Gesetz über den Gewässerschutz (782)
CH - BL

Gesetz über den Gewässerschutz

Gesetz über den Gewässerschutz Vom 5. Juni 2003 (Stand 1. Januar 2023) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 63 Abs. 1, 112 und 113 der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt den Vollzug des Bundesrechts über den Gewässer - schutz. Es regelt insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Kläranlagenbetreibern.

§ 2 Zusammenarbeit

1 Der Kanton arbeitet beim Gewässerschutz mit den Gemeinden, den Nachbar - kantonen und dem angrenzenden Ausland zusammen. Er informiert die Gemeinden und die Nachbarn über sie betreffende Angelegenheiten und sorgt wenn nötig für die Koordination.
2 Abwasser

§ 3 Entwässerungsplanung

1 Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, soweit notwen - dig, Regionale Entwässerungspläne (REP). Die REP dienen als Grundlage und Rahmen für die Generellen Entwässerungspläne (GEP) der Gemeinden sowie für die Abwasseranlagen der Kläranlagenbetreiber. Die REP sind behördenver - bindlich.
1) SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 30. November 2003 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0375
2 Die Gemeinden erstellen – abgestimmt auf den REP – einen Generellen Ent - wässerungsplan (GEP) auf der Stufe eines Entwässerungskonzepts. Der Land - rat regelt im Dekret die Anforderungen an den GEP.
3 Für grössere Industrie- und Gewerbezonen können die Gemeinden ihre Kom - petenz zur Erstellung des GEP den betroffenen Unternehmen übertragen. Dazu ist die Zustimmung des Kantons erforderlich.
4 Der Generelle Entwässerungsplan bedarf der Genehmigung durch den Re - gierungsrat.
5 Mit der Genehmigung des GEP wird das Enteignungsrecht für die Erstellung der darin vorgesehenen Anlagen gewährt. Die Gemeinde kann das Enteig - nungsrecht an Dritte übertragen, welche in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe die im GEP enthaltenen Anlagen realisieren.
6 Die Kläranlagenbetreiber erwerben das Land für die Erstellung ihrer Abwas - seranlagen gestützt auf die Entwässerungsplanung in der Regel selbst. Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, erwirbt der Kanton das Land oder stellt Land zur Verfügung und räumt den Kläranlagenbetreibern ein unselbständiges Baurecht ein.

§ 4 Nicht verschmutztes Abwasser

1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass nicht verschmutztes Abwasser entspre - chend dem GEP versickert oder abgeleitet wird.
2 Die Gemeinden erstellen und betreiben die dazu notwendigen Entwässe - rungssysteme mit den erforderlichen Bauten und Anlagen.
3 Die Gemeinden sind im Rahmen des GEP zuständig für die Erteilung von Be - willigungen:
a. zur Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer, soweit nicht die kantonale Fachstelle für Wasserbau zuständig ist;
b. für Versickerungen;
c. für die ausnahmsweise Zuleitung von stetig anfallendem, nicht ver - schmutztem Abwasser (Fremdwasser) in eine Abwasserreinigungsanlage gemäss Art. 12 Abs. 3 GSchG
3 )
.
4 Der Regierungsrat legt in der Verordnung die Rahmenbedingungen für die Bewilligung von Versickerungen fest.
5 Die Gemeinden halten die Versickerungsanlagen in einem Kataster fest.

§ 5 Verschmutztes Abwasser: Aufgaben der Gemeinden, der

Grundeigentümer und -eigentümerinnen
1 Die Gemeinden sorgen für die Sammlung des im Bereich der öffentlichen Ka - nalisation anfallenden verschmutzten Abwassers. Sie leiten es bis zum Sam - melkanal des Kläranlagenbetreibers ab.
3) SR 814.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0375
2 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die erforderlichen Anlagen über die nötige hydraulische Kapazität verfügen sowie baulich und betrieblich unterhalten wer - den.
3 Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer erstellen, betreiben und erneu - ern die Ableitungen zur öffentlichen Kanalisation. Sie sorgen dafür, dass diese dicht sind.
4 Hat eine Gemeinde die Kompetenz zur Erstellung des GEP nach § 3 Abs. 3 den betroffenen Unternehmen übertragen, kann sie diese auch mit der Samm - lung und Ableitung des Abwassers beauftragen.

