Reglement über die Nachbarhilfe und den Einsatz von Spezialgeräten durch Feuerwehren mit Sonderaufgaben
                            GS 2013, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Reglement über die Nachbarhilfe und  den Einsatz von Spezialgeräten durch  Feuerwehren mit Sonderaufgaben  Vom 1. Juli 2013 (Stand 1. Januar 2021)  Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäude  versicherung  gestützt  auf  §  73  Absatz  3  des  Gesetzes  über  die  Gebäu  deversicherung,  Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe  vom 24. Septem-  ber 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und §§ 93 und 113 der Vollzugsverordnung zum Gesetz übe  r die  Gebäudeversicherung,  Brandverhütung,  Feuerwehr  und  El  ementarscha-  denhilfe vom 13. Januar 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundsätzliches
§ 1 Kernaufgabe der Feuerwehr
                            1   Kernaufgabe der Feuerwehren ist die Intervention bei  Bränden, Naturer-  eignissen,  Explosionen,  Einstürzen,  Unfällen  oder  ABC  -Ereignissen  zum  Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und Sachwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den  Feuerwehren  obliegt  die  Aufgabe  des  unverzüglich  en  befristeten  Ersteinsatzes in Kooperation mit Polizei und Sanität (R  ettungsdiensten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Begriff  Kernaufgabe  bedeutet,  dass  diese  Aufgab  e  von  den  Feuer-  wehren - in der Erstphase eines Ereignisses von jede  r Feuerwehr - wahrzu-  nehmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Den Feuerwehren können darüber hinaus weitere Aufga  ben übertragen  werden.  Das  bedeutet  jedoch  nicht,  dass  jede  Feuerwe  hr  jede  Aufgabe  vollständig  erfüllen  muss;  bestimmte  Aufgaben,  wie  zu  m  Beispiel  Perso-  nenrettung (bei Verkehrsunfällen) oder A- und BC-Ere  ignisse können ein-  zelnen  spezialisierten  Feuerwehren  (Feuerwehren  mit  Sond  eraufgaben)  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Hilfeleistung im Ereignisfall wird in einer er  sten Phase immer durch  die zuständige Feuerwehr wahrgenommen. Je nach Ereign  isart und -grösse  können durch den örtlichen Einsatzleiter oder die ör  tliche Einsatzleiterin  zusätzliche Mittel angefordert werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  618.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  618.112  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 2 Sonderaufgaben
                            1   Für die Erfüllung von Sonderaufgaben werden spezielle  Fahrzeuge, Ge-  rätschaften, Material und erweiterte Fachausbildung  benötigt. Diese Auf-  gaben werden, mit Ausnahme des Ersteinsatzes, nicht  von allen Feuerweh-  ren  vollständig  wahrgenommen.  Daher  werden  damit  reg  ional  verteilt,  kantonale  und  ausserkantonale  Feuerwehren  beauftragt  .  Die  Zuteilung  der Aufgaben und die Einsatzgebiete sind in den Komma  ndoakten gere-  gelt. Sie gelten als integrierter Bestandteil dieser   Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sonderaufgaben  werden  ausschliesslich  Feuerwehren  de  r  Kategorie  3-5  zugewiesen. Sie verfügen über die Mannschaftsbestände  zur Übernahme  von einer oder mehreren  Sonderaufgaben. Die Aufgaben   werden in indi-  viduellen  Leistungsvereinbarungen  (LV)  mit  den  Gemeinde  n  festgelegt.  Darin  sind  die  Rahmenbedingungen  und  die  finanzielle    Abgeltung  gere-  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Sonderaufgaben gelten:  a)    Personenrettung bei Unfällen mit Spezialgeräten;  b)    Rettungen über grosse Höhen (Einsatz Hubrettungsg  eräte);  c)*    ...  d)    A-Wehr (Einsätze mit radioaktiven Stoffen);  e)    BC-Wehr (Einsätze mit biologischen und chemischen   Stoffen);  f)     Wassertransport über grosse Distanzen und Höhen;  g)*   ...  h)    Einsätze auf Bahnanlagen;  j)*    Einsätze auf Nationalstrassen;  i)     Be- und Entlüftung mit mobilen Grosslüftern;  k)    Gewässerschutz;  l)*    ...  m)    Kantonale Einsatzleitung;  n)*   Wald- und Flurbrand;  o)*   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Pflicht zur Hilfeleistung
