Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel (421.110)
CH - BS

Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel

Schulordnung für die AGS Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
1 ) Vom 19. Oktober 1965 (Stand 9. August 2004) Der Erziehungsrat, gestützt auf § 15 des Gesetzes betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel vom 20. Dezember
1962
2 ) , auf den Antrag der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule, beschliesst was folgt: I. Allgemeines

§ 1

1 Die Allgemeine Gewerbeschule Basel ist eine vom Staat errichtete und von ihm mit Beihilfe des Bundes unterhaltene gewerbliche Bildungsanstalt. Sie ist dem Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt unterstellt. Die Aufsicht über die Schule übt die Kommission für die Allgemeine Gewer - beschule aus; ihre unmittelbare Leitung liegt zwei Direktoren ob. In Schulangelegenheiten haben sich Eltern bzw. deren Stellvertreter und Lehrmeister zunächst an die Direktoren zu wenden. )

§ 2

1 Die Allgemeine Gewerbeschule hat folgende Aufgaben: Sie bietet den Angehörigen der gewerblichen, kunstgewerblichen und industriellen Berufe, den Lehr - lingen, Gehilfen und Meistern den für ihren Beruf nötigen Unterricht als Ergänzung der Ausbildung in Werkstatt und Betrieb; sie vermittelt auch praktische Ausbildung in Weiterbildungskursen.
2 Wenn ein allgemeines Bedürfnis vorliegt, vermittelt die Allgemeine Gewerbeschule in Lehrwerkstät - ten, Fachklassen und Fachschulen auch die volle Berufsausbildung. Schülern hiesiger Schulen, Studie - renden der Universität, Lehramtskandidaten und Lehrern hiesiger Schulen gibt sie im Rahmen der be - stehenden Lehrpläne Gelegenheit zur kunstgewerblichen Ausbildung.

§ 3

4
1 Der Unterrichtsplan setzt im Allgemeinen die Zurücklegung von neun Schuljahren bzw. eine entspre - chende Vorbildung voraus. Im Übrigen richten sich die Unterrichtspläne nach den Bedürfnissen und der Entwicklung der verschiedenen gewerblichen, kunstgewerblichen und industriellen Berufe.

§ 4

1 Der Unterricht wird in Halbjahreskursen an Werktagen erteilt. Unterrichtskurse von kürzerer Dauer werden von Fall zu Fall auf Antrag der Direktion von der Kommission eingerichtet und in geeigneter Weise bekanntgegeben.

§ 5

5
1 Die Schule ist in folgende Abteilungen gegliedert: Gewerbliche Abteilungen Vorkurse Vom Regierungsrat genehmigt am 29. 11. 1965.
2) SG 421.100 .
3)

§ 1 Satz 3 geändert durch die Verordnung betreffend das Gewerbemuseum vom 29. 9. 1987 (wirksam seit 4. 10. 1987).

4)

§ 3 geändert durch ERB vom 19. 9. 1979.

5)

§ 5 geändert durch ERB vom 25. 6. 1974, ERB vom 19. 9. 1979 und ERB vom 14. 9. 1989 (wirksam seit 13. 8. 1990).

1
Schulordnung für die AGS Abteilung Ernährung, Bekleidung und Laboranten Obligatorische und fakultative Lehrlingskurse Abendkurse Allgemeinbildende Fächer Obligatorische und fakultative Lehrlingskurse Abendkurse Obligatorische und fakultative Lehrlingskurse Lehrwerkstätte für Mechaniker Schweizerische Metallbautechnikerschule Abendkurse Kunstgewerbliche Abteilungen Vorkurse Kunstgewerbliche Lehrlingsabteilung Obligatorische und fakultative Lehrlingskurse Abendkurse Kunstgewerbliche Fachabteilung Tagesfachklassen für volle berufskundliche Ausbildung Seminar für Zeichen-, Schreib- und Handarbeitslehrer Tagesfachklassen für berufliche Weiterbildung Abendkurse

§ 6

1 In den gewerblichen Abteilungen wird folgender Unterricht erteilt:
6 )
7 ) Vorkurse: Werkstattunterricht mit Fachzeichnen und Berufskunde; Schulfächer mit Deutsch, Rechnen und Geometrie sowie mit Einführung in die Algebra. Für Lehrlinge (in Tageskursen): Berufskundliche Fächer wie berufliches Rechnen, Berufskunde und Fachzeichnen. Allgemeinbildende Fächer wie Deutsch, Rechnen, Staats- und Wirtschaftskunde, Buchhaltung. Abendkurse für Gelernte, ältere Lehrlinge, angelernte Berufsleute und Ungelernte: Beruf - liche Weiterbildungskurse in Anlehnung an die Bedürfnisse der Praxis.

