Reglement über die Pflegeheime für Betagte (834.2.11)
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Reglement über die Pflegeheime für Betagte

Reglement vom 4. Dezember 2001 über die Pflegeheime für Betagte (PflHR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 23. März 2000 über Pflegeheime für Betagte (PflHG) (das Gesetz); auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeines

Art. 1 Planung (Art. 4 PflHG)

Die Pflegeheimplanung hält sich an die Grundsätze der Gesundheitsgesetzgebung und an deren Ausführungsbestimmungen.

Art. 2 Beratende Kommission (Art. 8 PflHG)

Die Leiterin oder der Leiter des Sozialvorsorgeamtes präsidiert von Amtes wegen die Kommission. Diese umfasst ausser den Vertreterinnen und Vertretern der interessierten Kreise auch Mitglieder, die das Kantonsarztamt und die Kantonale Sozialversicherungsanstalt vertreten.

Art. 3 Verpflichtungen der Gemeinden (Art. 10 PflHG)

1 Das Sozialvorsorgeamt führt ein Verzeichnis der Gemeinden, die allein oder innerhalb eines Gemeindeverbands Pflegeheime führen oder die durch eine Vereinbarung mit solchen Heimen verbunden sind.
2 Gemeinden, die mit keinem Pflegehe im rechtlich verbunden sind, werden an ihre Verpflichtungen erinnert. Die Interventionsmittel nach dem Gesetz über die Gemeinden sind vorbehalten.
2. KAPITEL Voraussetzungen für die Heime

Art. 4 Allgemeine Voraussetzungen (Art. 5 PflHG)

1 Damit ein Heim in die Liste der anerkannten Pflegeheime aufgenommen werden kann, muss es die Betriebsbewilligung nach dem Gesundheitsgesetz haben. Es muss ausserdem: a) in die Pflegeheimplanung eingeschlossen sein; b) für die Aufnahme jeder im Kanton Freiburg wohnhaften Person offen stehen, sofern der Belegungsgrad unter 95 % liegt; c) eine Buchhaltung führen, die dem von der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) beschlossenen Kontenplan und den einschlägigen Anforderungen auf Bundesebene entspricht. Die Jahresrechnung muss von einem kompetenten externen Organ überprüft werden; d) den betroffenen Dienststellen der Kantonsverwaltung alle Auskünfte geben, welche die Kosten je Tag, die Statistik über die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die erteilte Pflege und den Personalbestand betreffen. Die Informationen über die erteilte Pflege und den Gesundheitszustand der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner dürfen nur dem Kantonsarztamt erteilt werden; e) die Daten für die Führung der ei dgenössischen und der kantonalen Statistik mitteilen; f) eine Rechtsform aufweisen, die nicht gewinnorientiert ist; g) die von den zuständigen Behörden festgesetzten oder genehmigten Tarife anwenden; h) nachweisen, dass gemäss statutarischen Bestimmungen oder durch Vereinbarung eine oder mehrere Gemeinden die Finanzierung der ungedeckten Betriebskosten im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes sicherstellen.
1bis Die Anforderungen nach Absatz 1 Bst. b und h gelten nicht für Einrichtungen, die Mitglieder von religiösen Gemeinschaften aufnehmen.
2 Die Direktion kann nach Anhören der betroffenen Kreise die Befolgung von Qualitätsstandards für die Unterbringungsleistungen, die Pflege und die Betreuung für verbindlich erklären.

Art. 5 Personalbestand (Art. 5 und 6 PflHG)