                            1   Alle  Feuerwehren  haben  auf  Verlangen  über  ihr  örtlic  hes Einsatzgebiet  hinaus Hilfe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Anforderung hin sind sie ebenfalls berechtigt,   auch ausserhalb unse-  res Kantons Hilfe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Alarmierung
§ 4 Pflicht zur Alarmierung
                            1   Beim Erkennen einer grösseren Gefahr und bei allen   Ereignissen, bei de-  nen das Genügen der eigenen Mittel zweifelhaft ersch  eint, ist im Interesse  der Verhütung eines grossen Gesamtschadens unverzüglic  h Unterstützung  anzufordern (Nachbarhilfe oder Spezialgeräte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 5 Zuständigkeit für Alarmierung
                            1   Berechtigt weitere Hilfsmittel anzufordern sind:  a)    Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin der Feue  rwehr;  b)    Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsident  in der Einwoh-  nergemeinde  oder  der  Vize-Gemeindepräsident  oder  die  Vize-  Gemeindepräsidentin;  im  Verhinderungsfall  ein  Gemein  derat  oder  eine Gemeinderätin. In Gemeinden mit a. o. Gemeinde  organisation  der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin; im Verh  inderungsfall  der Stellvertreter oder die Stellvertreterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Alarmstelle
                            1   Die Alarmierung erfolgt in jedem Fall über die Alar  mzentrale der Polizei  Kanton Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Benachrichtigung
                            1   Gleichzeitig  mit  der  Anforderung  einer  Nachbarfeuer  wehr  oder  einer  Feuerwehr  mit  Sonderaufgaben  ist  der  kantonale  Feuerwe  hrinspektor  o-  der  sein  Stellvertreter  zu  benachrichtigen.  Diese  Bena  chrichtigung  wird  durch die Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn vo  rgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Einsatzmittel beim Ausrücken
                            1   Die hilfeleistende Feuerwehr rückt grundsätzlich nur   mit den angeforder-  ten Geräten und dem für deren Einsatz notwendigen Ma  nnschaftsbestand  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kommandoordnung
§ 9 Einsatzleitung
                            1   Auf dem Schadenplatz führt der Einsatzleiter oder die   Einsatzleiterin der  Orts-  oder  Betriebsfeuerwehr  das  Kommando.  Der  Einsa  tzleiter  oder  die  Einsatzleiterin der hilfeleistenden Feuerwehr hat sic  h bei diesem oder die-  ser zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Auftrag an die hilfeleistende Feuerwehr
                            1   Der  Einsatzleiter  oder  die  Einsatzleiterin  überträgt    der  hilfeleistenden  Feuerwehr  einen  bestimmten  Auftrag  im  Rahmen  des  Ges  amteinsatzes  (z.B.  für  einen  Rettungs-  und  Löscheinsatz).  Sie  führt  diesen  Auftrag  als  Einheit selbstständig mit den ihr zur Verfügung stehe  nden Mitteln durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Entlassung der hilfeleistenden Feuerwehr
                            1  Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin. Nach erfolgte  r Retablierung sind der  Materialverbrauch  sowie  allfällige  Verluste  festzustel  len.  Diese  Angaben  sind  innert  vier  Tagen  dem  hilfeanfordernden  Feuerwe  hrkommando  mit  Kopie an den kantonalen Feuerwehrinspektor schriftlic  h zu bestätigen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Führungsorganisation der Feuerwehr