§ 7

1 In den kunstgewerblichen Abteilungen wird folgender Unterricht erteilt: Vorkurse für kunstgewerbliche Berufe: Deutsch, Französisch, Farbe, Form, Farbe und Form, Gedächtniszeichnen, Gegenstandszeichnen, Materialstudien, Modellzeichnen, Mu - seumszeichnen, Naturstudien, Papier und Karton, Perspektive, Projektionszeichnen, Schrift, Technisches Zeichnen, Textilarbeit, Ton und Gips, Vorbereitendes Zeichnen für Graphiker. Vorkurse für (zeichnerische) Bauberufe: Algebra, Deutsch, Französisch, Farbe, Messen - sches Zeichnen, Projektionszeichnen, Perspektive, Werkstatt Holz, Modellbau, Rechnen, Perspektivisches Skizzieren. Für Lehrlinge (in Tageskursen): Berufskundliche Fächer wie berufliches Rechnen, Berufskunde, Fachzeichnen und Arbeitskunde. Allgemeinbildende Fächer wie Deutsch, Rechnen, Staats- und Wirtschaftskunde, Buchhaltung usw.
6) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
7)

§ 6 Abs. 1 Zif. 1 geändert durch ERB vom 19. 9. 1979.

2
Schulordnung für die AGS Für Ausbildungsklassen (mit vollem Pensum): Fachklassen für Gebrauchsgraphik, für Textilarbeit, für Malerei und Bildhauerei, Fachunterricht (gemäss speziellem Unterrichts - plan), Berufskunde, allgemeinbildende Fächer. Seminar für Zeichen-, Schreib- und Hand - arbeitslehrer: gemäss Unterrichtsplan. Weiterbildungsklassen (mit vollem Pensum): Tagesfachklassen für Buchbinden, Buch - druck, Innenausbau, Malerei, Bildhauerei, Modezeichnen und Schweizerische Metallbau - technikerschule. Fachunterricht (gemäss speziellem Unterrichtsplan). Abendkurse für Gelernte, ältere Lehrlinge und Laien: Zeichen- und Malkurse, berufs - kundliche Weiterbildungskurse (je nach dem Stand der Vorbildung oder nach der Berufs - zugehörigkeit).

§ 8

1 Die Teilnehmerzahl soll bei praktischen Kursen 16, bei zeichnerischen und theoretischen Kursen 24 nicht dauernd überschreiten. Diese Bestimmung gilt nicht für Kurse, in denen der Unterricht in Form von Vorträgen erteilt wird.
2 In allen Kursen soll die Anzahl der Schüler acht nicht unterschreiten. II. Kursgeld, Materialentschädigung usw.

§ 9

8
1 Der Besuch des obligatorischen Unterrichts für Lehrlinge mit Lehrort im Kanton ist unentgeltlich.

§ 10

1 Alle Schüler, bei denen die in § 9 für die Unentgeltlichkeit aufgestellte Bedingung nicht zutrifft, ent - richten bei Semesteranfang ein Kursgeld; dieses ist durch Kursgeldverordnung festgesetzt. Für Schüler anderer Kantone gelten die entsprechenden Vereinbarungen.