§ 6 Verschmutztes Abwasser: Reinigung

1 Die Kläranlagenbetreiber sorgen für die Ableitung des verschmutzten Abwas - sers in ihren Kanälen zu den Abwasserreinigungsanlagen, für die Reinigung des Abwassers sowie für die Verwertung oder Entsorgung der Rückstände. Bau, Betrieb und Unterhalt künftiger Mischwasserbehandlungsanlagen (Misch - wasserbecken) im gesamten Abwassernetz sind Sache der Kläranlagenbetrei - ber.
2 Der Kanton sorgt dafür, dass Abwasser den Anforderungen des Bundes - rechts für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer entspricht.
3 Der Kanton sorgt dafür, dass Abwasser, das ausserhalb des Bereichs öffentli - cher Kanalisationen anfällt, auf umweltverträgliche Art behandelt wird.
4 Der Regierungsrat kann den Bau, den Betrieb und die Erneuerung der Ab - wasseranlagen Dritten übertragen.
5 Der Regierungsrat legt in der Verordnung im Rahmen des Bundesrechts die Anforderungen an die Abwasserqualität für die Einleitung in die Kläranlagen und die Gewässer fest.

§ 7 Anschluss an die öffentliche Kanalisation

1 Die Gemeinden erteilen die Bewilligungen zum Anschluss an die Ableitsyste - me für Abwasser. Sie legen darin die bautechnischen Auflagen und Bedingun - gen fest. Vorbehalten bleiben Auflagen und Bedingungen des Kantons zur Si - cherstellung der erforderlichen Abwasserqualität.
2 Hat eine Gemeinde die Sammlung und Ableitung des Abwassers nach § 3 Abs. 3 den betroffenen Unternehmen übertragen, so erteilt der Kanton die Bewilligungen zum Anschluss.

§ 8 Betriebe mit Nutztierhaltung

1 Der Kanton überwacht die Betriebe mit Nutztierhaltung, insbesondere die Verwertung des Hofdüngers sowie Zustand und Funktionstüchtigkeit der Ab - wasseranlagen, der Lagereinrichtungen, der technischen Aufbereitungsanla - gen für Hofdünger und der Raufuttersilos. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0375

§ 9 Kantonale Bewilligungen

1 Eine Abwasserbewilligung des Kantons ist nötig für:
a. die Einleitung von Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Gewässer oder die Versickerung des gereinigten Abwassers;
b. die Einleitung von Abwasser, das einer Vorbehandlung unterzogen wer - den muss, in die öffentliche Kanalisation;
c. die Ableitung von Abwasser in eine Kläranlage, wenn dieses nicht über die öffentliche Kanalisation zugeführt wird;
d. die direkte Einleitung von Abwasser in ein Gewässer;
e. Bauten und Einrichtungen zur Lagerung von Hofdünger und häuslichen Abwässern, sofern dafür keine Baubewilligung notwendig ist.
3 Schutz vor Gewässerverunreinigungen

§ 10 * Schadendienst

1 Der Kanton betreibt einen Pikett- und Fachdienst zum Schutze der Gewässer (kurz: Gewässerschutzpikett).
2 Zusammen mit spezifischen Stützpunktfeuerwehren bildet das Gewässer - schutzpikett den Schadendienst für die Verhinderung und Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen.