1 Der erforderliche Personalbestand für die Pflege und die Betreuung wird für jedes Heim aufgrund der Beurteilung des Pflege- und Betreuungsbedarfs festgelegt; die Beurteilungsmethode wird mit einem Beschluss festgesetzt.
2 Die Personaldotation muss umfassen: a) zwischen 15 und 25 % Personal mit einer Ausbildung auf Tertiärstufe; b) zwischen 10 und 20 % Personal mit einer Ausbildung auf Sekundarstufe II. Der Anteil des Personals mit Ausbildung auf Tertiärstufe und desjenigen mit Ausbildung auf Sekundarstufe II darf aber nicht mehr als 40 % der gesamten für die Pflege und die Betr euung vorgesehenen Personaldotation betragen.
3 Um die Sicherheit der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner bestmöglich zu gewährleisten, muss tagsüber von 7 Uhr bis 20 Uhr in jeder Pflegeabteilung (16–20 Heimbewohnerinnen und -bewohner) mindestens eine diplomierte Krankenschwester oder ein diplomierter Krankenpfleger oder eine Krankenpflegerin oder ein Krankenpfleger FA SRK anwesend sein. Nachts und wenn das Heim weniger als 60 Personen beherbergt, muss eine Person mit der gleichen Funktion anwesend sein.
4 Die für die Pflege verantwortliche Person kann Ausnahmen von der ständigen Anwesenheit diplomierten Pflegepersonals dulden, sofern das Heim über ein geeignetes, vom Kantonsarztamt genehmigtes Sicherheitskonzept (Pikettdienst) verfügt.
5 Die Direktion setzt den erforderlichen Bestand des Pflegepersonals in den Einrichtungen fest, die Mitglieder von religiösen Gemeinschaften aufnehmen.

Art. 6 Verantwortung (Art. 6 PflHG)

Das diplomierte Pflegepers onal ist verantwortlich: a) für die Bestimmung des Abhängigkeitsgrads; b) für die Anwendung des Pflegeprozesses; c) für die Anwendung und Überwachung des Verfahrens zur Behandlung von Beschwerden und für die Verhütung von Misshandlungen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit; d) für die Anwendung des Protokolls über die Anwendung von Zwangsmitteln;
e) für die Betreuung des übrigen Personals und die Ausbildung der Praktikantinnen und Praktikanten; f) für die Qualität der erteilten Pflege und die Sicherheit der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner; g) für die Anwendung der verordneten medizinischen Pflege.

Art. 7 Aufsicht über die medizinische Betreuung (Art. 7 PflHG)

1 Das Kantonsarztamt übt die Aufsicht über die medizinischen und pflegerischen Tätigkeiten aus.
2 Es erstattet der Direktion alljährlic h Bericht über die Überwachung der Pflege (Qualität und Sicherheit) in den Heimen. Die Pflegeheime werden über den sie direkt betreffenden Inhalt informiert.
3. KAPITEL Voraussetzungen für die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner

Art. 8 Arztzeugnis (Art. 3 PflHG)

Beim Eintritt in das Heim bescheinigt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt mit einem Zeugnis, dass die Person der ständigen Pflege und Betreuung bedarf und dass die Mittel der spitalexternen Krankenpflege und Familienhilfe nicht geeignet sind, diesem Bedarf zu entsprechen.

Art. 9 Patientenrechte

Für die Rechte und Pflichten der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner gelten die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes.

Art. 10 Eintrittsalter (Art. 3 PflHG)

1 Als betagt im Sinne des Gesetzes gilt je de Person ab dem Alter, in dem sie eine AHV-Rente beanspruchen kann.
2 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist zuständig, Ausnahmen nach

Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zu gewähren. Sie oder er prüft insbesondere,

ob keine anderen Möglichkeiten für die Versorgung der Person bestehen. Eine Ausnahme rechtfertigt sich namentlich dann, wenn der Heimeintritt einer behinderten Person aus sozialen Gründen angezeigt ist.
3 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt entscheidet auch, ob die Methode für die Beurteilung des Pflege- und Betreuungsbedarfs auf Personen angewendet werden kann, die das AHV- Alter noch nicht erreicht haben. Gegebenenfalls setzt sie oder er einen Abhängigkeitsgrad fest.
4. KAPITEL Investitions- und Finanzierungskosten

Art. 11 Finanzierungskosten (Art. 12 PflHG)

1 Die Gemeinden übernehmen die Finanzierungskosten gemäss dem Gesetz über die Gemeinden. Für die Übernahme der Finanzierungskosten von Pflegeheimen mit privatrechtlicher Stel lung ist die Vereinbarung mit der Gemeinde oder den Gemeinden massgebend.
2 Diese Bestimmung gilt nicht für Einrichtungen, die Mitglieder von religiösen Gemeinschaften aufnehmen.