§ 11

9 )

§ 12

10 )

§ 13

11 )

§ 14

1 Die Rückgabe der von den Schülern angefertigten Arbeiten findet in der Regel am Schlusse des Se - mesters statt. Die für die Ausstellung von Schülerarbeiten vorgesehenen Arbeiten werden bis nach Schluss der Schulausstellung zurückbehalten. Auch behält sich die Schule das Recht vor, einzelne Schülerarbeiten vorübergehend oder dauernd in ihre Sammlungen aufzunehmen. III. Aufnahme, Einteilung und Entlassung der Schüler

§ 15

1 Nach vollendetem 14. Lebensjahr bzw. 15. Lebensjahr für Lehrlinge und unter den in den folgenden Paragraphen festgesetzten Bedingungen werden in die Schule aufgenommen: Lehrlinge, deren Lehrmeister ihr Geschäftsdomizil im Kanton haben;
8)

§ 9 in der Fassung des ERB vom 19. 9. 1979.

9)

§ 11 aufgehoben durch ERB vom 6. 4. 2004 (wirksam seit 9. 8. 2004).

10)

§ 12 aufgehoben durch ERB vom 6. 4. 2004 (wirksam seit 9. 8. 2004).

11)

§ 13 aufgehoben durch ERB vom 6. 4. 2004 (wirksam seit 9. 8. 2004).

3
Schulordnung für die AGS freiwillige Schüler der Tages- und Abendkurse, die Kantonsbürger sind oder die im Kanton wohnen. Soweit in den betreffenden Kursen Platz vorhanden ist, können auch Be - werber, die nicht Kantonsbürger sind und nicht im Kanton wohnen, aufgenommen wer - den.

§ 16

1 Zum Besuch der für die betreffenden Berufe eingerichteten Unterrichtskurse sind alle Lehrlinge der - jenigen Betriebe verpflichtet, die dem kantonalen Lehrlingsgesetz unterstellt sind. Die Schulpflicht dieser Lehrlinge dauert bis zum Schluss der Lehrzeit.

§ 17

1 Lehrlinge derjenigen Betriebe, die dem kantonalen Lehrlingsgesetz
12 nicht unterstellt sind, werden nur aufgenommen, wenn sich der betreffende Meister den Verpflichtungen unterzieht, die dieses Ge - setz den unter ihm stehenden Meistern in Bezug auf den Besuch der Gewerbeschule auferlegt.

§ 18

1 Schüler hiesiger Schulen können zum Besuch der Allgemeinen Gewerbeschule zugelassen werden, sofern sie das 14. Altersjahr zurückgelegt haben. Ihr Pensum soll in der Regel vier Stunden pro Woche nicht überschreiten.

§ 19

1 Die Aufnahme in die Allgemeine Gewerbeschule findet in der Regel am Anfang jedes Semesters statt. Während des Semesters finden, sofern in den betreffenden Kursen noch Platz ist und der Unter - richtserfolg nicht in Frage gestellt wird, nur solche Schüler Aufnahme, welche durch zwingende Grün - de (Militärdienst, Krankheit, Ortsabwesenheit) verhindert waren, sich rechtzeitig anzumelden.
2 Die Aufnahmetage werden durch die Direktion in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht.
3 Die bisherigen Schüler, vor allem die Lehrlinge, werden, soweit tunlich, am Schlusse des Semesters in die weitern Kurse eingeteilt.
4 Neueintretende Schüler haben sich durch ein Zeugnis oder durch einen Entlassungsschein über ihren bisherigen Unterricht auszuweisen. Allfällige Zeichnungen und sonstige Arbeiten sind bei der Aufnah - me vorzulegen.

§ 20

1 Die Schüleraufnahmen werden von den Direktoren angeordnet und unter Mitwirkung der Abteilungs - vorsteher, der Fachlehrer und der Verwaltung aufgrund der Lehrpläne durchgeführt; im Besonderen setzt der zuständige Direktor die Pensen der Tagesschüler fest. Bei der Einteilung eines Schülers sind zu berücksichtigen: der Beruf des Schülers und die darin angestrebte Stellung, seine Vorkenntnisse so - wie allfällige Wünsche, die von ihm selber oder auch bei Schülern unter 18 Jahren, von seinen Eltern bzw. deren Stellvertreter oder Lehrmeister vorgebracht werden. Ergeben sich bei den Aufnahmen Mei - nungsverschiedenheiten, so entscheidet der Direktor nach Anhörung der betreffenden Fachlehrer und Schüler.

