Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule f... (421.770)
CH - BS

Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung

Schule für Gestaltung, Ausbildungsgang Gestalter/in: Verordnung Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der Schule für Gestaltung Vom 30. März 2004 (Stand 3. Dezember 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst, gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , auf Antrag des Erzie - hungsrates, folgende Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 An der Schule für Gestaltung (SfG) wird ein Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin geführt.
2 Der Ausbildungsgang führt zu einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.
3 Zusätzlich kann die eidgenössische Berufsmaturität erworben werden.

§ 2 Ausbildungsgang

1 Der Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin ist eine Vollzeitausbildung und dauert 6 Semester. Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der Schulen des Kantons Basel-Stadt zusammen.

§ 3 Aufnahme

1 Vorausgesetzt werden der Besuch eines einjährigen Vorkurses an einer Schule für Gestaltung oder eine gleichwertige Vorbildung sowie die bestandene Aufnahmeprüfung.

§ 4 Wiedereintritt

1 Ist eine Schülerin oder ein Schüler nach erfolgter Aufnahme aus der Schule ausgetreten, so entschei - det die Direktion über die Bedingungen des Wiedereintritts.

§ 5 Aufsichtskommission

1 Die Aufsicht über den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin wird durch den Ausschuss SfG der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule AGS ausgeübt.
2 Der Ausschuss SfG besteht aus sechs Mitgliedern der Kommission der AGS.

§ 6 Organisation

1 Der Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin ist der Abteilung Grundausbildung und öffentliche Kurse angegliedert.

§ 7 Leitung

1 Für die Leitung des Ausbildungsganges Gestalter oder Gestalterin wird von der Direktion, auf Antrag des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin Grundausbildung und öffentliche Kurse der SfG, eine Leiterin oder ein Leiter Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin eingesetzt. II. Zeugnisse

§ 8 Allgemeines

1 Die Zeugnisse werden jeweils auf Semesterende ausgestellt.
1) SG 410.100 .
1
Schule für Gestaltung, Ausbildungsgang Gestalter/in: Verordnung
2 Die Zeugnisse geben über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im berufskundlichen Fachun - terricht sowie über die Regelmässigkeit des Schulbesuches Aufschluss und halten die Beschlüsse der Zeugniskonferenz fest.
3 Die Klassenlehrpersonen sind für die Ausstellung der Zeugnisse verantwortlich und unterzeichnen sie. Die mündigen Schülerinnen und Schüler oder die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom Zeugnis Kenntnis genommen zu haben.

§ 9

1 Allfällige Ausführungsbestimmungen werden von der Direktion erlassen.

§ 10 Notengebung

1 Die Leistungen werden durch ganze Noten 6 bis 1 (6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenü - gend, 2 = schlecht, 1 = sehr schlecht) und durch halbe Noten (5,5; 4,5; 3,5; 2,5; 1,5) bewertet. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 Noten werden in jedem Zeugnis in allen promotionsrelevanten berufskundlichen Fächern erteilt, wel - che während der vorangehenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind. Ob und wann in den übri - gen Fächern Noten erteilt werden, entscheidet die Direktion in Absprache mit den Fachkonferenzen.

§ 11

1 Für die Erteilung der Noten ist die in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrperson zuständig.
2 Die Fachlehrpersonen sind verpflichtet, in ihrem Fach allen Schülerinnen und Schülern eine Note zu erteilen.
3 Fehlen für die Erteilung der Noten die nötigen Unterlagen, so kann die Direktion auf Antrag der Fachlehrperson eine Semesterprüfung anordnen.
4 Für eine ohne triftigen Grund versäumte angekündigte Prüfung bzw. Semesterprüfung wird die Note
1 gesetzt.

§ 12 Promotionsrelevante berufskundliche Fächer (Promotionsfächer)

1 Die Direktion legt vor Beginn eines Ausbildungsjahres die promotionsrelevanten berufskundlichen Fächer fest

§ 13 Schulbesuch und Teilnahme an obligatorischen Schulveranstaltungen

1 Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmässigen Schulbesuch verpflichtet.
2 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an allen von der Direktion obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen.
3 Die Direktion entscheidet in begründeten Fällen über Ausnahmen.
2 )
1 An den Klassenkonferenzen besprechen die Klassenlehrpersonen mit den in derselben Klasse unter - richtenden Lehrpersonen die Noten und die Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler, insbesondere
19–24 geregelten Verfügungen

§ 15

3 )
...
2)

§ 14 geändert durch RRB vom 1. 7. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2008; publiziert am 5. 7. 2008).

3)

§ 15 aufgehoben durch RRB vom 1. 7. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2008; publiziert am 5. 7. 2008).

