Standeskommissionsbeschluss über den Vollzug der Schall- und Laserverordnung
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über den Vollzug der Schall- und Laserverordnung vom 22. Januar 2008 (Stand 22. Januar 2008) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 12 der Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und La - serstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV) vom 28. Februar 2007, beschliesst:
Art. 1
1 Der Vollzug der Schall- und Laserverordnung obliegt dem Bau- und Um - weltdepartement, soweit dieser Beschluss nicht eine andere Behörde als zu - ständig bezeichnet.
Art. 2
1 Die wegen wiederholtem Verstoss gegen die Schall- und Laserverordnung allenfalls erforderliche Einrichtung einer elektronischen Schallüberwachung oder -begrenzung gemäss Art. 15 Abs. 3 der Schall- und Laserverordnung wird auf Antrag des Bau- und Umweltdepartementes vom Justiz-, Polizei- und Militärdepartement angeordnet.
Art. 3
1 Die Kontrolle der Einhaltung der Verordnungsvorschriften durch die Veran - stalter können vertraglich Dritten übertragen werden. Diesbezügliche Verträ - ge bedürfen der Genehmigung des Bau- und Umweltdepartementes.
Art. 4
1 Dieser Beschluss tritt nach der Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
22.01.2008 22.01.2008 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 22.01.2008 22.01.2008 Erstfassung -
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