§ 21

1 Für Aufnahme und Zuteilung in die Kurse sind die Vorkenntnisse massgebend.

§ 22

1 Schülern, welche den freiwilligen und Weiterbildungskursen nicht zu folgen vermögen, kann die weitere Teilnahme an denselben verweigert werden.
12)

§ 17: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist heute das kantonale Gesetz über die Berufsbildung vom 12. 9. 2007 (wirksam seit 1. 2.

2008, SG 420.200).
4
Schulordnung für die AGS

§ 23

1 Die Aufnahme in die Schule kann bei unsittlichem Lebenswandel oder groben Vergehen verweigert werden.
2 Die Schule ist nicht verpflichtet, Schüler aufzunehmen oder zu behalten, die der deutschen Sprache so wenig mächtig sind, dass sie dem Unterricht nicht zu folgen vermögen oder bildungsunfähig sind. Bevor der zuständige Direktor in den beiden letztgenannten Fällen entscheidet, hat er die betreffenden Lehrer anzuhören. Nach den allgemeinen Bestimmungen kann gegen den Entscheid des Direktors durch den Betroffenen, sofern es sich um einen Lehramtskandidaten handelt, an die Kommission und, sofern es sich um einen andern Schüler handelt, an den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden. Der Entscheid des zuständigen Departementsvorstehers ist endgültig.
13 )

§ 24

1 Der Austritt aus der Schule oder aus einzelnen Kursen findet in der Regel am Schlusse eines Semes - ters statt.
2 Dabei hat der Schüler das ihm leihweise übergebene Schuleigentum gereinigt und in einwandfreiem Zustand wieder abzuliefern. Der Austritt während des Semesters wird ohne weiteres bewilligt bei Wegzug des Schülers aus dem Wohnort oder bei Berufswechsel; die Abmeldung erfolgt auf dem Schulbüro. In allen andern Fällen bedarf es der Einwilligung des Direktors, dem eine schriftliche Be - gründung vorzulegen ist. Findet der Austritt ohne diese Einwilligung statt, so kann die Ausstellung ei - nes Zeugnisses und die Wiederaufnahme in die Schule verweigert werden. IV. Schulbesuch

§ 25

1 Jeder Schüler der Allgemeinen Gewerbeschule ist zum regelmässigen Schulbesuch verpflichtet.

§ 26

1 Versäumnisse und Verspätungen sind normalerweise schriftlich zu entschuldigen, und zwar: bei den Lehrlingen durch ihre Lehrmeister; Entschuldigungen für ausserhalb der Arbeits - zeit liegende Stunden sollen von den Eltern oder deren Stellvertretern visiert werden;
14 ) bei den übrigen Schülern unter 18 Jahren durch die Eltern oder deren Vertreter.
2 Die Entschuldigungen sind dem betreffenden Lehrer vorzuweisen oder dem Schulbüro zuzustellen. Gehilfen und Kursteilnehmer über 20 Jahren entschuldigen sich beim betreffenden Lehrer oder Kurs - leiter mündlich oder schriftlich selbst.
3 Entschuldigungen, die später als 14 Tage nach der letzten Absenz eintreffen, werden nicht mehr angenommen.

§ 27

1 Für voraussehbare Absenzen muss zum Voraus um Urlaub nachgesucht werden. Ist infolge Krank - heit oder Unfall mit einer längeren Abwesenheit zu rechnen, so ist dies der Direktion spätestens innert einer Woche zu melden.

§ 28

1 Bei unentschuldigten Absenzen kommen folgende Massnahmen zur Anwendung: nach der ersten unentschuldigten Absenz: Meldung an den Lehrmeister oder die Eltern; nach der zweiten unentschuldigten Absenz: Meldung an den Lehrmeister bzw. die Eltern durch die Direktion, Vorladung des Lehrlings;
13)

§ 23 Abs. 2 in der Fassung des ERB vom 22. 6. 1977.

14)

§ 26 Abs. 1 lit. b geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).