Art. 12 Kontenplan

Im Rahmen des Kontenplans grenzt die Direktion die Investitionskosten ab. Sie holt dazu die Stellungnahme des Amtes für Gemeinden ein.
5. KAPITEL Pensionspreis

Art. 13 Pensionspreis:

a) Inhalt (Art. 20 PflHG)
1 Der Pensionspreis dient zur Deckung der Ausrüstungs-, Beherbergungs- und Verwaltungskosten und schliesst namentlich die folgenden Kosten ein: a) Löhne und Sozialleistungen des Personals, das nicht zur Kategorie des Pflege- und Betreuungspersonals zählt; b) übrige Personalkosten; c) die Dienstleistungen Dritter für das Heim; d) Kosten der Animation; e) Haupt- und Zwischenmahlzeiten, einschliesslich der hierzu servierten Getränke; f) Waschen und Unterhalt der hauseigenen und der persönlichen Wäsche; g) übrige Hauswirtschaftskosten; h) Energie; i) Anschaffung kleiner Ausrüstungsgegenstände; j) Unterhalt und Reparaturen, unter Ausschluss der Kosten für den Gebäudeunterhalt, die eine Wertsteigerung beinhalten; k) an das Heim gebundene Versicherungen;
l) Zinsen, ohne Gebäudezinsen; m) Steuern; n) Verwaltungskosten; o) Abschreibungen, unter Ausschluss der Gebäudeabschreibung.
2 Nur Dienstleistungen Dritter wi e Coiffeur-, Fusspflege-, Schönheitspflege-, Reinigungskosten und Telefongebühren können den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die Unterbringung in einem Einzelzimmer berechtigt nicht zu einer Erhöhung des maximalen Pensionspreises.

Art. 14 b) Höchstgrenze (Art. 20 PflHG)

1 Der maximale Pensionspreis, der in der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und der Beteiligung an den Betreuungskosten berücksichtigt wird, wird im Ausführungsbeschluss zum Gesetz über Ergänzungsleistung en zur AHV/IV festgesetzt.
2 Der Pensionspreis soll es den Pflegeheimen ermöglichen, die Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen für das Erlangen und Behalten der Bewilligung zum Betrieb einer Institution für Betagte zu erfüllen.
6. KAPITEL Pflege- und Betreuungskosten

Art. 15 Berechnung der Pflege- und Betreuungskosten

1 Die Pflege- und Betreuungskosten en tsprechen den Personalkosten für das Pflege- und Betreuungspersonal zuzüglich der übrigen direkt mit der Pflege zusammenhängenden Kosten, die von der Direktion festgelegt werden.
2 Die Direktion legt jährlich die Aufteilung der Pflege- und Betreuungskosten fest.

Art. 15a Lohnnebenkosten

1 Es gilt die Gehaltskala des Staatspersonals.
2 Die berücksichtigten Sozialabgaben dürfen nicht höher sein als diejenigen für das Staatspersonal.
3 Die Direktion kann Einzelheiten für die Vertretung des Personals bei langfristiger Abwe senheit festlegen.

Art. 16 Expertenkommission:

a) Zusammensetzung (Art. 21 PflHG)
1 Die Expertenkommission besteht aus drei Mitgliedern; den Vorsitz hat die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt oder deren Stellvertretung. Die Kommissionsmitglieder müssen entsprechend ihrer Berufsbildung und ihren Erfahrungen Kompetenzen in der Beurteilung des Pflegebedarfs nachweisen.
2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Dachverbände der Heime und der Krankenversicherer werden auf Vorschlag dieser Organisationen vom Staatsrat ernannt.

Art. 17 b) Beschwerdeverfahren (Art. 20 PflHG)

1 Der Beschwerdeweg steht Pe rsonen offen, denen der Beurteilungsentscheid mitgeteilt wurd e und die nachweislich ein Interesse an dessen Änderung haben, sofern ke in anderes Verfahren, namentlich vor einem Schiedsgericht, beschritten werden kann.
2 Nach der Einreichung wird die Beschwerde von einer Krankenschwester oder einem Krankenpfleger des Kanton sarztamtes untersucht. Der Bericht mit einer Stellungnahme wird an die Kommission weitergeleitet.
3 Die Kommission statuiert grundsätzlich aufgrund der Akten in einem schriftlichen Verfahren. Wenn die Tats achen es rechtfertigen, kann sie weitere Abklärungen verlangen oder selber durchführen.
4 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 18 c) Kosten (Art. 21 PflHG)

1 Das Verfahren ist unentgeltlich. Die beiden Dachverbände stellen die Entschädigung der sie vertretenden Personen sicher. Die verbleibenden Kosten gehen zu Lasten des Staates.
2 Im Fall einer mutwillig erhobenen Beschwerde können die Kosten der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer überbunden werden.

