Verordnung über die Errichtung von Einigungsstellen
Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über die Errichtung von Einigungsstellen * vom 3. Juni 1918 (Stand 1. Dezember 2014) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872 und das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom
18. Juni 1914, *
verordnet: l. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Zwecks Vermittlung bei Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern 1 ) und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis, sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträgen wird eine kantonale Einigungsstelle errichtet. *
2 Als Kollektivstreitigkeiten im Sinne dieser Verordnung gelten Streitigkeiten zwischen wenigstens einem Inhaber eines im Kanton Appenzell I. Rh. gele - genen industriellen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes und mindestens fünf Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen.
3 Die Standeskommission ist ermächtigt, die Durchführung des Einigungs - verfahrens auch dann anzuordnen, wenn weniger als fünf Arbeitnehmer am Streite beteiligt sind.
4 ... *
Art. 2
1 Die kantonale Einigungsstelle ist bei Kollektivstreitigkeiten zivilrechtlicher Natur nur dann zuständig, wenn beide Parteien das Einigungsamt als Ver - mittlungsstelle oder als Schiedsgericht anrufen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
Art. 3
1 Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer der gleichen Berufsgruppen freiwillige Einigungsstellen errichten, treten diese für die Beteiligten an Stelle der amtli - chen Tätigkeit.
2 Die Parteien sind verpflichtet, der Standeskommission ihre freiwilligen Eini - gungsstellen und die für sie geltenden Vorschriften anzuzeigen. Die Stan - deskommission ist über die Resultate der Tätigkeit der freiwilligen Eini - gungsstellen von Fall zu Fall zu unterrichten. *
Art. 4
1 Die kantonale Einigungsstelle schreitet ein, wenn eine Behörde oder Betei - ligte es verlangen, oder von sich aus, sofern eine gütliche Beilegung durch die Parteien selbst nicht innert kurzer Zeit erfolgt.
Art. 5
1 Die kantonale Einigungsstelle versucht, auf dem Wege der Vermittlung eine Verständigung herbeizuführen. Kommt eine Vermittlung nicht zustande, so fällt die Einigungsstelle: a) auf Verlangen beider Parteien einen rechtsverbindlichen Schieds - spruch oder b) auf Verlangen einer Partei oder der Standeskommission einen Schiedsspruch ohne Rechtsverbindlichkeit.
2 Die kantonale Einigungsstelle hat der Standeskommission über die Tätig - keit von Fall zu Fall Bericht zu erstatten.
II. Organisation
Art. 6
1 Die kantonale Einigungsstelle besteht aus einer Kommission von drei bis fünf Mitgliedern und einem Aktuar; letzterer hat nur beratende Stimme.
2 Die Standeskommission wählt auf die Amtsdauer von drei Jahren den Prä - sidenten als ständiges Mitglied und für die gleiche Amtsdauer einen Aktuar. Für beide bestellt die Standeskommission Ersatzmänner.
3 Die andern zwei bis vier Mitglieder der Einigungsstelle werden von der Standeskommission von Fall zu Fall, nach Anhörung der Wünsche der strei - tenden Parteien, gewählt, je zur Hälfte aus am Streite unbeteiligten Arbeitge - bern und Arbeitnehmern.
4 Der Präsident der Einigungsstelle ist befugt, das Vermittlungsverfahren vorerst allein durchzuführen oder auf Verlangen beider Parteien einen rechtsverbindlichen Schiedsspruch zu fällen.
Art. 7
1 Die Kosten des Verfahrens trägt der Kanton, die Kosten der Parteivertre - tung jede Partei selbst.
2 Die Standeskommission setzt die Entschädigung für die Funktionäre der Einigungsstelle fest.
Art. 8 *
1 Das Einigungsamt fällt die Bussen für Nichterscheinen, Nichtverhandeln, Nichtauskunfterteilen, überhaupt für ungebührliches Betragen im Verkehr mit der Einigungsstelle.
III. Verfahren
Art. 9
1 Die Einigungsstelle handelt im Rahmen dieser Verordnung nach freiem Er - messen. Sie ist nicht an die Parteibegehren gebunden.
2 Die Verhandlungen sollen in der Regel binnen längstens acht Tagen zu Ende geführt sein.
3 Betreffend Ausstand von Mitgliedern gelten die Bestimmungen des Ge - richtsorganisationsgesetzes vom 25. April 2010 (GOG) sinngemäss. *
4 Wenn die Verhandlungen nicht öffentlich sind, ist über dieselben von den Mitgliedern der Einigungsstelle das Amtsgeheimnis zu wahren. Der Eini - gungsstelle steht es zu, über den Verlauf der Verhandlungen öffentliche Mit - teilungen zu machen.
5 Wenn ein Vermittlungsgesuch gescheitert ist oder nach erlassenem Schiedsspruch eine Kollektivstreitigkeit weiterdauert, kann die Einigungsstel - le die Verhandlungen jederzeit wieder aufnehmen.
6 Nichtigkeitsbeschwerden gegen das Verfahren sowie Bussenverfügungen sind innert 30 Tagen beim Kantonsgericht anzubringen, welches endgültig entscheidet. Gegen den materiellen Inhalt der Schiedssprüche ist kein Rechtsmittel zulässig *
IV. Schlussbestimmung
Art. 10 *
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. 1 )
1) Vom Bundesrat genehmigt am 4. Januar 1923.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
03.06.1918 03.06.1918 Erlass Erstfassung 25.10.2004
30.11.1959 30.11.1959 Art. 1 Abs. 4 eingefügt -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 Abs. 4 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 3 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 8 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 9 Abs. 3 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 9 Abs. 6 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 10 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 9 Abs. 3 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 03.06.1918 03.06.1918 Erstfassung 25.10.2004 Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 1 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 1 Abs. 4 30.11.1959 30.11.1959 eingefügt - Art. 1 Abs. 4 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben - Art. 3 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 8 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 9 Abs. 3 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 9 Abs. 3 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 9 Abs. 6 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 10 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
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