5
Schulordnung für die AGS nach der dritten unentschuldigten Absenz: Meldung an die Direktion zur Weiterleitung an das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung ) , das gemäss Art. 56 des Berufsbil - dungsgesetzes
16 ) eine Verzeigung an das Polizeigericht beantragen kann.

§ 29

1 Über die Gültigkeit einer Entschuldigung entscheidet in erster Linie der Lehrer, in zweifelhaften Fäl - len der Direktor. Geschäftliche Abhaltungen werden im Zeugnis separat aufgeführt und können nicht entschuldigt werden. Wiederholen sich geschäftliche Abhaltungen in auffallendem Masse, so macht die Schule bei den dem Lehrlingsgesetz
17 ) unterstellten Schülern das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung ) auf den Fall aufmerksam.
2 Hinsichtlich Meldung an die Direktion gelten zwei unentschuldigte Verspätungen als ein Versäum - nis. Ein unerlaubtes Verlassen der Unterrichtsstunden gilt ebenfalls als ein unentschuldigtes Versäum - nis. V. Unterrichtszeiten, Weisungen der Direktion, Sanktionen

§ 30

1 Der Unterricht beginnt morgens und nachmittags fünf Minuten nach der vollen Stunde, in den Abendkursen um 19.15 Uhr. Beginn und Schluss des Unterrichts werden durch Glockenzeichen ange - zeigt. Nach Beginn des Unterrichts ist jeder unnütze Aufenthalt in den Gängen und übrigen Schulräu - men untersagt.

§ 31

1 Um 8.50 bzw. 9.50 Uhr vormittags und nachmittags um 15.50 bzw. 16.50 Uhr tritt eine Pause von 15 Minuten ein. Pro halben Schultag ist eine 15 minutige Pause zulässig. Die Lehrer können im theoreti - schen Unterricht pro halben Schultag noch eine Kurzpause einschalten.

§ 32

1 Die Schüler haben die Vorschriften der Schulordnung sowie die Weisungen der Direktoren und der Lehrerschaft zu befolgen. Sie haben sich anständig zu betragen; Ordnung und Reinlichkeit in sämtli - chen Schulräumlichkeiten wird ihnen zur Pflicht gemacht. Im Schulgebäude ist den Schülern das Rau - chen nur im Erfrischungsraum gestattet.

§ 33

1 Bei Disziplinlosigkeit gelangen folgende Sanktionsmittel zurAnwendung, die Regelung bei unent - schuldigten Absenzen gemäss § 28 vorbehalten: bei schlechtem Benehmen, groben Vergehen und dergleichen kann ein Kursteilnehmer für die betreffende Lektion aus dem Unterricht verwiesen werden. Bei Lehrlingen erfolgt durch den Lehrer eine entsprechende telephonische oder schriftliche Mitteilung an den Lehrmeister und an den zuständigen Direktor. Wird innerhalb eines Jahres ein weiterer Ausschluss nötig, so gilt das als Renitenz; bei renitentem Verhalten eines Lehrlings – bei offensichtlicher Auflehnung, groben Ver - Eltern des Lehrlings bzw. deren Stellvertreter mit Kopie an den Lehrmeister und an den zuständigen Direktor;
15)

§ 28 lit. c: Ausdruck «Amt für Gewerbe, Industrie und Berufsbildung» geändert in «Amt für Berufsbildung und Berufsberatung» durch RRB

vom 13. 1. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1998, publiziert am 17./24. 1. 1998). Gemeint ist das aufgehobene Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 20. 9. 1963.
17)

§ 29 Abs. 1: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist heute das kantonale Gesetz über die Berufsbildung vom 12. 9. 2007 (wirksam seit 1.

2. 2008, SG 420.200).

