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Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF

Biomedizinische Analytik: Verordnung Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Biomedizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF Vom 23. Dezember 2008 (Stand 1. September 2008) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , auf Antrag des Erziehungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für den am Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG), gemäss der Ver - ordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Mindestvorschriften für die An - erkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005, geführten Bildungsgang Biomedizinische Analytik HF.

§ 2 Lehrplan

1 Der Bildungsgang Biomedizinische Analytik HF richtet sich nach dem vom Bundesamt für Berufs - bildung und Technologie genehmigten Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur diplomierten Bio - medizinischen Analytikerin HF / zum diplomierten Biomedizinischen Analytiker HF der Nationalen Dachorganisation der Arbeitswelt Gesundheit und dem schweizerischen Verband der Schulleiter aner - kannter medizinischer Laborantinnen- und Laborantenschulen / SVSMLS.

§ 3 Unterrichtsform

1 Der Bildungsgang Biomedizinische Analytik HF ist als Vollzeitausbildung ausgestaltet.

§ 4 Dauer

1 Der Bildungsgang Biomedizinische Analytik HF dauert drei Jahre (6 Semester).

§ 5 Umfang

1 Der Bildungsgang Biomedizinische Analytik HF umfasst insgesamt 5400 Lernstunden.

§ 6 Zulassung

1 Voraussetzung für die Zulassung in den Bildungsgang Biomedizinische Analytik HF ist eine abge - schlossene Sekundarstufe II und eine erfolgreich absolvierte Eignungsabklärung.
2 Die Eignungsabklärung besteht aus einem schriftlichen Eignungstest, einem Kurzpraktikum in der beruflichen Praxis und einem Aufnahmegespräch. Inhalt und Umfang der Elemente der Eignungsab - klärung legt die Bildungsgangsleitung Biomedizinische Analytik in Absprache mit dem Direktor oder
3 Die Elemente der Eignungsabklärung können einmal wiederholt werden.
4 Über die Zulassung entscheidet die Aufnahmekommission.

§ 7 Ausbildungsstruktur

1 Der Bildungsgang umfasst drei Bildungsteile:
1) SG 410.100 .
1
Biomedizinische Analytik: Verordnung – Bildungsteil Schule – Bildungsteil Praxis – Bildungsteil Training und Transfer (TT)
2 Der Bildungsgang ist in insgesamt 6 Phasen gegliedert. Davon entfallen drei Phasen auf den Bil - dungsteil Schule und drei auf den Bildungsteil Praxis.
3 Der Bildungsteil Training und Transfer ist einerseits integriert in die beiden Bildungsteile Schule und Praktika; andererseits werden einzelne Wochen als separater Bildungsteil ausgewiesen und von den Trägern des Bildungsteils Schule und Praxis gemeinsam verantwortet.
4 Der Nachweis der Kompetenzen in beiden Bildungsteilen Schule und Praxis richtet sich aus auf die in den beruflichen Situationen benötigten Ressourcen.
5 Der Bildungsteil Training und Transfer soll den Erwerb von Kompetenzen unterstützen und die Ver - netzung von Theorie und Praxis fördern.
6 Die Studierenden führen ein Portfolio, das die auszubildenden Kompetenzen beschreibt. II. Promotionsbestimmungen

§ 8 Beurteilungssystem

1 Die Beurteilung der im Bildungsteil Schule und im Bildungsteil Praktika erworbenen Kompetenzen und genutzten Ressourcen findet aufgrund von vorgegebenen Kriterien und Instrumenten statt.
2 Das Ergebnis der promotionswirksamen Kompetenzüberprüfungen beruht auf folgender Beurtei - lungsskala: – erreicht: mindestens ⅔ der geforderten Kriterien sind erfüllt – nicht erreicht: weniger als ⅔ der geforderten Kriterien sind erfüllt.

§ 9 Methoden und Formen der Leistungsbewertung

1 Zulässig sind folgende Methoden und Formen der Leistungsbewertung: – Mündliche und schriftliche Kompetenznachweise – Präsentationen – Projekte – Fallstudien – Lernberichte – Praktikumsqualifikationen.

§ 10 Promotionsschritte

1 Der erste Promotionsschritt erfolgt nach drei Monaten im Bildungsteil Schule in der Phase 1 (Ab - schluss Orientierungs- und Überblickswissen).
2 Die weiteren Promotionsschritte im Bildungsteil Schule erfolgen am Ende der Phase 1 (Zusam - menhangswissen) und am Ende der Phase 4 (Detail- und Funktionswissen).
3