                            1   Erste Führungsebene:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin der Ortsfe  uerwehr leitet den Ein-  satz. Unterstützt und beraten wird er oder sie, je na  ch Ereignis, durch Ver-  treter  oder  Vertreterinnen  der  Polizei  und  der  Rettun  gsdienste.  Wenn  notwendig werden weitere Personen (Gemeindevertrete  r oder Gemeinde-  vertreterinnen, kantonale Instanzen etc.) beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zweite Führungsebene / Bildung eines Führungsstabes:  Sind  mehrere  Feuerwehren  am  Einsatz  beteiligt,  wird  d  ie  Einsatzleitung  modulartig, abgestimmt auf die Bedürfnisse des Erei  gnisses, aufgebaut. Je  nach  Ereignisgrösse  kann  die  Koordination  aller  Hilf  smassnahmen  durch  den  kantonalen  Feuerwehrinspektor,  seinen  Stellvertret  er  oder  einen  für  diese Zwecke ausgebildeten Einsatzleiter (Feuerwehrof  fizier) oder eine für  diese Zwecke ausgebildete Einsatzleiterin (Feuerwehro  ffizierin) übernom-  men  werden.  Dieser  oder  diese  bestimmt  die  Fachdiens  tchefs  oder  Fach-  dienstchefinnen und die Führungsgehilfen oder Führung  sgehilfinnen. Be-  trifft  das  Ereignis  einen  Betrieb,  so  kann  der  Stab  durch  Vertreter  oder  Vertreterinnen  der  Betriebsdirektion  ergänzt  werden.  Der  Führungsstab  trifft alle erforderlichen Massnahmen, die zur Erhal  tung von Menschenle-  ben und zur Abwendung von grösseren Schäden erforderl  ich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dritte Führungsebene:  Benötigt die Bewältigung eines Ereignisses die drit  te Führungsebene, bil-  den  die  an  der  Ereignisbewältigung  beteiligten  Feuer  wehren  Bestandteil  eines  oder  mehrerer  Frontabschnitte  mit  einer  eigene  n  Führungsstruktur  (analog Ebene 2). Sie bewältigen ihre Aufgaben in de  n zugewiesenen Ab-  schnitten selbstständig im Rahmen der koordinierten   Führung durch eine  Gesamteinsatzleitung.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Kantonaler Führungsstab
                            1   Stellt  der  Regierungsrat  den  Katastrophenfall  fest,  wird  zur  Unterstüt-  zung der Fronteinsatzkräfte ein rückwärtiger Stab (KFS) ge  bildet, welcher  auch die Führungsverantwortung für das Gesamtereignis   übernimmt. Die  Feuerwehrbelange werden im KFS durch speziell ausgebilde  te Feuerweh-  roffiziere oder Feuerwehroffizierinnen vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. ...
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14* ...
§ 15* ...
§ 16* ...
5. Pikettdienst
§ 17 Organisation zur Erfüllung der Sonderaufgaben*
                            1   Zur  Sicherstellung  der  Einsatzbereitschaft  für  die  E  rfüllung  der  Sonder-  aufgaben  können  die  Feuerwehren  mit  Sonderaufgaben  ei  nen  Wochen-  end- und / oder Feiertagspikettdienst organisieren.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18* ...
§ 19* ...
§ 20* ...
§ 21* ...
6. Zusammenarbeit
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Einsatztraining*
                            1   Übungen  für  das  Zusammenwirken  mehrerer  Feuerwehren    sind  perio-  disch durchzuführen. Massgebend für die Anzahl beteil  igter Feuerwehren  ist dabei immer das festgelegte Szenario oder das beü  bte Objekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere ist die Zusammenarbeit bei Objekten zu   üben, für die ent-  sprechende Einsatzpläne erarbeitet werden mussten (d  ie Übungen sollen  auch der Überprüfung der Einsatzpläne dienen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23* ...
