Verordnung über den Bildungsgang Pflege HF am Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt
                            Bildungsgang Pflegefach: Verordnung  Verordnung über den Bildungsgang Pflege HF am Bildungszentrum  Gesundheit Basel-Stadt  Vom 28. Mai 2013 (Stand 12. August 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 74 Abs. 1 und 2 lit. a, b des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , auf Antrag des Erzie  -  hungsrates,  beschliesst:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt den am Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG) gemäss der Ver  -  ordnung des WBF (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung) vom 11.  März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudi  -  en der höheren Fachschulen (MiVO-HF) geführten Bildungsgang Pflege HF.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Lehrplan
                            1  Der Bildungsgang Pflege HF richtet sich nach dem Rahmenlehrplan für Bildungsgänge der höheren  Fachschulen «Pflege» mit dem geschützten Titel «dipl. Pflegefachfrau HF», «dipl. Pflegefachmann  HF» der Nationalen Dachorganisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdASanté) und des Schweizeri  -  schen Verbandes Bildungszentren Gesundheit und Soziales (BGS).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Unterrichtsform
                            1  Die Ausbildung wird als Vollzeit- oder Teilzeitausbildung durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Dauer und Umfang
                            1  Die Diplomausbildung kann als Vollzeit- oder Teilzeitausbildung absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Vollzeitausbildung dauert sie in der Regel drei Jahre und mindestens 5'400 Lernstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Diplomausbildung als Teilzeitausbildung absolviert, verlängert sich die Ausbildungsdauer  entsprechend dem Anstellungsgrad in der beruflichen Praxis und dauert in der Regel maximal vier  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besitzt die auszubildende Person bereits einen Berufsabschluss oder Berufserfahrung im Berufsfeld  Gesundheit, kann die Ausbildung um höchstens 1'800 Lernstunden verkürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Über die Verkürzung des Bildungsgangs entscheidet die Leitung des Bildungsgangs Pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zulassung
                            1  Voraussetzung für die Zulassung in den Bildungsgang Pflege HF ist ein in der Schweiz anerkannter  Abschluss der Sekundarstufe II oder ein gleichwertiger Abschluss und eine erfolgreich absolvierte  Eignungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungsgang Pflegefach: Verordnung  II. Promotionsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Leistungsbewertung
                            1  Die von den Studierenden erbrachten Leistungen in den Lernbereichen Schule, Berufliche Praxis so  -  wie Training und Transfer (LTT) werden regelmässig beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungen werden nach folgendem Bewertungsraster beurteilt:  = hervorragend  = sehr gut  = gut  = befriedigend  = ausreichend  = nicht bestanden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Leistung wird ebenfalls mit F bewertet, wenn eine Studierende oder ein Studierender:  einen definierten Abgabetermin ohne wichtigen Grund nicht einhält;  ohne wichtigen Grund von der Leistungserhebung fernbleibt oder diese ohne wichtigen  Grund abbricht;  sich während der Leistungserhebung unlauter verhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulleitung, auf Antrag der Leitung des Bildungsganges Pflege HF, legt Methoden und Formen  der Leistungsbewertung in einem Lernförderungs- und Beurteilungskonzept fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Wiederholung von Leistungsnachweisen
                            1  Nicht bestandene Leistungsnachweise können einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Wiederholung im Lernbereich berufliche Praxis (Praktikum) bedingt eine Versetzung in den  nächst folgenden Ausbildungsjahrgang und eine entsprechende Anstellung in einem anerkannten Prak  -  tikumsbetrieb. Ein Praktikum kann während der Dauer der Ausbildung nur einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Auflösung des Ausbildungsvertrags
                            1  Werden ein oder mehrere Leistungsnachweise in den Lernbereichen Schule, berufliche Praxis und  LTT auch nach Wiederholung als nicht bestanden (Bewertung F) beurteilt, wird der Ausbildungsver  -  trag aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Antrag der oder des Studierenden kann in begründeten Fällen nach wiederholter ungenügender  Beurteilung von einem oder mehreren Leistungsnachweisen im Sinne einer Remotion eine Versetzung  in den nächst folgenden Ausbildungsjahrgang erfolgen. Diese Möglichkeit ist während der Dauer der  Ausbildung nur einmal gegeben. Über eine allfällige Remotion entscheidet die Leitung des Bildungs  -  gangs Pflege HF.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Treten im Verlauf der Ausbildung bei der oder dem Studierenden physische oder psychische Beein  -  trächtigungen auf, welche die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses als unverantwortbar erschei  -  nen lassen, kann das Ausbildungsverhältnis aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren
                            1  die geforderten Leistungsnachweise in allen drei Lernbereichen der dritten Ausbildungs  -  stufe mit mindestens ausreichend (Bewertung E) beurteilt sind;  nicht mehr als 10 Prozent der vorgeschriebenen gesamten Ausbildungszeit versäumt wur  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die vorgeschriebene minimale Ausbildungszeit nicht erreicht, kann die Ausbildung verlängert  oder analog dem Verfahren von § 8 Abs. 2 eine Versetzung in den nächst folgendenAusbildungsjahr  -  gang beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungsgang Pflegefach: Verordnung  III. Abschliessendes Qualifiktionsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Qualifikationselemente
                            1  Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus den Leistungsnachweisen in folgenden drei  Elementen:  Praxisorientierte Diplomarbeit;  Praktikumsqualifikation;  Prüfungsgespräch von mindestens 30 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Diplom
                            1  Das Diplom wird erteilt, wenn jedes der drei Qualifikationselemente mit mindestens ausreichend  (Bewertung E) beurteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Wiederholung und definitives Nichtbestehen
                            1  Studierende, welche die Voraussetzungen für die Diplomierung nicht erfüllen, haben folgende Wie  -  derholungsmöglichkeiten:  einmalige Nachbesserung der praxisorientierten Diplomarbeit;  einmalige Wiederholung der Praktikumsqualifikation;  einmalige Wiederholung des Prüfungsgesprächs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Zeitpunkt  für  die  Nachbesserung oder  die  Wiederholung  der  praxisorientierten Diplomarbeit  oder des Prüfungsgesprächs wird von der Leitung des Bildungsgangs Pflege HF festgelegt. Die Prakti  -  kumsqualifikation kann frühestens sechs Monate, nachdem sie erstmals durchgeführt wurde, wieder  -  holt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eines der Qualifikationselemente zum zweiten Mal nicht bestanden (Bewertung F), ist das ab  -  schliessende Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Titel
                            1  Der Bildungsgang Pflege HF wird mit einem eidgenössisch anerkannten Diplom Höhere Fachschule  abgeschlossen und berechtigt zum Tragen des Titels «dipl. Pflegefachfrau HF» bzw. «dipl. Pflegefach  -  mann HF».  IV. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1  Gegen im Rahmen dieser Verordnung erlassene Verfügungen kann nach dem Bestimmungen des Or  -  ganisationsgesetzes vom 22. April 1976 an die zuständige Departementsvorsteherin oder den zuständi  -  gen Departementsvorsteher rekurriert werden.  V. Schlussbestimmungen  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den Beginn des Schuljahres 2013/14 am 12. August  -  mierten Pflegefachfrau HF oder zum diplomierten Pflegefachmann HF vom 11. Dezember 2007 auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3