18)

§ 29 Abs. 1: Ausdruck «Amt für Gewerbe, Industrie und Berufsbildung» geändert in «Amt für Berufsbildung und Berufsberatung» durch RRB

vom 13. 1. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1998, publiziert am 17./24. 1. 1998).
6
Schulordnung für die AGS im Wiederholungsfalle erfolgt die Vorladung des Lehrlings vor den zuständigen Direktor, der auch mit dem Lehrmeister und eventuell mit den Eltern Kontakt aufnimmt; bessert sich das Verhalten des Lehrlings nicht, so leitet die Direktion den Fall an das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung ) weiter; in schwerwiegenden Fällen kommen noch progressiv folgende Sanktionsmittel in Anwen - dung: Schriftlicher Verweis durch die Kommission zuhanden des Lehrmeisters oder der Eltern, Wegweisung aus der Schule für das laufende Semester oder, falls alle Bemühun - gen versagen, dauernder Ausschluss. Die beiden letztgenannten Massnahmen werden auf Antrag der Direktion durch die Kommission verfügt. Dauernder Ausschluss aus der Schu - le bedarf der Genehmigung des Vorstehers des Erziehungsdepartementes.

§ 34

1 Sachbeschädigungen, die aus Böswilligkeit oder Nachlässigkeit entstanden sind, unterliegen der Ent - schädigungspflicht. VI. Zeugnis, Stipendien, Prämien

§ 35

1 Für jeden Schüler werden nach Semesterschluss Leistungsnoten sowie gegebenenfalls bei Lehrlingen Bemerkungen über Fleiss und Betragen in die Schulbesuchsliste eingetragen.
20 )
2 Eine Kopie dieser Zeugnisnoten erhält jeder unter dem Lehrlingsgesetz stehende Lehrling zuhanden seines Lehrmeisters und seiner Eltern bzw. deren Vertreter. Dieses Zeugnis ist vom Meister und den Eltern bzw. deren Vertreter zu unterschreiben und hernach wieder dem Lehrer abzugeben.
3 Den übrigen Schülern werden auf Wunsch Semesterzeugnisse oder beim Austritt aus der Schule Ge - samtzeugnisse ausgestellt. Schülern, welche als Vollschüler eine Fachklasse der Allgemeinen Gewer - beschule mit Erfolg absolviert und deren Lehrziel erreicht haben, wird eine Urkunde ausgestellt. Über die Fachzeichenlehrerprüfung bestimmen das Nähere das kantonale Lehrerbildungsgesetz
21 ) und die bezüglichen Verordnungen.

§ 36

1 Begabten, unterstützungswürdigen Schülern können ausser der nach § 13 der Schulordnung der All - gemeinen Gewerbeschule vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung der Materialien und Werkzeuge Stipendien gewährt werden: Lehrlingen aus dem Stipendienfonds der Kommission zur Unterstützung von Gewerbslehrlingen, übri - gen Schülern aus den Mitteln der staatlichen Stipendienkommission, aus dem Plattner-Hosch’schen Legat.
2 Bewerber für Stipendien für Lehrlinge haben sich an das Amt für Ausbildungsbeiträge (Erziehungs - departement) zu wenden. Auskünfte über Stipendien erteilen auch die Direktoren der Gewerbeschu - le.
22 )

§ 37

1 Besonders fleissige und befähigte Schüler erhalten nach Massgabe der vorhandenen, hiezu vom Staat auf dem Budgetwege bewilligten Mittel beim Austritt aus der Schule Prämien, die aus Lehrmitteln, Werkzeugen und Instrumenten bestehen. Die Überreichung der Prämien erfolgt auf Vorschlag der
19)

§ 33 lit. d: Ausdruck «Amt für Gewerbe, Industrie und Berufsbildung» geändert in «Amt für Berufsbildung und Berufsberatung» durch RRB

vom 13. 1. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1998, pbuliziert am 17./24. 1. 1998).
20)

§ 35 Abs. 1 in der Fassung des ERB vom 18. 8. 1976.

21)

§ 35 Abs. 3: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt der Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und

Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) vom 27. 10. / 9. 11. 2004 (SG 428.100) und die darauf basierenden Erlasse.
22)

§ 36 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 13. 1. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1998, publiziert am 17./24. 1. 1998).

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Schulordnung für die AGS VII. Ferien

§ 38

1 Die Dauer der Ferien ist durch das Schulgesetz geregelt. VIII. Übergangsbestimmungen

§ 39

1 Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit und ersetzt die bisherige Ordnung der Allgemeinen Gewerbeschule Basel (vom Regierungsrat genehmigt am 26. Juni 1918).
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