7. Entschädigungsansprüche und
                            Kostenverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Hilfeleistungen ausserhalb des eigenen Einsat zgebietes, Entschä-
                            digungsberechtigung Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Alle  Feuerwehren  haben  bei  Hilfeleistung  ausserhalb    ihrer  Gemeinde  Anspruch  auf  Entschädigungen.  Die  Entschädigungsans  ätze  sind  in  den  Kommandoakten der Solothurnischen Gebäudeversicherung  geregelt. Für  ausserkantonale Feuerwehren gelten die effektiven Sold  ansätze. Entschä-  digt werden folgende Aufwendungen:*  a)*   für die eingesetzte Mannschaft der Sold für den g  esamten Einsatz  einschliesslich der Kosten für die standardmässige R  etablierung;  b)    die Selbstkosten für den Treibstoffverbrauch für d  ie Fahrzeuge und  Maschinisten oder Maschinistinnen;  c)     die Selbstkosten für die verwendeten Löschmittel un  d andere Mate-  rialien;  d)*   für das Schlauchmaterial inklusive Reinigung;  e)    die  Selbstkosten  für  während  der  Hilfeleistung,  e  inschliesslich  Hin-  und Rückfahrt, entstandene Defekte an Gerätschaften   und Zubehör,  sofern diese Schäden nicht durch Versicherungen gedec  kt sind und  unter Vorbehalt des Rückgriffrechtes auf schadenstif  tende Drittper-  sonen nach den obligationenrechtlichen Bestimmungen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Kostenverteiler
                            1   Für  Hilfeleistungen  im  Sinne  dieser  Regelung  gilt  un  ter  Vorbehalt  der  Absätze 2-4 folgender Kostenverteiler:  a)    Solothurnische Gebäudeversicherung  75 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  b)    Hilfe anfordernde Gemeinde  25 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In ausserordentlichen Fällen kann die Verwaltungskom  mission der Solo-  thurnischen Gebäudeversicherung auch die Übernahme  eines zusätzlichen  Kostenteils zu Gunsten der Hilfe anfordernden Gemeind  e beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten für Einsätze bei Wald- und Flurbränden geh  en zu Lasten der  Gemeinde, welche die Hilfe anfordern musste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Kostenverteiler  nach  den  Absätzen  1-3  gilt  subsid  iär.  Vorbehalten  bleibt  die  Leistungspflicht  Dritter  sowie  der  Rückgr  iff  auf  haftpflichtige  Dritte gemäss übergeordnetem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Entschädigungsanspruch ohne Geräteeinsatz
                            1   Der Entschädigungsanspruch der Nachbarfeuerwehr od  er der ausserkan-  tonalen Feuerwehr besteht auch dann noch, wenn der  Einsatz der ange-  forderten Gerätschaften nicht mehr notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Verfahren
                            1   Die  Kostenaufstellung  ist spätestens  innerhalb  Mona  tsfrist  vom  Ereignis  an  gerechnet  der  Solothurnischen  Gebäudeversicherung    einzureichen.  Es  sind zwei Einzahlungsscheine beizulegen. Die Abteilung   Feuerwehr erstellt  eine  Abrechnung  mit  Kostenverteiler  zuhanden  der  betei  ligten  Gemein-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Ausserordentliche Fälle
                            1   Die  Verwaltungskommission  der  Solothurnischen  Gebäud  eversicherung  kann  in  ausserordentlichen  Fällen,  insbesondere  bei    mehrtägigen  Einsät-  zen, die Übernahme weiterer Kosten beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Allgemeine Entschädigung für Feuerwehren mit So nderaufgaben
                            1   Für die Übernahme von Sonderaufgaben und die damit ver  bundene Ein-  satzverpflichtung  richtet  die  Solothurnische  Gebäudever  sicherung  den  solothurnischen Feuerwehren eine Entschädigung aus.  Diese ist abhängig  von den zu erfüllenden Sonderaufgaben und wird in ein  er separaten Leis-  tungsvereinbarung mit den Gemeinden und den Feuerwehr  en geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Entschädigungen  der  Solothurnischen  Gebäudevers  icherung  dürfen  nur zu Feuerwehrzwecken verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Rechtsschutz
§ 30
