, Wahl und Konstituierung der Rekurs - kommission Aufgaben der Rekurs - kommission Oberaufsicht Einnahmen Beiträge

§ 13 Voranschlag und Jahresrechnung bedürfen der Zustimmung der

Regi e rungen beider Vereinbarungskantone. Ohne Gegenbericht innert einer Frist von sechs Wochen nach Vorlage von Vora schlag und Jahresrec h nung gelten die se als genehmigt. § 14 Die Kontrolle der Rechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Ka n tons Thurgau. IV. Haftung und Verantwortlichkeit § 15 Die Haftung der Maturitätsschule und die vermögensrechtliche und disz i plinarische Ver antwortlichkeit der Organe, der Lehrer und des weiteren Personals richten sich nach dem Verantwortlichkeitsg setz des Kantons Thurgau. V. Schlussbestimmungen § 16 Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Ve r waltungsre chtspflege des Kantons Thurgau. § 17 Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten recht kräftigen Entscheide der Organe der Maturitätsschule stehen hi sichtlich Recht s öffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich. § 1 8 Die Regierung eines Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Beachtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schu jahres künd i gen. § 19 Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1994 in Kraft
1)
. Voranschlag, Jahresrechnung Finanzkontrolle Grundsatz Verfahrensrecht Vollstreck - barkeit Kündigung Inkrafttreten
entlicht im Amtsblatt 1993, S. 1033. e- e-
. /17. Januar 2017, in Kraft ge-
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