Art. 18a Festsetzung des Betreuungstarifs

Bei der Festsetzung des Tarifs der Be treuungskosten erfolgt ein teilweiser Ausgleich nach Artikel 22 Abs. 2 des Gesetzes. Dabei werden die Tarife für die Betreuungsgrade A und B so angehoben, dass der Tarif für den Betreuungsgrad D höchstens das Vierfache des Tarifs für den Betreuungsgrad A beträgt.
7. KAPITEL Beitrag der öffentlichen Hand an die Betreuungskosten

Art. 19 Festsetzung des Tarifs (Art. 22 PflHG)

...

Art. 19a Begünstigte Personen (Art. 23 Abs. 3 PflHG)

Die Beteiligungen der öffentlichen Hand an die Betreuungskosten können nur zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern eines Pflegeheims gewährt werden, das nach Artikel 5 des Gesetzes anerkannt ist und alle Anforderungen nach Artikel 4 Abs. 1 erfüllt.

Art. 20 Voraussetzungen

a) Wohnsitz (Art. 24 PflHG)
1 Bei Personen, die bei der kantonal en AHV-Ausgleichskasse (die AHV- Kasse) ein Gesuch um Ergänzungsleistungen zur AHV/IV eingereicht haben, wird der Anspruch auf die Beteiligung der öffentlichen Hand an den Betreuungskosten von Amtes wegen geprüft.
2 Damit sich die öffentliche Hand an den Betreuungskosten beteiligt, muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vor dem Heimeintritt in einer Gemeinde des Kantons Freiburg wohnhaft sein.

Art. 21 b) Anspruch auf die Beteiligung (Art. 24 PflHG)

1 Die AHV-Kasse berechnet den Anspruch auf die Beteiligung an den Betreuungskosten. Das Gesuch um Er gänzungsleistungen gilt als Gesuch um eine Beteiligung an den Betreuungskosten. Das Gesuch um Ergänzungsleistungen muss auch gestellt werden, wenn die Person aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse eine Beteiligung an den Betreuungskosten beanspruchen kann, ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu haben.
2 Der Antrag auf Hilflosenentschädigung oder der Entscheid über deren Gewährung müssen dem Gesuch um Ergänzungsleistungen beigelegt werden.
3 Der Einkommensanteil, der den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern für ihren persönlichen Bedarf zur Verfügung steht, wird im Ausführungsbeschluss zum Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV festgesetzt.

Art. 22 c) Berechnung des Anspruchs (Art. 24 PflHG)

1 Die Beteiligung an den Betreuungskosten kann gewährt werden, wenn die Mittel der anspruchsberechtigten Person einschliesslich des
Vermögensanteils, der nach dem Gesetz zu berücksichtigen ist, nicht ausreichen, um die Ausgaben zu decken, die nach den für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen anerkannt werden. Sie entspricht dem so errechneten täglichen Fehlbetrag.
2 Die Beteiligung wird nicht gewährt, wenn der tägliche Fehlbetrag unter 2 Franken liegt.
3 Sie kann nicht höher sein als die Betreuungskosten.

Art. 23 Mitteilung des Entscheids (Art. 24 PflHG)

1 Über den Beteiligungsanspruch wird ein Entscheid gefällt, welcher der begünstigten Person von der AHV-Kasse mitgeteilt wird. Das Heim und das Sozialvorsorgeamt erhalten eine Kopie. Der Entscheid nennt das Datum, ab dem er wirksam ist.
2 Die Beteiligung wird vom Gesamtpreis, den das Heim der Bewohnerin oder dem Bewohner in Rechnung stellt, abgezogen.

