Verordnung über die Stiftungsaufsicht (212.01)
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Verordnung über die Stiftungsaufsicht

Verordnung über die Stiftungsaufsicht vom 2. September 2003 (Stand 1. Oktober 2003) Der Regierungsrat von Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 1 ) und Art. 35a Abs.
4 des Gesetzes vom 27. April 1969 über die Einführung des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches 2 ) , verordnet:

Art. 1 Aufgaben

1 Die kantonale Stiftungsaufsicht beaufsichtigt und wandelt die ihr unterstell - ten Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
2 Sie kann die Prüfung der Jahresrechnungen von patronalen Stiftungen je - nen Gemeinden übertragen, welche dies wünschen 3 ) .
3 Sie führt das Register für berufliche Vorsorge 4 ) und ein Verzeichnis der Stif - tungen. Das Register und das Verzeichnis sind öffentlich.
4 Die folgenden Bestimmungen gelten auch für die kommunalen Stiftungen und deren Aufsicht.

Art. 2 Periodische Berichterstattung

1 Die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen reichen innert sechs Mona - ten nach Abschluss des Geschäftsjahres die vom Stiftungsrat genehmigte und unterzeichnete Jahresrechnung mit den vom Gesetz vorgeschriebenen Unterlagen ein.
1) BVG (SR 831.40 )
2) EG zum ZGB (bGS 211.1 )
3) Art. 1 Abs. 2 der V über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeein - richtungen (BVV 1; SR 831.435.1 )
4) Art. 11 Abs. 1 BVV 1
2 Die Stiftungen legen zudem einen Tätigkeitsbericht bei. Sammeln sie öf - fentlich Mittel, haben sie auch einen Kontrollstellenbericht und eine Mittel - flussrechnung einzureichen.
3 Die Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungsansprüchen reichen mindestens alle drei Jahre einen Bericht des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge ein.
4 Die Stiftungsaufsicht kann jederzeit weitere Unterlagen einverlangen.

Art. 3 Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtungen, Stiftungen und

Stiftungsräte
1 Die Stiftungsräte haben die Stiftungsaufsicht unverzüglich über Vorgänge zu informieren, die ein rasches Einschreiten der Aufsichtsbehörde erfordern oder auf das Vermögen oder die Tätigkeit der Stiftung einen wesentlichen Einfluss haben können 1 ) .
2 Sie melden insbesondere die Gefährdung von massgeblichen Vermögens - teilen, Umstrukturierungen von Arbeitgeberfirmen sowie Personalentlassun - gen.
3 Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen reichen der Stiftungsaufsicht alle vom Stiftungsrat genehmigten Reglemente und deren Änderungen ein.

Art. 4 Abklärung des Sachverhalts, administrative Massnahmen

1 Die Stiftungsaufsicht klärt die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen ab. Sie ist insbesondere befugt, alle Unterlagen der Stiftungen einzusehen, die Geschäftsführung und das Rechnungswesen am Sitz der Stiftungen zu prüfen oder prüfen zu lassen und Expertisen einzuholen.
2 Die Stiftungsaufsicht trifft die zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderli - chen Anordnungen, wenn die Stiftungsorgane nicht im Rahmen pflichtge - mässen Ermessens handeln.

Art. 5 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
1) Vgl. Art. 58a der V über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor - ge (BVV 831.441.1 )
2 Gleichzeitig wird die Verordnung vom 20. Februar 1984 zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 2 ) aufgeho - ben.
2) bGS 832.40 (lf. Nr. 144)
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