                            1   Über Differenzen zwischen den Nachbarfeuerwehren und   den Schaden-  gemeinden  betreffend  die  Entschädigungsansprüche  en  tscheidet  die  Di-  rektion der Solothurnischen Gebäudeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen ihren Entscheid kann innert 10 Tagen an die  Solothurnische Ge-  bäudeversicherung  zuhanden  der  Verwaltungskommission  s  chriftlich  und  begründet Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Beschlossen von der Verwaltungskommission der Solothur  nischen Gebäu-  deversicherung am 1. Juli 2013.  Inkrafttreten am 1. August 2013.  Publiziert im Amtsblatt vom 12. Juli 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Ele  ment  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                17.12.2020 01.01.2021 § 1 Abs. 5 geändert GS 2020, 89
17.12.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 3, c) aufgehoben GS 2020, 89
17.12.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 3, g) aufgehoben GS 2020, 89
17.12.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 3, j) geändert GS 2 020, 89
17.12.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 3, l) aufgehoben GS 2020, 89
17.12.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 3, n) geändert GS 2020, 89
17.12.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 3, o) aufgehoben GS 2020, 89
17.12.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 4 aufgehoben GS 2020, 89
17.12.202 0 01.01.2021 § 2 Abs. 5 aufgehoben GS 2020, 89
17.12.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 1 geändert GS 2020, 89
17.12.2020 01.01.2021 § 12 Abs. 3 geändert GS 2020, 89
17.12.2020 01.01.2021 Titel 4. aufgehoben GS 2020, 89
17.12.2020 01.01.2021 § 14 aufgehoben GS 2020, 89
17.12.2020 01.01.2021 § 15 aufgehoben GS 2020, 89
17.12.2020 01.01.2021 § 16 aufgehoben GS 2020, 89
17.12.2020 01.01.2021 § 17 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 89
                        
                        
                    
                    
                    
                17.12.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 1 geändert GS 2020, 89
17.12.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 89
17.12.2020 01.01.2021 § 18 aufgehoben GS 2020, 89
17.12.2020 01.01.2021 § 19 aufgehoben GS 2020, 89
17.12.2020 01.01.2021 § 20 aufgehoben GS 2020, 89
17.12.2020 01.01.2021 § 21 aufgehoben GS 2020, 89
17.12.2020 01.01. 2021 Titel 6. geändert GS 2020, 89
17.12.2020 01.01.2021 § 22 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 89
                        
                        
                    
                    
                    
                17.12.2020 01.01.2021 § 23 aufgehoben GS 2020, 89
17.12.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 1 geändert GS 2020, 89
17.12.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 1, a) geändert G S 2020, 89
17.12.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 1, d) geändert GS 2020, 89
                            9  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 5 17.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 89
§ 2 Abs. 3, c) 17.12.2020 01.01.2021 au fgehoben GS 2020, 89
§ 2 Abs. 3, g) 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89
§ 2 Abs. 3, j) 17.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 89
§ 2 Abs. 3, l) 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89
§ 2 Abs. 3, n) 17.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020 , 89
§ 2 Abs. 3, o) 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89
§ 2 Abs. 4 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89
§ 2 Abs. 5 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89
§ 11 Abs. 1 17.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 89
§ 12 Abs. 3 17.12.2 020 01.01.2021 geändert GS 2020, 89
                            Titel 4.  17.12.2020  01.01.2021  aufgehoben  GS 2020, 89
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89
§ 15 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89
§ 16 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89
§ 17 17.12.2020 01.01.2021 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 89
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1 17.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 89
§ 17 Abs. 2 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89
§ 18 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89
§ 19 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89
§ 20 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89
§ 21 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89
                            Titel 6.  17.12.2020  01.01.2021  geändert  GS 2020, 89
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 17.12.2020 01.01.2021 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 89