Verordnung über die Einführung des Konsumkreditgesetzes (221.201)
CH - SH

Verordnung über die Einführung des Konsumkreditgesetzes

einen Betreibungsregisteraus- Bewilligungs- pflicht und Zuständigkeit Bewilligungs- voraussetzun- gen a) Persönliche Voraussetzun- gen b) Eigene Mittel
§ 4
1 Die gesuchstellende Person hat nachzuweisen, der Pflicht zum Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nachgekommen zu sein.
2 Vom Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung kann aus be- sonderen Umständen abgesehen werden, insbesondere wenn a) ein Kreditgeber garan tiert, für die Schäden aufzukommen, die der gesuchstellende Kreditvermittler verursacht und b) die vorhandenen eigenen Mittel keinen Zweifel darüber lassen, dass der Kreditgeber zur Leistung allfälligen Schadenersatzes in der Lage ist.
3 Bei Vorlegung einer Garantierkläru ng im Sinne von Absatz 2 lit. a ist nur die Vermittlung von Kredite n des Kreditgebers erlaubt, der die Garantie gestellt hat.

§ 5 Wer ohne Bewilligung Konsumkredite gewährt oder vermittelt, wird

mit Busse bis zu 25'000 Franken bestraft.
§ 6
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2003, S. 1805. c) Berufshaftpflicht Strafbe- stimmung In-Kraft-Treten
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