Art. 24 Rechtsmittel (Art. 24 PflHG)

1 Gegen die Entscheide über die Beteiligung an den Betreuungskosten kann innert 30 Tagen seit Mitteilung bei der AHV-Kasse Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss schriftlich erfolgen, eine kurze Begründung und die Begehren der Einsprecherin od er des Einsprechers enthalten. Sie kann auch in Form eines Protokolls erfolgen, das die Einsprecherin oder der Einsprecher bei einem persönlichen Gespräch unterschreiben muss.
2 Die Einspracheentscheide können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

Art. 25 Ausrichtung der Beteiligung (Art. 24 PflHG)

1 Die Beteiligung der öffentlichen Hand an den Betreuungskosten wird dem Heim am Ende jedes Quartals aufgrund einer Schlussabrechung oder als Vorschuss auf den mutmasslichen Betrag ausgerichtet.
2 Die anspruchsberechtigte Person oder das Heim teilt der AHV-Kasse unverzüglich alle Tatsachen mit, die einen Einfluss auf die Berechnung der Beteiligung haben können.
3 Das Heim meldet für jede Bewohnerin und jeden Bewohner die Änderungen im Zusammenhang mit dem Pflege- und Betreuungsbedarf sowie die Eintritte, die Austritte, die Sterbefälle und die Spitaleinweisungen.

Art. 26 Modalitäten (Art. 24 PflHG)

1 Die Beiträge werden vom Sozialvorsorgeamt ausgerichtet.
2 Der Staat vergütet der AHV-Kasse die Verwaltungskosten aus der Ausführung der Aufgaben, die ihr im Rahmen des Gesetzes übertragen wurden. Die Verwaltungskosten werden in den Voranschlag der Sozialfürsorge eingetragen.

Art. 27 Aufteilung unter dem Staat und den Gemeinden (Art. 25

PflHG) Am Ende jedes Quartals teilt die Direktion die Hälfte der von der öffentlichen Hand ausgerichteten Be teiligungen unter den Gemeinden auf. Der Anteil jeder Gemeinde wird ihrem Kontokorrent bei der Finanzverwaltung belastet.
8. KAPITEL Tagesstätten

Art. 28 Allgemeines (Art. 26 PflHG)

1 Die beratende Kommission wacht darüber, dass das Angebot sämtliche Regionen des Kantons in geeigneter Weise abdeckt. Wenn nötig, schlägt sie Massnahmen für die Förderung der Tagesstätten vor.
2 Die Tagesstätten sollen dem Verbleib der Personen zu Hause förderlich sein, so dass ein Heimeintritt vermieden oder hinausgezögert werden kann. Zu diesem Zweck bietet sie bedürfnisgerechte Leistungen an.

Art. 29 Finanzielle Hilfe (Art. 26 PflHG)

1 Eine finanzielle Hilfe der öffentlic hen Hand kann dem Heim in Form von Pauschalen ausgerichtet werden. Sie setzt sich zusammen aus: a) einem Fixbetrag von 30 Franken je Tag und Person; b) dem Anteil der Pflegekosten, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übernommenen werden; c) einem proportionalen Betrag in der Höhe von höchstens 30 % des Budgets der Tagesstätte.
2 Damit ein Beitrag an die Kosten der Aufnahme in eine Tagesstätte geleistet wird, muss das Heim der Direktion ein Konzept für den Betrieb der Tagesstätte und ein Betriebsbudget unterbreiten. Das Heim führt auch getrennt Buch über die Ausgaben und den Ertrag der Tagesstätte.
3 Die beratende Kommission nimmt zuhanden der Direktion Stellung zu den Gesuchen, und die Direktion fällt einen begründeten Entscheid.
9. KAPITEL Schlussbestimmungen

Art. 30 Übergangsbestimmungen für Altersheime

1 Altersheime, die in den Bedarfsdeckungsplänen nach dem Gesetz vom
15. September 1983 über Alters- und Pflegeheime aufgeführt waren, bleiben für die nächsten fünf Jahre in die Berechnung der Finanzierungskosten nach den Artikeln 14ff. des Gesetzes eingeschlossen.
2 Der künftige Auftrag der Altersheime wird durch die Pflegeheimplanung bestimmt.

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) der Beschluss vom 20. März 1984 betreffend Gesetz vom
15. September 1983 über Alters- und Pflegeheime (SGF 834.2.11); b) das Ausführungsreglement vom 13. Januar 1981 zum Gesetz vom
21. Februar 1980 über die Beitragsleistung für Sonderbetreuung in Betagtenheimen (SGF 834.2.21).

Art. 32 Änderung bisherigen Rechts

Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SGF 616.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 33 Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
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