Grossratsbeschluss betreffend Erläuterung des Zeddelgesetzes
Kanton Appenzell Innerrhoden Grossratsbeschluss betreffend Erläuterung des Zeddelgesetzes vom 11. März 1897 (Stand 1. Dezember 2014) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh. gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, * beschliesst:
Art. 1
1 Beim Eintritt eines Todesfalles im Sinne von Art. 8 Ziff. 5, auf den hin die Zahlung des Zeddels vorgesehen ist, kann letzterer nur auf 6 Monate gekün - digt werden.
Art. 2
1 Handwechselzeddel im Sinne von Art. 11 haben beim sofortigen Inkasso eine Kündigungsfrist von 6 Monaten.
Art. 3
1 Die Vergünstigung punkto St. Johannistag im Sinne von Art. 17 Abs. 2 hat auf alle Titel mit anderem als Martinizinsfall keine Anwendung.
2 Schlusssatz: Bei Abzahlung von ausgelaufenen unkündbaren Zeddeln muss, sofern im Zeddel nichts anderes bestimmt ist, der Ratazins im Sinne von Art. 17 Abs. 3 bezahlt werden und zwar ohne Rücksicht auf Zinsfuss und Zinsungsart (landrechtlich oder neuzinsig).
Art. 4
1 Der Ratazins im Sinne Art. 17 Abs. 3 hat keinen Bezug auf kündbare Zed - del, bei denen keine Rückdatierung des Zinsverfalls stattfand, sondern die dem Grundsatze gemäss erstellt sind, dass der Zinslauf so lange gehen soll, als die Zeddelschuld überhaupt besteht.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
11.03.1897 11.03.1897 Erlass Erstfassung -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 11.03.1897 11.03.1897 Erstfassung - Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
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