§ 11 Alarmierung, Schadenbekämpfung

1 Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht oder einen Zustand schafft, der zu einer Gewässerverunreinigung führen könnte, muss unverzüglich der Poli - zei Basel-Landschaft Meldung erstatten.
2 Die Verursacher und Verursacherinnen müssen die erforderlichen Massnah - men zur Vermeidung, Eindämmung und Behebung des Schadens treffen.
3 Wenn nötig, kann die kantonale Behörde die erforderlichen Massnahmen sel - ber treffen oder von Dritten durchführen lassen. Sie überbindet die Kosten dem Verursacher oder der Verursacherin.
4 Die Feuerwehren des Kantons, der Gemeinden und der Betriebe gelten in Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags nicht als Verursacherinnen gemäss den Abs. 2 und 3. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0375
4 Kosten

§ 12 Kosten für Abwasserbeseitigung und Gewässerschutz (Kanton

und Kläranlagenbetreiber)
1 Der Kanton überbindet die Kosten für den Vollzug der Gewässerschutzge - setzgebung den Kläranlagenbetreibern. *
2 Die Kläranlagenbetreiber überbinden diese Kosten zusammen mit denjenigen für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen den Gemeinden. *
3 Die Berechnung richtet sich nach der in die Schmutzwasserkanalisation ab - geleiteten Wassermenge.
4 Die Kläranlagenbetreiber überbinden einen Teil ihrer Kosten direkt den Indus - trie- und Gewerbebetrieben, welche Abwasser mit einer wesentlich höheren Schmutzstoffbelastung als jener des kommunalen Abwassers verursachen.
5 Der Regierungsrat regelt die Details der Abs. 3 und 4.

§ 13 Gebühren der Abwasserbeseitigung (Gemeinden)

1 Die Gemeinden übertragen die ihnen beim Vollzug dieses Gesetzes entste - henden Kosten sowie die ihnen gemäss § 12 überbundenen Kosten auf die Abwasserlieferantinnen und -lieferanten in Form einer Gebühr.
2 Die Gebühren richten sich nach der Menge des in die Kanalisation eingeleite - ten Abwassers. Diese richtet sich nach dem Wasserverbrauch. Regen- und Fremdwasser können dabei mitberücksichtigt werden. Weiter ist zu berücksich - tigen, dass:
a. erhebliche Frischwassermengen, die nachweislich nicht in die Schmutz - wasserkanalisation eingeleiteten werden, bei der Gebührenerhebung ab - gezogen werden müssen;
b. erhebliche Wassermengen, die nicht bezogen, aber nachweislich in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden, bei der Gebührenberech - nung berücksichtigt werden müssen.
3 Eine Grundgebühr zur Finanzierung der laufenden Infrastrukturkosten kann bei der Gebührengestaltung eingeführt werden.
4 Die Gemeinden können die Kosten für die Erschliessung von Grundstücken durch die öffentliche Kanalisation (Schmutz- und Sauberwasserleitung) in Form von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren auf die Liegenschaftsei - gentümer und -eigentümerinnen überwälzen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0375

§ 14 Gebühren für Dienstleistungen

1 Die kantonalen und kommunalen Behörden überbinden die aus dem Gewäs - serschutzgesetz entstehenden Kosten für Nachkontrollen, Bewilligungen, Schadendienst und besondere Dienstleistungen den Verursachenden oder Be - stellenden.
2 Im Kanton bestimmt der Regierungsrat, in den Gemeinden die nach kommu - nalem Recht zuständige Behörde die Gebührenansätze.
5 Beiträge an Abwasseranlagen ausserhalb der öffentlichen Kanalisation
§ 15
1 Der Kanton leistet Beiträge an die Erstellung der Abwasseranlagen von Bau - ten, die ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen liegen und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen.
2 Umnutzungen von Bauten und Anlagen, welche eine Bewilligung auslösen, sind von der Beitragsausrichtung ausgenommen.
3 Die Beiträge werden ausgerichtet für:
a. die Behandlung des Abwassers an Ort, insbesondere in Kleinkläranlagen, oder
b. die Ableitung des Abwassers in die öffentliche Kanalisation.
4 Die Beiträge werden ausgerichtet, wenn:
a. eine landwirtschaftliche Verwertung des häuslichen Abwassers unter den gegebenen Umständen nicht zulässig oder nicht zweckmässig ist;
b. das Vorhaben dem Stand der Technik entspricht;
c. die Kosten wesentlich höher sind als die durchschnittlichen Kosten für den Kanalisationsanschluss im Baugebiet der betreffenden Gemeinde.
5 Der Regierungsrat legt in der Verordnung die Berechnung und Höhe der Bei - träge fest.
6 Die ausgerichteten Beiträge werden den Kläranlagenbetreibern belastet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0375
6 Strafbestimmungen
§ 16
1 Mit Busse oder in schweren Fällen mit Busse bis CHF 100'000.– wird be - straft: *
a. wer Abwasser, das einer Vorbehandlung unterzogen werden muss, ohne Bewilligung in die öffentliche Kanalisation (§ 9 Bst. b), in eine Kläranlage (§ 9 Bst. c) oder in ein Gewässer (§ 9 Bst. d) einleitet oder versickern lässt;
b. wer gegen die Pflicht zur Alarmierung und Schadenbekämpfung verstösst (§ 11).
2 Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht
4 ) gelten für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.
7 Schlussbestimmungen

