Sportgesetz (415.000)
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Sportgesetz

Kanton Appenzell Innerrhoden Sportgesetz (SportG) vom 30. April 2000 (Stand 30. April 2017) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, * beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Der Kanton fördert die sportliche Betätigung der Bevölkerung aller Alters - stufen, soweit diese Aufgabe nicht von Dritten wahrgenommen wird und nicht der Bund zuständig ist.
2 Er kann Einzelpersonen sowie private und öffentlich-rechtliche Institutionen unterstützen. *

Art. 2 * Turnen und Sport an den Schulen

1 Ausführungsbestimmungen über Turnen und Sport in der Schule im Sinne des Bundesrechts sind Gegenstand der Schulgesetzgebung.

Art. 3 Veranstaltungen

1 Der Kanton kann die von Einzelpersonen, privaten oder öffentlich-rechtli - chen Organisationen angebotenen sportlichen Veranstaltungen wie Kurse, Lager und dgl. koordinieren. *
2 Er kann solche Veranstaltungen durch Beiträge unterstützen.
3 Soweit es notwendig erscheint, kann er in Ausnahmefällen auch eigene Veranstaltungen anbieten. *

Art. 4 Ausbildung

1 Der Kanton kann das erforderliche Leitungs-, Betreuungs- und Aufsichts - personal ausbilden, ausbilden lassen oder an dessen Ausbildung Beiträge leisten.
2 Er kann diese Personen für ihre Tätigkeit entschädigen oder Beiträge an deren Entschädigung entrichten.

Art. 5 Sportmaterial

1 Der Kanton kann an die Anschaffung von erforderlichem Material Beiträge entrichten.
2 Soweit es notwendig erscheint, kann er in Ausnahmefällen selbst Anschaf - fungen vornehmen. *

Art. 6 Sportanlagen

1 Der Kanton kann an die Erstellung von erforderlichen Anlagen Beiträge entrichten.
2 Soweit es notwendig erscheint, kann er in Ausnahmefällen selbst Anlagen erstellen. *
3 Als Erstellung im Sinne dieses Artikels gelten auch Erweiterungen und Ge - samtsanierungen von Anlagen, nicht aber Unterhaltsarbeiten. Art. 6a * Hallenbad
1 Der Kanton baut und unterhält in Appenzell ein Hallenbad.
2 Er kann eine Betriebsgesellschaft oder eine andere Betriebsorganisation einsetzen oder die Betriebsführung mittels Leistungsvereinbarung übertra - gen.
3 Die Schulgemeinden des inneren Landesteils beteiligen sich mit 55 Pro - zent am Betriebsdefizit für das Hallenbad. Die Beitragsverteilung unter den Schulgemeinden wird finanzkraftabhängig vorgenommen, wobei Standort - vorteile und weitere besondere Umstände berücksichtigt werden können.

Art. 7 Versicherung

1 Der Kanton schliesst eine Haftpflichtversicherung ab, die Leiterinnen und Leiter sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Sporttätigkeiten im Kinder- und Jugendsportbereich umfassend versichert.

Art. 8 * Finanzierung

1 Der Kanton bestreitet die Aufwendungen für die Sportförderung nach den Art. 3–7 dieses Gesetzes aus allgemeinen Staatsmitteln, aus den zu diesem Zwecke bereitgestellten Fonds sowie mit den vom Bund hierfür bereitgestell - ten Mitteln.
2 Ein Rechtsanspruch auf kantonale Leistungen besteht nicht.

Art. 9 Beitragsvoraussetzungen

1 Kantonsbeiträge an Veranstaltungen und Ausbildung können abhängig ge - macht werden von * a) angemessenen Eigenleistungen des Gesuchstellers 1 ) ; b) Leistungen interessierter Bezirke und Gemeinden; c) Leistungen interessierter Dritter; d) der Leitung, Betreuung und Beaufsichtigung durch kantonal aner - kanntes Personal; e) der sportlichen Förderung von Kindern und Jugendlichen.
2 Kantonsbeiträge an Materialanschaffungen und Anlagenerstellungen kön - nen abhängig gemacht werden von den in Abs. 1 lit. a–c dieses Artikels ge - nannten Voraussetzungen. *
3 Kantonsbeiträge werden nicht ausgerichtet an gewinnstrebige Personen oder Organisationen.

Art. 10 * Ausführungsbestimmungen

1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe - stimmungen.

Art. 11 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

30.04.2000 30.04.2000 Erlass Erstfassung -

30.04.2006 30.04.2006 Ingress geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 1 Abs. 2 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 2 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 3 Abs. 1 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 3 Abs. 3 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 5 Abs. 2 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 6 Abs. 2 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 8 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 9 Abs. 1 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 9 Abs. 2 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 10 geändert -

30.04.2017 30.04.2017 Art. 6a eingefügt -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 30.04.2000 30.04.2000 Erstfassung - Ingress 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 1 Abs. 2 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 2 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 3 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 3 Abs. 3 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 5 Abs. 2 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 6 Abs. 2 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 6a 30.04.2017 30.04.2017 eingefügt - Art. 8 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 9 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 9 Abs. 2 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 10 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
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