2
Schule für Gestaltung, Ausbildungsgang Gestalter/in: Verordnung

§ 16 Beschlussfassung

1 Spätestens 4 Tage vor der Klassenkonferenz, deren Datum die Direktion festlegt, müssen die Noten der Direktion bekannt gegeben werden.
4 )
2
...
5 )
3 Nach der Klassenkonferenz dürfen Noten und die übrigen Beschlüsse nur geändert werden, wenn der Fachlehrperson oder bei der Beschlussfassung der Klassenkonferenz nachweisbar ein Irrtum unterlau - fen ist oder die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gegeben sind. In diesem Falle bedarf die Än - derung der Genehmigung durch die Klassenkonferenz.
6 )

§ 17

7 ) Zeugnisversand
1 Zeugnisse, welche keine Beförderung beinhalten, sind sogleich nach der Klassenkonferenz von den Klassenlehrpersonen den mündigen Schülerinnen und Schülern oder den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge schriftlich zu eröffnen.

§ 18

8 ) Zeugnis bei Austritt
1 Treten Schülerinnen und Schüler innerhalb von acht Tagen vor der Klassenkonferenz aus der Schule aus, so erhalten sie ein vollständiges Zeugnis.

§ 19 Definitive Beförderung

1 Definitiv befördert werden diejenigen Schülerinnen und Schüler, auf die §§ 20, 21 und 22 dieser Ver - ordnung keine Anwendung finden.
2 Der Eintrag im Zeugnis lautet: befördert.

§ 20 Probeweise Beförderung

1 Probeweise befördert wird, wer im Semesterzeugnis mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt: – Der Durchschnitt der Noten in den Promotionsfächern liegt unter 4,0. – Es sind in den Promotionsfächern mehr als zwei ungenügende Noten gesetzt. – Bei den Promotionsfächern ist die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten grösser als
2,0.
2 Der Eintrag im Zeugnis lautet: probeweise befördert.

§ 21 Nichtbeförderung

1 Nicht befördert wird nach vorausgehender probeweiser Beförderung, wer im Semesterzeugnis min - destens eines der in § 20 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt oder auf Antrag auf Probe gesetzt wird.
2 Der Eintrag im Zeugnis lautet: nicht befördert.

§ 22

1 Schülerinnen und Schüler, die mehr als einmal nicht befördert werden, werden von der Schule gewie - sen.
2 Die Direktion entscheidet in begründeten Fällen über Ausnahmen.

§ 16 Abs. 1 geändert durch RRB vom 1. 7. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2008; publiziert am 5. 7. 2008).

5)

§ 16 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 1. 7. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2008; publiziert am 5. 7. 2008).

6)

§ 16 Abs. 3 geändert durch RRB vom 1. 7. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2008; publiziert am 5. 7. 2008).

7)

§ 17 geändert durch RRB vom 1. 7. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2008; publiziert am 5. 7. 2008).

8)

§ 18 geändert durch RRB vom 1. 7. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2008; publiziert am 5. 7. 2008).

3
Schule für Gestaltung, Ausbildungsgang Gestalter/in: Verordnung

§ 23 Probe auf Antrag

1 Die Klassenkonferenz kann auf Antrag der Klassenkonferenz eine Schülerin oder einen Schüler auch dann probeweise befördern, wenn die in § 20 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen nicht er - füllt sind, aber eine unzureichende Unterrichtspräsenz oder eine ungenügende Leistungsbereitschaft das erfolgreiche Weiterkommen in diesem Ausbildungsgang ungewiss erscheinen lassen.
9 )
2 Die auf Antrag erfolgte Beförderung auf Probe begründet die Klassenlehrperson gegenüber der mün - digen Schülerin oder dem mündigen Schüler oder den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sor - ge in der Beilage zum Zeugnis schriftlich.
3 Der Eintrag im Zeugnis lautet: probeweise befördert nach § 23 Verordnung betreffend den Ausbil - dungsgang Gestalter oder Gestalterin an der SfG.

§ 24 Ausnahmen

1 Auch wenn die Voraussetzungen gemäss den §§ 20 und 21 dieser Verordnung für eine probeweise Beförderung bzw. eine Nichtbeförderung erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz auf Antrag der Klas - senkonferenz von einer solchen absehen, wenn die Leistungen von Schülerinnen und Schülern durch unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit oder ungünstige häusliche Verhältnisse entscheidend beeinträchtigt worden sind. )
2 Der Eintrag ins Zeugnis lautet: befördert bzw. probeweise befördert nach § 24 Verordnung betreffend den Ausbildungsgang Gestalter oder Gestalterin an der SfG. III. Rechtsmittel

§ 25

1 Gegen Zeugnisse und weitere Verfügungen der Direktion kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Vorsteherin bzw. den Vorsteher des Erziehungsdepartementes rekurriert werden. ) IV. Schlussbestimmungen

§ 26

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 2003/2004 am

11. August 2003 wirksam.

)
9)

§ 23 Abs. 1 geändert durch RRB vom 1. 7. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2008; publiziert am 5. 7. 2008).

10)

§ 24 Abs. 1 geändert durch RRB vom 1. 7. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2008; publiziert am 5. 7. 2008).

11)

§ 25 Satz 2 aufgehoben durch RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12. 2009).

12) Publiziert am 3. 4. 2004.
4
Markierungen
Leseansicht