§ 17 Änderungen des Gesetzes über den Wasserbau und die Nut -

zung der Gewässer
1 Das Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 2. September 1974
5 ) wird wie folgt geändert: ...
6 )

§ 18 Übergangsbestimmungen

1 Die Gemeinden erstellen bis Ende 2004 einen Generellen Entwässerungs - plan, der dem Gewässerschutzrecht entspricht.
2 Die Gemeinden sorgen dafür, dass nicht verschmutztes Abwasser spätestens bei der Erneuerung der bestehenden Abwasseranlagen und bei Neuerschlies - sungen im Sinne des Gesetzes beseitigt wird.
3 Die Kläranlagenbetreiber erheben innert 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Revision die Grundlagen für die eingeleiteten Schmutz- und Fremdwassermen - gen. Die Gemeinden liefern die Angaben für die Schmutzwassermengen.
4 Die Überwälzung der Kosten gemäss § 12 erfolgt spätestens nach Ablauf der Frist gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen.
5 Der Kanton erstellt innert 5 Jahren nach Inkraftsetzung der Revision, soweit notwendig, Regionale Entwässerungspläne (REP).

§ 19 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über den Gewässerschutz vom 18. April 1994
7 ) wird aufgehoben.
4) SR 313.0
5) GS 25.653, SGS 445
6) GS 35.380
7) GS 31.770 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0375

§ 20 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
8 )
8) Vom Regierungsrat am 14. Dezember 2004 auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0375
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.06.2003 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0375
21.04.2005 01.01.2007 § 16 Abs. 1 geändert GS 35.1089
23.06.2005 01.01.2006 § 12 Abs. 1 geändert GS 35.687
23.06.2005 01.01.2006 § 12 Abs. 2 geändert GS 35.687
07.02.2013 01.01.2014 § 10 totalrevidiert GS 38.247
24.03.2022 01.01.2023 § 11 Abs. 4 eingefügt GS 2022.106
24.03.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.106 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0375
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.06.2003 01.01.2005 Erstfassung GS 35.0375

§ 10 07.02.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.247

§ 11 Abs. 4 24.03.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.106

§ 12 Abs. 1 23.06.2005 01.01.2006 geändert GS 35.687

§ 12 Abs. 2 23.06.2005 01.01.2006 geändert GS 35.687

§ 16 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1089

Anhang 1 24.03.2022 01.01.2023 Inhalt geändert GS 2022.106 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0375
SGS -Nr. 782 GS -Nr. 35.375 Erlassdatum 05.06. 2003 ( 2000- 157) In Kraft seit 01.01. 2005 > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links fü hren in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergä nzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
24.03.2022 2022.106 01.01.2023 2021/701, Totalrevision Sachversi- cherungsgesetz bzw. Erlass Gebäu- deversicherungsgesetz Basel -Land- schaft
07.02.2013 38.237 01.01.2014 wg. Feuerwehrgesetz
23.06.2005 35.687 01.01.2006 LRV 2005- 076
21.04.2005 35.1089 01.01.2007 Traktandum 5; LRV 2004- 236
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