§ 11 Wiederholung von Leistungsnachweisen

1 Werden die Kompetenznachweise im Bildungsteil Schule mit «nicht erreicht» beurteilt, kann der je - weilige Kompetenznachweis einmal, in der Regel innerhalb von zehn Wochen, wiederholt werden.
2 Werden im Bildungsteil Praxis die Praktika mit «nicht erreicht» qualifiziert, kann das entsprechende
1 Werden nach Wiederholung ein oder mehrere Kompetenznachweise mit «nicht erreicht» qualifiziert, führt dies zur Auflösung des Ausbildungsvertrages.
2
Biomedizinische Analytik: Verordnung
2 Wird im Bildungsteil Praxis das wiederholte Praktikum mit «nicht erreicht» qualifiziert, führt dies zur Auflösung des Ausbildungsvertrages.
3 Auf Antrag der oder des Studierenden kann in begründeten Fällen im Sinne einer Remotion eine Ver - setzung in die nächst tiefere Ausbildungsklasse erfolgen. Diese Möglichkeit ist während der Dauer der Ausbildung nur einmal gegeben. Über eine allfällige Remotion entscheidet die Leitung des Bildungs - gangs BMA HF.
4 Treten im Verlauf der Ausbildung bei der oder dem Studierenden physische oder psychische Beein - trächtigungen auf, die die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses als unverantwortbar erscheinen lassen, kann das Ausbildungsverhältnis durch die Leitung des Bildungsgangs Biomedizinische Analy - tik HF aufgelöst werden.
5 Die Leitung des Bildungsgangs Biomedizinische Analytik HF entscheidet bei disziplinarischen Pro - blemen über zu treffende Massnahmen. Diese können in schwerwiegenden Fällen zur Auflösung des Ausbildungsverhältnisses führen.

§ 13 Promotion nach 3 Monaten im Bildungsteil Schule (Orientierungs- und Überblicks -

wissen)
1 Die Promotion wird erteilt, wenn im Kompetenznachweis ⅔ der Kriterien erfüllt sind und somit der Nachweis mit «erreicht» beurteilt wird.

§ 14 Promotion im Bildungsteil Schule am Ende der Phase 1 (Zusammenhangswissen) bzw.

am Ende der Phase 4 (Detail- und Funktionswissen)
1 Die Promotion für die Phase 2 bzw. 5 wird erteilt, wenn: – im Kompetenznachweis des Bildungsteils Schule mindestens Fachbereichen und Bezugswissenschaften mit «erreicht» beurteilt wurden. – Dabei kann jeweils einer der geprüften Fachbereiche und eine der geprüften Bezugswissenschaft mit «nicht erreicht» beurteilt worden sein.

§ 15 Promotion im Bildungsteil Praxis am Ende der Phasen 2, 3 und 5

1 Die Promotion für die Phasen 3, 4 und 6 wird erteilt, wenn im Kompetenznachweis in den Praktika ⅔ der Kompetenzen mit «erreicht» bewertet wurden.

§ 16 Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren

1 Die Zulassung wird erteilt, wenn: – die Studierenden im Bildungsteil berufliche Praxis am Ende der Phase 5 im Kompetenznachweis mit «erreicht» beurteilt worden sind – alle Promotionsschritte erfolgreich absolviert wurden – das Portfolio alle auszubildenden Kompetenzen enthält –
2 Wird die vorgeschriebene minimale Ausbildungszeit nicht erreicht, wird in Absprache zwischen der Leitung des Bildungsganges und dem oder der Studierenden über das weitere Vorgehen entschieden. Gegebenenfalls wird die Ausbildung, in Absprache mit dem Bildungsteil Praxis, mindestens um die Anzahl der überschrittenen Absenztage verlängert. III. Abschliessendes Qualifikationsverfahren

§ 17 Qualifikationselemente

1 Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus dem Leistungsnachweis in folgenden vier Elementen: Kompetenznachweise aus dem Bildungsteil Praxis (Praktikumsqualifikationen)
3
Biomedizinische Analytik: Verordnung Prüfung in den folgenden 5 Fachbereichen: b1) Hämatologie und Hämostaseologie
2 ) b2) Histologie und/oder Zytologie b3) Immunhämatologie/Transfusionsmedizin b4) Klinische Chemie und Klinische Immunologie b5) Mikrobiologie (z.B. Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie, Virologie) Berufsbezogene Diplomarbeit Prüfungsgespräch
2 Das Prüfungsgespräch beinhaltet die Posterpräsentation der Diplomarbeit und die Reflexion einer konkreten beruflichen Situation oder eines Fallbeispiels.

§ 18 Diplom

1 Das Diplom wird erteilt, wenn die vier Qualifikationselemente je mit «erreicht» beurteilt werden.

§ 19 Wiederholung

1 Studierende, welche die Voraussetzungen für die Diplomierung nicht erfüllen, haben folgende Wie - derholungsmöglichkeiten: einmalige Nachbesserung der Diplomarbeit einmalige Wiederholung der Prüfungen/Kompetenznachweise in den 5 Fachbereichen Einmalige Wiederholung des Prüfungsgesprächs.
2 Der Zeitpunkt für die Nachbesserung der Diplomarbeit für die Wiederholung des Prüfungsgesprächs und der Wiederholung der Prüfungen in den Fachbereichen wird von der Leitung des Bildungsgangs Biomedizinische Analytik HF festgelegt.
3 Wird eines der nachgebesserten bzw. wiederholten Qualifikationselemente mit «nicht erreicht» beur - teilt, ist das abschliessende Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden.

§ 20 Titel

1 Der Bildungsgang Biomedizinische Analytik HF wird mit einem eidgenössisch anerkannten Diplom Höhere Fachschule abgeschlossen und berechtigt zum Tragen des Titels «dipl. Biomedizinische Ana - lytikerin HF» bzw. «dipl. Biomedizinischer Analytiker HF». IV. Rechtsmittel

§ 21

1 Gegen Verfügungen, welche gestützt auf diese Verordnung und deren Ausführungsbestimmungen er - gehen, kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden. V. Schlussbestimmungen

§ 22

1 3 )
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
3) Publiziert am 31. 12. 2008.
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